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Urteil

80 K 5.19 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1030.VG80K5.19OL.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das als Disziplinarmaßnahme die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt – mit sogleich darzulegenden Einschränkungen – entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG gemäß den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. August 2014 – (... – zugrunde. Diese Feststellungen sind bindend. Zudem hat der Beklagte die vorgeworfenen Taten in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung umfassend eingeräumt. Ergänzt werden müssen diese Feststellungen hinsichtlich der zweiten Tat, soweit es um die konkrete Tatzeit, den 17. August 2017, geht. Die Kammer hat darüber hinaus hinsichtlich der sich aus den Angaben im Urteil ergebenden Schadenshöhe (245,- Euro) sowie der im Urteil beschriebenen Sicherstellung der entwendeten Geldscheine im Portemonnaie des Beklagten gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG i.V.m. § 41 DiszG die erneute Prüfung dieser Feststellungen beschlossen, da diese offenkundig unrichtig sind. Aus der beigezogenen Strafakte (vgl. etwa den polizeilichen Bericht vom 18. August 2017 sowie die Angaben des Beklagten in der Beschuldigtenvernehmung vom 17. August 2017) ergibt sich, was auch im vorausgegangenen Strafbefehl noch richtig und eindeutig dargestellt wurde, dass sich in der präparierten Geldbörse neben den 18 Geldscheinen im Gesamtwert von 250,- Euro auch noch ein Betrag von 5,- Euro in Hartgeld (2x2 Euro, 1x1 Euro) befand. Zudem folgt aus dem Inhalt der Strafakte (vgl. neben den o.g. Unterlagen auch das Sicherstellungsprotokoll vom 17. August 2017), dass der Beklagte lediglich das Hartgeld in der Geldbörse belassen, sämtliche Geldscheine jedoch an sich genommen hatte. Die Schadenshöhe der Unterschlagung betrug daher 250,- Euro und nicht, wie aus den Feststellungen im Strafurteil zu berechnen wäre, nur 245,- Euro. Auch wurde das vom Beklagten eingesteckte Geld nicht in dessen Portemonnaie sichergestellt, sondern befand sich lose in dessen linker Hosentasche. Auch dies folgt eindeutig aus den o.g. Unterlagen der Strafakte. Der Beklagte hat daher nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten sowie den zusätzlich bzw. abweichend durch die Kammer getroffenen Feststellungen - am 19. August 2016 aus einer ihm dienstlich als Fundsache übergebenen Brieftasche den darin enthaltenen Geldbetrag von 20,- Euro mit Zueignungswillen eingesteckt und - am 17. August 2017 aus der ihm im Rahmen einer Täterfalle als vermeintlicher Fundsache dienstlich übergebenen Brieftasche die darin enthaltenen Geldscheine im Gesamtwert von 250,- Euro entnommen und ebenfalls mit Zueignungswillen eingesteckt. Durch diese Straftaten, nämlich einem in zwei Fällen begangenen Verwahrungsbruch an einer ihm als Amtsträger anvertrauten Sache gemäß § 133 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB bezüglich 20,- Euro und 250,- Euro, hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Das Dienstvergehen erfordert die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83/08 – juris, Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84/09 – juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 74). Das Dienstvergehen wiegt schwer. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 19 f.). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da sowohl der Strafrahmen des § 133 Abs. 3 StGB als auch der Strafrahmen des § 246 Abs. 2 StGB aufgrund des jeweiligen Erschwernisgrunds, dass dem Beklagten die Sache anvertraut bzw. als Amtsträger anvertraut war, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 36). Auch dies ist hier der Fall. Die Unterschlagung einer dienstlich anvertrauten Fundsache stellt grundsätzlich ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2000 – 1 D 33/99 – juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. März 2015 – 16a D 14.755 – juris Rn. 44 f.). Ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen. Erschwerend hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es sich bei dem Beklagten um einen Polizeibeamten handelt, dessen Aufgabe u.a. die Verhütung und Verfolgung von Straftaten ist, und der deshalb in besonderem Maß zum Eigentumsschutz ihm anvertrauter Güter verpflichtet ist. Der Beklagte hat damit im Kernbereich seines dienstlichen Pflichtenkreises versagt. Zusätzlich belastend ist auch, dass es sich um zwei gleichartige Fälle von Fundunterschlagung handelt und der Beklagte, obwohl er nach der ersten Tat etwa ein Jahr lang Zeit hatte, sein Verhalten zu überdenken und ändern, erneut in gleicher Weise – bei gesteigerter Schadenssumme – straffällig wurde. Da es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen handelt, bei dem der Beklagte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem Strafmaß des Strafurteils – Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen – bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 – juris Rn. 15). Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Der nach der früheren Rechtsprechung zum „Zugriffsdelikt“ – worunter auch die Unterschlagung dienstlich anvertrauter Fundsachen fiel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64/11 – juris Rn. 11) – entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute. Dies schon deshalb, weil die sog. „Bagatellgrenze“ von 50,- Euro, die in Anlehnung an die Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB entwickelt worden ist, bei einer Schadenssumme von zusammen 270,- Euro deutlich überschritten ist. Darüber hinaus wäre auch fraglich, ob dieser Milderungsgrund nicht durch die konkrete Tatausführung, d.h. die äußeren Umstände der Tatbegehung, ohnehin ausgeschlossen ist. Der Beklagte hat Geld unterschlagen, dessen Schutz ihm aufgrund der besonderen Situation des Fundes bzw. des vermeintlichen Fundes (im zweiten Fall) in besonderer Weise auferlegt war (vgl. etwa die Konstellation bei BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 27 ff.). Die sonstigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden „anerkannten“ Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den „anerkannten“ Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines „anerkannten“ Milderungsgrundes aufweisen. Die „anerkannten“ Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Derartige Milderungsgründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere handelte es sich nicht um ein Augenblicksversagen des Beklagten in einer besonderen Versuchungs- oder Ausnahmesituation, denn die Sicherung von Wertgegenständen ist für Polizeibeamte, etwa im Zusammenhang mit der Aufklärung von Straftaten, keine besondere Situation, sondern gehört zum normalen dienstlichen Alltag. Zudem liegen mehrere gleichartige Taten vor, was ebenfalls gegen ein Augenblicksversagen spricht. Der Umstand, dass sich der Beklagte insbesondere aufgrund hoher Kreditverbindlichkeiten in einer angespannten finanziellen Lage befunden hat, reicht nicht für die Annahme einer unverschuldeten wirtschaftliche Notlage zur Zeit des Dienstvergehens. Der Beklagte hat hierfür nichts vorgebracht, sondern im Rahmen seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter im Strafverfahren angegeben, dass er immer gerade so bis zum Monatsende auskomme. Auch der Umstand, dass der Beklagte über Nebeneinkünfte verfügte und sich im September 2016 – also einen Monat nach der Unterschlagung der 20,- Euro aus der ersten Tat – in einem von ihm in den Diensträumen aufbewahrten Behältnis über 700,- Euro befanden, spricht gegen eine finanzielle Notlage. Zudem hat der Beklagte sich nicht auf eine wirtschaftliche Notlage als Motiv für die Taten berufen, sondern angegeben, er habe keine sinnvolle und nachvollziehbare Erklärung für sein Handeln. Der Umstand, dass der Beklagte die Straftaten letztlich zugegeben hat (die zweite Tat schon in seiner ersten Vernehmung, die erste Tat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht), ist zwar ein mildernder Aspekt, dem jedoch keine größere Bedeutung zukommt, da der Beklagte durch die Beweislage bereits hinreichend überführt war. Zu Gunsten des Beklagten war ebenfalls zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt hat. Dies ist für sich genommen regelmäßig jedoch nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße wie die vorliegenden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 17/12 – juris Rn. 8). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 82). So verhält es sich auch bei dem Beklagten. Insgesamt erreichen die wenigen zu berücksichtigenden mildernden Umstände auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht ein solches Gewicht, das die ganz erhebliche Vertrauensschädigung durch die im Dienst begangenen Straftaten relativieren und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Der 1... in N... geborene Beklagte begann nach Ende seiner Schulausbildung (Abschluss mit der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule im Jahr 1977) eine Ausbildung zum Elektromaschinenbauer im Trafowerk N..., die er erfolgreich abschloss und kurzzeitig in diesem Beruf arbeitete. Nach Absolvierung eines dreijährigen Militärdienstes bei der NVA wurde der Beklagte im Jahr 1983 als Hauptwachtmeister der Volkspolizei im Streifeneinzeldienst eingesetzt. Im Juli 1988 wurde er zum Meister der Volkspolizei befördert. Nach der Wiedervereinigung übernahm ihn der Kläger zunächst im Angestelltenverhältnis im Polizeidienst und ernannte ihn dann zum 1. Januar 1992 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister. 1995 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, im Jahr 2004 die Beförderung zum Polizeiobermeister und im Jahr 2011 die Ernennung zum Polizeikommissar. Er wurde als Sachbearbeiter im Einsatzdienst einer Dienstgruppe auf einem Abschnitt verwendet und leistungsmäßig zuletzt (Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012) mit „C“ bewertet. Der Beklagte ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder. Er ist disziplinarisch unbelastet. Durch Urteil vom 21. August 2018 – (2...) – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 50,- Euro. Gegen den zuvor erlassenen Strafbefehl vom 13. Juni 2018 (Gesamtstrafe 120 Tagessätze zu je 70,- Euro) hatte der Beklagte Einspruch eingelegt. Das Urteil (abgekürzte Fassung) enthält folgende Feststellungen – der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet –: „…Der Angeklagte übte seinen Dienst als Polizeibeamter auf der Wache des Abschnitts in der M... in 1... Berlin- aus. 1. Am 19. August 2016 verlor der geschädigte K... sein Portemonnaie in Berlin-S.... Die Geldbörse wurde von zwei Mädchen gefunden, die es zu dem Polizeiabschnitt brachten. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in dem Portemonnaie noch 20,00 €. Der Angeklagte nahm als wachhabender Polizeibeamter das Portemonnaie entgegen und fertigte eine Fundanzeige, indem er aufnahm, dass in dem Portemonnaie kein Bargeld war. Tatsächlich entnahm der Angeklagte aus dem Portemonnaie die dort darin befindlichen 20,00 € und steckte sie in sein Portemonnaie, um das Geld für sich zu verwenden. 2. Nachdem sich weitere Vorfälle ergaben, aus denen sich ein Verdacht gegen den Angeklagten erhärtete und sich die Fälle, dass auf dem Abschnitt Gegenstände verschwunden sind, häuften, entschloss man sich zu einer Täterfalle. Zu diesem Zwecke wurde ein Portemonnaie mit 18 Geldscheinen im Wert von insgesamt 250,00 € präpariert. Das Portemonnaie wurde von KOK E... auf der Wache des Abschnitts 21 an den Angeklagten übergeben. Der Angeklagte fertigte eine Fundanzeige, in diese Anzeige nahm er auf, dass in dem Portemonnaie lediglich 5,00 € Bargeld enthalten gewesen seien. Der Angeklagte entnahm den darüber hinaus gehenden Betrag und steckte diesen in sein eigenes Portemonnaie. Später meldete sich auf dem Abschnitt KHK’in A... als Inhaberin des Portemonnaies, um dieses in Empfang zu nehmen. Der Angeklagte, dem nicht bekannt war, dass es sich hierbei um eine Kollegin handelte, übergab ihr das Portemonnaie samt Personalausweis und Führerschein und erklärte, in dem Portemonnaie seien nur 5,00 € enthalten gewesen. Die Geldscheine wurden anschließend im Portemonnaie des Angeklagten sichergestellt, er wurde aus dem Dienst an dem Tag entlassen und ist seitdem suspendiert. III. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte in zwei Fällen des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1 und 3 sowie der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB jeweils in Tateinheit schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte in beiden Fällen in seiner Eigenschaft als Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB. Ausgehend von dem gesetzlichen Strafrahmen wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte den Sachverhalt vollumfänglich verfahrensbeschleunigt eingeräumt hat und strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zum Nachteil des Angeklagten kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beute im Fall 2 nicht unerheblich gewesen ist. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgesichtspunkten ist die Verhängung einer Geldstrafe tat- und schuldangemessen betrachtet. Aus den Einzelstrafen wird unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gemäß § 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen gebildet. Bei der Tagessatzhöhe wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist, dass die Krankenversicherung in Ansatz zu bringen ist, und die Geldstrafe in der Gesamtsumme nicht unerheblich ist, so dass die Tagessatzhöhe mit 50,00 € festgesetzt wurde…“ In seiner Beschuldigtenvernehmung am 17. August 2017 räumte der Beklagte die zweite Tat (nach kurzem Zögern) ein und gab zu seinen Motiven an: „Dazu möchte ich sagen, dass meine finanzielle Situation angespannt ist und ich immer gerade so bis zum Monatsende auskomme. Ich bin Alleinverdiener, meine Frau arbeitet aus gesundheitlichen Gründen nicht. Ich habe einen Autokredit zu bedienen für einen V...-T..., der 2012 27.000 € gekostet hatte. Ich habe die gesamte Kaufsumme über einen Kredit finanziert. Wie hoch die monatliche Belastung ist mir nicht bekannt. Das Finanzielle macht alles meine Frau. Für unsere Wohnung in N... bezahle ich über 700 € an Miete. Dann sind Raten vom Versandhaus zu bezahlen für einen Kühlschrank. Wie hoch die Rate ist kann ich nicht sagen. Die Raten werden immer beglichen, ich habe ansonsten keine Schulden. Ich verfüge über keinerlei finanzielle Rücklagen. Ich hangle mich Monat für Monat gerade so hin. Das Geld verwaltet meine Frau und ich bekomme von ihr auch kein Taschengeld für mich. Manchmal bekomme ich von meiner Mutter ein paar Euro, ansonsten verkaufe ich Laubsägearbeiten und habe somit ein wenig Geld, aber nicht viel. Ich habe zwar eine EC-Karte, aber schon lange damit kein Geld mehr abgeholt. …Abschließend möchte ich sagen, dass dieser Fehler heute für mich unerklärlich ist und es mir leid tut. Ich habe keine sinnvolle und nachvollziehbare Erklärung dafür und entschuldige mich dafür in aller Form.“ Anlässlich eines Diebstahls einer E-Zigarette auf dem Abschnitt waren am 23. September 2016 (also etwa einen Monat nach der ersten Tat) Spinde, Rucksäcke und Waffenschließfächer der Polizeibeamten der Dienststelle auf freiwilliger Basis ohne Erfolg durchsucht worden. Im Waffenschließfach des Beklagten hatte man seinerzeit eine kleine Brotbox mit der Aufschrift „Weihnachtsspendenbox“ gefunden, die 722,- Euro Bargeld enthielt. Der Beklagte hatte angegeben, es handele sich um Erlöse seiner verkauften Schnitzereien. Er verkaufe auch öfters Schnitzereien an seine Kollegen im Abschnitt. Wegen des sachgleichen Vorwurfs des Strafverfahrens leitete der Leiter der Direktion am 18. August 2017 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und informierte diesen hierüber. Mit Schreiben vom 4. September 2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass der höhere Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren an sich gezogen habe. Mit Bescheid vom 3. November 2017 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben, von einer Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge sah der Kläger im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beklagten und seiner Familie ab, insbesondere wegen der Bedienung mehrerer Kredite in einer monatlichen Gesamthöhe von über 1.000,- Euro. Nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erhob der Kläger am 18. März 2019 Disziplinarklage gegen den Beklagten, wobei er diesem als Dienstvergehen sachgleich die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Handlungen vorwirft und sich hierbei insbesondere auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten bezieht. Das Dienstvergehen wiege schwer, der Beklagte habe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn vollständig zerstört. Die Straftaten seien erschwerend während der Dienstzeit geschehen. Gerade als es gegolten habe, repräsentativ als Organ der Rechtspflege der Dienstpflicht nachzukommen und anvertrautes Geld pflichtgemäß zu verwahren, habe der Beklagte das Vertrauen der Bürger auf das Schwerste erschüttert und auch das Ansehen der Berliner Polizei geschädigt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe kein Handeln des Beklagten in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage vorgelegen. Dass der Beklagte nicht selbst über sein Geld verfügen dürfe, da seine Frau dieses verwalte, könne nicht zu einer Notlage führen. Weder habe eine Schuldenlast noch eine besondere Versuchungssituation vorgelegen, ebenso wenig der Milderungsgrund der Geringwertigkeit. Die Fundunterschlagungen während der Dienstzeit verletzten den Kernbereich der Beamtenpflichten. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er verweist als zu berücksichtigenden mildernden Aspekt darauf, vor dem Strafgericht ein umfassendes Geständnis abgelegt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogene o.g. Strafakte verwiesen.