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Beschluss

72 K 8.17 PVB

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0328.72K8.17PVB.00
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Leitsätze
1. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Geschäftsführung der Personalvertretungen. (Rn.14) 2. Jenseits oder außerhalb seiner Zuständigkeit hat der Personalrat nichts zu beschließen. (Rn.19)
Tenor
Der Beschluss des Örtlichen Personalrats des B. vom 14. Juni 2017, dass der ÖPR Berlin den Antrag von O. auf Verlängerung seiner Dienstzeit unterstützt und den Staatssekretär H. bittet, nunmehr eine zeitnahe und positive Entscheidung herbeizuführen, ist nichtig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Geschäftsführung der Personalvertretungen. (Rn.14) 2. Jenseits oder außerhalb seiner Zuständigkeit hat der Personalrat nichts zu beschließen. (Rn.19) Der Beschluss des Örtlichen Personalrats des B. vom 14. Juni 2017, dass der ÖPR Berlin den Antrag von O. auf Verlängerung seiner Dienstzeit unterstützt und den Staatssekretär H. bittet, nunmehr eine zeitnahe und positive Entscheidung herbeizuführen, ist nichtig. I. Es geht um einen Beschluss, mit dem der Personalrat den Antrag seines freigestellten Vorsitzenden, seine Dienstzeit über die allgemeine Altersgrenze hinaus zu verlängern, unterstützte. Der Personalrat gab sich am 24. Mai 2017 eine Geschäftsordnung. Danach wird im Plenum unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds beraten und Beschluss gefasst, wenn das Mitglied befangen ist. In der Sitzung des Personalrats am 14. Juni 2017 stand ein Antrag zur Beratung und Abstimmung, den Antrag seines Vorsitzenden, eines Soldaten, den Eintritt in den Ruhestand über die allgemeine Altersgrenze hinaus zu verschieben, zu unterstützen. Unter Beteiligung seines Vorsitzenden diskutierte und beschloss der Personalrat (mit großer Mehrheit), diesen Antrag gegenüber der Dienstbehörde zu unterstützen. Mit der Unterschrift auch des Antragstellers zu 1, des Gruppensprechers der Beamten, unterrichtete der Personalrat die Dienststellenleitung über diesen Beschluss. Die Dienstbehörde verlängerte die Dienstzeit des freigestellten Vorsitzenden des Personalrats vor dem 28. Juni 2017 bis zum 30. Juni 2018. Am 28. Juni 2017 lehnte der Personalrat den Antrag der Gruppe der Beamten ab, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 14. Juni 2017 festzustellen. Nach Rücknahme ihrer übrigen Anträge beantragen die Antragsteller, die Mitglieder des Personalrats sind, nur noch, festzustellen, dass der Beschluss des Örtlichen Personalrats des B. vom 14. Juni 2017, dass der ÖPR Berlin den Antrag von O. auf Verlängerung seiner Dienstzeit unterstützt und den Staatssekretär H. bittet, nunmehr eine zeitnahe und positive Entscheidung herbeizuführen, nichtig, hilfsweise rechtswidrig und damit unwirksam war. Sie machen geltend: Der Antragsteller zu 1 habe mit seiner Unterschrift als Gruppenvertreter gehandelt, ohne seine Auffassung aufzugeben. Es gebe kein dienstliches Interesse an der Verlängerung. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Antragsschrift (Bl. 1 bis 5 d.A.) und den Schriftsatz vom 31. Januar 2018 (Bl. 39 bis 42 d. A.) verwiesen. Der Personalrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Der Antrag des Antragstellers zu 1 sei unzulässig, weil er sich gegen sein eigenes Handeln richte. Überdies sei die Hauptsache des Antrags zu 1 durch die Entscheidung der Dienstbehörde erledigt. Eigene Rechte der Antragsteller seien durch den streitigen Beschluss nicht betroffen, zumal da es sich nicht um einen Beschluss im Sinne von § 37 BPersVG handle. Überdies wäre die Maßnahme (Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten) nicht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu prüfen. Rechtsgrundsätze für Beschlüsse des Personalrats in Beteiligungsangelegenheiten seien auf Äußerungen im Wege informeller Korrespondenz, worum es sich hier bei dem unverbindlichen Beitrag zur Entscheidungsfindung der Dienstbehörde handle, nicht übertragbar. Der Personalrat habe den Beschluss mit großer Mehrheit gefasst. Daran hätte sich ohne die Beteiligung seines Vorsitzenden nichts geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 22. November 2017 (Bl. 21 bis 25 d. A.) und vom 5. März 2018 (Bl. 43 bis 46 d. A.) Bezug genommen. Die Dienststellenleitung macht geltend: Der streitige Beschluss stehe nicht im Zusammenhang mit einer Maßnahme, an der der Personalrat zu beteiligen sei. II. Der Antrag ist zulässig. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte außer in hier nicht gegebenen Fällen über Geschäftsführung der Personalvertretungen. Die Beschlussfassung des Personalrats, des Beteiligten zu 1, die hier zur Überprüfung gestellt ist, ist Teil seiner Geschäftsführung wie sich auch daraus ergibt, dass der die Beschlüsse regelnde § 37 BPersVG zum Dritten Abschnitt des Gesetzes gehört, der die Geschäftsführung des Personalrats betrifft. Entgegen der Auffassung des Personalrats ist hier nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Zwar ist anerkannt, dass dies dann der Fall ist, wenn eine Dienststelle der Bundeswehr und der dort gebildete Personalrat um Beteiligungsrechte in Angelegenheiten streiten, die nur die Soldaten betreffen (so der vom Personalrat angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2001 – BVerwG 6 P 10.01 -). Doch streiten hier nicht Dienststelle und Personalrat miteinander, sondern Mitglieder des Personalrats mit diesem. Es geht auch nicht um ein Beteiligungsrecht in Bezug auf eine Angelegenheiten eines Soldaten, sondern um die Beschlussfassung selbst, wenngleich auch in der Anhörung die Verlängerung der Dienstzeit seitens der Antragsteller zur Sprache gebracht worden ist und sie das Motiv für den Antrag ist. Eben weil es nicht um die soldatenrechtliche Maßnahme (Dienstzeitverlängerung) oder ein Beteiligungsrecht des Personalrats daran geht, ist nicht mit ihr wegen ihrer Unumkehrbarkeit die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Der Antrag (und die beiden zurückgenommenen) betrifft die mitgliedschaftlichen Rechte der Antragsteller und (losgelöst vom Beschlussgegenstand) die Beschlussfassung. Darauf bezogen behält der Beschluss eine (nicht erledigte) Wirkung, weil mit seinem Bestand der Anschein erhalten bleibt, es handle sich um eine korrekte Geschäftsführung des Personalrats. Die Fachkammer geht dabei davon aus, dass Personalratsmitglieder ein Recht zur Feststellung darauf haben, auf welche Weise und wozu sich der Personalrat äußern darf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2010 – BVerwG 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171 = NVwZ-RR 2010, 882 zur Meinungsäußerung einer Industrie- und Handelskammer und einem diesbezüglichen Feststellungsinteresse eines ihrer Mitglieder). Zudem hat sich auch in der Anhörung keine Verständigung in der Sache abgezeichnet, die trotz der ablehnenden Entscheidung des Personalrats am 28. Juni 2017 eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich gemacht hätte. Den Antragstellern fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil sie nicht (zuvor) nach § 39 Abs. 1 BPersVG vorgegangen sind. Denn die Antragsteller hätten, selbst wenn sie die Mehrheit der Vertreter der Gruppe der Beamten (oder sogar diese insgesamt) sein sollten, nicht die Aussetzung des Beschlusses verlangen können. Dazu wäre eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten erforderlich gewesen. Der Personalrat hat in der Anhörung nicht aufzeigen können, dass die Verlängerung der Dienstzeit des Vorsitzenden des Personalrats eine derartige (der Fachkammer nicht ersichtliche) Interessenbeeinträchtigung herbeiführte. Die Antragsteller haben eine solche Beeinträchtigung in der Anhörung verneint. Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist trotz seiner Unterschrift unter der Mitteilung an die Dienststellenleitung zulässig, weil ihr auch in Anbetracht von § 32 Abs. 3 BPersVG kein anderer Aussagegehalt zukommt, als dass der Personalrat diesen Beschluss fasste. Der Antrag ist begründet. Denn der Beschluss ist nichtig, weil er an einem besonders schweren und offenkundigen Verfahrensfehler leidet. Nach einhelliger und zutreffender Auffassung der Beteiligten betraf der Beschluss keine Beteiligungsangelegenheit des Personalrats. Zwar hat er nach § 76 Abs. 1 Nr. 9 BPersVG an der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mitzubestimmen. Doch ist das auf Personalangelegenheiten der Beamten beschränkt. Der betroffene Vorsitzende des Personalrats ist jedoch Soldat. Jenseits oder außerhalb seiner Zuständigkeit hat der Personalrat nichts zu beschließen. Die Handlungsform des § 37 BPersVG steht ihm nur zur Ausübung seiner Zuständigkeit zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des Personalrats nimmt der Zuständigkeitsmangel dem Beschluss nicht die Eigenschaft eines Beschlusses nach § 37 BPersVG, sondern führt zu seiner Unwirksamkeit. Denn die Zuständigkeit des Personalrats ist elementare Voraussetzung für einen Beschluss des Personalrats (vgl. GKÖD, K § 37 BPersVG Rn. 40; Lorenzen u.a., BPersVG, § 37 Rn. 26). Ihr Fehlen ist ein schwerwiegender Mangel. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall ist dieser Mangel auch offensichtlich, zumal da allen bewusst. Die Fachkammer verkennt dabei nicht, dass es zweckmäßig gewesen ist, dass die Dienstbehörde einen Eindruck davon erhält, wie der von der Verlängerung der Dienstzeit seines Vorsitzenden in erster Linie betroffene Personalrat dazu steht. Das wäre damit zu erreichen gewesen, dass diejenigen Personalratsmitglieder, die den Antrag unterstützen, dies für ihre Person etwa durch ihre Unterschrift unter dem Antrag oder eine sonstige ihre Unterstützung ausdrückende Erklärung zum Ausdruck bringen. Sähe man in dem Zuständigkeitsmangel keinen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler des Beschlusses, dann ist er aber wegen der Mitwirkung des in eigener Sache betroffenen Vorsitzenden unwirksam. Zutreffend berufen sich die Antragsteller auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2015 – BVerwG 5 P 11.14 -. Dass „§ 20 VwVfG ... vorliegend technisch nicht anwendbar ist“, ist danach unerheblich, weil in dieser Norm nur das allgemeine Gebot der Unbefangenheit zum Ausdruck kommt (Rn. 19). Es ist offenkundig, dass der Vorsitzende des Personalrats am 14. Juni 2017 gegen dieses Gebot verstieß. Dieser Verstoß war schwerwiegend, weil er die Grundform des verbotenen Handelns darstellt. Der Vorsitzende des Personalrats wirkte an einem Beschluss des Gremiums mit, mit der ein Antrag in einer dienstrechtlichen Angelegenheit eben des Vorsitzenden unterstützt werden sollte. Zudem schloss die (auch vom Vorsitzenden missachtete) Geschäftsordnung des Personalrats solch ein Fehlverhalten aus. Ob man das Gebot der Unbefangenheit auf nicht-förmliche Meinungsäußerungen übertragen kann, ist nicht zu entscheiden. Denn hier geht es um eine förmliche Meinungsäußerung, nämlich um eine in der Form des Beschlusses des Personalrats. Eine förmlichere Form der Meinungsäußerung des Personalrats kennt das Personalvertretungsrecht nicht. Die wollte sich der Personalrat auch zu Nutze machen. Das zeigt sich daran, dass er geltend macht, die Antragsteller für den in Rede stehenden Beschluss hätten einen Beschluss herbeiführen wollen, der die Unterstützung des dienstrechtlichen Antrags seines Vorsitzenden „durch das gesamte Gremium darstellt“. Ob der Beschluss auf eine (unzulässige) Begünstigung des Vorsitzenden des Personalrats zielte, wie die Antragsteller unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 2010 – 8 L 551/10.WI – geltend machen, ist hier nicht zu entscheiden, auch weil die Dienstbehörde hier – anders als im Wiesbadener Fall – die nötigen dienstlichen Gründe annahm.