Urteil
2 A 265/04
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Allgemeinen Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung kann weiterhin rechtmäßig sein, soweit sie den Charakter des Wohngebiets nicht überlagert.
• Eine Baugenehmigung ist aufzuheben oder zu verändern, wenn sie Nachbarrechte verletzt; Beschränkende Auflagen sind nach § 36 VwVfG zu erlassen, wenn dies zur Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.
• Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO) kann eine zeitliche Beschränkung des Freiflugs und bauliche Maßnahmen zur Steuerung der Flugrichtung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Freiflugbeschränkung und Ausflugeinrichtungspflicht bei Brieftauben im Allgemeinen Wohngebiet • Eine im Allgemeinen Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung kann weiterhin rechtmäßig sein, soweit sie den Charakter des Wohngebiets nicht überlagert. • Eine Baugenehmigung ist aufzuheben oder zu verändern, wenn sie Nachbarrechte verletzt; Beschränkende Auflagen sind nach § 36 VwVfG zu erlassen, wenn dies zur Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist. • Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO) kann eine zeitliche Beschränkung des Freiflugs und bauliche Maßnahmen zur Steuerung der Flugrichtung rechtfertigen. Die Kläger sind Nachbarn der Beigeladenen, auf deren Grundstück der Landkreis Peine mit Baugenehmigung vom 03.03.2003 die Aufstockung einer Garage und die Nutzung als Taubenschlag für bis zu 39 Brieftauben genehmigte. Die Kläger rügten wiederholt, die Tauben würden mehrfach täglich und teils stundenlang über ihr Grundstück fliegen, Terrasse und Sitzplatz verunreinigen und stören. Widerspruchsverfahren blieben erfolglos, daraufhin klagten die Kläger auf Aufhebung bzw. Beschränkung der Genehmigung; hilfsweise begehrten sie bauliche Änderungen, Flugzeitbeschränkungen oder eine Reduzierung der Taubenzahl. Das Gericht führte Ortsbesichtigungen durch und bezog vorgelegte Gutachten und untere Gerichtsakten ein. Die Beigeladenen bestätigten eine ortsübliche Brieftaubenzucht und führten aus, Freiflug dauere üblicherweise kurze Zeiten; sie stellten drei Stunden Gesamtflugzeit täglich als ausreichend in Aussicht. • Rechtmäßigkeit der Anlage: Der Taubenschlag mit maximal 39 Tieren ist als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs.1 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig und ortsüblich; die Nutzung dominiert die Wohnnutzung nicht. • Prüfung nachbarlicher Beeinträchtigungen: Nach § 75 NBauO ist die Genehmigung hinsichtlich der Einhaltung nachbarlicher Schutzrechte zu überprüfen; hier verletzt die unbeschränkte Freiflugpraxis das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO. • Erforderlichkeit von Auflagen: Nach § 36 Abs.1 VwVfG sind Auflagen zu erlassen, wenn sie zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen dienen; das Ermessen des Behörden handeltins fällt dahin, wenn ohne Auflagen Nachbarrechte verletzt werden. • Konkrete Maßnahmen: Zur Wahrung der Nachbarrechte sind eine zeitliche Begrenzung der Flugzeiten (insbesondere insgesamt maximal drei Stunden täglich, mit konkreten Uhrzeiten) und der feste Einbau der bei der Beweisaufnahme verwendeten Ausflugvorrichtung erforderlich, damit die Tauben nicht unmittelbar über das Nachbargrundstück fliegen. • Unverhältnismäßigkeit weitergehender Eingriffe: Eine weitergehende bauliche Umgestaltung, Verlegung aller Ausflugsöffnungen, Reduzierung auf 10 Tauben oder ein vollständiges Verbot sind nicht erforderlich; Lärmemissionen, Geruchs- und Verschmutzungsrisiken wurden nicht in einem unzumutbaren Ausmaß nachgewiesen. • Beweiswürdigung: Umfangreiche tatsächliche Feststellungen durch Ortsbesichtigungen und vorgelegte Gutachten begründen die Annahme, dass die Hauptbelastung in der Unsicherheit über Flugzeiten liegt und durch festgelegte Zeitfenster und bauliche Vorrichtungen abgestellt werden kann. Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Landkreis ist zu verpflichten, die Genehmigung vom 03.03.2003 durch Auflagen zu ergänzen, die den Freiflug der 39 zugelassenen Tauben zeitlich beschränken (nach den Angaben der Beigeladenen insgesamt maximal drei Stunden täglich; die Beigeladenen haben gegenüber der Behörde anzugeben, wie diese drei Stunden zeitlich festgelegt werden) und den festen Einbau der im Beweisverfahren verwendeten Ausflugvorrichtung anzuordnen. Soweit die Genehmigung nicht in dieser Weise beschränkt ist, wird sie aufgehoben; im Übrigen bleibt die Genehmigung bestehen und die weitergehenden Klagebegehren (u. a. vollständige Änderung der Ausflugrichtung, Reduzierung auf 10 Tauben oder Untersagung) werden abgewiesen. Die Kläger tragen überwiegend die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Auflagen sind erforderlich, weil ohne sie das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme verletzt wäre, während weitergehende Eingriffe unverhältnismäßig wären und die erlaubte hobbybezogene Nutzung nicht verhindern dürfen.