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Urteil

80 K 1.19 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1120.VG80K1.19OL.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das als Disziplinarmaßnahme die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG gemäß den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Februar 2018 – (2...) – zugrunde. Diese Feststellungen sind bindend. Zudem hat der Beklagte die vorgeworfenen Taten eingeräumt. Es steht daher nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten fest, dass der Beklagte - am 04.10.2017 einen 50-Euro-Geldschein, - am 05.10.2017 einen 50-Euro-Geldschein, - am 09.10. 2017 einen 20-Euro-Geldschein und - am 11.10.2017 gegen 14.00 Uhr einen dort als Täterfalle hinterlegten 50-Euro-Geldschein in Zueignungsabsicht aus der Geldbörse des KHK S... entwendete. Damit hat er in drei Fällen einen Diebstahl und im vierten Fall – Täterfalle – einen Diebstahlsversuch begangen (keine Vollendung wegen des tatbestandsausschließenden Einverständnisses mit der Wegnahme). Durch diese Straftaten hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Das Dienstvergehen erfordert die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83/08 – juris, Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84/09 – juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 74). Das Dienstvergehen wiegt schwer. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 19 f.). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da der Strafrahmen des § 242 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 36). Auch dies ist hier der Fall. Der Kollegendiebstahl ist nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Schwere im Grundsatz mit der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 43/07 –, bei juris Rn. 19 m.w.N). Auch hier gilt, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen muss. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht derartiger Kollegendiebstähle liegt in der empfindlichen Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle. Eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, dass ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu benutzt, Kollegen zu bestehlen. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 – juris Rn. 21 m.w.N.). Das erhebliche Gewicht des hier vorliegenden Dienstvergehens wird auch durch den Umstand unterstrichen, dass der Beklagte vier gleichartige Taten innerhalb weniger Tage zum Nachteil desselben Kollegen begangen hat. Auch die Art der Ausführung, das heimliche bzw. unbeobachtete Herausnehmen des Geldes aus einer Geldbörse, die in einer Lederumhängetasche im Schrank aufbewahrt wurde, belegt eine erhöhte kriminelle Energie, denn die Geldbörse lag nicht etwa relativ offen herum. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei dem Beklagten um einen Polizeibeamten handelt, auch wenn er als Polizeiinspektor ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hatte. Der Umstand, dass es bei einer Tat wegen der Täterfalle nur zu einem versuchten Diebstahl gekommen ist, entlastet den Beklagten nicht. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung eines Beamten kommt es allein auf den gezeigten Handlungswillen an. Wenn der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, so ist dies nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2012 – 2 B 96/11 – juris Rn. 5 m.w.N.), was hier nicht der Fall war. Da es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen handelt, bei dem der Beklagte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem Strafmaß des Urteils – Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen – bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 – juris Rn. 15). Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Der nach der früheren Rechtsprechung zum „Zugriffsdelikt“ entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute. Dies schon deshalb, weil die sog. „Bagatellgrenze“ von 50,- Euro, die in Anlehnung an die Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB entwickelt worden ist, bei einer Gesamtschadenssumme von zusammen 170,- Euro klar überschritten ist. Das Amtsgericht hatte die Annahme der Geringwertigkeit (§ 248a StGB) auch nur auf eine der vier Taten (bezüglich des 20,- Euro-Scheins) bezogen. Das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 – (nach juris) bezieht sich auf einen vereinzelt gebliebenen Kollegendiebstahl mit einer Schadenssumme von 50,- Euro. Die Geringwertigkeit der Sache sah das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus nur deshalb als maßgeblich an, weil der dortige Beklagte sich nach Entdeckung der Tat, ohne dass der Täter bereits ermittelt worden war, dem betroffenen Kollegen gegenüber unter Zurückgabe des Geldscheins offenbart hatte, womit er die Aufklärung der Tat vereinfacht hatte (juris Rn. 13 f.). Im vorliegenden Fall dagegen handelte es sich nicht nur um eine deutlich höhere Gesamtschadenssumme, sondern auch um mehrere gleichartige Taten in kurzer Zeit. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung bezüglich eines „Zugriffsdelikts“ durch einen Beamten angenommen hat, dass bei einem einmaligen Zugriff mit einem begrenzten Schaden in Betracht komme, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis absehen, wenn keine belastenden Umstände von erheblichen Gewicht hinzukommen, wobei der Schaden begrenzt sei, wenn die Höhe des Geldbetrags oder der Wert des Gegenstandes insgesamt 200 Euro nicht erreicht (Beschluss vom 26. März 2014 – 2 B 100/13 – nach juris Rn. 7 m.w.N.), so fehlt es vorliegend schon an der Einmaligkeit des „Zugriffs“. Es kann daher offen bleiben, ob die Schwere der Vertrauensbeeinträchtigung beim Kollegendiebstahl überhaupt durch eine geringe Schadenshöhe zu relativieren ist. Die sonstigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden „anerkannten“ Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der „anerkannten“ Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den „anerkannten“ Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines „anerkannten“ Milderungsgrundes aufweisen. Die „anerkannten“ Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Derartige Milderungsgründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere handelte es sich nicht, wie schon die mehrfache Tatbegehung zeigt, um ein Augenblicksversagen des Beklagten in einer besonderen Versuchungs- oder Ausnahmesituation. Der Umstand, dass sich der Beklagte aufgrund verschiedener Kreditverbindlichkeiten sowie eines im Haus bzw. in seiner Wohnung aufgetretenen Wasserschadens möglicherweise in einer angespannten finanziellen Lage befunden hat, reicht nicht für die Annahme einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage zur Zeit des Dienstvergehens. Der Beklagte hat im Rahmen seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter lediglich angegeben, dass er befürchtet habe, aufgrund des Wasserschadens im Haus und der damit in Verbindung stehenden weiteren Kosten an den „Rand“ der eigenen finanziellen Möglichkeiten zu kommen. Letztlich war dem Beklagten selbst seine Motivation für die Taten unklar, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht angegeben hat. Für eine psychische Ausnahmesituation im Rahmen einer „negativen Lebensphase“ gibt es ebenfalls zu wenig Anhaltspunkte. Hierfür genügen die finanziellen und emotionalen Belastungen im Zusammenhang mit dem erlittenen Wasserschaden in der Eigentumswohnung ebenfalls nicht. Ein Fall tätiger Reue durch freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens lag ebenfalls nicht vor. Der Beklagte hatte die Taten anfänglich geleugnet und insbesondere die letzte Tat erst im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eingeräumt, nachdem ihm die klare Beweislage vor Augen gestellt worden war. Ein gewisser mildernder Umstand besteht allerdings darin, dass der Beklagte auch die drei ersten Taten nach anfänglichem Leugnen schließlich eingeräumt hat, denn insoweit lag keine so klare Beweislage wie bei der letzten Tat vor. Der Beklagte hat damit die Aufklärung des Dienstvergehens vereinfacht. Allerdings erfolgte das Geständnis erst auf den Vorhalt des Vernehmenden, dass es mehr als unwahrscheinlich sei, dass hier zwei oder mehr Täter sich in der kurzen Zeit an dem Portemonnaie zu schaffen gemacht haben könnten und deswegen Amtsanwaltschaft und Richter auch ohne direkten Tatnachweis von der Täterschaft des Beklagten überzeugt sein könnten. Ein gewisser mildernder Aspekt kommt auch der Schadenswiedergutmachung zu, zu der er allerdings zivilrechtlich ohnehin verpflichtet war. Zu Gunsten des Beklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt hat. Dies ist für sich genommen regelmäßig jedoch nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße wie die vorliegenden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 17/12 – juris Rn. 8). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 82). So verhält es sich auch bei dem Beklagten. Insgesamt erreichen die zu berücksichtigenden mildernden Umstände (Geständnis auch bezüglich der ersten drei Taten bei insoweit nicht ganz eindeutiger Beweislage, finanzieller „Engpass“ als mögliches Motiv, emotionale Belastung wegen des Wasserschadens in der Eigentumswohnung, Schadenswiedergutmachung, fehlende Vorbelastung, ordentliche dienstliche Leistungen) auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht ein solches Gewicht, das die ganz erhebliche Vertrauensschädigung durch die in kurzer Zeit mehrfach verübten Kollegendiebstähle in ein deutlich milderes Licht rücken und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Der 1... in Berlin geborene Beklagte legte 1... das Abitur ab und trat im selben Jahr als Polizeiinspektor-Anwärter in den Dienst der Berliner Polizei. Im Oktober 1996 ernannte ihn der Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiinspektor z.A. Nach erfolgreichem Absolvieren der Probezeit im Jahr 1998 ernannte der Kläger den Beklagten im Oktober 2000 im Amt eines Polizeiinspektors zum Beamten auf Lebenszeit. Im Jahr 2003 wurde er zum Polizeioberinspektor, seinem aktuellen Dienstgrad, befördert und leistungsmäßig zuletzt (für den Zeitraum 22. Dezember 2012 bis 8. Februar 2016) als Sachbearbeiter in der Organisationseinheit F... mit der Note 1 bis 2 bewertet. Der Beklagte ist seit September 2... verheiratet und hat keine Kinder. Er ist disziplinarisch unbelastet. Durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Februar 2018 – (2...) – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 70,- Euro. Das Urteil enthält folgende Feststellungen – der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet –: „…Der Angeklagte, der als Polizeibeamter beim LKA F...,C... in 1... Berlin beschäftigt ist, entnahm im dortigen Dienstzimmer 4... aus der Geldbörse des Zeugen KHK S..., seinem Kollegen, 1. am 04.10.2017 einen 50-Euro-Geldschein, 2. am 05.10.2017 einen 50-Euro-Geldschein, 3. am 09.10. 2017 einen 20-Euro-Geldschein und 4. am 11.10.2017 gegen 14.00 einen dort als Täterfalle hinterlegten 50-Euro-Geldschein . Der Angeklagte wollte das Geld für eigene Zwecke verwenden. … Der Angeklagte hat die Tat bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt und auch in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt. Er hat angegeben, nach dem Kauf einer Eigentumswohnung und deren Ausstattung, darüber hinaus durch die Finanzierung von Haushaltsgeräten und Pkw in eine finanzielle Schieflage geraten zu sein. 2011 habe er eine große Eigentumswohnung mit seiner Ehefrau gekauft, nachdem er zuvor ein ererbtes Mietshaus verkauft habe. In der Wohnung habe es unvorhergesehenerweise einen Wasserschaden gegeben, der habe saniert werden müssen. Da er die größte Wohnung im Hause habe, habe er auch die höchste Sonderumlage zahlen müssen. Er habe durch ungünstige Kredite sehr hohe Zinsen zahlen müssen. Das entwendete Geld habe er bereits wieder zurückgezahlt und sich auch bei seinem Kollegen entschuldigt. …Nach den Feststellungen ist der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen, in einem Fall (3) bezogen auf geringwertige Sachen gem. §§ 242, 248a 53 StGB schuldig; im Fall 4 des versuchten Diebstahls gem. 242,22,23 StGB, 53. “ Zur Einrichtung einer Täterfalle kam es, nachdem der Zimmerkollege des Beklagten, KHK S..., an mehreren Tagen Anfang Oktober 2017 bemerkt hatte, dass immer wieder Geldscheine aus seinem Portemonnaie fehlten, das er in einer Lederumhängetasche in einem unverschlossenen Metallschrank in dem gemeinsamen Büroraum 4... aufbewahrte. Am 10. Oktober 2017 wurde daraufhin durch das LKA eine Videotechnik, die auf den Metallschrank ausgerichtet war, installiert. Am folgenden Tag erhielt KHK S... Geld in Höhe von 80,- Euro (1x 50,- Euro, 1x 20,- Euro, 1x 10,- Euro), mit dem er sein Portemonnaie bestückte, das er dann wie gewohnt in seiner Umhängetasche im unverschlossenen Metallschrank ließ. Wenig später stellte er fest, dass der 50-Euro-Schein fehlte, nachdem er zwischenzeitlich den Büroraum verlassen hatte. Die Auswertung des Videomaterials ergab, dass der Beklagte im Tatzeitraum am Metallschrank hantiert hatte. Konfrontiert mit dem Tatvorwurf war der Beklagte mit einer Durchsuchung seiner beigeführten Taschen einverstanden. Im Portemonnaie des Beklagten fand sich hierbei der 50-Euro-Schein aus der Täterfalle, dessen Nummer vorher notiert worden war. Gleichwohl behauptete der Beklagte, dies sei sein Geldschein, den er von der Bank abgeholt habe. Am Metallschrank sei er aus anderen Gründen gewesen. Bei seiner Vernehmung am 13. Oktober 2017 bestritt der Beklagte ebenfalls zunächst, den Diebstahl begangen zu haben, räumte dann die letzte Tat und schließlich auch die übrigen Diebstahlstaten ein. Er sei „doof“ gewesen und habe wohl wegen des momentanen finanziellen Engpasses so gehandelt (Wasserschaden im Haus). Er und seine Frau hätten bereits Erspartes nachschießen müssen, sie gingen auch davon aus, dass noch sehr viele Kosten auf sie zukämen. Dies bringe sie an den Rand ihrer finanziellen Möglichkeiten. Er könne es sich nur so erklären, dass dies ihn irgendwie zu den Taten veranlasst habe. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten am 5. Februar 2018 gab der Beklagte an, seine Ehefrau arbeite Vollzeit als Angestellte bei der D.... Er habe mehrere Kredite zu bedienen und versuche mit seiner Frau alles umzuschulden. Im Moment schafften sie es gerade, über die Runden zu kommen. Er habe damals – zur Tatzeit – monatlich 560,- Euro für Kleinkredite zu zahlen gehabt und bezüglich des Wohnungsdarlehens weitere 400,- Euro. Hinzu sei eine Autofinanzierung in Höhe von 300,- Euro monatlich gekommen. Die Taten habe er irgendwie „im Affekt“ begangen. Er wisse nicht mehr, was er sich damals dabei gedacht habe. Er habe sich inzwischen bei dem Kollegen entschuldigt und ihm alles zurückgezahlt. Der bestohlene Kollege S... bestätigte als Zeuge in der Hauptverhandlung, dass der Beklagte den Schaden wieder gutgemacht habe. Dies sei schon einige Wochen her. Wegen des sachgleichen Vorwurfs des Strafverfahrens leitete der Dienstvorgesetzte des Beklagten (L LKA (V)) am 20. Oktober 2017 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und unterrichtete diesen hierüber. Das Disziplinarverfahren wurde sodann im Hinblick auf das laufende Strafverfahren zunächst ausgesetzt. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren im Bereich des höheren Dienstvorgesetzten fortgeführt und der Beklagte abschließend angehört. Von einer vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten sah der Kläger ab. Nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erhob der Kläger unter dem 18. Dezember 2018 (eingegangen beim Gericht am 27. Dezember 2018) Disziplinarklage gegen den Beklagten, wobei er diesem als Dienstvergehen sachgleich die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Handlungen vorwirft und sich insoweit auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten bezieht. Das Dienstvergehen wiege schwer, der Beklagte habe das Vertrauensverhältnis zu seinen Kollegen und zu seinem Dienstherrn vollständig zerstört. Gegenseitiges Vertrauen sei auch die Grundlage der Zusammenarbeit von Polizeikollegen, die sich im Rahmen ihrer vielfältigen Aufgaben stets aufeinander verlassen müssten. Der Beklagte habe das Vertrauen seines Kollegen in der Umgebung des gemeinsamen Dienstzimmers ausgenutzt und in eigennütziger Weise im Kernbereich elementarer und leicht einsehbarer Pflichten versagt. Durchgreifende Milderungsgründe und entlastende Gesichtspunkte seien nicht ersichtlich. So fehle es am Vorliegen einer vorübergehenden persönlichkeitsfremden negativen Lebensphase bzw. an einer einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit liege nicht vor. Auch habe der Beklagte nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Zu Gunsten des Beklagten spreche, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet sei, die Taten letztlich gestanden und den Schaden beglichen habe. In Anbetracht der Bilddokumentation und der belastenden Beweislage stelle dies jedoch keinen durchgreifend mildernden Gesichtspunkt dar. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er räumt den zur Last gelegten Sachverhalt vollständig ein. Zu berücksichtigen sei, dass das Amtsgericht bindend festgestellt habe, dass es sich um den Diebstahl geringwertiger Sachen gehandelt habe. Die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig. Der Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (2 C 63/11), wo es ebenfalls um den Kollegendiebstahl eines Polizeivollzugsbeamten gegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung betont, dass in einer vergleichbaren Konstellation die Zurückstufung Maßstab für eine Disziplinarmaßnahme sein müsse, nicht aber die Entfernung. Es fehle hier an erschwerenden Aspekten. Der Beklagte sei durch das Strafverfahren in besonderer Weise beeindruckt und werde es zukünftig nicht wieder zu Verfehlungen kommen lassen. Ihm sei zudem zugute zu halten, dass die Taten einer Ausnahmesituation geschuldet gewesen seien, die ihren Ursprung in finanziellen Schwierigkeiten im Hinblick auf den Wasserschaden im Haus gehabt hätten. Aktuell zeige er weiterhin ein gutes Leistungsbild, seine Vorgesetzten seien mit seiner Arbeit sehr zufrieden. Seine Ehefrau erwarte Ende Januar 2020 ein Kind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die den Beklagten betreffenden Verwaltungsvorgänge des Klägers und die beigezogene o.g. Strafakte verwiesen.