Beschluss
5 P 11/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Personalratsbeschluss über die Besetzung einer Beförderungsstelle ist nichtig, wenn an seiner Beschlussfassung ein Personalratsmitglied mitgewirkt hat, das sich selbst um die Stelle beworben hatte, aber nicht ausgewählt wurde.
• Das Gebot der Unbefangenheit (analog § 20 Abs. 1 S.1 Nr.1 VwVfG) gilt im Personalvertretungsrecht und schließt die Mitwirkung eines sich selbst betreffenden Bewerbers an der Beratung und Beschlussfassung aus, um den Anschein der Befangenheit zu vermeiden.
• Nichtigkeit richtet sich nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen in Analogie zu § 43 Abs.3 und § 44 VwVfG: Liegt ein besonders schwerwiegender, offenkundiger Verfahrensfehler vor, ist der Beschluss unwirksam.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Personalratsbeschlüssen bei Mitwirkung eigener Bewerber (Unbefangenheit) • Ein Personalratsbeschluss über die Besetzung einer Beförderungsstelle ist nichtig, wenn an seiner Beschlussfassung ein Personalratsmitglied mitgewirkt hat, das sich selbst um die Stelle beworben hatte, aber nicht ausgewählt wurde. • Das Gebot der Unbefangenheit (analog § 20 Abs. 1 S.1 Nr.1 VwVfG) gilt im Personalvertretungsrecht und schließt die Mitwirkung eines sich selbst betreffenden Bewerbers an der Beratung und Beschlussfassung aus, um den Anschein der Befangenheit zu vermeiden. • Nichtigkeit richtet sich nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen in Analogie zu § 43 Abs.3 und § 44 VwVfG: Liegt ein besonders schwerwiegender, offenkundiger Verfahrensfehler vor, ist der Beschluss unwirksam. Die Agentur für Arbeit B. schrieb eine Beförderungsstelle (A 13) im Jobcenter B. aus. Unter den Bewerbern waren der freigestellte beamtete Vorsitzende des Personalrats (Antragsteller) und eine Beamtin, die von der Regionaldirektion als geeignet ausgewählt wurde. Der Personalrat beschloss die Besetzung unter Mitwirkung des Vorsitzenden; dieser war selbst Bewerber, wurde aber nicht ausgewählt. Der Antragsteller focht die Entscheidung an und begehrte abstrakt die Feststellung, dass solche Beschlüsse auch dann wirksam sein können, wenn ein mitbewerbendes Personalratsmitglied mitwirkt; hilfsweise beschränkte er die Feststellung auf Fälle, in denen mehrere Bewerber als besser geeignet galten. Die Vorinstanzen erklärten den Beschluss für nichtig. Der Streit betrifft die Wirksamkeit des Personalratsbeschlusses bei Mitwirkung eines eigenen Bewerbers und die Anwendbarkeit verfahrensrechtlicher Maßstäbe. • Zulässigkeit: Der abstrakte Feststellungsantrag ist zulässig, weil er sich auf künftige, dem Anlassfall ähnliche Sachverhalte bezieht und ein berechtigtes Interesse besteht. • Anwendbarkeit verfahrensrechtlicher Grundsätze: Zwar finden die Vorschriften des VwVfG nicht unmittelbar auf Personalvertretungsverfahren Anwendung; dort, wo das Personalvertretungsgesetz keine Regelungen zu Verfahrensmängeln enthält, sind jedoch die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, die dem VwVfG zugrunde liegen. • Grundsatz der Unbefangenheit: Das allgemeine Gebot der Unbefangenheit, wie in § 20 Abs.1 S.1 Nr.1 VwVfG konkretisiert, verbietet, dass jemand an einem Verfahren mitwirkt, der selbst Beteiligter ist. Dieses Prinzip gilt auch im Personalvertretungsrecht und schließt die Teilnahme eines Personalratsmitglieds aus, das sich selbst um die betroffene Stelle beworben hat, selbst wenn es nicht begünstigt wurde. • Nichtigkeit nach § 43 Abs.3 i.V.m. § 44 VwVfG (analog): Ein Verstoß gegen das Unbefangenheitsgebot kann die Nichtigkeit des Beschlusses begründen, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden, bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlichen Verfahrensfehler handelt. • Besonders schwerwiegender Fehler und Offensichtlichkeit: Bei personellen Einzelmaßnahmen, die Grundrechte und Art.33 GG berühren, ist die Gewährleistung von Unbefangenheit von hoher Bedeutung; die Mitwirkung eines eigenen Bewerbers verletzt dieses Gebot in solcher Weise, dass der Fehler als besonders schwerwiegend und für einen verständigen Beobachter offensichtlich anzusehen ist. • Abgrenzung zum Betriebsverfassungsrecht: Die Rechtsprechung des BAG zur Befangenheit im Betriebsverfassungsrecht ist nicht ohne Weiteres auf das Personalvertretungsrecht übertragbar, da letzteres Teil des Rechts des öffentlichen Dienstes ist und andere verfassungs- und amtsbezogene Belange zu berücksichtigen sind. • Hilfsantrag: Auch die Einschränkung auf Fälle, in denen mehrere Bewerber als besser geeignet eingeschätzt wurden, ändert nichts an der Unwirksamkeit des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: Ein Personalratsbeschluss über die Besetzung einer Beförderungsstelle ist nichtig und damit unwirksam, wenn an der Beschlussfassung ein Personalratsmitglied mitgewirkt hat, das sich selbst um die Stelle beworben hatte, aber nicht ausgewählt wurde. Dies folgt aus dem im Personalvertretungsrecht geltenden Gebot der Unbefangenheit, das der Mitwirkung eines eigenen Bewerbers auch zum Schutz vor dem Anschein der Befangenheit entgegensteht. Die Nichtigkeit ist wegen der besonderen Bedeutung personeller Einzelmaßnahmen als besonders schwerwiegender und offensichtlicher Verfahrensfehler anzusehen. Die Beschränkung des Antrags auf Konstellationen mit mehreren besser geeigneten Bewerbern ändert an der Unwirksamkeit nichts.