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Urteil

80 K 29.19 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0904.VG80K29.19OL.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags wird ausgeschlossen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags wird ausgeschlossen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Disziplinarklage ist zulässig (I.) und begründet (II.). Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert (§ 10 DiszG). I. Durchgreifende Bedenken an der Substantiierung und damit der Zulässigkeit der Disziplinarklage folgen nicht daraus, dass der Kläger zwar das Anfangsdatum des angeschuldigten ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst (9. Januar 2019), nicht aber das Enddatum genannt hat. Aus dem Inhalt der Klageschrift wird hinreichend deutlich („Der Beklagte hat seinen Dienst bis heute nicht angetreten“ – Seite 5 der Disziplinarklageschrift), dass dem Beklagten jedenfalls die Zeit zwischen dem 9. Januar 2019 und der Abzeichnung der Disziplinarklageschrift (24. Oktober 2019) als ungenehmigtes Fernbleiben vorgeworfen werden soll. Es kann offenbleiben, ob die Disziplinarklageschrift so zu verstehen und auszulegen ist, dass dieser Vorwurf auch den weiteren Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung erfassen soll und ob dies disziplinarrechtlich überhaupt zulässig wäre (bejahend etwa das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 27. November 1969 – III D 26.68 – BVerwGE 43, 30 ff., verneinend das Urteil des Berufsobergerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 20. September 2019 – 90 H 1/18 – juris Rn. 41 ff.). Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme kommt es auf den möglichen weiteren Zeitraum des vorgeworfenen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst nicht an. II. Der Beklagte hat dadurch, dass er zwischen dem 9. Januar 2019 und dem 24. Oktober 2019 entgegen § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist, ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Zwar setzt der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst als ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal die Dienstfähigkeit des Beamten voraus, deren Nachweis grundsätzlich dem Dienstherrn obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2/05 – juris Rn. 32 f. m. w. N). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in der genannten Zeit dienstunfähig gewesen sein könnte, liegen jedoch nicht vor. Er hat sich selbst nicht darauf berufen, insbesondere keine mündliche oder schriftliche Krankmeldung bei seiner Dienststelle eingereicht und auch im Rahmen des Ende Januar 2019 geführten Telefonats mit dem Leiter der Geschäftsstelle keinen Hinweis dafür geliefert, sondern angegeben, er warte auf die Kündigung. Da der Beklagte im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit zur Mitwirkung verpflichtet war, eine solche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG hätte anzeigen und aufgrund allgemeiner Dienstanweisung und der ihm erteilten Auflage durch Atteste hätte nachweisen müssen, stellt das Fehlen einer solchen Mitwirkungshandlung ein erhebliches Indiz dafür dar, dass der Beklagte dienstfähig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 – 1 DB 12/96 – juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Würdigung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Kläger im Januar 2019 Veranlassung gesehen hat, den Beklagten auf seine Dienstfähigkeit hin zu untersuchen. Hintergrund dieser auf der Fürsorgepflicht beruhenden Maßnahme waren Auffälligkeiten des Beklagten nicht bei der eigentlichen Dienstausübung, sondern in seinem äußeren Erscheinungsbild, das auf eine gewisse Verwahrlosung hindeutete. Allerdings war der Beklagte nach einem Gespräch mit seinem Dienstvorgesetzten im Dezember 2018 in der Lage, sein Erscheinungsbild zum Positiven zu verändern und in der Folge – bis auf einen Tag – ohne Beanstandungen den Dienst wahrzunehmen. Auch gab es in den zurückliegenden Jahren keine auffälligen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Beklagten. Der Beklagte handelte vorsätzlich und auch im Übrigen schuldhaft. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden bzw. bei Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 B 96/11 – juris Rn. 74). Die Rechtsprechung zur Maßnahmeverhängung bei der Fallgruppe des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst fasst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 20. Mai 2015 - 16a D 13.2359 - juris Rn. 108) wie folgt zusammen: "Zur Frage, bei welcher Zeitdauer schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger wurde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - Rn. 99 juris m.w.N.), bei einer ununterbrochenen Dauer von zwei bis drei Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 219 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholtem, unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst von zwei Monaten Abwesenheit die Höchstmaßnahme für erforderlich gehalten (Entscheidungen vom 10.10.1990 - 1 D 1.90; 7.11.1990 - 1 D 33.90 - jeweils in juris). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen sieben Wochen wurde die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung gesehen, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - juris Rn. 99; U.v. 6.5.2003 - 1 D 26/02 - juris Rn. 55). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (BVerwG, U.v. 22.04.1991 - 1 D 62/90 - juris Rn. 97). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint und sich nachhaltig weigert, den Nachweis für seine Dienstunfähigkeit und damit den Nachweis eines triftigen Grundes für sein Fernbleiben zu erbringen, indem er entweder die erforderlichen amtsärztlichen Atteste nicht beibringt bzw. die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Untersuchungen verweigert oder ohne vorherige Genehmigung (bzw. bereits ohne förmlichen Antrag) über Wochen "Urlaub" für sich Anspruch nimmt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist." Bei Anwendung dieses Maßstabs, den die Kammer für überzeugend hält, liegt hier auf der Hand, dass ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 DiszG eingetreten ist, der die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unabweislich macht. Der Beklagte hat in einem Zeitraum von ca. 9 ½ Monaten im Kernbereich seiner obliegenden Pflichten versagt. Seine Verweigerungshaltung gegenüber seinen grundlegenden Dienstleistungspflichten sowie nahezu jedweden Kontakt- und Mitwirkungsversuchen von Seiten des Dienstherrn lässt nur den Schluss zu, dass sich der Beklagte endgültig von dem Dienstverhältnis zu seinem Dienstherrn abgewandt hat. Hierzu passt auch seine Äußerung im Januar 2019, er warte auf seine Kündigung. Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sog. „anerkannten“ Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden „anerkannten“ Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht dieser Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den „anerkannten“ Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines „anerkannten“ Milderungsgrundes aufweisen. Diese Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Derartige Milderungsgründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Frage der Dienstfähigkeit verwiesen werden. Die Gewährung des in § 10 Abs. 3 Satz 1 DiszG vorgesehenen gesetzlichen Unterhaltsbeitrags war gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 DiszG auszuschließen, weil der Beklagte ihrer nicht würdig ist. Durch sein langes Fernbleiben vom Dienst, das auch aktuell noch anhält, hat er jegliches Interesse und jede Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse vermissen lassen und von sich aus alle Brücken zum Dienstherrn abgebrochen. Dem Dienstherrn ist deshalb die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nicht zuzumuten (vgl. dazu: BDiG, Urteil vom 22. Februar 2000 – XVI VL 34/99 – juris Rn. 13, BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 D 18/05 – juris Rn. 9 m.w.N, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. Februar 2014 – 85 K 7.13 OB – juris Rn. 25, Gansen, Kommentar zum BDG, Rn. 17 zu § 10 BDG, Urban/Wittkowski, Kommentar zum BDG, Rn. 16 zu § 10 BDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Der 19...in geborene Beklagte steht seit Juli 19...im Dienst des Landes Berlin, zunächst als Büroanwärter. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit ernannte ihn der Kläger im Jahr 19...im Amt eines Amtsmeisters zum Beamten auf Lebenszeit. Es folgten 19...und 19...Beförderungen zum Oberamtsmeister (A 5 und A 6). Seit 1993 nahm der Beklagte beim Finanzamt in Berlin die Aufgaben des Leiters der Poststelle wahr. Die letzten dienstlichen Beurteilungen lauteten auf „hat sich bewährt“ (Dienstleistungsberichte 19..., 19...und 20... ), „hat sich besonders bewährt“ (Dienstleistungsbericht 20... ) und „C“ (Dienstleistungsbericht 20... ). Der Beklagte ist geschieden und hat keine Kinder. Wegen zahlreicher Kurzerkrankungen des Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 ordnete der Dienstvorgesetzte im Juli 2010 eine Attestauflage an (Arzt aufsuchen und Attest erstellen lassen am ersten Tag einer Erkrankung), die in den Folgejahren mehrfach aufgehoben und zuletzt im Mai 2014 erneuert wurde. Im März 2017 leitete der Vorsteher des Finanzamts als Dienstvorgesetzter gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen im Zusammenhang mit Zeiterfassungsbögen ein. Das Verfahren endete mit Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500,- Euro durch bestandskräftige Disziplinarverfügung vom 2. November 2017. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wandte sich der Dienstvorgesetzte des Beklagten an die Senatsverwaltung für Finanzen und regte eine amtsärztliche Untersuchung des Beklagten an. Darin heißt es: „Herr S...ist Leiter der Poststelle. In den letzten Jahren fiel Herr S...des Öfteren aufgrund mangelnder Hygiene auf. Dies macht sich deutlich in seinem Erscheinungsbild und durch ausgeprägte Gerüche bemerkbar. Er wurde diverse Male seitens der Amtsleistung oder von Gremienvertretern auf die Problematik hingewiesen. In der Vergangenheit führte dies zu einer temporären Verbesserung der Situation. In den letzten Monaten konnten jedoch keine Änderungen mehr bewirkt werden. Vielmehr ging aus den Gesprächen hervor, dass sich Herr S...offenbar in einem Stadium der Gleichgültigkeit befindet und ihm „alles egal ist“. Hintergrund könnte auch sein, dass Herr S...nach Kenntnisstand der Amtsleitung kaum soziale Kontakte hat. Die letzten Familienmitglieder sind vor ca. 5 Jahren verstorben. Kolleginnen und Kollegen meiden aufgrund obiger Ausführungen den Kontakt und einen Freundeskreis gibt es offenbar nicht. Evtl. liegt noch eine Spielsucht am PC vor. …“ Beigefügt war eine Übersicht über die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Beklagten ab 2011: So fehlte der Beklagte im Jahr 2011 an 25 Tagen, im Jahr 2013 an sechs Tagen, im Jahr 2014 an 4 Tagen und im Jahr 2017 an 7 Tagen. Ebenfalls am 12. Dezember 2018 führte der Dienstvorgesetzte des Beklagten mit diesem ein persönliches Gespräch und erteilte ihm am 13. Dezember 2018 die schriftliche Auflage, sich vor dem täglichen Dienstantritt beim Leiter der Geschäftsstelle zu melden. Ein persönliches Erscheinen sei hierbei zwingend erforderlich. Über die Annahme des Arbeitsangebots des Beklagten werde sodann unverzüglich entschieden. Am Freitag, den 14. Dezember 2018 erschien der Beklagte zum Dienstantritt in der Geschäftsstelle. Es gab keine Beanstandungen. In der Folgewoche hatte der Beklagte Urlaub; er meldete sich am 27. Dezember 2018 ordnungsgemäß zum Dienstantritt. Am nächsten Tag fiel hingegen bei der Vorstellung des Beklagten auf der Geschäftsstelle „ein deutlich wahrnehmbarer unangenehmer Geruch“ auf. Ihm wurde daraufhin der Dienstantritt untersagt. Er solle entweder die im Finanzamt befindliche Dusche nutzen oder nach Hause fahren, dort duschen und die Kleidung wechseln. Der Beklagte trat daraufhin vom Dienst ab. In den Tagen zwischen dem 2. und dem 8. Januar 2019 erschien der Beklagte ohne Beanstandungen auf der Geschäftsstelle des Finanzamts und nahm im Anschluss seinen Dienst auf. Seit Mittwoch, dem 9. Januar 2019 bleibt der Beklagte dem Dienst fern, ohne sich krank gemeldet oder ein Attest eingereicht zu haben. Auf ein Schreiben des Dienstvorgesetzten vom 10. Januar 2019 an den Beklagten, dieser möge den Dienst aufnehmen und zum unentschuldigten Fernbleiben Stellung nehmen, erfolgte keine Reaktion. Der Beklagte war auch telefonisch nicht zu erreichen. Der Leiter der Geschäftsstelle des Finanzamts erbat schließlich Amtshilfe der Polizei, die den Beklagten am 28. Januar 2019 aufsuchte und ihn veranlasste, sich am selben Tag auf der Geschäftsstelle des Finanzamts telefonisch zu melden. Der Beklagte äußerte hierbei ausweislich des Vermerks des Leiters der Geschäftsstelle, dass er nicht die Absicht habe, den Dienst wieder anzutreten. Er warte auf die Kündigung. Der Leiter der Geschäftsstelle regte an, dass der Beklagte dann besser von sich aus die Entlassung beantragen solle. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 hörte die Senatsverwaltung für Finanzen den Beklagten zur beabsichtigten Feststellung des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst und des Verlusts der Dienstbezüge an. Der Beklagte äußerte sich nicht, so dass der Kläger mit Bescheid vom 12. Juli 2019 das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst seit dem 9. Januar 2019 feststellte, was den Verlust der Dienstbezüge zur Folge habe. Die Zahlungen der Bezüge waren bereits seit März 2019 eingestellt worden. Unter dem 14. bzw. 16. Januar 2019 hatte die Senatsverwaltung für Finanzen in Reaktion auf das Schreiben des Finanzamts vom 12. Dezember 2018 die amtsärztliche Untersuchung des Beklagten auf seine Dienstfähigkeit eingeleitet. Der Beklagte nahm zwei Untersuchungstermine im März und April 2019 nicht wahr. Daraufhin zog der Kläger den Untersuchungsauftrag zurück. Am 28. Februar 2019 leitete der Vorsteher des Finanzamts wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und unterrichtete diesen mit Schreiben vom selben Tag darüber. Der Beklagte äußerte sich weder dazu noch auf den übersandten Ermittlungsbericht vom 27. Mai 2019 im Rahmen der abschließenden Anhörung. Nach Beteiligung von Frauenvertreterin und Personalrat erhob der Kläger durch die Senatsverwaltung für Finanzen, die das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen an sich gezogen hatte, unter dem 24. Oktober 2019 (Eingang bei Gericht am 29. Oktober 2019) Disziplinarklage gegen den Beklagten, mit der diesem vorgeworfen wird, seit dem 9. Januar 2019 ungenehmigt und ohne krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen zu sein, dem Dienst ferngeblieben zu sein. Der Beklagte habe durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn endgültig verloren. Der Beklagte zeige durch sein Verhalten, dass ihm am Festhalten des Beschäftigungsverhältnisses nichts mehr liege. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zudem werde die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nicht befürwortet, da der Beklagte ihrer nicht würdig und eine Bedürftigkeit insoweit auch nicht erkennbar sei. Der Beklagte hat sich auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht geäußert und ist dem Termin der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die den Beklagten betreffenden Verwaltungsvorgänge des Klägers verwiesen. Diese Akten lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.