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Urteil

4 A 259/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterhaltsleistungen von Dritten sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 15 WoGG als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nicht als echt rückzahlbares Darlehen anzusehen sind. • Leistungen, die darlehensweise gewährt werden, sind dann wie Einkommen zu behandeln, wenn Rückzahlung unwahrscheinlich oder von ungewissem Eintritt abhängt. • Wird die Klage in Teilen zurückgenommen, ist das Verfahren für diesen Zeitraum nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsleistungen Dritter als Einkommen beim Wohngeld • Unterhaltsleistungen von Dritten sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 15 WoGG als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nicht als echt rückzahlbares Darlehen anzusehen sind. • Leistungen, die darlehensweise gewährt werden, sind dann wie Einkommen zu behandeln, wenn Rückzahlung unwahrscheinlich oder von ungewissem Eintritt abhängt. • Wird die Klage in Teilen zurückgenommen, ist das Verfahren für diesen Zeitraum nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Kläger, alleinlebend und jahrgangsbedingt älter, beantragte Wohngeld für November 2001 bis Oktober 2002. Die Beklagte berücksichtigte in der Wohngeldberechnung neben Sachbezügen auch monatliche Unterhaltsleistungen der Mutter von 950 DM/485,73 €. Der Kläger legte einen als "Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrag vor und behauptete, die Zahlungen seien kein Einkommen, da sie rückzahlbar seien und aus der Pension der Mutter stammen. Finanzamt und Arbeitsamt gaben Hinweise auf frühere Vermögenswerte und fehlende laufende Leistungen. Die Beklagte bewilligte nur einen reduzierten Wohngeldbetrag; Widersprüche des Klägers wurden zurückgewiesen. Der Kläger zog Klage, nahm aber den Zeitraum Juni bis Oktober 2002 zurück und begehrt nur für November 2001 bis Mai 2002 höhere Leistungen ohne Anrechnung der Unterhaltszahlungen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; der Zeitraum Juni–Oktober 2002 ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt wegen Rücknahme. • Rechtliche Grundlage: Wohngeld wird nach § 2 Abs. 1 WoGG unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens gewährt; maßgebliches Gesamteinkommen bestimmt §§ 9,10 WoGG. • Einkommensbegriff: Neben Sachbezügen sind nach § 10 Abs. 2 Nr.15 WoGG auch Zuwendungen von nicht zum Haushalt gehörenden Personen als Einkommen zu erfassen, selbst wenn steuerlich dem Geber zuzurechnen ist. • Darlehensprüfung: Zwar sind grundsätzlich darlehensweise gewährte Leistungen nicht als Einkommen anzusehen, weil sie rückzahlbar sind; Ausnahmen bestehen, wenn Rückzahlung unrealistisch oder an ungewisse Ereignisse geknüpft ist. • Anwendung auf den Fall: Der vorgestellte Vertrag sieht Tilgungsfreiheit bis nach Ende der Auszahlungszeit und Tilgungseintritt erst Jahre später vor; wegen des hohen Alters der Mutter (voraussichtlich ca. 85 Jahre 2006) und des arbeitsmarktfernen, schwerbehinderten Klägers ist Rückzahlung objektiv unwahrscheinlich. • Rechtsfolge: Wegen dieser Umstände fehlt der Zuwendung der Charakter eines echten Darlehens, sodass die Unterhaltsleistungen als Einkommen des Klägers bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen sind. Die Klage wird insoweit eingestellt, als sie den Zeitraum Juni bis Oktober 2002 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil die monatlichen Unterhaltsleistungen der Mutter wegen der tatsächlichen Rückzahlungsunwahrscheinlichkeit als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat die Wohngeldbescheide zu Recht auf der Grundlage dieser Einkünfte erlassen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung verhindern kann.