Urteil
9 K 4526/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1018.9K4526.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Am B 00 (G1) in S. Dieses Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines verbindlichen Bauleitplans. Östlich und westlich des klägerischen Grundstücks befinden sich auf beiden Seiten der Straße Am B ganz überwiegend freistehende Einfamilienhäuser bzw. Doppelhaushälften. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks des Klägers verlauft ein ca. 3 m breiter Weg (G2), an den sich, etwa auf Höhe des klägerischen Grundstücks das Grundstück der Beigeladenen T-straße 0 (G3) befindet. Auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde unter dem 29. August 2005 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten und 2 PKW-Garagen erteilt, nachdem zuvor unter dem 25. August 2005 ein entsprechender Befreiungsbescheid (hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze) erteilt worden war. Der o.g. Weg und das Grundstück der Beigeladenen liegen im Bereich des am 9. Juli 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 24 O1 Weg Süd" der Gemeinde S, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung Mischgebiet" ausweist. 3 Auf Antrag der Beigeladenen wurde ihnen unter dem 10. Dezember 2004 ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines Taubenschlags für 150 Tauben im südlichen Bereich ihres Grundstücks erteilt; hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. 4 Am 21. Juli 2005 stellten die Beigeladenen den Antrag zur Errichtung eines Brieftaubenschlags. Ausweislich der Bauvorlagen weist der Taubenschlag die Form eines L" auf, und verläuft in nord-südlicher Richtung auf einer Länge von 14.02 m bzw. 10,7 m mit einer Breite von 3,00 m, in Ost-Westrichtung auf einer Länge von 3,66 m mit einer Breite von ebenfalls 3 m. Er hält sich damit in etwa in dem Rahmen, der auch Gegenstand des Bauvorbescheids war. Auf Anfrage des Beklagten teilten die Beigeladenen unter dem 12. August 2005 mit, in dem Brieftaubenschlag würden max. 150 Tiere" gehalten, wie bereits im Antrag auf Vorbescheid angegeben. Auch in einem Fax an den Beklagten vom 31. Juli erklärten die Beigeladenen, von der Anzahl der bereits im Vorbescheid vom 10. Dezember 2004 genehmigten Anzahl der Brieftauben werde nicht abgewichen, d.h. in dem Brieftaubenschlag werden max. 150 Tiere gehalten. Von diesen Tieren werden max. 80 freifliegend sein, jedoch max. 50 Tauben gleichzeitig"; dieses Schreiben ist mit Grünstempel versehen. 5 Unter dem 27. September 2005 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Brieftaubenschlages. Am Ende der Genehmigung heißt es: Die Anzahl der Brieftauben ist auf maximal 150 begrenzt, wobei maximal 50 Brieftauben gleichzeitig fliegen dürfen". 6 Unter dem 4. Oktober wurde dem Kläger eine Kopie der Genehmigung übersandt. Am 28. Oktober 2005 legte er unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vorbescheidsverfahren Widerspruch ein und führte ergänzend und vertiefend aus, die Beigeladenen planten den Bau eines 3-Familien-Hauses, das sie zusammen mit Bruder bzw. Schwager bewohnten, auch der Schwager sei Brieftaubenzüchter; ihm, dem Kläger, sei zu Ohren gekommen, dass in dem geplanten Verschlag ca. 600 Tauben ständig gehalten werden sollten. Er sei bereits jetzt in erheblichem Maße durch Taubenkot oder Taubengeräusche in der Nutzung seines Einfamilienhausgrundstücks beeinträchtigt, denn in seiner unmittelbaren Umgebung befänden sich vier weitere Taubenzüchter mit insgesamt etwa 600 Tauben. Bei einer Genehmigung des streitbefangenen Taubenschlags werde er in Zukunft den Schadensverursacher nicht mehr haftbar machen können; außerdem sei zu prüfen, ob es sich nicht um eine gewerbsmäßige Haltung handele. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006 wies die Bezirksregierung E die Widersprüche des Klägers gegen den Vorbescheid vom 10. Dezember 2004 und gegen die Baugenehmigung vom 27. September 2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück der Beigeladenen liege in einem Mischgebiet, in dem u.a. Wohngebäude zulässig seien. Gemäß § 14 Abs.1 BauNVO seien außer den genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet selbst gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprächen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig seien, gehörten zu den untergeordneten Nebenanlagen auch solche für die Kleintierhaltung. Um eine solche Nebenanlagen handele es sich bei dem Taubenschlag. Denn gegenüber der geplanten Hauptnutzung trete das geplante Vorhaben, das der Hobbynutzung dienen solle, zurück. Dass in dem geplanten Taubenschlag 600 Tiere gehalten werden sollen, sei eine Unterstellung. Demgegenüber stehe eine eindeutige Auflage in der Baugenehmigung, wonach die Zahl der Brieftauben auf maximal 150 begrenzt werde, wobei maximal 50 Tauben gleichzeitig fliegen dürften. Insofern sei es auch gleichgültig, wem die Tiere gehörten, denn die zahlenmäßige Begrenzung gelte in jedem Fall. Hinsichtlich Verschmutzungen und Lärmbelästigungen liege nach Angaben des Klägers bereits eine erhebliche Vorbelastung vor. Außerdem setze der Kläger Wildtauben und Brieftauben gleich, was nicht zulässig sei. Im Gegensatz zur Wildtauben verließen Brieftauben, wenn sie aus dem Schlag gelassen würden, grundsätzlich sofort dessen Umgebung und suchten, wenn sie sich niederlassen wollten, im Allgemeinen den eigenen Schlag wieder auf. Nennenswerte Verschmutzungen könnten damit nur in unmittelbarer Nähe des Schlages entstehen. Der durch Flügelschlagen verursachte Geräuschpegel sei nicht geeignet, die Wohnruhe zu stören. 8 Am 10. August 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und dabei den Antrag angekündigt, 9 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.9.2005 ... wird aufgehoben." 10 Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides hat er am 21. September 2006 den Antrag angekündigt, 11 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.9.2005 ... in der Form des Widerspruchsbescheides vom 5.9.2006 wird aufgehoben." 12 Zur Begründung hat er das bisherige Vorbringen wiederholt, ergänzt und vertieft. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen seit Erhalt der Ladung zum Termin nur noch wenige Tiere, weniger als 10 Exemplare, zum Freiflug hinausließen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Vorbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2004 und die Baugenehmigung vom 27. September 2005, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. September 2006 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Entscheidungen. Außerdem verweist er darauf, das der Taubenschlag als Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO zulässig sei, weil er sich im Verhältnis zum genehmigten 3-Familienhaus unterordne. Außerdem könne nicht unterstellt werden, dass die Beigeladenen gegen die Auflagen zur Baugenehmigung verstoßen würden, nur weil der Taubenschlag großzügig ausgeführt worden sei. Außerdem sei in Gerichtsurteilen - auch des Oberverwaltungsgerichts Münster - entschieden worden, dass durch eine vergleichbare Taubenhaltung keine Gesundheitsgefahren für Menschen hervorgerufen würden; auch eine Beschränkung der Taubenanzahl sei von der Rechtsprechung nicht verlangt worden. 18 Die Beigeladenen stellen keinen Sachantrag. Sie tragen vor, ihr Grundstück liege in einem Mischbaugebiet. Sie hätten dieses Grundstück gerade dort erworben, weil ihr Vater bzw. Schwiegervater, Herr E1 mit Leib und Seele" Brieftaubenzüchter sei; ohne die Tiere wäre ein Umzug für sie niemals in Frage gekommen. In dem Taubenschlag würden nur 150 Tiere gehalten, dessen Größe sei zur artgerechten Tierhaltung erforderlich. Auch hätten mehrere Taubenzüchter in der Umgebung erklärt, sie würden ihren Bestand um insgesamt" 50 freifliegende Tiere reduzieren. Sie, die Beigeladenen, hätten auf den Bestand des Vorbescheides bzw. der Baugenehmigung vertraut. Von ihren Brieftauben gingen keine für den Kläger spürbaren Beeinträchtigungen aus; allerdings nisteten in den an der Nordgrenze seines Grundstücks stehenden hohen Tannen ständig Wildtauben, die erhebliche Verschmutzungen verursachten, da sie - anders als ihre Tiere - keinen Stall hätten. Der Kläger lasse seine Motorsäge auf dem öffentlichen Weg, der die beiden Grundstücke trenne, auf Dauerbetrieb laufen, womit er die Tiere permanent aufscheuche und zum Fliegen bringe. Seitdem ließen sie die Tauben in der Mittagszeit fliegen, damit sie nicht unter extremer Lärmbelästigung fliegen müssten. In der Gegend habe es immer Brieftaubenliebhaber gegeben. Mehrere Gerichtsurteile hätten die Haltung von bis zu 100 Tauben in einem allgemeinen Wohngebiet erlaubt, deshalb könne die Haltung von 150 Tauben im Mischgebiet nicht als überdimensional angesehen werden. 19 Das Gericht hat am 18. Oktober 2007 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Es ist bereits nicht zweifelsfrei, ob die Klage zulässig ist. Soweit es die Klage gegen den Bauvorbescheid betrifft, könnte es an der Einhaltung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlen. Der Kläger hat nämlich gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006 möglicherweise nicht rechtzeitig Klage erhoben. Mit dem genannten Widerspruchsbescheid wurde nicht nur sein Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 27. September 2005, sondern auch der Widerspruch des Klägers gegen den Vorbescheid vom 10. Dezember 2004 zurückgewiesen, wie sowohl aus dem Tenor als auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides hervorgeht. Gleichwohl hat der - anwaltlich vertretene - Kläger in der Klageschrift nur Klage gegen die Baugenehmigung vom 27.09.2005" - so in der Klageschrift - bzw. nach Ergehen des Widerspruchsbescheides gegen die Baugenehmigung vom 27.09.2005 ... in der Form des Widerspruchsbescheides vom 5.09.2006" - so im Schriftsatz vom 21. September 2006 - erhoben. Ob man die Klageerhebung gegen die Baugenehmigung vom 27. September 2005 auch auf den Widerspruchsbescheid, soweit damit der Widerspruch gegen die Bauvoranfrage vom 10. Dezember 2004 zurückgewiesen wurde, beziehen kann, kann zwar durchaus diskutiert werden [zumal die Begründung für die jeweiligen Widersprüche nahezu identisch ist], erscheint allerdings bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nicht zweifelsfrei. Sollte der Vorbescheid dem Kläger gegenüber bestandskräftig sein, könnte es hinsichtlich der Klage gegen die Baugenehmigung vom 27. September 2005 am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlen, weil das Vorhaben, das Gegenstand Vorbescheides des Beklagten vom 10. Dezember 2004 war, dem unter dem 27. September 2005 genehmigten Vorhaben weitestgehend entspricht, und damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Taubenschlags ihm gegenüber möglicherweise feststeht. Diese die Zulässigkeit der Klage betreffenden Fragen können aber im Ergebnis offen bleiben, weil die Klage unabhängig davon keinen Erfolg hat. 24 Die Klage ist nämlich jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Vorbescheid und die angefochtene Baugenehmigung - beide in Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. September 2006 - verletzen nachbarliche Abwehrrechte des Klägers nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Ein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht setzt voraus, dass der dem Bauherrn erteilte Vorbescheid bzw. die ihm erteilte Baugenehmigung gegen zwingendes, auch dem Schutz des Nachbarn dienendes materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß auch nicht durch eine Befreiung ausgeräumt werden kann und - sofern dies die gesetzliche Bestimmung erfordert - der Nachbar durch die Ausführung oder Nutzung des Vorhabens tatsächlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 26 Insbesondere sind nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht verletzt. 27 Der Kläger kann nachbarliche Abwehrrechte nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 24 der Stadt S O1 Weg Süd" herleiten. Auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch kann der Kläger sich schon nicht berufen, weil sein Grundstück nicht im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt und sich dieser Anspruch auf die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke beschränkt; ein (baugebiets- oder) plangebietsübergreifender Gebietsgewährleistungsanspruch ist - regelmäßig, so auch hier - nicht anzuerkennen. 28 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 7 B 1319/05 - und vom 14. November 2005 - 7 B 1502/05 - m.w.N. 29 Da der Kläger sich - wie dargelegt - mit seinem Grundstück nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 24 befindet, kann er einen Gebietserhaltungsanspruch allein aufgrund der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung [hierzu zählt auch die Regelung zu Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO] nicht geltend machen. Abgesehen davon spricht auch manches dafür, dass der Taubenschlag trotz seiner Größe als noch dem 3-Familienhaus untergeordnet und damit als Nebenanlage i.S.d. 14 BauNVO angesehen werden kann. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dadurch die Eigenart des Gebiets verändert wird. Ob sich eine Kleintieranlage in Form einer Taubenzucht (bzw. eines Taubenhauses) im Sinne einer (untergeordneten) Nebenanlage noch als Freizeitbetätigung im Rahmen einer Wohnnutzung hält, hängt gerade auch von der Verkehrsüblichkeit ab, die lokal oder regional unterschiedlich sein kann. 30 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 1999 - 4 B 13.99 -, BRS 62 Nr. 85 und vom 5. Januar 1999 - 4 B 131.98 -, BRS 62 Nr. 84; vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2005 - 2 A 265/04 -, JURIS-Dokumentation. 31 Das Grundstück des Klägers (bzw. das der Beigeladenen) ist bereits seit Jahrzehnten wesentlich von Taubenschlägen bzw. von Taubenzüchtung in dem Umfang, wie sie den Beigeladenen aufgrund des angefochtenen Vorbescheides bzw. der entsprechenden Baugenehmigung gestattet ist (150 Tiere), (mit-)geprägt. Der Kläger hat bereits unter dem 25. Mai 2005 zur Begründung des Widerspruchs gegen den Vorbescheid angegeben, von Taubenzüchtern betriebene Taubenschläge befänden sich in der Umgebung u.a. auf den Grundstücken O1 Weg 00 (Herr L1, ca. 200 Tauben), S1weg 00 (Herr T1, ca. 200 Tauben), Am B 00 (Herr F, ca. 150 Tauben) und S1weg 00 (Herr M2, ca. 50 Tauben). Diese Darstellung hat er in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage eines entsprechenden Lageplans bestätigt; selbst wenn mittlerweile einer der o.g. vier Taubenzüchter keinen Taubenschlag mehr betreiben sollte, besteht damit eine ganz erhebliche Vorbelastung" im Sinne der Ortsüblichkeit von Taubenschlägen in vergleichbarem Umfang in der (näheren) Umgebung des klägerischen Grundstücks. 32 Selbst wenn es sich bei dem genehmigten Taubenschlag nach Art und Umfang aber nicht mehr um eine Nebenlage, sondern bereits um eine (gewerbliche) Hauptanlage" handeln sollte, wäre diese vorliegend gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in dem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiet zulässig. 33 Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber mit den Festsetzungen des genannten Bebauungsplans, mit dem ein Konzept der Nutzungsmischung" (S. 3 der Planbegründung) realisiert werden sollte, auch außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstückseigentümer - wie hier den Kläger - schützen wollte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 34 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 229 und vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS. 57 Nr. 219; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/04 -, BRS 56 Nr. 44; Rieger in Schrödter (Hrsg.), BauGB, 7. Auflage 2006, § 30 Rz. 42, alle m.w.N. 35 Der Kläger kann ein nachbarliches Abwehrrecht auch nicht mit Erfolg aus einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots herleiten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 m.w.N. 37 Nach diesen Grundsätzen kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben rücksichtslos ist. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Grundstück, auf dem der Taubenschlag sich befindet, schon nicht unmittelbar an das u.a. mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers angrenzt: Vielmehr befindet sich zwischen diesen Grundstücken das als Weg genutzte Flurstück G2, das in diesem Bereich eine Breite von etwa 3 m aufweist. Der Taubenschlag als solcher ist von der klägerischen Grundstücksgrenze 11 m und der Terrasse des Klägers mehr als 20 m entfernt. Außerdem hat die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle ergeben, dass der Taubenschlag von der Terrasse bzw. dem Wintergarten und dem rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks aus nicht wahrnehmbar ist, weil er durch zahlreiche mehr als 5 m hohe Bäume verdeckt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verschmutzungen bzw. sonstigen Emissionen des Taubenschlags für den Kläger unzumutbar sind. Soweit sich der Kläger dabei auf Verschmutzungen anderer Grundstücke beruft, ist dies für den Erfolg seiner Nachbarklage, bei der es allein um auf sein Grundstück bezogene Aspekte geht, nicht entscheidend. Es kann nicht festgestellt werden, dass durch den angegriffenen Vorbescheid bzw. die angegriffene Baugenehmigung die Situation seines Grundstücks in rücksichtsloser Weise verändert wird. Aufgrund der Unterlagen, die Grundlage der Erteilung des Vorbescheides waren, ist davon auszugehen, dass die Tauben aus Osten bzw. Südosten (und damit ggf. über die Grundstücke Am B 00 bzw. 00 hinweg) auf den Taubenschlag zu- bzw. von dort abfliegen (dort mit Aufflugrichtung" gekennzeichnet); dementsprechend ist der Taubenschlag auch errichtet worden [auch wenn der Vorbescheid nicht nochmals ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist]. Von einem An- bzw. Wegfliegen der Tauben über das Grundstück des Klägers hinweg, das sich - nach dem o.g. Weg - ausschließlich südlich an das Grundstück der Beigeladenen anschließt, ist daher nicht auszugehen. Abgesehen davon, erscheint aufgrund der Tatsache, dass sich aus den o.g. Gründen eine Reihe von Taubenzüchtern in der Umgebung der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen befindet, jedenfalls derzeit das Vorhaben der Beigeladenen nachvollziehbar. 38 Es kann vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend aus § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO abzuleiten ist, verletzt wird, weil den angegriffenen Genehmigungen keine zeitliche Beschränkung der Flugzeiten der Tauben beigefügt ist. Dies mag zwar angezeigt sein, wenn das Grundstück sowohl des Nachbarn als auch das des Taubenzüchters jeweils in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet gelegen sind, zumal dann, wenn der Flug der Tauben regelmäßig dann stattfindet, wenn der Nachbar sich im Garten oder auf der Terrasse aufhält. 39 Vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2005 - 2 A 265/04 -, a.a.O. 40 Davon, dass eine Baugenehmigung für den Betrieb eines Taubenschlages ohne Flugzeitenbeschränkung aus Rechtsgründen zwingend geboten ist, wenn dieser sich - wie hier - in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiet befindet, während das Grundstück des Klägers in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet gelegen ist [ohne dass faktisch ein einheitliches reines oder allgemeines Wohngebiet vorliegt], kann aber nicht ausgegangen werden, 41 vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 B 71/85 -, BRS 44 Nr. 67 und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2003 - 10 K 1305/00 -, JURIS-Dokumentation (Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen jeweils innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten bzw. faktischen allgemeinen Wohngebietes), 42 auch wenn eine zwischen Beteiligten getroffene einvernehmliche Festlegung eines Zeitkorridors, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung thematisiert hat, zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits (und ggf. zur Vermeidung von nachfolgenden Streitigkeiten) hätte beitragen können und derartige Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung in der Praxis gelegentlich beigefügt werden. 43 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2003 - 10 K 1305/00 -, a.a.O. bzw. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 B 71/85 -. a.a.O. 44 Vorsorglich sei in diesem Zusammenhang mit Blick auf das Schreiben der Beigeladenen vom 30. Oktober 2007 angemerkt, dass die Motive, aus denen sie ihr Grundstück erworben haben, für die Entscheidung über die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung (bzw. des Vorbescheides) keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt und dass vorliegend nicht der Umstand, inwieweit sich Tauben gestört fühlen könnten, entscheidend ist, sondern dass es vielmehr auf eine grundstücksbezogene Sichtweise ankommt. 45 Die Baugenehmigung kann aus Rechtsgründen auch nicht deswegen als nachbarrechtswidrig aufgehoben werden, weil die Nebenbestimmung Die Anzahl der Brieftauben ist auf maximal 150 begrenzt, wobei max. 50 Tauben gleichzeitig fliegen dürfen" unzureichend wäre oder aber von vornherein nicht eingehalten werden könnte. Dass die Anzahl der in dem Taubenschlag gehaltenen Tiere kontrollierbar ist, liegt auf der Hand, so dass eine Verletzung von Nachbarrechten schon von daher nicht in Betracht kommt. Aber auch die Vorgabe, dass nicht mehr als 50 Tiere gleichzeitig fliegen dürfen, führt jedenfalls hier nicht zur Aufhebung der (Auflage zur) Baugenehmigung wegen Nachbarrechtswidrigkeit. Allerdings können Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung (nachbar-)rechtswidrig sein, wenn sie dem Schutz den Nachbarn zu dienen effektiv nicht geeignet sind, weil mit ihnen - bei typisierender Betrachtungsweise bestehende - planungsrechtliche Versagungsgründe ausgeräumt werden sollen. 46 Vgl. zu maßgeschneiderten" Nebenbestimmungen auch OVG NRW, Urteil vom 21. März 1995 - 11 A 1089/91 -, BRS 57 Nr. 68. 47 Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Ausdehnung der Nutzung in Rede steht bzw. konkret zu erwarten ist, dass die tatsächliche Nutzung über die genehmigte - durch die Nebenbestimmung beschränkte - Nutzung hinausgegangen werden wird. 48 Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2006 - 9 L 1570/06 -. 49 Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Der Taubenschlag ist - wie dargelegt - in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet gelegen; mit der in Rede stehenden Nebenbestimmung sollen auch nicht planungsrechtliche Versagungsgründe ausgeräumt werden, da der Taubenschlag aus den dargelegten Gründen bei typisierender Betrachtung planungsrechtlich zulässig ist und daher die Nebenbestimmung nicht dazu dient, bestehende planungsrechtliche Versagungsgründe auszuräumen. Dafür, dass mehr als 50 Tauben aus dem Taubenschlag (des Vaters bzw. Schwiegervaters) der Beigeladenen gleichzeitig fliegen bzw. dass dies konkret beabsichtigt wäre, gibt es hier keine konkreten Anhaltspunkte. Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides (dort S. 3, 3. Abs. bis S. 5, 1. Abs. [mit Ausnahme von S. 4, 3. Abs., letzter Satz]) Bezug genommen. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52