Urteil
1 A 112/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Einstellung des Verfahrens zur Eintragung von Gegenständen in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) kann mit der allgemeinen Leistungsklage erstritten werden. Der zuständigen Behörde kommt Ermessen bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) nicht zu. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung von Gegenständen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts im Sinne des § 1 KultgSchG vor, muss die Behörde das Verfahren einleiten. Sobald die zumutbare Dauer des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz überschritten ist, haben die Betroffenen einen Anspruch auf Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG. Umstände, die gegen ein Ausfuhrverbot sprechen, muss der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien (BKM) im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG berücksichtigen. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragenden Gegenständen um Kulturgut handelt, das im Zu-sammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen und nach der Wiedervereinigung an die betroffenen Personen oder deren Rechtsnachfolger auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) zurückgegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Die Einstellung des Verfahrens zur Eintragung von Gegenständen in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) kann mit der allgemeinen Leistungsklage erstritten werden. Der zuständigen Behörde kommt Ermessen bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) nicht zu. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung von Gegenständen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts im Sinne des § 1 KultgSchG vor, muss die Behörde das Verfahren einleiten. Sobald die zumutbare Dauer des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz überschritten ist, haben die Betroffenen einen Anspruch auf Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG. Umstände, die gegen ein Ausfuhrverbot sprechen, muss der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien (BKM) im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG berücksichtigen. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragenden Gegenständen um Kulturgut handelt, das im Zu-sammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen und nach der Wiedervereinigung an die betroffenen Personen oder deren Rechtsnachfolger auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) zurückgegeben wurde. Az.: 1 A 112/09 5 K 1837/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der vertreten durch vertreten durch 2. der 3. des Herrn H.... 4. der - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt zu 1.: Rechtsanwälte prozessbevollmächtigt zu 2.-4.: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das - Beklagter - - Berufungsbeklagter - 2 wegen Eintragung der Musikbibliothek P..... in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 19. August 2010 für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5.11.2008 - 5 K 1837/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek P..... (Musikbibliothek) in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutschutzgesetz - KultgSchG) vom 6.8.1955 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8.7.1999 (BGBl. 1999 I, 1754), zuletzt geändert am 18.5.2007 (BGBl. 2007 I, 757); die Einleitung dieses Verfahrens ist mit einem Verbot verbunden, die Musikbibliothek in das Ausland auszuführen. Während der NS-Zeit wurde das Vermögen der C.F. P..... OHG enteignet. Zu den Gesellschaftern gehörte Dr. H.... H........., der.... in Auschwitz ermordet wurde. Der nach der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3.12.1938 bestellte Treuhänder veräußerte den Geschäftsbetrieb der enteigneten Firma und die Musikbibliothek im Jahre 1939. Geschäftsbetrieb und Musikbibliothek wurden 1939/1940 auf die neu gegründete OHG C.F. P..... L...... übertragen. Nach Gründung der DDR führte der VEB E...... P..... (VEB) die Verlagsgeschäfte weiter. Die Musikbibliothek wurde - jedenfalls zunächst - als Betriebsvermögen des VEB angesehen. 3 Nach dem Übergabeprotokoll vom 1.8.1963 hat der VEB die Bibliothek 1954 dem Rat der Stadt L...... übereignet. Als Grund für die Eigentumsübertragung wurde dort die testamentarische Verfügung von M.. A...... aufgeführt, der bis zu seinem Tode im Jahre.... Gesellschafter der E...... P..... GmbH und - wohl - Eigentümer der Musikbibliothek war. Danach sollte das Eigentum an der Bibliothek bei Auflösung oder Wegzug des Musikverlages C.F. P..... an die Stadt L...... fallen. Noch vor der Wiedervereinigung - am 28.6.1990 - schloss der VEB mit der ebenfalls vor der Wiedervereinigung gegründeten C.F. P..... L...... Vertriebs GmbH einen Vertrag, nachdem der VEB zum 30.6.1990 seine Vermögenswerte (Aktiva) auf diese Gesellschaft übertrug oder übertragen sollte. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 VermG übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (SLARoV) mit Bescheid vom 1.9.1993 im Wege der Unternehmensrestitution nach § 6 VermG Frau E..... H......... alle Anteile an der E...... P..... L...... GmbH, die im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung aus dem VEB E...... P..... entstand (§ 11 Abs. 2 Treuhandgesetz [TreuhG]). Grund hierfür war die Enteignung des Musikverlags der C. F. P..... OHG, L......, und des Privatvermögens ihrer Gesellschafter während der Zeit des Nationalsozialismus, die als Juden verfolgt wurden. Der Tenor des Bescheids enthält keine Entscheidung über die Restitution der Musikbibliothek. Frau E..... H......... übertrug ihre Anteile an der E...... P..... L...... GmbH im November 1993 an die Klägerin zu 1. Die zur Musikbibliothek gehörenden Stücke befanden sich zu DDR-Zeiten und nach 1990 in der Stadt- und Musikbibliothek der Stadt L...... sowie im Bestand der Stiftung B...-Archiv L...... (B...-Archiv). Die Stadt L...... verpflichtete sich 1998 gegenüber der Klägerin zu 1 zur Verwahrung der zur Musikbibliothek gehörenden Gegenstände, die nicht im Besitz des B...- Archivs standen; der Vertrag sah die Pflicht der Klägerin zu 1 vor, der Stadt L...... die Musikbibliothek zu überlassen (Überlassungs- und Verwahrungsvertrag). In der Folgezeit vertrat die Stadt L...... gegenüber der Klägerin zu 1 die Auffassung, dass die Musikbibliothek nicht von dem Restitutionsbescheid vom 1.9.1993 erfasst werde. Das SLARoV teilte der Stadt L...... unter dem 28.12.2000 mit, dass bei der vorliegenden Art der Unternehmensrestitution die Behandlung einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens 4 entbehrlich sei. Deswegen müsse ein gesondertes Restitutionsverfahren in Bezug auf die Musikbibliothek nicht durchgeführt werden. Im Jahre 2002 verpflichtete sich die Klägerin zu 1. gegenüber der Stiftung B...-Archiv L...... (B...-Archiv) zur Überlassung von Handschriften von J. S. B... und einer Marmorbüste (J. S. B...) von C. Seffner. Ein weiterer Vertrag aus dem Jahre 2003 zwischen denselben Partnern bezog sich auf die Überlassung von zwei bislang unbekannten Manuskripten von J. S. B... zugunsten des B...-Archivs. Auch diese Gegenstände gehören zur Musikbibliothek. Mit Schreiben vom 28.4.2004 teilte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) der Klägerseite mit, dass nach dem bestandskräftigen Bescheid des SLARoV vom 1.9.1993 auch die Musikbibliothek an Frau E..... H......... übertragen wurde. Im Hinblick darauf erkannte die Stadt L...... die Eigentümerstellung der E...... P..... L...... GmbH an. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 22.11.2005 an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Die Verträge mit dem B...-Archiv wurden seitens der Klägerin zu 1 Mitte 2004 gekündigt; das von der Kündigung betroffene Gut wurde an sie herausgegeben. Auch die Stadtbibliothek L...... übergab ihr im Hinblick auf die entsprechende Kündigung der Überlassungsverträge durch die Klägerin zu 1 in diesem Jahr 199 zu der Bibliothek gehörende besonders wertvolle Gegenstände, die - neben sieben weiteren zur Musikbibliothek gehörenden Stücken aus dem B...-Archiv - nach B..... gelangten. Das Land B..... leitete in Bezug auf diese Gegenstände (B.....er Teilbestand der Musikbibliothek) ein Eintragungsverfahren nach Kulturgutschutzgesetz ein und verfügte später, dass sie in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen werden. Am 17.8.2004 wandte sich der Direktor des B...-Archivs an den Beklagten und bekundete die Auffassung, dass die jahrzehntelang beim B...-Archiv und in der Stadtbibliothek L...... verwahrten, zur Musikbibliothek gehörenden Stücke im Freistaat Sachsen und als Sammlung zusammen bleiben sollten. Unter Hinweis der Bedeutung der Musikbibliothek für das nationale Kulturgut leitete der Beklagte ebenfalls ein Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz ein. Hiervon unterrichtete er die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 27.8.2004 und wies auf das Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG sowie die rechtlichen Folgen eines Verstoßes 5 hiergegen hin. Die Einleitung dieses Verfahrens wurde am 8.9.2004 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht (SächsABl. 2004, 1039). Der nach § 2 Abs. 2 KultgSchG im Freistaat Sachsen gebildete Sachverständigenausschuss führte in seiner Stellungnahme zum Eintragungsverfahren vom 17.3.2005 u. a. aus, die Musikbibliothek gehöre zum „deutschen Kulturbesitz“, weil sie in L...... begründet, ausgebaut und über 100 Jahre gepflegt worden sei. Sie sei insofern „deutsch“ und gehöre insbesondere wegen der inhaltlichen Gegebenheiten (vorwiegend deutsche bzw. deutschsprachige Musiker) zur deutschen Kultur. Dies erlaube es, die Musikbibliothek als deutschen Kulturbesitz zu qualifizieren. Sie sei wegen ihres außerordentlichen Umfangs und ihrer einmaligen inhaltlichen Qualität für die wissenschaftliche Symbolkraft ein unverzichtbares und unersetzliches Kulturgut. Die daraus resultierende Notwendigkeit des Verbleibs des Kulturguts im Bundesgebiet sei im Bewusstsein eines breiten Kreises aller Musikwissenschaftler präsent. Wegen ihrer Einzigartigkeit sei die Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts gerechtfertigt und notwendig. Die Kläger zu 2 bis 4 sowie Frau C.... H........., Frau M..... H......... und Herr H.... H......... (H.........-Erben) schlossen 2005 einen Vertrag mit der E...... P..... L...... GmbH zur Übertragung des Eigentums an der Musikbibliothek auf die H.........-Erben (Übereignungsvertrag 2005). Frau C.... H......... hatte ihren Wohnsitz im Jahre 2005 in G.............. und unterschrieb den Vertrag am 12.9.2005 in L.....; Frau M..... H......... und Herr H.... H......... hatten im Jahre 2005 ihren Wohnsitz in den V.............................. und unterschrieben dort den Vertrag. Die Kläger zu 2 bis 4 ließen sich beim Vertragschluss vertreten; ihr Vertreter unterzeichnete den Vertrag am 14.9.2005 in F.............. Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrags überträgt die E...... P..... L...... GmbH die Musikbibliothek auf die H.........-Erben. Gemäß Absatz 2 der Regelung überträgt die E...... P..... L...... GmbH weiterhin den H.........-Erben sämtliche eventuellen sonstigen mit der Musikbibliothek verbundenen Rechte im weitestgehenden Sinne insbesondere gegenüber der Stadt L......, dem B...-Archiv, der Kunstspedition H........ sowie dem britischen Kunstauktionshaus C........., dem ein Teil der Stücke zur Bewertung ausgehändigt worden war. § 7 Abs. 1 lautet: „Die H.........- Erben haben zur Kenntnis genommen, dass der wesentliche Teil der Musikbibliothek P..... gegenwärtig auf der Grundlage eines Leihvertrages aus dem Jahre 1998 an die Stadt L....../Stadtbibliothek ausgeliehen ist. Dieser Leihvertrag wurde seinerzeit von der C. F. P..... 6 GmbH & Co KG F........, die sämtliche Anteile an der E...... P..... L...... GmbH hält, unterschrieben, vornehmlich auch in Treuhänderschaft für die H.........-Erben. Die H.........- Erben akzeptieren diesen treuhänderischen Abschluss“. § 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass die Parteien nach Abschluss dieses Vertrages Dritte, die im Besitz von Stücken der Musikbibliothek stehen, umgehend und gemeinsam informieren werden, dass die Musikbibliothek nunmehr im ausschließlichen Verfügungsbereich der H.........-Erben liegt. Satz 2 der Regelung lautet: „Es bleibt den H.........-Erben überlassen, künftig die Rechtsverhältnisse zu Dritten, was die Musikbibliothek betrifft, nach eigenen Entscheidungen zu bestimmen“. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 dient der Vertrag dazu, den H.........-Erben die uneingeschränkte Eigentümerstellung zu verschaffen. Schließlich findet auf den Vertrag nach § 8 Abs. 3 deutsches Recht Anwendung. Hintergrund für diesen Vertrag war der Wille der Vertragspartner, die Musikbibliothek in die Hände der Erben nach Herrn H.... H......... zu geben, in dessen Privateigentum die Musikbibliothek nach ihrer Auffassung stand. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich der B.....er Teilbestand der Musikbibliothek bei der H........ I............. T......... GmbH in B...... Die in L...... verbliebenen, zur Musikbibliothek gehörenden Gegenstände befanden sich in Obhut der Stadt L...... oder im B...-Archiv (L......er Teilbestand der Musikbibliothek). Die Klägerin zu 1. ist der Auffassung, dass durch diesen Vertrag das Eigentum an der Musikbibliothek auf die H.........-Erben übertragen wurde. Nachdem die Bemühungen der Klägerin zu 1, die Einstellung der Verfahren nach dem Kulturgutschutz zu erreichen, ohne Erfolg geblieben waren, erhob sie am 24.8.2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht B..... und dem Verwaltungsgericht Dresden und machte im Wesentlichen geltend, dass das Kulturgutschutzgesetz im Falle einer vorangegangenen Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 VermG nicht anwendbar sei. Die Kläger zu 2 bis 4 schlossen sich am 26.2.2007 der Klage der Klägerin zu 1. vor dem Verwaltungsgericht Dresden an. Nachdem das Land B..... die Entscheidung getroffenen hatte, den nach B..... gelangten Bestand der Musikbibliothek (B.....er Teilbestand) in das Verzeichnis wertvollen Kulturguts einzutragen, wurde vor dem Verwaltungsgericht B..... auch hiergegen Klage erhoben, das die bei ihm anhängigen Verfahren in Bezug auf die Musikbibliothek verband. Mit Urteil vom 29.11.2006 hob das Verwaltungsgericht B..... die Entscheidung über die Eintragung des B.....er Teilbestands der Musikbibliothek in das Verzeichnis national 7 wertvollem Kulturguts auf und wies die Klage gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens ab. Hiergegen wurde Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 5.11.2008 - 5 K 1837/05 -, den Klägern am 15.1.2009 zugestellt, wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klagen unter Zulassung der Berufung ab. Die Klage sei als Anfechtungsklage nach dem Hauptantrag nicht statthaft, weil die Einleitung des Eintragungsverfahrens nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden könne. Als allgemeine Leistungsklage nach dem Hilfsantrag sei sie zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz in Bezug auf die zur Musikbibliothek gehörenden Gegenstände hätten vorgelegen. Ermessen komme der Behörde bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht zu. Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfahrens seien nicht ersichtlich. Das Eintragungsverfahren habe sich auf die gesamte Musikbibliothek erstrecken dürfen. Die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz könne sich entgegen der Auffassung der Klägerseite auch auf Gegenstände beziehen, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden seien. Unter dem 9.2.2009 legten die Kläger gegen dieses Urteil Berufung ein, die mit Schreiben vom 30.4.2009 nach entsprechender Fristverlängerung begründet wurde. Mit Bescheid vom 12.8.2010 hob das Land B..... den Bescheid über die Eintragung des B.....er Teilbestands der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts auf und begründete dies u. a. damit, dass der B.....er Teilbestand nicht nur vorübergehend wieder zurück nach L...... verbracht worden sei und sich damit alle zur Musikbibliothek gehörenden Stücke wieder in L...... befänden. Mit Schreiben vom 13.8.2010 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass das Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz nunmehr auch in Bezug auf den B.....er Teilbestand der Musikbibliothek eingeleitet werde, auf den sich das schwebende Verfahren bisher noch nicht bezogen habe. Die Kläger bringen gegen das angefochtene Urteil vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe der Verwaltung Ermessen bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz zu. Die Einleitung des Verfahrens diskriminiere die Kläger im Hinblick auf die Restitution des Bildes von Kirchner „B.....er Straßenszene“ unter Bezugnahme auf die sogenannte Washingtoner Erklärung und verstoße 8 dementsprechend gegen das Gleichbehandlungsgebot. Auch dessen ungeachtet sei die Einleitung des Verfahrens rechtsmissbräuchlich. Erst als die Stadt L...... ihre Position, wonach die Musikbibliothek nicht von der Restitution im Jahre 1993 erfasst werde, im Hinblick auf die gegenteiligen Erklärungen des SLARoV und des BARoV 2004 habe aufgeben müssen, habe sie sich auf den Kulturschutz besonnen, um im Besitz der Musikbibliothek zu bleiben, ohne für sie zahlen zu müssen. Das Embargo sei von der Auffassung von dem Leiter des B...- Archivs abhängig gemacht worden. Ohne seine Intervention wäre die Einleitung des hier in Rede stehenden Verfahrens unterblieben. Grundsätzlich sei die Einleitung eines Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz ermessensfehlerhaft, wenn es jüdische Opfer des Nationalsozialismus oder deren Nachfahren betreffe. Eine Eintragung der gesamten Musikbibliothek in das in Rede stehende Verzeichnis sei rechtwidrig, weil sich die Einleitung des Verfahrens nicht auf die Sammlung insgesamt beziehen könne. Bereits bei der Einleitung des Verfahrens müsse feststehen, ob einzelne oder alle Stücke der Musikbibliothek eingetragen werden sollen. Durch das mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Exportembargo seien die Kläger daran gehindert, die ihnen gehörende Musikbibliothek in Besitz zu nehmen. Deshalb sei eine Restitution nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 VermG nicht erfolgt. Eine Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG könne nur angenommen werden, wenn es den Betroffenen durch die Rückgabe ermöglicht werde, ohne Rücksicht auf das sonstige Recht in der Bundesrepublik Deutschland den Besitz im Inland und Ausland ohne Beschränkungen auszuüben. Dies sei hier nicht der Fall. Nach dem Vermögensgesetz sei Kulturgutschutz kein Grund, der die den Ausschluss der Restitution rechtfertigen könne. Der Gesetzgeber sei sich bewusst gewesen, dass ein Großteil des jüdischen Vermögens, das nach § 1 Abs. 6 VermG zu restituieren sei, aus Kulturgütern im Sinne des § 1 KultgSchG bestehe. Aus dem Umstand, dass das Vermögensgesetz davon absehe, Restitutionsrecht durch Kulturschutz zu beschränken, sei ersichtlich, dass Restitutionsrecht - in Fällen des § 1 Abs. 6 VermG - Vorrang gegenüber dem Kulturgutschutz habe. Diesem Grundsatz habe die Praxis in der Bundesrepublik Deutschland bisher auch Rechnung getragen. Von den Kunstgegenständen, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert und an jüdische Berechtigte im Ausland gegeben worden seien, hätten 99% unter Kulturgutschutz gestellt werden dürfen. Hiervon habe man aber abgesehen. Die negative Behandlung der H.........-Erben sei einzigartig in Deutschland. 9 Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes sei durch die sogenannte Washingtoner Erklärung 1998 und die Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts insbesondere aus jüdischem Besitz vom 9.12.1999 (Gemeinsame Erklärung) und der Handreichung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von 2001 in der Fassung von 2007 (Handreichung) hier ausgeschlossen. Soweit die Bundesrepublik mit der Aufnahme der Bestimmung des § 1 Abs. 6 in das Vermögensgesetz eine völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den drei Mächten vom 27./28.9.1990 sowie aus dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8.10.1990 (BGBl. II, S. 1386) erfüllt habe, folge hieraus, dass eine Restitution nicht wieder durch einfachen Kulturgutschutz wieder eingeschränkt werden dürfe. Auch alliiertes Rückerstattungsrecht, auf das sich § 1 Abs. 6 VermG beziehe, habe Restitution immer vor Kulturgutschutz gestellt. Die Anwendung der Regeln über den Kulturgutschutz seien in Fällen des § 1 Abs. 6 VermG verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Vermögenswerte, die jüdischen Opfer des Nationalsozialismus zurückgegeben worden seien, seien keine zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Ausfuhrbeschränkung nach dem Kulturgutschutzgesetz verstoße im Übrigen gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5.11.2008 zu ändern und den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27.8.2004 sowie vom 13.8.2010 über die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz aufzuheben, hilfsweise, das mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27.8.2004 (Az.: 2-7902.30/79) sowie vom 13.8.2010 eingeleitete Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz einzustellen. Der Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes sei nicht aus den von der Klägerseite angegebenen Gründen ausgeschlossen. Das Eintragungsverfahren sei rechtmäßig. Bei der Entscheidung über die Einleitung des Eintragungsverfahrens bestehe kein Ermessensspielraum. Wenn in anderen Fällen von der Einleitung des Verfahrens abgesehen worden sei, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, habe dies auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Das Verfahren in Bezug auf den L......er Teilbestand der Musikbibliothek sei auch nicht deswegen fehlerhaft, weil es bisher bereits sechs Jahre gedauert habe. Der Beklagte habe wegen des vorliegenden Rechtsstreits und der Bemühungen der Kläger, mit der Stadt L...... eine einvernehmliche Lösung zu finden, von der Eintragung des betroffenen Kulturguts abgesehen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Senatsakten und die Akten zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Kopie des Zettelkatalogs über den Bestand der Musikbibliothek L...... (8 Ordner), die beigezogenen Akten der Stadt L...... und des SLARoV zum Restitutionsverfahren betreffend die C. F. P..... L...... OHG i. L. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Kläger zu 1 bis 4 ist unzulässig (1). Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage der Klägerin zu 1. ist ebenfalls unzulässig (2); die Leistungsklagen der Kläger zu 2 bis 4 sind zwar zulässig (3), aber unbegründet (4). 1. Die Anfechtungsklage der Kläger gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist unstatthaft, weil die Schreiben der Beklagten vom 27.8.2004 sowie vom 13.8.2010, mit dem über die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes im Sinne des § 1 KultgSchG informiert wurde, nicht als Verwaltungsakte qualifiziert werden können. 11 Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diesem Begriff des Verwaltungsaktes entspricht die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht, weil ihr der Charakter einer Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung fehlt. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Regelung ist, dass die Maßnahme der Behörde ihrem objektiven Gehalt nach darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Dies ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Beschl. v. 19.6.2000 - 1 DB 13/00 -, zit. nach juris). So liegt es hier aber nicht. Die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz hat zwar nach § 4 Abs. 1 KultgSchG die Folge, dass die Ausfuhr des hiervon betroffenen Kulturguts bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Eintragung verboten ist. Das Ausfuhrverbot wird jedoch nicht durch die konkrete Einleitung des Verfahrens verhängt, sondern es ist die gesetzliche Folge hiervon (BayVGH, Beschl. v. 5.2.1988, NVwZ 1988, 743). Der Umstand, dass die Einleitung des Verfahrens das Ausfuhrverbot gewissermaßen auslöst, kann die Annahme, dass es sich bei der Einleitung des Verfahrens oder der Mitteilung hierüber um eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt, dagegen nicht begründen (a. A. Bernsdorff/Kleine-Tebbe, Kulturgutschutz in Deutschland, 1996, § 3 KultgSchG Rn. 10). 2. Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage der Klägerin zu 1. ist unzulässig, weil ihr die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Nach dieser Vorschrift, die auf die allgemeine Leistungsklage entsprechend Anwendung findet (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1992 - 7 B 15/92 -, zit. nach juris), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32.94 -, zit. nach juris). Im vorliegenden Fall ist es in diesem Sinne ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Klägerin zu 1. durch das Ausfuhrverbot im Sinne des § 4 Abs. 1 KultgSchG verletzt werden können, da sie zu keiner Zeit Eigentümerin der Musikbibliothek oder einzelner hierzu 12 gehörender Stücke gewesen ist und sie Rechte Dritter, die Eigentum an der Bibliothek haben oder hatten, nicht im eigenen Namen geltend machen kann. Eigentum an der Musikbibliothek oder einzelnen Stücken hieran hat die Klägerin insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen ihr und Frau E..... H......... vom erworben. Hiermit hat Frau E..... H......... der Klägerin zu 1. lediglich ihre Anteile an der VEB-Nachfolgegesellschaft, der E...... P..... L...... GmbH abgetreten, die ihr im Wege der Unternehmensrestitution nach § 6 VermG durch Bescheid vom 1993 zurückübertragen wurden; dass sich Frau E..... H......... und die Klägerin zu 1. hiermit auch die Übertragung des Eigentums an der Musikbibliothek geeinigt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1. liegt auch dann nicht vor, wenn die E...... P..... L...... GmbH im Zeitpunkt der Klageerhebung Eigentümerin der Musikbibliothek gewesen ist. Zwar war die Klägerin zu 1 damals Alleingesellschafterin der E...... P..... L...... GmbH. Diese Stellung vermittelte ihr jedoch nicht die Befugnis, Eigentumsrechte der GmbH im eigenen Namen - gleichsam als Prozessstandschafterin - geltend zu machen. Die Möglichkeit einer „actio pro socio“ besteht insoweit nicht. 3. Die hilfsweise geltend gemachte allgemeine Leistungsklage der Kläger zu 2 bis 4 (Kläger) ist statthaft (3.1) und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Kläger ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend ergänzt haben, dass sie im Berufungsverfahren auch die Einstellung des durch das Schreiben des Beklagten vom 13.8.2010 eingeleiteten Verfahrens begehren, liegt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vor. Im Übrigen wäre eine Klageänderung nach Maßgabe von § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierauf rügelos eingelassen hätte (§ 91 Abs. 2 VwGO) und eine Klageänderung abgesehen davon insoweit sachdienlich wäre. Des Weiteren bestehen insbesondere weder Bedenken an der Zulässigkeit der Klagen im Hinblick auf § 44a VwVfG (3.2) noch auf die Klagebefugnis der Kläger (3.3). 3.1 Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, da sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auf ein schlicht-hoheitliches Handeln gerichtet ist. Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen das Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter nach dem Kulturgutschutzgesetz und begehren 13 die Einstellung dieses Verfahrens. Ebenso wie die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz ist die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren (BayVGH, NJW 1988, 1615; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 9 Rn. 35). Etwas anderes kann nur gelten, wenn in einem Fachgesetz Abweichendes bestimmt ist oder das Verfahren auf Antrag eingeleitet wurde (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 9 Rn. 35 u. 36). Dies ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere ist das Verfahren nicht auf Antrag des B...- Archivs oder der Stadt L......, sondern von Amts wegen eingeleitet worden. 3.2 Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Satz 1 der Vorschrift bestimmt eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung und gilt nicht nur für Anfechtungsklagen, sondern auch für auf allgemeine Leistungsklagen und Verpflichtungsklagen in Bezug auf Verfahrenshandlungen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 44a Rn. 4 m. w. N.). Eine Ausnahme im Sinne des Satz 2 der Vorschrift liegt hier nicht vor. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs. 4 GG ist Satz 2 allerdings entsprechend auch auf alle Verfahrenshandlungen anzuwenden, die nicht ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung haben, sondern mit materiell-rechtlichen Folgen verbunden sind, die nicht durch Vorgehen gegen die Sachentscheidung beseitigt werden können (Kopp/Schenke, a. a. O., § 44a Rn. 9). So liegt es hier. Die Einleitung des Verfahrens hat nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KultgSchG zur Folge, dass das betroffene Kulturgut einem absoluten Ausfuhrverbot unterliegt. Nach Eintragung des Kulturguts in das in § 1 KultgSchG angesprochene Verzeichnis ist dessen Ausfuhr nach Genehmigung durch den BKM nach § 5 Abs. 1 KultgSchG statthaft. 3.3 Die erforderliche Klage- und Prozessführungsbefugnis der Kläger zu 2 bis 4 liegt vor, weil sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Eigentümer der Musikbibliothek (3.3.1) gewesen sind, dementsprechend durch die Einleitung des in Rede stehenden Verfahrens im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog in ihren Rechten verletzt sein können (3.3.1), und berechtigt sind, jeder für sich im eigenen Namen gegen die Einleitung des Verfahrens gerichtlich vorzugehen (3.3.2). 14 3.3.1 Die Kläger gehören zu den sogenannten H.........-Erben, die vor der mündlichen Verhandlung Eigentum an der Bibliothek nach §§ 929 ff. BGB erworben und nicht wieder verloren haben. Der Eigentumserwerb richtet sich nach deutschem Recht (3.3.1.1) und die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb der H.........-Erben nach den angesprochenen Vorschriften liegen vor (3.3.1.2). 3.3.1.1. Die Frage der Übertragung des Eigentums in Folge des angesprochenen Vertrages richtet sich nach deutschem Recht, weil sich sämtliche zu der Musikbibliothek gehörenden Stücke seit der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Nach deutschem Internationalen Privatrecht herrscht in Bezug auf das Sachenrecht grundsätzlich die lex rei sitae. Dies erfasst das gesamte Schicksal dinglicher Pflichten und Rechte sowie des Besitzes: Entstehung, Inhalt, Änderung, Übergang und Untergang (Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, S. 767). Diese in Deutschland früher kraft Gewohnheitsrecht geltende Regel ist nunmehr in Art. 43 Abs. 1 EGBGB verankert. Danach unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Eine Rechtswahl wird durch Art. 43 Abs. 1 EGBGB im Grundsatz nicht zugelassen (h. M.; Thorn, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, vor EGBGB Art. 43 Rn. 1). Jedoch vermeidet das deutsche Internationale Privatrecht in Bezug auf das Sachenrecht starre Regeln, die keiner Ausnahme zugänglich sind. Art. 46 EGBGB ermöglicht - in Abweichung zur Regelung des Art. 43 EGBGB - die Anwendung einer Rechtsordnung, mit der eine wesentlich engere Beziehung besteht. Eine derartige Beziehung ist hier schon deshalb auszuschließen, weil sich die Vertragspartner auf die Anwendung deutschen Rechts verständigt haben, wodurch das deutsche Recht zwar nicht grundsätzlich anwendbar wird, aber von den Vertragspartnern zum Ausdruck gebracht wird, dass keine wesentlichere Beziehung zu einer anderen Rechtsordnung im Sinne des Art. 46 EGBGB besteht. 3.3.1.2 Nach § 929 Satz 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt nach Satz 2 der Vorschrift die Einigung über den Übergang des Eigentums. Im vorliegenden Fall haben sich die H.........-Erben und die E...... P..... L...... GmbH mit dem Übereignungsvertrag 2005 im Sinne des § 929 Satz 1 BGB darüber geeinigt, dass das Eigentum an der Musikbibliothek auf die H.........-Erben übergehen soll. Dies ergibt sich schon aus § 8 Abs. 2 Satz 3 dieses Vertrages, wonach dieser dazu diene, den H.........-Erben 15 die uneingeschränkte Eigentümerstellung zu verschaffen, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 dieses Vertrages, wonach die E...... P..... L...... GmbH die Musikbibliothek auf die H.........-Erben übertrage. Nach § 931 BGB kann die Übergabe im Falle, dass eine Dritter im Besitz der Sache ist, dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Gemeint sind Ansprüche auf Herausgabe an den Veräußerer aus einem Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) oder Gesetz (Bassenge: in Palandt, a. a. O., § 931 Rn. 3). Kein Herausgabeanspruch ist der Anspruch aus § 985 BGB, da dieser Anspruch aus der Eigentümerstellung folgt und vom Eigentümer nicht abtretbar ist (Bassenge, a. a. O.). Im vorliegenden Fall sollte die Übergabe im Sinne des § 929 BGB durch die Abtretung des Anspruchs der E...... P..... L...... GmbH gegen die unmittelbaren Besitzer der zur Bibliothek gehörenden Stücke auf Herausgabe der Musikbibliothek im Sinne des § 931 BGB ersetzt werden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 des Übereignungsvertrags 2005. Danach überträgt die E...... P..... L...... GmbH den H.........-Erben sämtliche eventuellen sonstigen mit der Musikbibliothek verbundenen Rechte im weitestgehenden Sinne insbesondere gegenüber der Stadt L......, dem B...-Archiv, der Kunstspedition H........ und dem britischen Kunstauktionshaus C........., dem ein Teil der Stücke zur Bewertung ausgehändigt worden war. Unmittelbarer Besitzer war zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den L......er Teilbestand der Bibliothek die Stadt L...... oder das B...-Archiv und in Bezug auf den B.....er Teilbestand die Kunstspedition H......... Da der Stadt L...... und das B...archiv das Schreiben des BARoV vom 28.4.2004 bekannt war und sie im Hinblick darauf die Eigentümerstellung der E...... P..... L...... GmbH anerkannten, ist davon auszugehen, dass sie auf Grund eines konkludent zustande gekommenen Vertragsverhältnisses auch dieser GmbH Besitz an dem L......er Teilbestand der Bibliothek vermittelt haben (§ 868 BGB). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auch die Kunstspedition H........ auf der Grundlage eines konkludenten Vertragsverhältnisses - ggf. über die Anwälte der Klägerin zu 1. - zumindest auch der E...... P..... L...... GmbH Besitz vermittelt haben (VG B....., Urt. v. 29.11.2006 - 1 A 162.05 -, zit. nach juris). Ihren Anspruch aus einem hierdurch vertraglich begründeten Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB gegen die Stadt L......, das B...-Archiv sowie die Spedition H........ trat die E...... P..... L...... GmbH an die H.........-Erben nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Übereignungsvertrags 2005 ab. 16 Nicht entscheidend für den Eigentumserwerb der H.........-Erben an der Musikbibliothek ist die Frage, ob die E...... P..... L...... GmbH jemals Eigentum an der Musikbibliothek erworben hat. Denn die H.........-Erben hätten auch für den Fall Eigentum nach den §§ 929, 931 und 934 BGB erworben, dass die E...... P..... L...... GmbH bei Abschluss des Übertragungsvertrags nicht Eigentümer der Musikbibliothek war, wofür hier ungeachtet der Stellungnahmen des BARoV und des SLARoV einiges spricht. § 934 BGB lautet: „Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, andernfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in guten Glauben ist“. Die Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb der H.........-Erben sind hiernach erfüllt. Insbesondere lag bei ihnen guter Glaube im angesprochenen Sinne vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass sowohl das BARoV und auch SLARoV zu erkennen gegeben haben, dass die E...... P..... L...... GmbH bei Erlass des Bescheids zur Unternehmensrückübertragung im Jahre 1993 Eigentümerin der Musikbibliothek gewesen ist. Jedenfalls durften die H.........-Erben die Erklärungen hierzu dahingehend verstehen. Auch für den Fall, dass ein Herausgabeanspruch im Sinne des § 931 BGB der E...... P..... L...... GmbH gegen die unmittelbaren Besitzer der zur Musikbibliothek gehörenden Gegenstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestand und daher auch nicht abgetreten werden konnte, hätten die H.........-Erben Eigentum an der Musikbibliothek erworben. Denn nach §§ 929, 931 und § 934 BGB kann Eigentum an einer Sache erworben werden, wenn ein Herausgabeanspruch nicht besteht (Bassenge, a. a. O., § 931 Rn. 3) und der Erwerber - wie hier (vgl. unten) - später in gutem Glauben Besitz an der betroffenen Sache erlangt hat (arg. § 934 BGB; Bassenge, a. a. O., § 934 Rn. 4). Selbst für den Fall, dass dieser Auffassung nicht gefolgt wird, wären die H.........-Erben ohne Rücksicht auf § 2 Abs. 2 des Übereignungsvertrages 2005 über §§ 929, 932 BGB Eigentümer der Musikbibliothek geworden. Insbesondere läge eine Übergabe der Musikbibliothek an die H.........-Erben vor. 17 Der Begriff der Übergabe im Sinne des § 929 BGB ist weit zu verstehen. Sie setzt nicht voraus, dass der Veräußerer jemals Besitz an der Sache gehabt hat. Es reicht, wenn er von jeder Besitzbeziehung zur Sache ausgeschlossen ist (Quack, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6, 3. Aufl. 1997, § 929 Rn 114). Für die Annahme der Übergabe ist es jedoch erforderlich, dass der Erwerber unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an der betroffenen Sache erlangt, wobei der Veräußerer nicht Besitzmittler sein darf oder der unmittelbare Besitz nicht durch Abtretung des Herausgabeanspruchs im Sinne des § 931 BGB erlangt worden sein darf (Bassenge, a. a. O., § 929 Rn. 10). Des Weiteren ist erforderlich, dass der Besitzerwerb gerade durch die Veräußerung oder durch den von den Beteiligten etwa irrtümlich vorverlegten Eigentumserwerb des Erwerbers motiviert ist (Quack, a. a. O., § 929 Rn. 124). Schließlich ist die Disposition des Veräußerers zugunsten des Besitzerwerbs auf der Erwerberseite notwendig (Quack, a. a. O., § 929 Rn. 126). Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt. Insbesondere haben die unmittelbaren Besitzer von Teilen der Musikbibliothek den H.........-Erben kurz nach Abschluss des Übereignungsvertrages 2005 Besitz an der Musikbibliothek auch infolge einer entsprechenden Disposition des Veräußerers vermittelt. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien des Übereignungsvertrags 2005 entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrages Dritte, die im Besitz von Stücken der Musikbibliothek stehen, umgehend und gemeinsam informiert haben, dass die Musikbibliothek nunmehr im ausschließlichen Verfügungsbereich der H.........-Erben liegt. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass auch die Stadt L...... anerkannt hat, dass die H.........-Erben Eigentümer der Musikbibliothek geworden sind. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 22.11.2005 an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Schließlich ist davon auszugehen, dass die H.........-Erben bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes gutgläubig waren. 3.3.2 Die Kläger sind aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 2005 Miteigentümer der zur Musikbibliothek gehörenden Stücke geworden und in dieser Eigenschaft jeder für sich befugt, die erhobene Klage im eigenen Namen zu führen. Dies ergibt sich aus § 1011 BGB, wonach jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen kann. 4. Die Klage ist unbegründet, weil die Kläger zu 2 bis 4 (Kläger) keinen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens aus § 1004 Abs. 1 BGB haben, der im öffentlichen Recht entsprechend angewendet wird (HessVGH, Urt. v. 3.2.1998 - 11 UE 3508/95 -, zit. nach juris). Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung 18 verlangen, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer nach Absatz 1 Satz der Vorschrift auf Unterlassung klagen. Voraussetzung für einen Beseitigungsanspruch ist, dass das Eigentumsrecht oder ein anderes absolutes Recht durch eine noch fortdauernde Einwirkung in rechtswidriger Weise beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt hier jedoch nicht vor. Das Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für das auf die Eintragung der Musikbibliothek gerichtete Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz zuständig (4.1.) und das Verfahren ist auch materiell rechtmäßig (4.2). 4.1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG werden Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut -, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen. § 2 Abs.1 KultgSchG bestimmt, dass über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis die oberste Landesbehörde entscheidet. Ob hiernach die oberste Landesbehörde des Bundeslandes für die Einleitung des Verfahrens zuständig ist, in dem sich das Kulturgut befindet (so Bernsdorff/Kleine-Tebbe, a. a. O., § 1 KultgSchG Rn. 67 m. w. N., und Beschl. der KMK vom 29.4.2010) oder die des Bundeslandes, in dem es sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befunden hat, kann der Senat offen lassen. Denn in beiden Fällen ist der Beklagte für die Einleitung des Verfahrens zuständig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte bereits im Jahre 2004 das Verfahren in Bezug auf alle zur Musikbibliothek gehörenden Stücke eingeleitet hat oder erst mit Schreiben vom 13.8.2010. Alle zur Musikbibliothek gehörenden Stücke befanden sich bei Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes in den neuen Bundesländern 1990 im Freistaat Sachsen, der bereits vor Wirksamwerden des Beitritts entstanden war. Des Weiteren befanden sich jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz maßgeblich ist, alle zur Musikbibliothek befindlichen Stücke wieder im Freistaat Sachsen. 4.2 Die rechtlichen Voraussetzungen nach dem Kulturgutschutzgesetz für das - auf die Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts gerichtete - Verfahren liegen hier vor (4.2.1) und Bedenken gegen die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes im Hinblick auf das Vermögensgesetz, die sogenannte Washingtoner 19 Erklärung von 1998 und der in der Bundesrepublik geltenden Regelungen hierzu, Völker-, Verfassungs- und Europarecht bestehen nicht (4.2.2). 4.2.1 Die zuständige Behörde muss unter der Voraussetzung, dass das Gesetz in Bezug auf das betroffene Kulturgut - wie hier - nach §§ 18, 19 KultgSchG anwendbar ist, das Eintragungsverfahren einleiten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Eintragungsvoraussetzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz1 KultgSchG vorliegen bzw. die Auffassung, dass die einzutragenden Gegenstände unter den Schutz des Gesetzes fallen könnten, nicht abwegig ist (vgl. Bernstorff/Kleine-Tebbe, a. a. O., § 3 Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Dies ergibt sich bereits aus dem angesprochenen Gutachten des Sachverständigenausschusses, den der Beklagte nach § 2 Abs. 2 KultgSchG berufen hat. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Einleitung des Verfahrens nicht ermessensfehlerhaft, weil hiervon im Hinblick auf das NS-Verfolgungsschicksal der Kläger oder ihrer Vorfahren hätte abgesehen werden müssen. Denn Ermessen steht der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht zu. Liegen die angesprochenen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen vor, muss die Behörde das Verfahren einleiten. Umstände, die gegen ein Ausfuhrverbot sprechen, muss der der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien (BKM) im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über den Antrag auf die Genehmigung der Ausfuhr des betroffenen Kulturguts berücksichtigen. Soweit die Kläger der Auffassung sind, in vergleichbaren Fällen habe die zuständige Behörde von der Einleitung eines Verfahrens abgesehen, kann dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Eine möglicherweise rechtswidrige Praxis zur Handhabung des Kulturgutschutzgesetzes in anderen Fällen vermittelt ihnen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Soweit im Übrigen die Handhabung des Kulturgutschutzgesetzes anderer Bundesländer in Rede steht, kann diese den Beklagten ohnehin nicht binden. Des Weiteren sind durchgreifende Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfahrens entgegen der Auffassung der Kläger nicht erkennbar. Dies gilt auch für den Fall, dass - wie die Kläger geltend machen - der erzielbare Kaufpreis für die Musikbibliothek gesunken ist. Denn im Hinblick auf das absolute Ausfuhrverbot ist es grundsätzlich denkbar, dass das Eintragungsverfahren nach dem Kulturschutzgesetz zu Wertminderungen führen kann. Dies nimmt das Gesetz im öffentlichen Interesse in Kauf. Soweit Vertreter des B...- 20 Archivs und der Stadt L...... ihr Interesse am Verbleib der Musikbibliothek in L...... bekundet haben und die Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens auf deren Initiative erfolgt ist, kann auch dies die Annahme von Rechtsmissbrauch nicht begründen. Der Beklagte hat eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens erfüllt sind. Soweit die Einleitung des Verfahrens auch im Interesse der Stadt L...... und des B...-Archivs liegt, kann dies auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens keinen Einfluss haben. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren vom Beklagten von Amts wegen nur eingeleitet wurde, um der Stadt L...... den Ankauf der Musikbibliothek zu einem günstigen Kaufpreis zu ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Das vorliegende Verfahren ist in Bezug auf den L......er Teilbestand der Musikbibliothek auch nicht deswegen rechtswidrig, weil es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nahezu sechs Jahre gedauert hat. Die zuständige Behörde hat die Eintragung des betroffenen Kulturguts in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes vorzunehmen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf jeden Fall muss das Einleitungsverfahren zügig abgeschlossen werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Folgen für die Eigentümer nach Einleitung des auf die Eintragung der betroffenen Gegenstände in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gerichteten Verfahrens einschneidender sind als nach deren Eintragung. Von dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz besteht bis Bestandskraft der Entscheidung über die Eintragung des betroffenen Kulturguts nach § 4 Abs. 1 KultgSchG ein absolutes Ausfuhrverbot. Danach kann die Ausfuhr von dem BKM genehmigt werden (§ 1 Abs. 4 KultgSchG, § 5 Abs. 1 KultgSchG). Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte dem Gebot, das Verfahren zügig zu beenden, nicht hinreichend Rechnung getragen. Dabei kann der Senat die grundsätzliche Frage offen lassen, ab wann die Verfahrensdauer nicht mehr zumutbar ist. Denn jedenfalls im vorliegenden Verfahren, das im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ungefähr sechs Jahre gedauert hat, ist dies der Fall. Der Gesetzgeber hat im Kulturgutschutzgesetz nicht die Folgen bei einer unzumutbaren Dauer des Einleitungsverfahrens bedacht. Im Hinblick darauf liegt eine Regelungslücke vor, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 21 GG und der im Kultgutschutzgesetz zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers zu schließen ist (vgl. hierzu Rüthers, Rechtstheorie, 1999, Seite 468 ff.). Dabei geht der Senat davon aus, dass das Verfahren in den in Rede stehenden Fällen nicht rechtswidrig wird. Denn die Betroffenen würden andernfalls eine günstigere Position haben als jene, deren Kulturgut auf der Grundlage eines rechtmäßigen Eintragungsverfahrens in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wurde, nachdem die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Ihre Klage würde dazu führen, dass das Eintragungsverfahren auch dann beendet werden muss, wenn die Eintragungsvoraussetzungen eigentlich vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass eine Eintragung des Kulturguts in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht mehr möglich wäre. Hingegen haben die Eigentümer nach rechtmäßiger Eintragung lediglich einen Anspruch darauf, dass der BKM nach § 5 Abs. 1 KultgSchG über die Genehmigung zur Ausfuhr des Kulturguts im Sinne des § 1 Abs. 4 KultgSchG entscheidet. Diese Besserstellung wäre nicht gerechtfertigt. Allerdings dürfen die Betroffenen auch nicht schlechter stehen. Sie müssen vielmehr so gestellt werden wie diejenigen, deren Kulturgut rechtzeitig rechtsfehlerfrei in das angesprochene Verzeichnis eingetragen worden ist. Dies bedeutet, dass ihnen - sobald die zumutbare Verfahrensdauer überschritten ist - ein Anspruch auf Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 KultgSchG zugesprochen werden muss. Der BKM darf die beantragte Genehmigung in diesen Fällen mithin nicht mit der Begründung ablehnen, dass die in § 5 Abs. 1 KultgSchG in Bezug genommene Eintragung des betroffenen Kulturguts noch nicht vorliegt. 4.2.2. Entgegen der Auffassung der Kläger steht die Restitution gemäß § 1 Abs. 6 VermG aus dem Jahre 1993 der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes hier nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur B..... vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-B..... I S. 221) vermutet. Die Auffassung der Kläger trifft bereits deswegen nicht zu, weil die Kläger Eigentum an den zur Musikbibliothek gehörenden Stücken nicht im Wege der Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG 22 aus dem Jahre 1993 erlangt haben, sondern auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts im Jahre 2005. Aber auch dann, wenn sie Eigentum an der Bibliothek durch Singularrestitution nach § 1 Abs. 6 VermG erlangt hätten, stünde die Vorschrift dem streitgegenständlichen Verfahren nicht entgegen. Die Folgen und die Modalitäten der Restitution ergeben sich insbesondere aus §§ 1 bis 22 VermG und § 34 VermG sowie - bei Unternehmen - insbesondere aus § 1 Abs 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen vom 13.7.1991 (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) sowie §§ 9 und 10 URüV. Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, dass die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes im Fall des § 1 Abs. 6 VermG ausgeschlossen wäre. Insbesondere gibt es hier keinen Anhalt für die Auffassung der Kläger, wonach die Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz im Fall des § 1 Abs. 6 VermG erfordert, dass Eigentum an Sachen zurückübertragen wird, das nicht den Bindungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt. Der Tatbestand der Wiedergutmachung ist bereits vielmehr schon dann erfüllt, wenn für Eigentumsverluste bei Ausschluss der Rückübertragung nach den §§ 4 und 5 VermG eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) gewährt wird. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass alliiertes Rückerstattungsrecht der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes bei einer Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG entgegensteht, kann ihnen der Senat nicht folgen. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen des § 1 Abs. 6 VermG sogar der Ausschluss der Restitution nach §§ 4 und 5 VermG mit dem alliierten Rückerstattungsrecht verträglich ist (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 7 C 19/94 -, zit. nach juris), sind dies auch das in § 4 Abs. 1 KultgSchG geregelte absolute Ausfuhrverbot und das Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 KultgSchG. Denn diese Verbote sind für den Betroffenen weniger belastend als der in Rede stehende Ausschluss der Restitution. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ist auch nicht durch die Grundsätze der Washingtoner Konferenz am 3. Dezember 1998 über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust ausgeschlossen (Lost Art Internet Database - Washingtoner Prinzipien). Die Teilnehmer an dieser Konferenz, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehörte, haben sich auf ein Bündel von (möglichen) Maßnahmen im Zusammenhang mit Kunstwerken 23 verständigt, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und später nicht zurückerstattet wurden. Hierzu gehört zunächst, dass solche Kunstwerke unter Einsatz besonderer personeller und finanzieller Ressourcen identifiziert werden und die Vorkriegseigentümer oder ihre Erben ausfindig gemacht werden. Des Weiteren soll nach dieser Erklärung der betroffene Personenkreis dazu ermuntert werden, Ansprüche auf die in Rede stehenden Kunstwerke anzumelden; für den Fall, dass die Kunstwerke identifiziert werden, sollen rasch die nötigen Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung finden, wobei diese je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausfallen können. Schließlich hat die Konferenz die Staaten dazu aufgerufen, innerstaatliche Verfahren zur Umsetzung der Richtlinien zu entwickeln. Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, dass das Kulturgutschutzgesetz im vorliegenden Fall unanwendbar ist. Es ist bereits fraglich, ob Kulturgut wie die Musikbibliothek unter den Begriff des Kunstwerks im Sinne der Washingtoner Erklärung fällt. Jedenfalls können sich die Kläger bereits deswegen nicht unmittelbar auf die Washingtoner Erklärung berufen, weil die Regelungen in der angesprochenen Erklärung nicht verbindlich sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorspruch zu dieser Erklärung. Danach anerkennt die Konferenz im Bestreben, eine Einigung über nicht bindende Grundsätze herbeizuführen, die zur Lösung offener Vermögensfragen und Probleme im Zusammenhang mit den durch die Nationalsozialisten beschlagnahmten Kunstwerken beitragen sollen, die Tatsache, dass die Teilnehmerstaaten unterschiedliche Rechtssysteme haben und dass die Länder im Rahmen ihrer eigenen Rechtsvorschriften handeln. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ist ferner auch nicht ausgeschlossen durch die Washingtoner Erklärung 1998 i.V.m. der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts insbesondere aus jüdischem Besitz vom 9.12.1999 (Gemeinsame Erklärung) und der Handreichung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von 2001 in der Fassung von 2007 (Handreichung). Die Gemeinsame Erklärung enthält Ausführungen zur Geschichte der Wiedergutmachung von NS-Verfolgten in der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR. Sie weist darauf hin, dass die Bundesrepublik auf der Washingtoner Konferenz erneut ihre Bereitschaft erklärt habe, 24 nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NS- verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut zu suchen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung zu finden. Des Weiteren enthält die Gemeinsame Erklärung die Bekundung der Bereitschaft, im Sinne der Washingtoner Erklärung darauf hinzuwirken, dass Kulturgüter, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller Prüfung den legitimierten Eigentümern bzw. deren Erben zurückgegeben werden. Die sogenannte Handreichung soll auf der Grundlage der Washingtoner Erklärung und der Gemeinsamen Erklärung eine Orientierungshilfe für eigenständige Provenienzrecherchen/- forschung der Museen, Bibliotheken und Archive für die Feststellung NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter bieten. Darüber hinaus zeigt die Handreichung verschiedene Möglichkeiten für die Vorbereitung von Entscheidungen über Restitutionsbegehren beispielhaft auf. Ein Großteil der Ausführungen in der Handreichung bezieht sich auf die Auffindung von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern. Abschnitt V der Handreichung enthält u. a. Bemerkungen zur Vorbereitung von Entscheidungen über Restitutionsbegehren und zu Modellen für eine faire und gerechte Lösung. Den in der Gemeinsamen Erklärung und der Handreichung enthaltenen Regelungen kann nicht entnommen werden, dass die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ausgeschlossen sein soll, wenn eine Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG erfolgt ist oder es sich bei den Eigentümern des betroffenen Kulturguts um jüdische NS-Verfolgte oder deren Nachfahren handelt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass danach mit diesem Personenkreis eine „gerechte und faire Lösung“ in Bezug auf Kulturgut gefunden werden sollte, das während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurde. Dabei ist nicht von Belang, ob die Musikbibliothek unter den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Erklärung und der Handreichung fällt. Denn mit den angesprochenen Regelungen, die nicht zu einem Gesetz im formellen Sinne gehören, kann der Anwendungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes nicht relativiert werden. Dessen ungeachtet sind die Regelungen in der Gemeinsamen Erklärung und der Handreichung nach ihrem Selbstverständnis nicht verbindlich und enthalten insbesondere keine Anspruchsgrundlage für eine Restitution außerhalb der Rückerstattungsgesetze und des Vermögensgesetzes (so auch KG B....., Urt. v. 28.1.2010 - 8 U 56/09 -, zit. nach juris). 25 Bedenken gegen die Anwendung des Kulturgutschutzgesetz bestehen hier auch nicht im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland getroffene Vereinbarung mit der Französischen Republik, den V.............................. und dem Vereinigten Königreich G.............. und Nordirland vom 27./28. September 1990 (BGBl II S. 1386). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Vertrag weder allgemeine Regeln im Sinne des Art. 25 GG enthält und nicht gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in das nationale Recht transformiert wurde (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a. a. O.). Des Weiteren bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kulturgutschutzgesetzes. Die mit der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes verbundenen Rechtsfolgen zulasten der Eigentümer stellen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die damit verbundenen Rechtsfolgen führen nicht zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers, sind also für ihn in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht unzumutbar, da seine Möglichkeit, die eingetragenen Gegenstände wirtschaftlich zu nutzen, grundsätzlich erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 27.5.1993 - 7 C 33/92 -, zit. nach juris). Auch durch das absolute Ausfuhrverbot gemäß § 4 Abs. 1 KultgSchG, das Folge der Einleitung des Eintragungsverfahrens ist, werden die Betroffenen nicht über Gebühr belastet. Denn sobald die Fortdauer der Verfahrens nicht mehr zumutbar ist, können sie ungeachtet des § 4 Abs. 1 KultgSchG einen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung mit Aussicht auf Erfolg in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 KultgSchG auch dann stellen, wenn die Eintragung des betroffenen Kulturguts in das in Rede stehende Verzeichnis noch nicht vorgenommen wurde. Für den Fall, dass die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig versagt wurde und der Eigentümer des geschützten Kulturgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen ist, hat die zuständige Behörde zugunsten des Eigentümers gemäß § 8 KuSchG auf einen "billigen Ausgleich" hinzuwirken (vgl. hierzu auch Pieroth/Kampmann, NJW 1990, 1385 [1389]). Die eingetragenen Gegenstände werden überdies - mit Rücksicht auf die erschwerte wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit - gemäß § 1 Abs. 3 KuSchG nach besonderer gesetzlicher Regelung bei der Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt. In § 7 Abs. 1 KuSchG ist dem Eigentümer schließlich das Recht eingeräumt, nach Ablauf von fünf Jahren und einer wesentlichen Veränderung der Umstände eine Löschung der Eintragung zu beantragen. Das Kulturgutschutzgesetz ist damit insgesamt auf einen gerechten Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt, vermeidet also einseitige Belastungen des betroffenen Eigentümers (BVerwG, Urt. v. 27.5.1993 - 7 C 33/92 -, zit. nach juris). 26 Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen, der gemäß § 15 KuSchG als internationaler Vertrag "unberührt" bleibt. Zwar sind nach Art. 34 und 35 AEUV mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich verboten. Von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs darf jedoch gemäß Art. 36 Satz 1 AEUV u. a. dann abgewichen werden, soweit es um den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert geht, wobei entsprechende nationale Schutzvorschriften gemäß Art. 36 Satz 2 AEUV weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen dürfen. Letzteres ist beim Kulturgutschutzgesetz, das sich nur auf national wertvolles Kulturgut bzw. auf das für den deutschen Kulturbesitz wesentliche Kulturgut beschränkt, mithin einen international üblichen, "normalen" Kunst- und Antiquitätenhandel weder verhindert noch erschwert, ersichtlich nicht der Fall (vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, a. a. O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisions- frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsge- richt, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundes- verwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, so- weit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für die Revision besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt 27 oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengeset- zes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Heinlein Beschluss vom 15. September 2010 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Heinlein 28