Beschluss
6 B 310/03
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erreicht der Eintragungsstand im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 3 StVG).
• Die Tilgung von Punkten wegen Ordnungswidrigkeiten wird durch das Hinzutreten weiterer eintragungspflichtiger Entscheidungen gehemmt; eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar hemmt die Tilgung der zuvor eingetragenen Ordnungswidrigkeiten bis zu fünf Jahren.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren liegt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Widerspruchs vor, wenn die Behörde zutreffend den Gesamtpunktestand den Entziehungsgründen zugrunde gelegt hat.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18+ Punkten; Hemmung der Tilgung durch eintragungspflichtige Entscheidungen • Erreicht der Eintragungsstand im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 3 StVG). • Die Tilgung von Punkten wegen Ordnungswidrigkeiten wird durch das Hinzutreten weiterer eintragungspflichtiger Entscheidungen gehemmt; eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar hemmt die Tilgung der zuvor eingetragenen Ordnungswidrigkeiten bis zu fünf Jahren. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren liegt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Widerspruchs vor, wenn die Behörde zutreffend den Gesamtpunktestand den Entziehungsgründen zugrunde gelegt hat. Der Antragsteller erhielt 1995 eine Fahrerlaubnis; nach wiederholten Geschwindigkeitsverstößen wurde ihm 2001 die Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar entzogen. 2002 wurde ihm eine neue Fahrerlaubnis der Klasse BE nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt meldete im Juni 2003, dass der Antragsteller nunmehr mit 20 Punkten im Verkehrszentralregister geführt werde. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm am 14. Juli 2003 erneut die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Der Antragsteller machte geltend, viele Eintragungen hätten bereits getilgt sein müssen, sodass sein Punktestand nur 6 betrage, und suchte vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Behörde und das Gericht stellten entgegen, dass die Tilgung durch die zwischenzeitliche Entziehung und durch spätere Eintragungen gehemmt worden sei und daher der Gesamtstand von 20 Punkten zu berücksichtigen sei. • Rechtliche Grundlage der Maßnahme ist § 4 Abs. 3 StVG: Bei 18 oder mehr Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. • Nach § 29 StVG betragen die Tilgungsfristen für Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich zwei Jahre; Beginn ist der Tag der Rechtskraft der Entscheidung. • Der Ablauf der Tilgungsfrist wird gemäß § 29 Abs. 6 i.V.m. § 28 StVG durch das Hinzutreten weiterer eintragungspflichtiger Entscheidungen gehemmt; dies umfasst auch die Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG). • Eine Entziehung der Fahrerlaubnis führt nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zum Erlöschen der Punkte für vorherige Zuwiderhandlungen nur, wenn die Entziehung nicht darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen hat; bei Entziehung wegen Nichtteilnahme bleibt die Tilgung gehemmt. • Die Hemmung durch eintragungspflichtige Ordnungswidrigkeiten kann die Tilgung anderer Ordnungswidrigkeiten bis zur Dauer von fünf Jahren hinauszögern, sodass frühere Verstöße im Register erhalten bleiben und zum Gesamtpunktestand beitragen. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nach § 80 VwGO ist die Anordnung aufschiebender Wirkung nur zu gewähren, wenn überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsbelegs erkennbar sind; das ist hier nicht der Fall, weil die Behörde den Punktestand zutreffend ermittelt und die Hemmungsregelungen anwendbar sind. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; das Gericht hat die Entziehungsverfügung der Straßenverkehrsbehörde vom 14. Juli 2003 nicht für wahrscheinlich rechtswidrig befunden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die zwischenzeitliche Eintragung der früheren Fahrerlaubnisentziehung und später hinzugekommene Eintragungen die Tilgungsfristen gehemmt haben, so dass der Gesamtpunktestand von 20 Punkten zu berücksichtigen war. Damit lag die gesetzlich vorgesehene Voraussetzung des § 4 Abs. 3 StVG für den Entzug der Fahrerlaubnis vor. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.