Beschluss
6 B 113/05
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung eines pauschalen Beschäftigungsverbots als Nebenbestimmung zur Duldung ist nach dem geltenden Aufenthaltsgesetz nicht erforderlich und kann rechtswidrig sein.
• Der Hinweis in einem Bescheid, die aufschiebende Wirkung sei nach § 84 Abs.1 Nr.3 AufenthG ausgeschlossen, rechtfertigt die Annahme eines Verwaltungsakts mit aufschiebender Wirkung nicht, wenn die Vorschrift nicht einschlägig ist.
• Ein Beschäftigungsverbot zur Duldung ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 80 Abs.2 Satz2 VwGO i.V.m. landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen und schließt die aufschiebende Wirkung der Klage nicht aus.
Entscheidungsgründe
Beschäftigungsverbot bei Duldung nicht erforderlich; aufschiebende Wirkung der Klage • Die Anordnung eines pauschalen Beschäftigungsverbots als Nebenbestimmung zur Duldung ist nach dem geltenden Aufenthaltsgesetz nicht erforderlich und kann rechtswidrig sein. • Der Hinweis in einem Bescheid, die aufschiebende Wirkung sei nach § 84 Abs.1 Nr.3 AufenthG ausgeschlossen, rechtfertigt die Annahme eines Verwaltungsakts mit aufschiebender Wirkung nicht, wenn die Vorschrift nicht einschlägig ist. • Ein Beschäftigungsverbot zur Duldung ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 80 Abs.2 Satz2 VwGO i.V.m. landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen und schließt die aufschiebende Wirkung der Klage nicht aus. Der 1978 geborene Antragsteller ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland seit 1995 und erhielt wiederholt Duldungen; 2003 legte er einen gültigen Reisepass vor. Mit Bescheid vom 18.02.2005 erließ die Ausländerbehörde als Nebenbestimmung zur Duldung ein pauschales Verbot jeder Erwerbstätigkeit mit der Begründung, der Antragsteller trage die Gründe für seine Nichtausreise und solle so zur Rückkehr bewegt werden; ferner wurde auf § 84 Abs.1 Nr.3 AufenthG hingewiesen. Der Antragsteller klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage; er machte u.a. geltend, er sei in Ausbildung gewesen, habe familiäre Pflegeverpflichtungen und könne bei seinem früheren Arbeitgeber arbeiten. Die Behörde beantragte Ablehnung und vertrat, es handele sich nur um einen Hinweis bzw. sei die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen. • Anfechtbarer Verwaltungsakt: Der Bescheid vom 18.02.2005 ist als Verwaltungsakt mit konkreter Regelung zu qualifizieren; die Behörde wollte nicht nur einen unverbindlichen Hinweis geben. • Kein gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: § 84 Abs.1 Nr.3 AufenthG erfasst nicht den Neuregelungstatbestand eines Beschäftigungsverbots, das die Erwerbstätigkeit untersagt; die Vorschrift schließt nur die aufschiebende Wirkung gegen Änderung oder Aufhebung begünstigender Nebenbestimmungen. • Landesrechtliche Vollstreckungsvorschriften nicht einschlägig: Die als Nebenbestimmung erlassene Untersagung der Erwerbstätigkeit ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung i.S. des §80 Abs.2 S.2 VwGO i.V.m. §70 Nds.VwVG und §64 Nds.SOG; Duldungsnebenbestimmungen regeln den weiteren Aufenthalt und dienen nicht der unmittelbaren Durchsetzung der Ausreisepflicht. • Rechtswidrigkeit des Beschäftigungsverbots: Das Beschäftigungsverbot ist nicht geeignet oder erforderlich zur Erreichung der verfolgten Zwecke; der Gesetzgeber hat mit dem Aufenthaltsgesetz das allgemeine Beschäftigungsverbot bereits geregelt (§4 AufenthG), individuelle Nebenbestimmungen, die zusätzlich Erwerbstätigkeit verbieten, sind insoweit entbehrlich. • Verletzung grundrechtlicher Positionen: Das Verbot greift in den Schutzbereich des Art.2 Abs.1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht/ Berufsfreiheit) ein und ist nicht verhältnismäßig gerechtfertigt. • Feststellungsinteresse: Der unzutreffende Hinweis auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründet beim Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung; daher ist die Feststellung der aufschiebenden Wirkung geboten. Die Klage hat aufschiebende Wirkung: Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 18.02.2005 aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Kammer hält das Beschäftigungsverbot als Nebenbestimmung zur Duldung für objektiv rechtswidrig, weil es nach geltendem Recht nicht erforderlich, nicht geeignet und nicht verhältnismäßig ist; insbesondere regelt das Aufenthaltsgesetz bereits das Beschäftigungsverbot und macht eine zusätzliche pauschale Untersagung überflüssig. Ein gesetzlicher oder landesrechtlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung liegt nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.