Urteil
21 K 3575/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0116.21K3575.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der Bezirksregierung E. vom 09.05.2006 wird teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte seinen gegenüber Frau F1. I1. ergangenen Wohngeldbescheid vom 29.12.1999 für den Zeitraum ab dem 01.10.1999 zurückgenommen hat und von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 530,72 Euro zurückfordert. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 6/7, der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Wohngeldrückforderung. 3 Anlässlich des vom Kläger im April 2005 gestellten Erhöhungsantrages, den dieser mit Schreiben vom 06.07.2005 zurückgenommen hat, sowie des nachfolgenden Schriftverkehrs erfuhr der Beklagte von zusätzlichen Einkünften aufgrund der Angaben des Klägers, er habe seit dem 15.08.1999 ein Gewerbe angemeldet und erziele daraus Provisionseinnahmen; des weiteren werde er – wegen seiner hohen Schulden, die aus der Insolvenz seiner GmbH resultierten ‑ von seiner Mutter, Frau F2. I1. , finanziell unterstützt. Zum Nachweis legte er ein Schreiben aus Dezember 2004 vor, mit dem diese bestätigt, 4 „dass ich meinen Sohn S. und seiner Familie seit mehr als 2 Jahren – das genaue Datum ist aus meinen Kontoauszügen nachzuvollziehen – monatlich mindestens 250;-- Euro zur Lebensführung von meiner Rente – ca. 1.000;-- Euro – zur Verfügung stelle. Die monatliche Zahlung ist als Darlehen zu sehen. Eine Rückzahlung wird dann fällig, wenn mein Sohn durch die Erlangung eines Arbeitsplatzes wieder eigenes Einkommen hat bzw. das Einkommen aus einer eventuellen Selbständigkeit dieses zulässt.“ 5 Mit Schreiben vom 12.04.2005, 06.07.2005, 02.08.2005, 14.09.2005 und 30.11.2005 sowie anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 10.06.2005 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos auf, die fehlenden Nachweise zu den zusätzlichen Einkünften einzureichen (Kontoauszüge, Sparbücher / Kontoauszüge für Bausparverträge und sonstige Zinseinkünfte ab 1998, Einkommensteuerbescheide 1999 / 2004, Gewinn- und Verlustrechnungen 2004, Nachweise über Nebeneinkünfte, ursprüngliche Gewerbeanmeldung, Nachweise über die gewerblich genutzte Fläche der Wohnung). 6 Mit Schreiben vom 02.11.2005 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme von Wohngeldbescheiden und Rückforderung überzahlten Wohngeldes an. Vom Kläger vorgelegt wurden von den angeforderten Einkommensteuerbescheiden die Bescheide für 2001, 2002, 2003. 7 Mit Bescheid vom 04.01.2006 hob der Beklagte gemäß § 29 WoGG, §§ 45, 48 SGB X nachfolgend benannte bestandskräftig gewordene Wohngeldbescheide auf und forderte das überzahlte Wohngeld i.H.v. 3.213,72 Euro zurück: 8 - Bescheid vom 13.01.2000, Rechenlaufdatum 29.12.1999, aufgehoben ab 01.10.1999, monatlich 173,00 DM; 9 - Bescheid vom 19.04.2002, Rechenlaufdatum 12.04.2003, aufgehoben ab 01.02.2002, monatlich 77,00 Euro; 10 - Bescheid vom 20.08.2002, Rechenlaufdatum 13.08.2002, aufgehoben ab 01.08.2002, monatlich 77,00 Euro; 11 - Bescheid vom 09.09.2003, Rechenlaufdatum 27.08.2003, aufgehoben ab 01.08.2003, monatlich 71,00 Euro; 12 - Bescheid vom 03.09.2004, Rechenlaufdatum 23.08.2004, aufgehoben ab 01.08.2004, monatlich 165,00 Euro; 13 - Bescheid vom 03.09.2004, Rechenlaufdatum 23.08.2004, aufgehoben ab 01.09.2004, monatlich 35,00 Euro. 14 Der Bescheid vom 13.01.2000, Rechenlaufdatum 29.12.1999, war an die Ehefrau des Klägers, Frau F1. I1. , adressiert; alle anderen Bescheide waren an den Kläger gerichtet worden. 15 Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus: In den Anträgen zu den zurückgenommenen Wohngeldbescheiden habe der Kläger die weiteren Einkünfte aus angemeldetem Gewerbe und daraus erzielten Provisionseinnahmen, Zinseinkünfte und Unterstützungszahlungen seiner Mutter zumindest grob fahrlässig nicht ordnungsgemäß angegeben. Da der Kläger die für die Neuberechnung notwendigen Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe, sei eine Neuberechnung des Wohngeldes nicht möglich gewesen und die betreffenden Wohngeldbescheide zurückgenommen worden. 16 Dagegen legte der Kläger am 31.01.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an: Aufgrund der Insolvenz seiner GmbH sei er arbeitslos und ohne Einkommen gewesen. Um Provisionsansprüche nicht zu verlieren, habe er ein Gewerbe angemeldet. Die Einnahmen aus diesem Gewerbe seien geringer als die Ausgaben gewesen. Zahlungen seiner Mutter seien „dem Gewerbe“ als Darlehen zugeflossen; Bargeldzahlungen oder andere Leistungen zur Lebensführung seien nicht geleistet worden. Zinseneinnahmen seien in die steigenden Hausnebenkosten geflossen, die er deshalb nicht erwähnt habe, um nicht den Eindruck zu erwecken, noch mehr Wohngeld erhalten zu wollen. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006, als Einschreiben am 10.05.2006 zur Post gegeben, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück im wesentlichen mit der Begründung, eine Rücknahme der Wohngeldbescheide mit entsprechender Rückforderung des gezahlten Wohngeldes sei gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger bei der jeweiligen Antragstellung keine vollständigen Angaben gemacht habe und nicht sämtliche Einkünfte angegeben habe, obwohl er mit seiner Unterschrift auf den Antragsformularen den Hinweis auf näher bezeichnete wohngeldrechtliche Mitwirkungspflichten bestätigt und zur Kenntnis genommen habe. Er hätte seine Verpflichtung kennen müssen, Zinseinnahmen, Firmeneinkünfte und Unterstützungszahlungen als Einkünfte von Anfang an vollständig anzugeben. Die ihm eingeräumte Gelegenheit, Nachweise darüber zu führen, habe der Kläger nicht erbracht. 18 Dagegen hat der Kläger am 08.06.2006 Klage unter Vertiefung seiner Ausführungen im Vorverfahren erhoben. Ergänzend trägt er vor: Aufgrund der von ihm im Zuge des Rückforderungsverfahrens angefertigten und der Wohngeldstelle vorgelegten umfangreichen Aufstellungen und aufgrund seiner persönlichen Erklärungen müsste seine damalige wirtschaftlich schlechte Lage ausreichend nachgewiesen sein. Dass er aus seinem Gewerbe im wesentlichen keinen Gewinn erzielt habe, sei den vorgelegten Steuerbescheiden zu entnehmen. Im übrigen habe seine Mutter sogar oftmals Kosten aus dem Gewerbebetrieb ausgeglichen; diese Zahlungen seien seiner Auffassung nach Firmengelder, die nichts mit seiner persönlichen Situation zu tun hätten. Kontoauszüge, die die Unterstützungszahlungen seiner Mutter belegen könnten, könne er nicht vorlegen, da diese in der Hauptsache als Bargeldzuweisungen geleistet worden seien. Im übrigen sei er aufgrund seiner weiterhin anhaltend desolaten wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, den geforderten Betrag zurückzuzahlen. 19 Der Kläger beantragt sinngemäß, 20 den Bescheid des Beklagten vom 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 09.05.2006 aufzuheben. 21 Der Beklagte beantragt unter Vertiefung der Ausführungen im Vorverfahren, 22 die Klage abzuweisen. 23 Der Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 06.07.2006, bereits im Verwaltungsverfahren erfolglos vom Beklagten angeforderte Unterlagen vorzulegen (Einkommensteuerbescheid für 2004; Nachweis der Kapitaleinkünfte der Eheleute sowie der Tochter für die Zeit von 2002 bis zum 30.04.2005; Angaben dazu, welcher Teil der Wohnung in den Jahren 2002 bis 2005 gewerblich genutzt wurde; Kontoauszüge, welche die Zahlungen der Mutter des Klägers an ihn für die Zeit von 2002 bis zum 30.04.2005 belegen), ist der Kläger lediglich insoweit nachgekommen, als er seinen Einkommensteuerbescheid für 2004 vorgelegt hat. 24 Die Beteiligten haben einvernehmlich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Der Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 28 Die Klage ist zulässig, ist aber nur teilweise begründet. 29 Der Bescheid des Beklagten vom 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der Bezirksregierung E. vom 09.05.2006 war teilweise aufzuheben, soweit der Beklagte seinen gegenüber Frau F1. I1. ergangenen Wohngeldbescheid vom 29.12.1999 für den Zeitraum ab dem 01.10.1999 zurückgenommen hat und von dem Kläger ein Betrag in Höhe von 530,72 Euro zurückfordert. 30 Insoweit ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 31 Der an Frau F1. I1. adressierte Wohngeldbescheid vom 29.12.1999 konnte nicht dem Kläger gegenüber zurückgenommen werden. Die Bestimmung des § 45 Abs. 1, 2 SGB X stellt nicht die dafür erforderliche Rechtsgrundlage dar. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein auch unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X zurückgenommen werden. Allerdings ist die Rücknahme der Gegenakt (actus contrarius) zu dem zurückzunehmenden Verwaltungsakt. Sie zielt auf die Beseitigung des durch diesen Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen, muss sie sich an denjenigen richten, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes kann nur dem Adressaten dieses begünstigenden Verwaltungsaktes gegenüber verfügt werden. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29.09.1987 – BVerwG 7 B 161.87 ‑, NVwZ 1988, 151; Urteil vom 26.08.1999 – BVerwG 3 C 17/98 ‑, NVwZ-RR 2000, 196; VG Weimar, Urteil vom 04.07.2005 – 8 K 5250/04.WE ‑, juris. 33 Adressat des Wohngeldbescheids vom 29.12.1999 war die Ehefrau des Klägers, Frau F1. I1. , nicht der Kläger. Auf der Grundlage der angegriffenen Rücknahme des Wohngeldbescheids vom 29.12.1999 konnte der Kläger nicht zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrages in Höhe von 530,72 Euro aufgefordert werden. Die Rückabwicklung der auf der Grundlage dieses Bescheids aufgebauten Leistungsbeziehung durch Aufhebung sowie Rückforderung des ausgezahlten Wohngeldes hätte gegenüber der Ehefrau des Klägers erfolgen müssen. 34 Im übrigen bleibt die Klage erfolglos. 35 Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat letztlich für die im vorliegenden Verfahren streitige Zeit sein Einkommen nicht nachgewiesen. Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind. Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Angaben, die für die Ermittlung des Einkommens nach den §§ 10 ff. WoGG erforderlich sind. 36 Der Kläger hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht genutzt, die bereits im Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren von ihm angeforderten Nachweise zu seiner Einkommenssituation vorzulegen. Dem genügt die Vorlage des Bescheids für 2004 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht, da der Kläger die übrigen weiterhin angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat (i.e.: Nachweis der Kapitaleinkünfte der Eheleute sowie der Tochter für die Zeit von 2002 bis zum 30.04.2005; Angaben dazu, welcher Teil der Wohnung in den Jahren 2002 bis 2005 gewerblich genutzt wurde; Kontoauszüge, welche die Zahlungen der Mutter des Klägers an ihn für die Zeit von 2002 bis zum 30.04.2005 belegen). 37 Es verbleiben weiterhin Zweifel an den Einkommensverhältnissen des Klägers, welche dieser nicht ausgeräumt hat; weder den Aufforderungen im Verwaltungsverfahren noch den Aufforderungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist er hinreichend nachgekommen. Er hat sich im wesentlichen auf die Beschreibung seiner wirtschaftlich und finanziell desolaten Lage im fraglichen Zeitraum (offenbar mindestens 150.000,00 Euro Schulden), die bis heute nach seiner Darstellung anhält, beschränkt. Der Nachweis des Einkommens in der fraglichen Zeit kann aber durch die von dem Kläger vorgelegten Auflistungen von Ausgaben, Verbindlichkeiten und angeblichen Zinseinnahmen, die er während der fraglichen Zeit hatte, nicht ersetzt werden. Insoweit ist die bloße Behauptung der angegebenen Einnahmen unter dem Vorbehalt der höheren Kosten aus seinem Gewerbe nicht ausreichend. Die konkrete wohngeldrechtlich relevante Einkommenssituation des Klägers und seiner Familie konnte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens nachvollzogen werden. Der Hinweis, seine Einkommenssituation sei ja bereits vom Finanzamt geprüft und im Hinblick auf Insolvenz seiner GmbH und der daraus entstandenen Schieflage seiner wirtschaftlichen Existenz die Einkommensseite “auf Null“ gestellt worden, in jeder Hinsicht unzureichend. 38 Dass die Vorlage beweiskräftiger Urkunden und Dokumente, wie sie auch vom Gericht noch angefordert worden waren, bis zuletzt dringend erforderlich war, zeigt auch der Widerspruch in den Angaben des Klägers im Zusammenhang mit dem Vorbringen, seine Mutter habe dergestalt eine Unterstützung vorgenommen, als ihre Zahlungen „dem Gewerbe“ – seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ‑ als Darlehen zugeflossen seien; diese Zahlungen seien seiner Auffassung nach Firmengelder, die nichts mit seiner persönlichen Situation zu tun hätten. In diesem Zusammenhang hat er sich widersprechende Angaben gemacht: Im Verwaltungsverfahren hat er sich unter Vorlage einer Bescheinigung seiner Mutter aus Dezember 2004 zunächst darauf berufen, dass die Geldzahlungen seiner Mutter anhand ihrer Kontoauszüge nachweisbar seien. Er hat diese aber trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Demgegenüber hat er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuletzt behauptet, Kontoauszüge, die die Unterstützungszahlungen seiner Mutter belegen könnten, könne er nicht vorlegen, da diese in der Hauptsache als Bargeldzuweisungen geleistet worden seien. Von der Möglichkeit, vorliegendes Verfahren zu nutzen, um diesen Widerspruch aufzulösen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. 39 Der Kläger ist darauf zu verweisen, dass es im Zusammenhang mit der streitigen Wohngeldrückforderung nicht darum gehen kann, ihm zu glauben , dass er damals oder auch heute noch in einer wirtschaftlich schlechten Lage war oder ist, sondern dass er seine Einkommenssituation im fraglichen Zeitraum mit aussagekräftigen Unterlagen nachweist . 40 Vorsorglich wird nebenbei im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, seine Mutter habe ihm seit Jahren ein Darlehen in Bezug auf seine gewerbliche Tätigkeit gewährt, dass zurück zu zahlen sei, auf die ständige Rechtsprechung, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 – VIII C 81.71 ‑, BVerwGE 41, 220, 226; VGH München, Urteil vom 23.11.2004 – 9 B 03.1001 - juris; VG Augsburg, Urteil vom 23.03.2004 – Au 9 K 03.1466 ‑, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2003 – 10 E 599/01 ‑, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 27.03.2003 ‑ 4 A 259/02 ‑, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 27.05.2002 – B 3 K 00.1045 ‑, juris; 42 auch die der Kammer, 43 vgl. nur Urteil vom 15.09.2006 – 21 K 2964/05 ‑; Beschlüsse vom 08.08.2006 – 21 K 5155/05 – und vom 21.08.2006 – 21 K 1435/05 ‑, 44 hingewiesen. Danach gilt folgendes: Werden Darlehen für den Lebensunterhalt verwendet und kann mit ihrer Rückzahlung überhaupt nicht oder nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden, so sind sie als Einkommen zu behandeln. Dies gilt selbst bei Abschluss eines „Darlehensvertrages“ ‑ vor allem unter (auch nicht unterhaltspflichtigen) Verwandten ‑, wenn Tilgungsleistungen entfallen, solange der Empfänger des Geldes keine anderen Einnahmen hat oder beispielsweise eine gegenwärtige Notlage beseitigt werden soll („Unterstützungsbetrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes“). Wird hingegen durch einen schriftlichen Darlehensvertrag oder eine Darlehenszusage mit Höhe und Laufzeit des Darlehens, sowie Zins und Tilgung glaubhaft gemacht, dass das Darlehen zurückgezahlt werden soll, so können die Darlehenszahlungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Einordnung als sog. echte Darlehen ist allerdings, dass der Regelungsgehalt einer derartigen Vereinbarung über eine reine Absichtserklärung hinausgeht. Das ist bei bürgerlich-rechtlichen Darlehen jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Rückzahlung nur dann in Betracht kommt, wenn der Darlehensnehmer zur Zahlung in der Lage ist. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die im Wohngeldrecht wie in anderen Rechtsgebieten (Steuerrecht, Zuwendungsrecht) geboten ist, stellt sich eine derartige rechtliche Konstruktion vielmehr als Einkommen im Sinne der §§ 9 ff. WoGG dar. 45 Der Kläger wird sich ‑ gemessen an diesen Maßstäben – auch zukünftig – jedenfalls im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld kaum unter Bezugnahme auf die im Verfahren vorgelegte Bescheinigung seiner Mutter aus Dezember 2004 darauf berufen können, es handele sich bei den an ihn gewährten Geldzahlungen seiner Mutter wohngeldrechtlich um ein sog. echtes Darlehen im vorangehend umschriebenen Sinne. Vielmehr dürften die Unterstützungsbeträge der Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers und seiner Familie dienen, wie seine Mutter in der Bescheinigung aus Dezember 2004 selbst darlegt („zur Lebensführung“). Selbst wenn von ihr immer nur die Begleichung von Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gewerbe des Klägers standen (wie z.B. Telefonrechnungen, Werbung, Fahrtkosten) vorgenommen sein sollten, wie der Kläger vorbringt, wäre die Ablösung von Forderungen des Klägers immer mit dem Zweck erfolgt, die Lebensführung der Familie sicherzustellen. Die Vereinbarung eine Rückzahlung werde dann fällig, wenn der Kläger durch die Erlangung eines Arbeitsplatzes wieder eigenes Einkommen hat bzw. das Einkommen aus einer eventuellen Selbständigkeit dieses zulässt, stellt sich letztlich lediglich als Absichtserklärung des Klägers (aufgrund entsprechender Leistungszusage seiner Mutter hin) dar, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, sobald ihm dies möglich ist. Dass ihm dies tatsächlich in absehbarer Zeit möglich ist, wird weder von ihm vorgebracht noch konkret belegt. Es erscheint auf der Grundlage der vom Kläger selbst umschriebenen finanziellen Situation der Familie kaum möglich, wie er selbst mit der Formulierung, dafür müsse er das „Geschäft seines Lebens“ machen, zum Ausdruck bringt. Der Hinweis des Klägers, er nehme in der Zeit vom 22.01.2007 bis 16.02.2007 an einem Angebot einer Maßnahme der Eignungsfeststellung / Trainingsmaßnahme nach den §§ 48 ff. SGB III der Bundesagentur für Arbeit / Agentur für Arbeit N. (Grundkurs und Aufbaukurs Word / Excel), und daraus erwachsend dürfte für ihn „irgendwann sicherlich auch wieder eine feste Anstellung erreichbar sein“, stellt sich als Ausdruck einer Hoffnung dar. 46 Kosten: §§ 154 Abs. 1 Sätze 1, 2 VwGO. 47 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.