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Urteil

80 K 16.18 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1120.VG80K16.18OL.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das als Disziplinarmaßnahme die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG gemäß den Feststellungen im insoweit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. März 2017 – (2... ) – zugrunde. Diese Feststellungen sind bindend (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG). Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen "offenkundig unrichtig" sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 2 B 79/18 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die nicht ansatzweise substantiierte Behauptung des Beklagten, die zur Last gelegten Taten nicht begangen zu haben, gibt hierfür keinen Anlass. Auch sonst gibt es nach Aktenlage keinen Anhalt für eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Das Amtsgericht hat sich zur Überzeugungsbildung in nachvollziehbarer Weise auf die detaillierten Angaben des Zeugen P...und sonstige Beweismittel (z.B. den zeitnahen Chatverlauf des Zeugen P...mit einer Freundin, die ebenfalls als Zeugin gehört wurde) gestützt. Der Beklagte hat weder einen abweichenden Sachverhalt geschildert noch ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung durch den Zeugen P...genannt. Einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten bedurfte es auch nicht hinsichtlich des genauen Tatzeitpunkts. Zwar wird im Urteil insofern die Nacht vom „16.01. 2016 auf den 17.1.2017“ genannt, so dass danach unklar wäre, welches Jahr gemeint ist. Aus den weiteren Gründen des Urteils ergibt sich jedoch mit ausreichender Klarheit, dass es um das Jahr 2016 geht. So wird etwa auf Seite 4 des Urteils der Einsatzplan der Berliner Feuerwehr in der Nacht vom „16.1./17.1.2016“ genannt. Es steht daher nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten fest, dass der Beklagte am 16. und 17. Januar 2016 den damals 17-jährigen Praktikanten P...im Schlafraum der Feuerwache auf die im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten geschilderte Weise in zwei Fällen vorsätzlich mit Gewalt sexuell genötigt hat (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.), wobei das Landgericht Berlin im Berufungsverfahren von einem minder schweren Fall gem. § 177 Abs. 5 StGB a.F. ausgegangen ist. Damit hat der Beklagte zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Das Dienstvergehen erfordert die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83/08 – juris, Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84/09 – juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 74). Das Dienstvergehen wiegt schwer. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 19 f.). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da der Strafrahmen des zur Tatzeit geltenden § 177 Abs. 1 StGB a.F. eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Verbrechen) vorsah (entspricht dem jetzigen § 177 Abs. 5 StGB) und auch nach § 177 Abs. 5 StGB a.F. wegen des von den Strafgerichten angenommenen minder schweren Falles der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichte. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 36). Auch dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat durch die zweifache mit Gewalt (Festklammern) verübte sexuelle Nötigung eines jugendlichen Praktikanten, der ihm dienstlich zur Aufsicht und Obhut anvertraut wurde, nicht nur im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, sondern seine Betreuerfunktion gegenüber dem Praktikanten zur Verfolgung eigener sexueller Ziele in erheblich strafbarer Weise ausgenutzt, wobei ihn auch nicht die deutliche Ablehnung des Geschädigten bei der ersten Tat davon abgehalten hat, nur wenige Stunden später eine zweite gleichartige Tat zu begehen. Da es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen handelt, bei dem der Beklagte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem Strafmaß des Urteils – Gesamtgeldstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe – bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zwar grundsätzlich keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 – juris Rn. 15), kann hier jedoch wegen des erheblichen Strafmaßes, das nicht weit entfernt von der Grenze des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG für den gesetzlichen Verlust der Beamtenrechte liegt, berücksichtigt werden. Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Derartige Milderungsgründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere handelte es sich nicht – wie schon die mehrfache sexuelle Nötigung belegt – um ein Augenblicksversagen des Beklagten in einer besonderen Versuchungs- oder Ausnahmesituation. Der Umstand, dass die Taten, wie vom Landgericht Berlin gewürdigt, nur von einer relativ geringen Gewaltanwendung geprägt waren und die sexualbezogenen Handlungen nicht lange angehalten haben, mithin jeweils minder schwere Fälle der sexuellen Nötigung vorlagen, mindert das Gewicht des Dienstvergehens nur unwesentlich, zumal der Beklagte ansonsten aufgrund des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) schon von Gesetzes wegen seiner Beamtenrechte verlustig gegangen wäre (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Auch für eine psychische Ausnahmesituation im Rahmen einer „negativen Lebensphase“ gibt es keine Anhaltspunkte. Zu Gunsten des Beklagten war zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt hat. Dies ist für sich genommen regelmäßig jedoch nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße wie die vorliegenden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 17/12 – juris Rn. 8). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 82). So verhält es sich auch bei dem Beklagten. Insgesamt erreichen die wenigen zu berücksichtigenden mildernden Umstände (lediglich minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung, fehlende Vorbelastung, ordentliche dienstliche Leistungen) auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht ein solches Gewicht, das die ganz erhebliche Vertrauensschädigung durch die im Dienst begangenen gravierenden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines ihm anvertrauten Jugendlichen in ein deutlich milderes Licht rücken könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Der 1...geborene Beklagte wurde zum 1. April 1991 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Oberfeuerwehrmann ernannt. Nach Absolvierung der Probezeit im Jahr 1993 ernannte ihn der Kläger im August 1993 im Amt eines Brandmeisters zum Beamten auf Lebenszeit. Im Jahr 2002 wurde er zum Oberbrandmeister und im Jahr 2010 zum Hauptbrandmeister, seinem aktuellen Dienstgrad, befördert und leistungsmäßig zuletzt (Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017) mit der Note 3 beurteilt. Der Beklagte war zuletzt auf der Feuerwache 2...in T...eingesetzt. Er ist seit geschieden und hat eine geborene Tochter sowie einen im Jahr geborenen Sohn. Er ist disziplinarisch unbelastet. Durch bezüglich der tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiges Urteil vom 16. März 2017 – (2... ) – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen sexueller Nötigung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat. Das Urteil enthält folgende Feststellungen – der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet –: „…Auf der Feuerwache in T...war der Angeklagte unter anderem zuständig für die Betreuung von Auszubildenden/Praktikanten, welche für kurze oder längere Zeit ein Praktikum bei der Feuerwehr machten. In der Nacht vom 16.1. 2016 auf den 17.1.2017 wollte der damals Zeuge P..., der ihm aus der gemeinsamen Tätigkeit bei dem DLRG gut bekannt war, ein eintägiges Praktikum bei der Berliner Feuerwehr absolvieren. Er kam, nach Absprache mit dem Angeklagten, gegen 20.30 Uhr zu der Wache in der B... Straße,1...Berlin, um für eine Nacht auf dem Notarztwagen mitzufahren. Gegen 23.00 Uhr begaben er und der Angeklagte sich in einen der 12 Schlafräume in der Wache. Dort legten sie sich in die zwei Betten, die einander gegenüber an den jeweiligen Seitenwänden des Raumes standen. Als der Zeuge P..., in Boxershorts und T-Shirt unter der Decke auf dem Bett lag, kam der Angeklagte an sein Bett und legte sich seitlich so auf den Zeugen Perret, dass er mit dem Körpergewicht den linken Arm des Zeugen und mit seinem über der Decke geschlagenen Bein die Beine des Zeugen fixierte. Dieser konnte sich nicht mehr bewegen. Der Angeklagte streifte sodann die Decke des Zeugen auf die Oberschenkel hinunter, fasste und streichelte diesen – oberhalb der Shorts – am Penis und sagte zu ihm sinngemäß: „wer zuerst abspritzt!“. Der Zeuge, der das Verhalten des Angeklagten als eklig empfand, sagte ihm, er solle das lassen und versuchte ihn wegzuschubsen. Der Angeklagte schob sodann eine Hand unter das T-Shirt des Zeugen, streichelte diesen am Bauch und schob sein Gesicht an den Hals des Zeugen, wo er schnüffelte. Dann ließ er den Zeugen frei und begab sich wieder in sein Bett. Dort redete er über andere Themen. Kurz vor 24.00 Uhr kam es zu einem Einsatz, von dem beide gegen 00.50 Uhr in die Wache zurückkamen. Nachdem sie sich wieder in ihre Betten gelegt hatten, kam der Angeklagte erneut zum Bett des – auf dem Rücken liegenden– Zeugen, setzte sich rittlings auf diesen und machte mit seinem Becken beischlafähnliche Stoßbewegungen nach vorne und hinten. Der Angeklagte schubste ihn mit beiden Händen zurück und sagte ihm, er solle aufhören. Der Angeklagte kehrte daraufhin zu seinem Bett zurück. Nach einem weiteren Einsatz verließ der Zeuge die Wache und ging von dort aus zum nahe gelegenen Polizeiabschnitt A 1..., wo er eine Anzeige gegen den Angeklagten erstattete. Der Angeklagte wurde daraufhin auf eine andere Position versetzt. …“ Auf die Berufung des Beklagten, die auf das Strafmaß reduziert wurde, änderte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 16. November 2017 – (5... ) – das Strafmaß dahingehend, dass der Beklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Dies begründete das Landgericht neben der „Geständnisfiktion“ der auf das Strafmaß beschränkten Berufung mit dem Blick auf die Persönlichkeit des Beklagten und das Bild der Taten, vor allem auf die jeweils relativ geringe Gewaltanwendung sowie der jeweils schnellen Beendigung der sexualbezogenen Handlungen. Wegen des Verdachts eines Krediterlangungsbetrugs hatte der Kläger gegen den Beklagten am 14. September 2015 das Disziplinarverfahren eingeleitet und zunächst mit Blick auf die strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Nach Bekanntwerden der Anklageschrift wegen der sexuellen Nötigungsvorwürfe dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren am 8. November 2016 auf die neuen Vorwürfe aus. Nach Bekanntwerden der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht Tiergarten wurde der Beklagte im Mai 2017 vorläufig des Dienstes enthoben, wobei 30 v.H. seiner Dienstbezüge einbehalten wurden. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 hörte der Kläger den Beklagten abschließend zu den Ermittlungsergebnissen an. Dieser äußerte sich hierzu nicht. Nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erhob der Kläger unter dem 23. Juli 2018 (eingegangen beim Gericht am 27. Juli 2018) Disziplinarklage gegen den Beklagten, wobei er diesem als Dienstvergehen sachgleich die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Handlungen vorwirft und sich auf die Feststellungen des insoweit rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten bezieht. Das Dienstvergehen wiege schwer, der Beklagte habe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn vollständig zerstört. Der Beklagte habe die Straftat unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Betreuer von Praktikanten und einer damit einhergehenden Vertrauensstellung begangen. Er habe die Gelegenheit eines Nachtdienstes genutzt, um sich dem Praktikanten im Schlafraum zu nähern. Es spreche auch gegen den Beklagten, dass er trotz einer deutlichen Ablehnung des Geschädigten bei der ersten Annäherung diesen ein zweites Mal genötigt habe. Durchgreifende Milderungsgründe und entlastende Gesichtspunkte seien nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er bestreitet die Vorwürfe. Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß sei mit Rücksicht auf die Beweislage und die prozessuale Situation erfolgt. Er habe die ihm zur Last gelegten Taten jedoch nicht begangen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Landgericht Berlin nur eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten ausgesprochen habe, er nach Bekanntwerden der Vorwürfe aus dem Einsatzdienst entfernt und in den rückwärtigen Raum versetzt worden und schließlich seit Mitte 2017 vorläufig des Dienstes enthoben sei. Insbesondere unter Berücksichtigung der bis dahin tadellosen Führung in der Berliner Feuerwehr sei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eine weit überproportionale Sanktion. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die den Beklagten betreffenden Verwaltungsvorgänge des Klägers und die beigezogene o.g. Strafakte verwiesen.