Urteil
1 A 162/05
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 27 Abs. 3, 4 NAbgG verbietet die Annahme gegenleistungsloser Vergütungen mit Rücksicht auf ein Mandat und begründet einen Anspruch des Landes auf Abführung solcher Zuwendungen.
• Die Norm ist verfassungsgemäß; sie ist hinreichend bestimmt, verfolgt ein legitimes Ziel und ist verhältnismäßig.
• Eine gesetzliche Vermutung reicht aus, dass eine an das Innehaben des Mandats anknüpfende gegenleistungslose Vergütung zumindest als Begleitmotiv die Erwartung der Einflussnahme enthält; der Abgeordnete kann diese Vermutung im Einzelfall widerlegen.
• Bei der Bemessung des Abführungsanspruchs ist die vom Arbeitgeber gezahlte Bruttovergütung einschließlich abgeführter Steuern und Arbeitnehmeranteile grundsätzlich zugrunde zu legen; vom Kläger vorgenommene Abzüge (z. B. für Fortbildung) sind zu berücksichtigen.
• Verjährungs- und Verwirkungseinwände des Beklagten greifen nicht durch, da der Kläger erst Ende 2004 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erhielt und keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage bestand.
Entscheidungsgründe
Abführung gegenleistungsloser Arbeitgebervergütung bei Abgeordneten (§27 NAbgG) • § 27 Abs. 3, 4 NAbgG verbietet die Annahme gegenleistungsloser Vergütungen mit Rücksicht auf ein Mandat und begründet einen Anspruch des Landes auf Abführung solcher Zuwendungen. • Die Norm ist verfassungsgemäß; sie ist hinreichend bestimmt, verfolgt ein legitimes Ziel und ist verhältnismäßig. • Eine gesetzliche Vermutung reicht aus, dass eine an das Innehaben des Mandats anknüpfende gegenleistungslose Vergütung zumindest als Begleitmotiv die Erwartung der Einflussnahme enthält; der Abgeordnete kann diese Vermutung im Einzelfall widerlegen. • Bei der Bemessung des Abführungsanspruchs ist die vom Arbeitgeber gezahlte Bruttovergütung einschließlich abgeführter Steuern und Arbeitnehmeranteile grundsätzlich zugrunde zu legen; vom Kläger vorgenommene Abzüge (z. B. für Fortbildung) sind zu berücksichtigen. • Verjährungs- und Verwirkungseinwände des Beklagten greifen nicht durch, da der Kläger erst Ende 2004 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erhielt und keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage bestand. Der Kläger (Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Landtags) begehrt Abführung von Bruttovergütungen, die der Beklagte (Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags) in den Jahren 06/1995–12/2004 von der Volkswagen AG bei gleichzeitiger Freistellung ohne Nachweis von Arbeitsleistung erhalten hat. Der Beklagte war vor und nach Mandatsantritt bei Volkswagen angestellt; das Unternehmen hatte interne Freistellungsgrundsätze mit Fortzahlung der Bezüge. Der Beklagte zeigte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an, machte aber keine Angaben zu Umfang oder Vergütung. Das Land verlangt 422.954,70 EUR Abführung als verbotene Zuwendungen nach § 27 Abs. 4 NAbgG; der Beklagte rügt Unzulässigkeit, Verfassungswidrigkeit, Verjährung, Verwirkung und behauptet fehlenden Mandatsbezug der Zahlungen sowie teilweise Anrechenbarkeit von Freistellungs- und Fortbildungszeiten. Das Gericht hat die Klage zugelassen und das Verfahren entschieden. • Zuständigkeit und Klageart: Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich nicht verfassungsrechtlicher Art und fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; der Präsident des Landtags durfte den Abführungsanspruch durch Leistungsklage geltend machen. • Verfassungsmäßigkeit der Norm: § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG liegt in der Gesetzgebungskompetenz des Landes und steht mit Landes- und Bundesverfassungsrecht im Einklang; die Vorschrift ist formell und materiell verfassungsgemäß, verletzt nicht Bestimmtheitsgebot, Eigentumsschutz oder Mandatsfreiheit und ist verhältnismäßig. • Auslegung des Tatbestandsmerkmals: ‚Zuwendung‘ umfasst vermögenswerte Leistungen ohne adäquate Gegenleistung; ‚mit Rücksicht auf das Mandat‘ ist objektiv auszulegen mit widerleglicher Vermutung, dass an Zuwendungen an Mandatsträger zumindest als Begleitmotiv die Erwartung einer Einflussnahme anknüpft; der Abgeordnete kann diese Vermutung widerlegen. • Anwendung auf den Beklagten: Der Beklagte hat trotz Freistellung keine nachgewiesene, werthaltige Gegenleistung erbracht; die Umstände der langjährigen, teils automatisierten Entgeltfortzahlung und der Entstehungsgeschichte der Regelung lassen eine beabsichtigte Einflussnahme zumindest als Begleitmotiv nicht ausschließen; die Vermutung wurde nicht widerlegt. • Bemessung des Anspruchs: Grundlage ist die gezahlte Bruttovergütung einschließlich abgeführter Steuern sowie der Arbeitnehmeranteile zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; der Kläger hat zugunsten des Beklagten bereits einen Abzug von 19 % für anerkannte Fortbildungszeiten und den Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung vorgenommen. • Verjährung und Verwirkung: Die regelmäßige Verjährung nach neuem BGB begann nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis erlangte (Ende 2004); die zehnjährige Höchstfrist lässt nur Ansprüche ab 01.06.1995 gelten, weshalb die Klage den Zeitraum 06/1995–12/2004 umfasst; Verwirkung greift nicht, weil keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage durch den Kläger bestand. • Rechtsfolgen und Billigkeitsvorbehalt: Trotz hoher Forderung ist die Rechtsfolge nicht unverhältnismäßig; steuerliche Härten oder sonstige besondere Umstände können nachträglich über steuerrechtliche Billigkeitsregelungen oder die Landeshaushaltsordnung ausgeglichen werden. Die Klage ist begründet. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 422.954,70 EUR nebst gesetzlichen Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit an das Land Niedersachsen, da er in 06/1995–12/2004 von der Volkswagen AG gegenleistungslose Vergütungen erhalten hat, die nach § 27 Abs. 3, 4 NAbgG als verbotene, mit Rücksicht auf das Mandat anknüpfende Zuwendungen anzusehen sind. Die gesetzliche Vermutung einer Mandatsbezogenheit der Zuwendungen konnte der Beklagte nicht widerlegen; Abzüge wurden nur insoweit berücksichtigt, wie der Kläger sie anerkannt hat (19 % Fortbildung, kein Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung). Verjährungs- und Verwirkungseinwände blieben ohne Erfolg; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.