Beschluss
5 B 473/05
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Vergnügungssteuerbescheid nach dem Stückzahlmaßstab ist nur bei bestehenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zu gewähren.
• Der Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist verfassungsgemäß nur, sofern die Einspielergebnisse im Satzungsgebiet eine hinreichend geringe Schwankungsbreite aufweisen; als Grenze dient eine Abweichung von mehr als 50 % vom Durchschnitt einzelner Geräte bzw. mehr als 25 % vom Gesamtdurchschnitt.
• Zur Ermittlung der maßgeblichen Durchschnittswerte sind aussagekräftige Erkenntnisse über die Einspielergebnisse aller relevanten Geräte im Satzungsgebiet erforderlich; Einzelergebnisse eines einzelnen Betreibers genügen in der Regel nicht.
• Die Gemeinde ist erst dann zu Ermittlungen verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs begründen.
• Fehlende Bestimmtheit der Entstehung der Steuerschuld liegt hier nicht vor; die Satzung bestimmt den Kalendermonat als Erhebungszeitraum und den ersten Tag des Monats als Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vergnügungssteuerbescheid nach Stückzahlmaßstab abgelehnt • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Vergnügungssteuerbescheid nach dem Stückzahlmaßstab ist nur bei bestehenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zu gewähren. • Der Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist verfassungsgemäß nur, sofern die Einspielergebnisse im Satzungsgebiet eine hinreichend geringe Schwankungsbreite aufweisen; als Grenze dient eine Abweichung von mehr als 50 % vom Durchschnitt einzelner Geräte bzw. mehr als 25 % vom Gesamtdurchschnitt. • Zur Ermittlung der maßgeblichen Durchschnittswerte sind aussagekräftige Erkenntnisse über die Einspielergebnisse aller relevanten Geräte im Satzungsgebiet erforderlich; Einzelergebnisse eines einzelnen Betreibers genügen in der Regel nicht. • Die Gemeinde ist erst dann zu Ermittlungen verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs begründen. • Fehlende Bestimmtheit der Entstehung der Steuerschuld liegt hier nicht vor; die Satzung bestimmt den Kalendermonat als Erhebungszeitraum und den ersten Tag des Monats als Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld. Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle mit 13 Geldspielgeräten im Gebiet der Beklagten. Die Beklagte setzte mit Bescheid für 2005 Vergnügungssteuer insgesamt fest, davon 27.916,20 € für die Geldspielgeräte (Monatssatz 178,95 € je Gerät). Die Antragstellerin legte Einsprüche und eine Klage ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Vorbringen, die Einspielergebnisse ihrer Geräte zeigten derart starke Schwankungen, dass der Stückzahlmaßstab unzulässig sei, gestützt auf neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie legte Übersichten zu Einspielergebnissen 2004 und 2005 vor. Die Beklagte hielt diese Daten für nicht aussagekräftig, da die Antragstellerin nur einen kleinen Teil der im Satzungsgebiet vorhandenen Automaten betreibe und viele Geräte nur kurz betrieben wurden. Das Gericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geprüft. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5, 6 VwGO statthaft, aber nicht begründet; bei der Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung. • Rechtsgrundlage: Heranziehung zur Vergnügungssteuer erfolgt aufgrund des NKAG § 3 Abs. 2 i.V.m. der kommunalen Vergnügungssteuersatzung, die nach § 9 den Stückzahlmaßstab anwendet. • Entscheidungsmaßstab: Nach BVerwG ist der Stückzahlmaßstab verfassungsrechtlich nur tragbar, wenn die Einspielergebnisse im Satzungsgebiet hinreichend gleichmäßig sind; Überschreitungen liegen vor, wenn einzelne Einspielergebnisse um mehr als 50 % vom Durchschnitt abweichen bzw. der Gesamtdurchschnitt um mehr als 25 % über- oder unterschritten wird. • Beweis- und Ermittlungslage: Zur Ermittlung des maßgeblichen Durchschnitts sind aussagekräftige Daten aller relevanten Automaten im Satzungsgebiet erforderlich; die bloßen Daten eines einzelnen Betreibers (13 von ca. 460 Automaten in 54 Spielhallen) genügen nicht. • Zeitlicher Umfang der Daten: Verzerrungen durch saisonale Schwankungen und sporadische Gewinnausschüttungen erfordern Betrachtungszeiträume in der Regel von acht bis zwölf Monaten; viele vorgelegte Geräte liefen kürzer und können als Ausreißer nicht ohne Weiteres herangezogen werden. • Verwaltungsaufwand im Eilverfahren: Konkrete Ermittlungen übersteigen den Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren durchzuführen. • Bestimmtheit der Satzung: Die Satzung bestimmt den Kalendermonat als Erhebungszeitraum; die Steuerschuld entsteht am ersten Tag des jeweiligen Monats, sodass keine Unbestimmtheit vorliegt, die den Bescheid infrage stellen würde. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; es bestehen keine hinreichenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheids. Die von der Antragstellerin vorgelegten Einspielergebnisse beziehen sich nur auf ihre eigenen Geräte und sind angesichts der Anzahl der Geräte und der kurzen Laufzeiten nicht aussagekräftig genug, um die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Vergleichsbasis zu bilden. Konkrete Ermittlungen über Einspielergebnisse anderer Betreiber müssten erst im Hauptsacheverfahren geführt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird auf 6.979,05 € festgesetzt.