Beschluss
8 K 1287/05
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit bei Frau Dr. U. M., T. als zahnmedizinische Fachangestellte zu erteilen, bis in der Hauptsache über den Antrag der Antragstellerin vom 16.06.2005 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entschieden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung ihres Hauptsacheantrags auf „sofortige Genehmigung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit“ „eine vorläufige Arbeitserlaubnis zur Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses bei Frau U. M.“ zu erteilen. 2 Der Antrag ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.). 3 Die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit - hier vertreten durch die für die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung örtlich zuständige Agentur R. - war nicht notwendig (§ 65 Abs.2 VwGO), weil die für das Begehren der Antragstellerin erforderliche Zustimmung bereits am 13.07.2005 erteilt worden ist. 4 1. Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft. Ein Gesuch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erstrebt (§ 123 Abs.5 VwGO). 5 Zwar waren bisher für das Verbot der Erwerbstätigkeit die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren und der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die statthaften Rechtsschutzbegehren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 - m. w. N.). Nach der Neuregelung des Ausländerrechts mit Wirkung ab 01.01.2005 gilt dies jedoch nicht mehr. Aus den §§ 4 Abs.2, 3 und 42 Abs.2 Nr.5 AufenthG i. V. m. den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) ergibt sich, dass anders als nach bisherigem Recht das Verbot einer Erwerbstätigkeit nicht mehr als Nebenbestimmung zu einer Duldung geregelt wird, sondern dass seit 01.01.2005 für geduldete Ausländer - jedenfalls bezogen auf unselbständige Erwerbstätigkeit - ein präventives Beschäftigungsverbot mit ausländerrechtlichem Erlaubnisvorbehalt besteht (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 20.04.2005 - 6 K 2362/04 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 - , jeweils mit ausführlicher Begründung). Diese bedürfen folglich nunmehr einer ausdrücklichen Beschäftigungserlaubnis, die nach entsprechender Antragstellung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO und/ oder einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erstreiten ist (ebenso Armbruster, HTK-AuslR / § 61AufenthG / zu Abs. 1 05/2005 Nr. 4.1 und 4.2.). 6 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 84 Abs.1 Nr.3 AufenthG. Danach haben Widerspruch und Klage gegen die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, welche die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, keine aufschiebende Wirkung. Es kann dahinstehen, ob für den Fall, dass dem Ausländer bereits unter der Geltung des Ausländergesetzes oder gar noch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 die Ausübung einer - nichtselbständigen - Erwerbstätigkeit gestattet worden ist und diese Gestattung mit der Duldungsverlängerung nicht mehr fortgeführt wird, Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO zu suchen ist (so offenbar VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2005 - 6 K 1458/05 -). Denn selbst wenn man dem im Ansatz folgte - woran im Hinblick darauf, dass der Ausländer selbst im Falle aufschiebender Wirkung noch nicht im Besitz der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis wäre (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 20.04.2005 a. a. O. zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO aus diesem Grunde), Zweifel angebracht sind -, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Antragstellerin war nach Aktenlage bei Stellung ihres Antrags am 16.06.2005 nicht im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis, deren Verlängerung sie erstreben könnte; vielmehr begehrt sie eine erneute Entscheidung über die Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung, für die jedenfalls vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO gewährt werden kann (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2005, a. a. O.). 7 Der Antrag ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere liegt, was für den Erlass einer von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich ist, ein streitiges Rechtsverhältnis vor. Die Antragstellerin hat bei der Behörde am 16.06.2005 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gestellt, der durch das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - am 26.07.2005 abgelehnt worden und damit ohne Erfolg geblieben ist. 8 Der Antrag nach § 123 VwGO ist zudem gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. - für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 AufenthG (s. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO) umfasst auch den hier streitigen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. 9 2. Der Antrag ist auch begründet. 10 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden, oder wenn dies aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Gemäß § 294 Abs. 1, 2 ZPO kann sich der Antragsteller im Rahmen seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung aller präsenten Beweisführungsmittel bedienen, insbesondere auch eigene eidesstattliche Versicherungen oder solche Dritter vorlegen. 11 Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass sie aus Zeit- und Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) nicht auf den Weg der Verpflichtungsklage verwiesen werden kann. Denn ausweislich der vorgelegten Erklärung von Dr. B. W. (Praxis Dr. M. und Dr. F.) vom 11.08.2005 kann die von der Antragstellerin angestrebte Arbeitsstelle nur bis zum 01.09.2005 freigehalten werden. Danach werde die Stelle anderweitig besetzt und hätte die Antragstellerin „auch zu einem späterem Zeitpunkt keine Aussicht auf eine Anstellung“. Die Antragstellerin hat daher ein besonders dringliches Interesse an der (vorläufigen) Möglichkeit der unselbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren, da bei Unterbleiben entsprechenden vorläufigen Rechtsschutzes der Anspruch unterginge bzw. seine Durchsetzung im Hauptsacheverfahren unverhältnismäßig erschwert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03. 2000, - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378). 12 Auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Er ergibt sich für die Antragstellerin aus § 10 BeschVerfV. Danach kann einem Ausländer mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass sich die Antragstellerin seit mehr als einem Jahr geduldet im Bundesgebiet aufhält, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch liegt nach Erteilung durch die für die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung örtlich zuständige Agentur R. am 13.07.2005 die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor. § 10 BeschVerfV räumt der Ausländerbehörde bei Vorliegen des in der Vorschrift umschriebenen Tatbestandes allerdings ein Ermessen ein (vgl. den Wortlaut: die Ausübung einer Beschäftigung kann erlaubt werden …). Dieses Ermessen hat der Antragsgegner (bisher) fehlerhaft ausgeübt. 13 Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ lediglich einen gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch auf fehlerfreie Ausübung ihres Ermessens hat. Denn auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist grundsätzlich durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ohne die begehrte einstweilige Anordnung das zu sichernde Recht unterzugehen droht oder seine Durchsetzung unverhältnismäßig erschwert würde. Dieser Gefahr kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur wirksam begegnet werden, indem dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, der Antragstellerin eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (zum Ganzen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.). Auch unter dem Gesichtspunkt einer angesichts des bloßen Sicherungszwecks des Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich unzulässigen (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache bestehen in Fällen der vorliegenden Art keine Bedenken gegen die Sicherung eines (Neu-) Bescheidungsanspruchs durch eine auf vorläufige Beschäftigung des Ausländers gerichtete einstweilige Anordnung. Denn das im Hauptsacheverfahren von der Ausländerbehörde nach § 10 BeschVerfV auszuübende Ermessen bleibt unberührt. Die lediglich auf vorläufige Beschäftigung gerichtete einstweilige Anordnung äußert daher keine auch im Hauptsacheverfahren irreversiblen Wirkungen für die Zukunft. Vielmehr kann die Ausländerbehörde mit einer - rechts- und ermessensfehlerfreien - Hauptsacheentscheidung den status quo ante wiederherstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.). 14 Allerdings ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernde einstweilige Anordnung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.1995 - 9 S 3100 -, NVwZ-RR 1996, 262; Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O., jeweils m. w. N.; ferner Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 123 RdNr. 158ff.). Erforderlich ist danach zunächst, dass ein Ermessensfehler bei Ablehnung der begehrten Behördenentscheidung glaubhaft gemacht wird. Zudem muss eine gerichtliche Prognose anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände ergeben, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-) Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur von der Antragstellerin begehrten Entscheidung führen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.); zumindest müssen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, NVwZ-RR 1995, 490; ebenso Schoch, a. a. O. RdNr. 161 unter Hinweis auf die übergeordnete Bedeutung des Gedankens des effektiven Rechtsschutzes). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 15 a) Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - dürfte zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei den Klägern der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfG entgegensteht. Danach darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht abgeschoben werden können. Zu vertreten haben Ausländer die Gründe insbesondere dann, wenn sie das Abschiebungshindernis durch Täuschung über ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeigeführt haben. Nachzuweisen ist dafür ein schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis, das kausal zu einem Abschiebungshindernis führt. 16 Nach summarischer Prüfung der Sachlage liegen diese Voraussetzungen (derzeit) nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Die Vermutungen des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. -, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten in vorwerfbarer Weise ein Abschiebungshindernis ursächlich herbeigeführt haben könnte, genügen (derzeit) für die hier erforderliche gerichtliche Feststellung nicht. Denn die Darlegungs- und Beweislast trifft bei fehlendem Nachweis das Regierungspräsidium T. - B. f. A. -, nachdem sich die Behörde auf das Vorliegen des Versagungsgrundes beruft (so auch VG Sigmaringen, Urt. v. 14.06.2005 - 4 K 468/05 -). 17 Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass im vorliegenden Fall ein Abschiebungshindernis besteht. Dabei gehen der Antragsgegner und die Antragstellerin davon aus, dass die Abschiebung der Antragsgegnerin wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten tatsächlich unmöglich ist (vgl. § 60a Abs. 2 1. Alt. AufenthG). Diese Annahme dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon berichtet unter „IV.1. Rückkehrfragen“, dass libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (z.B. laissez-passer) einreisen können. Danach geht auch die Kammer davon aus, dass die fehlenden Passersatzpapiere ein Abschiebungshindernis begründen, weil sie die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bewirken. 18 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieses Abschiebungshindernis durch ihr Verhalten in vorwerfbarer Weise ursächlich herbeigeführt hat. Dabei trifft die Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie § 49 Abs. 1 AufenthG die Pflicht, bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Der Antragsgegner wirft der Antragstellerin insofern vor, dass sie und ihre Eltern nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan hätten, um an Heimreisdokumente zu gelangen (aa.), insbesondere, dass sie gegenüber der libanesischen Botschaft nicht ihre freiwillige Ausreisbereitschaft bekundet hätten (bb.). 19 aa) Mit dem Vorbringen, dass die Antragstellerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hätte, um an Heimreisdokumente zu gelangen, ist der Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, (derzeit) nicht erbracht. Wie oben ausgeführt, trifft die Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie § 49 Abs. 1 AufenthG die Pflicht, bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments mitzuwirken. Dazu hat sie, auch von sich aus, das nach der jeweiligen Situation Notwendige, Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Erlangung von Heimreisedokumenten zu erreichen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht kann einen vom Ausländer zu vertretenden Grund dafür darstellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3). 20 Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - hat (bisher) den Nachweis, dass die Antragstellerin (bzw. deren Eltern) ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt haben und dass sie dadurch die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt haben, nicht geführt. Insofern ist (bisher) nicht vorgetragen und für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass - abgesehen von der ernsthaften Bekundung des Willens zur freiwilligen Ausreise (dazu b.) - über die von der Antragstellerin bzw. deren Eltern bereits unternommenen Maßnahmen hinaus weitere Mitwirkungshandlungen konkretisierbar wären, bei deren Erbringung die Ausstellung von Ersatzpapieren („laissez-passer“) durch die libanesische Botschaft bewirkt und das Abschiebungshindernis hätte beseitigt werden können. Denn nach Aktenlage stellt die libanesische Botschaft für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers überhaupt keine Papiere aus, wenn dieser - wie hier die Antragstellerin - vor dem 01.01.2000 eingereist, nicht alleinstehend und auch nicht straffällig geworden ist. Davon geht auch der Antragsgegner selbst aus, wie sich aus der Begründung seiner Entscheidung vom 26.07.2005 (auf Seite 4) ergibt. Die fehlende Ausstellung eines Passes oder Passersatzes zum Zwecke der Abschiebung ist danach nicht dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin, sondern demjenigen der libanesischen Botschaft zuzurechnen, was für die Annahme von § 11 BeschVerfV nicht ausreicht. Dies stellt § 11 BeschVerfV klar, wenn nach Satz 1 ein „vom Ausländer zu vertretender Grund“ und nach Satz 2 (unterlassene) Handlungen des Ausländers nur dann relevant im Sinne dieser Vorschrift sind, wenn sie „das Abschiebungshindernis (ursächlich) herbeigeführt“ haben (ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3). 21 bb) Aber auch mit dem Vorbringen, die Antragstellerin bzw. ihre Eltern hätten gegenüber der libanesischen Botschaft bislang nicht ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ernsthaft bekundet, ist der Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, - jedenfalls derzeit - nicht erbracht. 22 Dabei neigt die Kammer bereits der Auffassung zu, dass der Antragstellerin ein solcher Vorwurf im Rahmen des § 11 BeschVerfV überhaupt nicht gemacht werden kann. Wie bereits ausgeführt, stellt die Bestimmung allein auf die Herbeiführung eines vom Ausländer zu vertretenden Abschiebungshindernisses ab. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 5 AufenthG - der durch Bezugnahme auf die Unmöglichkeit der „Ausreise“ sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise in den Blick nimmt - ist die Herbeiführung eines Hindernisses für die freiwillige Ausreise für die (Nicht-) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV unbeachtlich (ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3). Das bedeutet, dass Versagungsgründe nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nicht automatisch auch zu einer Versagung der Aufnahme oder Fortführung einer - unselbständigen - Erwerbstätigkeit führen müssen. Die Beschäftigung kann vielmehr denjenigen geduldeten Ausländern nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden, die zwar freiwillig ausreisen könnten, aber nicht abgeschoben werden können (so auch Schreiben des BMI an die LMI vom 18.03.2005 zur Beschäftigung von Ausländern mit Duldung nach § 60a AufenthG). Ist dem Ausländer danach die fehlende Mitwirkung an der freiwilligen Ausreise im Rahmen des § 11 BeschVerfV nicht vorwerfbar, spricht einiges dafür, dass man von ihm auch nicht verlangen kann, ernsthaft seine freiwillige Ausreisebereitschaft zu erklären, um dadurch die Ausstellung von Heimreisedokumenten zum Zwecke der Abschiebung zu ermöglichen. Denn anderenfalls würde seine fehlende Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise über diesen Umweg doch sanktioniert, obgleich § 11 BeschVerfV dies nicht vorsieht. Will der Ausländer tatsächlich nicht freiwillig ausreisen, würde man zudem von ihm eine offensichtlich unwahre Erklärung gegenüber der Botschaft verlangen (ebenso KG Berlin, Beschl. v. 25.10.1999 - 25 W 8380/99 -, InfAuslR 2000, 229; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.1999 - 20 W 306/99 -, wonach die Verweigerung einer solchen Erklärung keine Verhinderung der Abschiebung i. S. d. § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG begründet). Etwas anderes kann der Antragsgegner auch nicht aus den beiden von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.1997 (Az.: 1 C 12.94) und vom 24.11.1998 (1 C 8.98) herleiten. Denn beide Urteile geben für die Auslegung von § 11 BeschVerfG nichts her, da sie noch zur Bestimmung des § 30 Abs.3 AuslG ergangen sind, die - wie jetzt § 25 Abs. 5 AufenthG - auf nicht zu vertretende Hindernisse sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der Abschiebung abgestellt hat. 23 Hinzu kommt bei der Antragstellerin, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass bei einer entsprechenden „Freiwilligkeitserklärung“ die libanesische Botschaft überhaupt bereit wäre, ihr Heimreisedokumente auszustellen. Dies wird zwar vom Antragsgegner unter Verweis auf „eigene Erfahrungswerte“ behauptet. Indes tritt die Antragstellerin dieser Behauptung unter Beweisantritt entgegen. Das Regierungspräsidium T. habe der Familie der Antragstellerin über die Stadt T. am 29.07.2003 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach sämtlichen Familienmitgliedern zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft Bescheinigungen ausgestellt werden sollten, dass bei Vorlage von gültigen libanesischen Pässen Aufenthaltsbefugnisse erteilt würden, und sich die Familie der Antragstellerin im Gegenzug dazu verpflichten sollte, innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung der Pässe das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dies habe bei der libanesischen Botschaft zu höchster Empörung geführt mit der Folge, dass im Fall der Familie A.von Seiten der libanesischen Botschaft überhaupt nichts mehr unternommen werde. Dass ein solcher Vergleichsvorschlag der Antragstellerin und den übrigen Mitgliedern der Familie A.unterbreitet worden ist, lässt sich den Behördenakten entnehmen. Ebenfalls aus den Akten - allerdings nur aus einem Schreiben des damaligen und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Stadt T. vom 05.08.2003 - ergibt sich, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der libanesischen Botschaft nach Erläuterung des Vergleichsvorschlags mitgeteilt hat, dass eine 6monatige Aufenthaltsbefugnis zum Zwecke der Ausreise nicht das Kriterium des „gesicherten Aufenthalts“ erfülle, um von Seiten der Botschaft ausnahmsweise in Deutschland eine libanesisches Ersatzreisedokument auszustellen. Zumindest nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann daher - selbst wenn man rechtlich der Antragstellerin die fehlende „Freiwilligkeitserklärung“ zum Vorwurf machen könnte - nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass eine solche Erklärung zur Ausstellung von Heimreisedokumenten führen würde und damit der Antragsgegner den Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, erbracht hätte. 24 Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - kann danach jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis einen Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV nicht entgegenhalten. 25 b) Schließlich ist auf Grund der bisher zu Tage getretenen Umstände - vorläufig - davon auszugehen, dass die ermessensfehlerfreie Bescheidung des Antrags der Antragstellerin durch den Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis führen wird. 26 Der bisher vom Antragsgegner allein geltend gemachte Gesichtspunkt - Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 BeschVerfV - ist nach den obigen Ausführungen nicht geeignet, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu begründen. Nach Auffassung der Kammer kann (derzeit) ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegenstünde, auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG (vgl. etwa Beschl. v. 25.09. 2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70) hergeleitet werden. Danach bestehe regelmäßig ein öffentliches Interesse daran, dass abgelehnte Asylbewerber das Bundesgebiet zeitnah nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens wieder verlassen, und sei das Beschäftigungsverbot ein taugliches Mittel, die (freiwillige) Ausreisbereitschaft eines Ausländers zu erhöhen. Ungeachtet dessen, dass diese Annahme bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht unumstritten ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.2005, - 6 B 113/05 -, wonach allein der „Lästigkeitswert“ eines Beschäftigungsverbotes in aller Regel einen nennenswerten Anreiz weder für eine beschleunigte Ausreise noch für die Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausreiseunterlagen begründe), sind nach der Neuregelung der Beschäftigung geduldeter Ausländer in den §§ 10, 11 BeschVerfV Zweifel daran angebracht, ob diese Ermessenserwägung (noch) zulässig ist. Denn Fragen der Mitwirkungspflicht haben, soweit sie bei der Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung eine Rolle spielen sollen, in § 11 BeschVerfV ihren Niederschlag gefunden. Wenn danach dem Ausländer nur die Herbeiführung von Abschiebungshindernissen zum Vorwurf gemacht werden können soll, spricht einiges dafür, dass nicht berücksichtigungsfähige Umstände - wie die fehlende (freiwillige) Ausreisebereitschaft - dem Ausländer auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 10 BeschVerfV nicht angelastet werden können. Hinzu kommt, dass das Kriterium im Falle der Antragstellerin und deren Familie erheblich an Gewicht verliert. Die Situation der Familie A.zeigt sich nach Aktenlage seit einigen Jahren unverändert, ohne dass sich der Antragsgegner genötigt sah, gegen die ausgeübte - unselbständige - Erwerbstätigkeit der Familienmitglieder vorzugehen. Im Falle der Antragstellerin wurde dieser vom 15.07.2003 bis 14.07.2004 die Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten gestattet, obwohl schon damals bekannt war, dass die Erlangung von Heimreisedokumenten zum Zwecke der Abschiebung gar nicht und ansonsten allenfalls - ohne dass dies derzeit festgestellt werden könnte - bei erklärter Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise möglich erscheint. 27 Bei Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände - wozu auch die Interessen der öffentlichen Sozialkassen gehören - geht die Kammer daher im Rahmen der von ihr (vorläufig) zu treffenden Prognose davon aus, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zugunsten der Antragstellerin ausgehen wird. Jedenfalls sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, was für den Erlass der einstweiligen Anordnung ausreicht, weil sich wirksamer Rechtsschutz wegen der zeitlichen Dringlichkeit anders nicht durchsetzen lässt. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs.2, 53 Abs. 3 Nr.1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung war keine Reduzierung des Auffangwertes vorzunehmen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen).