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Beschluss

10 S 2346/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. November 2016 - 7 K 6179/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.09.2016 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO) und begründet. 2 Aufgrund der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 9 StVG sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 28.09.2016 angeordnet hat. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 Rn. 114, 152a m.w.N.). Besondere Umstände, die eine Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Anders als das Verwaltungsgericht und der Antragsteller meinen, erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich als rechtmäßig. Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell folgende Anfechtungsklage dürften deshalb keinen Erfolg haben. 3 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da bislang ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist mithin § 4 i.V.m. § 65 Abs. 3 StVG (StVG in der ab 05.12.2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28.11.2014, BGBI. I S. 1802). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Dies dürfte beim Antragsteller höchstwahrscheinlich der Fall sein. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG ist auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das sog. Tattagprinzip normiert. Durch die am 26.04.2016 und 25.05.2016 begangenen Ordnungswidrigkeiten, die jeweils rechtskräftig geahndet und mit einem Punkt bewertet wurden, hat der Antragsteller die Schwelle zu acht Punkten hin überschritten. Ob sich seit dem 25.05.2016 der Punktestand verringert hat, ist für die Fahrerlaubnisentziehung unerheblich, da spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). 4 Der Senat vermag der vom Verwaltungsgericht und vom Antragsteller vertretenen Auffassung, dass bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tat am 25.05.2016 sämtliche vor dem 01.05.2014 im damaligen Verkehrszentralregister gespeicherten Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragstellers wegen Tilgung nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen, nicht zu folgen. Nach der Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG sind solche Entscheidungen nach den Bestimmungen des § 29 StVG a. F. (StVG in der bis 30.04.2014 anwendbaren Fassung) zu tilgen und zu löschen. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a. F. sieht für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Tilgungsfrist von zwei Jahren vor, die nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a. F. mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen beginnt. Aus § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG folgt weiter, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten, die erst ab dem 01.05.2014 gespeichert werden, keine Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. mehr auslösen (siehe hierzu nur BT-Drs. 17/13452, S. 7). 5 Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch übersehen, dass hinsichtlich der vom Antragsteller am 28.11.2011, 18.04.2012, 26.10.2012 und 02.12.2013 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die vor dem 01.05.2014 in das damalige Verkehrszentralregister gespeichert wurden, eine Tilgungsfrist von zwei Jahren, beginnend mit der am 14.02.2014 eingetretenen Rechtskraft der Ahndung der Tat vom 02.12.2013, nicht gilt. 6 Wegen der seinerzeit mit Verfügung vom 16.02.2006 erfolgten unanfechtbaren Entziehung der Fahrerlaubnis und am 28.02.2008 erfolgten Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. (i.V.m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG) die Tilgung dieser vor dem 01.05.2014 gespeicherten vier Ordnungswidrigkeiten gehemmt. Nach dieser Vorschrift ist die Tilgung bei mehreren nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a. F. einzutragenden Entscheidungen erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, es sei denn, dass § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 6 StVG a. F. hiervon abweicht. Nach dem - eindeutigen - Wortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. haben alle eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a. F. tilgungshemmende Wirkung, also auch eine unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis, da diese nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a. F. in das Verkehrszentralregister einzutragen war (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2003 - 12 ME 396/03 - VkBl 2003, 819; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.12.2015 - 7 K 4746/15 - juris; VG Köln, Beschluss vom 13.02.2012 - 11 L 46/12 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2011 - 14 L 685/11 - juris; VG Augsburg, Urteil vom 24.06.2008 - Au 3 K 07.924 - juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 12.08.2003 - 6 B 310/03 - juris). 7 Für die Eintragung der Entziehung der Fahrerlaubnis gilt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F. die zehnjährige Tilgungsfrist. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginnt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Entziehungsentscheidung. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Eintragung der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum 28.02.2018 nicht zu tilgen ist und bis dahin eine Tilgung der vor dem 01.05.2014 gespeicherten vier Ordnungswidrigkeiten so lange hemmt, bis für die jeweilige Ordnungswidrigkeit die absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren greift (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a. F.). Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Verkehrszuwiderhandlung am 25.05.2016 war die 5-Jahres-Frist bezogen auf die am 28.11.2011 und danach begangenen weiteren Ordnungswidrigkeiten noch nicht erreicht. 8 Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass für eine Eintragung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem früheren Mehrfachtäter-Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F.) nicht die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F. gilt, sondern - als speziellere Regelung - § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2010 - 16 A 884/09 - DAR 2010, 655; VG Augsburg, Beschluss vom 18.05.2015 - Au 7 S 15.523 - juris). Jedoch vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. 9 § 29 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVG in der vom 01.01.1999 bis 30.04.2014 geltenden - alten - Fassung lautete: 10 3 Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. 4 Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. 11 Das Wort „Sonst“ am Anfang des Satzes 4 knüpft unmittelbar an den Schluss des vorangehenden Satzes 3 an und bedeutet mithin „In den sonstigen Fällen, in denen dem Betroffenen die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, erfolgt eine Tilgung ...“ Damit gilt die in Satz 4 getroffene Regelung nach ihrem - allerdings etwas unglücklich formulierten - Wortlaut von vornherein nicht in den Fällen der Fahrerlaubnisentziehung. Dieses Verständnis entspricht im Übrigen dem Willen der Gesetzgebung, da ein Ziel der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Novellierung gerade war, in allen Fällen der verwaltungsbehördlichen und strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehungen stets eine zehnjährige Tilgungsfrist vorzusehen; im Einklang damit wird in der Begründung des Gesetzentwurfs auch explizit zu dem damals neu eingeführten Satz 4 ausgeführt. „... Darunter fällt nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil hierfür generell die zehnjährige Frist vorgesehen ist“ (zum Ganzen vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 75). Im Übrigen ist auch kein sachgerechter Grund dafür ersichtlich, eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem des § 4 StVG a. F. gegenüber sonstigen Fahrerlaubnisentziehungen „wegen mangelnder Eignung“ (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F.), was die Tilgungsfrist und damit die Frage der Bewährung im straßenverkehrsrechtlichen Sinne angeht, anders, insbesondere bevorzugt, zu behandeln. Im Übrigen wurden mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. alle Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F.), sodass es in einem solchen Fall regelmäßig keine Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit mehr gibt, die noch mit Punkten bewertet wäre, wie dies von § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. vorausgesetzt wird. Nach allem hat der Gesetzgeber in der Begründung zu der am 01.05.2014 in Kraft getretenen Präzisierung des Wortlauts des § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG zu Recht festgestellt, dass es sich hierbei nur um eine Klarstellung handelt (BT-Drs. 17/12636, S. 47; zum Ganzen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2016 - OVG 1 S 44.16 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2003 - 12 ME 396/03 - VkBl 2003, 819; VG Augsburg, Urteil vom 24.06.2008 - Au 3 K 07.924 - juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 12.08.2003 - 6 B 310/03 - juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 29 StVG Rn. 5; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 29 StVG Rn. 12). 12 Der Senat räumt daher dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, einstweilen am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Da sich die angeordnete Maßnahme nach dem oben Gesagten bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen dürfte, besteht kein Raum, entgegen der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 9 StVG vorgenommenen Bewertung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Antragsteller hat innerhalb eines Zeitraums von knapp fünf Jahren wiederholt Zuwiderhandlungen begangen, die der Verordnungsgeber als besonders verkehrssicherheitsgefährdend einstuft. Weder die bereits 2006 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem noch die nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgte Ermahnung und spätere Verwarnung haben ihn davon abhalten können, am 26.04.2016 und am 25.05.2016 erneut Verkehrsordnungswidrigkeiten zu begehen, die jeweils mit einem Punkt bewertet worden sind. Die mit der sofort vollziehbaren Entziehung seiner Fahrerlaubnis für ihn verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.