Beschluss
8 L 1315/09.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2009:0710.8L1315.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Bei Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentliche Einrichtung ist eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des für die Erhebung maßgeblichen Zeitintervalls erforderlich.
2. Eine satzungsrechtliche Bestimmung, wonach die Gebühr jährlich entsteht, meint das Kalenderjahr.
3. Zur Veranlagung einer Vorausleistungsgebühr.
4. Der in einer Straßenreinigungssatzung normierte Quadratwurzelmaßstab entspricht der Verteilungsgerechtigkeit.
5. Die Kommune hat bei ihrer Wahl, ob sie die Reinigungslast bezüglich einer Straße auf die Anlieger überträgt, oder ob sie die Kosten abwälzt, ein Organisationsermessen.
6. Im Abgabenrecht sind Festsetzung der Abgabe und Leistungsgebot zu unterscheiden. Es ist nicht erforderlich, dass beides in einem Bescheid ergeht.
7. Eine Gebührenunterdeckung muss in der auf die Verluste folgenden Kalkulationsperiode ausgeglichen werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.05.2009 gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 08.05.2009 wird angeordnet, soweit es um die Festsetzung der Straßenreinigungsabgabe geht.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf … EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentliche Einrichtung ist eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des für die Erhebung maßgeblichen Zeitintervalls erforderlich. 2. Eine satzungsrechtliche Bestimmung, wonach die Gebühr jährlich entsteht, meint das Kalenderjahr. 3. Zur Veranlagung einer Vorausleistungsgebühr. 4. Der in einer Straßenreinigungssatzung normierte Quadratwurzelmaßstab entspricht der Verteilungsgerechtigkeit. 5. Die Kommune hat bei ihrer Wahl, ob sie die Reinigungslast bezüglich einer Straße auf die Anlieger überträgt, oder ob sie die Kosten abwälzt, ein Organisationsermessen. 6. Im Abgabenrecht sind Festsetzung der Abgabe und Leistungsgebot zu unterscheiden. Es ist nicht erforderlich, dass beides in einem Bescheid ergeht. 7. Eine Gebührenunterdeckung muss in der auf die Verluste folgenden Kalkulationsperiode ausgeglichen werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.05.2009 gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 08.05.2009 wird angeordnet, soweit es um die Festsetzung der Straßenreinigungsabgabe geht. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf … EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Veranlagung zu Straßenreinigungsabgaben für das Jahr 2009. Er wurde mit Bescheid vom 12.01.2009 zu kommunalen Abgaben (Bl. 8 d. GA 8 L 180/09.GI), unter anderem auch zu einer Straßenreinigungsabgabe in Höhe von … EUR für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 herangezogen. Die festgesetzte Gesamtsumme betrug 585,34 EUR. Im Bescheid heißt es bezüglich der Fälligkeiten „Fälligkeiten 15.02.2009 … EUR 15.05.2009 … EUR 15.08.2009 … EUR 15.11.2009 … EUR“. Der Antragsteller suchte hinsichtlich der ebenfalls veranlagten Regenwassergebühr in dem Verfahren 8 L 312/09.GI und hinsichtlich der Straßenreinigungsabgabe in dem Verfahren 8 L 180/09.GI um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Bescheid vom 08.05.2009 erließ die Antragsgegnerin einen Änderungsbescheid (Bl. 96 d. GA 8 L 180/09.GI). Die Straßenreinigungsgebühr wurde für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 von … EUR auf … EUR gesenkt. Bezüglich der Fälligkeiten heißt es: „Fälligkeiten 15.02.2009 … EUR 11.05.2009 - EUR 15.05.2009 … EUR 15.08.2009 … EUR 15.11.2009 … EUR“. Mit Schriftsatz vom 08.06.2009 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfahren 8 L 180/09.GI im Wesentlichen vor: Der Bescheid vom 08.05.2009 sei rechtswidrig, weil er weder eine Gebührenfestsetzung noch ein Leistungsgebot enthalte. Die Abgabe sei ferner infolge zu hoher Abgabesätze rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.05.2009 gegen den Änderungsbescheid vom 08.05.2009 der Antragsgegnerin anzuordnen, soweit es um die Festsetzung der Straßenreinigungsabgabe geht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Ausführungen der Beteiligten im Verfahren 8 L 180/09.GI und im vorliegenden Verfahren Bezug genommen. Beide Verfahren sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 S. Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 08.05.2009 betreffend die Festsetzung der geänderten Straßenreinigungsabgabe des Antragstellers für das Jahr 2009 (Bl. 96 d. GA 8 L 180/09.GI) bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides sind nämlich dann gegeben, wenn - wie hier - ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, B. v. 03.02.2009 - 8 L 4635/08 -, S. 3 BA; B. v. 17.09.2008 - 8 L 2056/08 -, juris, Rdnr. 5). Vorliegend bestehen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Der Abgabenbescheid stützt sich hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühr auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nichtig anzusehende Satzung. Allerdings verstößt diese nicht gegen die Grundsätze des § 2 S. 2 HessKAG (1.). Die Abgabe darf auch als Vorausleistung erhoben werden (2.). Der Gebührenmaßstab und die Nichtüberlassung der Straßenreinigung an die Anlieger sind ebenfalls rechtlich nicht zu bestanden (3.). Ferner ist der Bescheid nicht deswegen rechtswidrig, weil er kein Leistungsgebot enthält (4.). Die Satzung entspricht aber nicht dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit und ist deswegen nichtig (6.), weshalb dahinstehen kann, ob das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung zureichend bewertet wurde und die Straßenreinigungspflicht für alle Ortsteile einheitlich sein muss (5.). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsabgabe ist die Abgabenordnung zur Satzung über die Straßenreinigung der Antragsgegnerin vom 25.02.2005 in der geänderten Fassung vom 30.04.2009 (Bl. 95 d. GA 8 L 180/09.GI) - im Folgenden: Straßenreinigungsabgabensatzung. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung erhebt die Antragsgegnerin zur Deckung der durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten eine Straßenreinigungsabgabe nach § 10 Abs. 5 HessStrG. Bis zum 01.01.2009 lautete § 3 der Straßenreinigungsabgabensatzung wie folgt: „§ 3 Bemessungsmaßstab, Berechnung der Abgabe (1) Die Straßenreinigungsabgaben betragen jährlich je Berechnungseinheit in der Reinigungsklasse I: 11,22 EUR Reinigungsklasse II: 22,44 EUR Reinigungsklasse III: 33,66 EUR (2) Die Berechnungseinheiten ergeben sich aus der Quadratwurzel der Grundstücksfläche des erschlossenen Grundstücks. Als Grundstück ist ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (3) Die Straßenreinigungsabgabe (A) errechnet sich demnach wie folgt A = √ Grundstückfläche x AS, wobei AS der Abgabensatz nach Absatz 1 ist.“ Am 30.04.2009 wurde § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungsabgabensatzung rückwirkend zum 01.01.2009 wie nachstehend geändert: „(1) Die Straßenreinigungsabgaben betragen jährlich je Berechnungseinheit in der Reinigungsklasse I: 10,62 EUR Reinigungsklasse II: 21,24 EUR Reinigungsklasse III: 31,86 EUR“. Grund dieser Änderung war, dass die Kosten, die der Stadt durch die Straßenreinigung entstehen, anstatt zu 80 % nur zu 75 % gedeckt werden sollten. Die Fälligkeit der Straßenreinigungsabgabe ist in § 4 wie folgt geregelt: „§ 4 Fälligkeit (1) Die Straßenreinigungsabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und angefordert. Der Bescheid kann in Verbindung mit den Anforderungen anderer Grundstücksabgaben ergehen. (2) Die gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 zu entrichtende Jahresabgabe mit zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig und ist an die Stadtkasse A-Stadt zu zahlen. Wird die Straßenreinigungsabgabe zusammen mit anderen Gemeindeabgaben, z. B. Grundsteuer, in einem Bescheid festsetzt, so wird sie zusammen mit den anderen Abgaben zu den in dem betreffenden Abgabenbescheid genannten Terminen fällig. Bei Nachveranlagungen wird die Straßenreinigungsabgabe einen Monat nach Zugang des entsprechenden Bescheides fällig. (3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides hat der Abgabepflichtige zu den Fälligkeitstagen Zahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Beträge zu leisten. (4) Der Abgabepflichtige hat Änderungen, welche die Abgabepflichten beeinflussen, binnen 4 Wochen der Stadt A-Stadt schriftlich anzuzeigen.“ 1. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers zunächst davon auszugehen, dass die Straßenreinigungsabgabensatzung namentlich mit § 2 S. 2 HessKAG vereinbar ist. Die normativen Vorgaben dieser Bestimmung erfordern, dass kommunale Abgabensatzungen den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld regeln (§ 2 Abs. 2 HessKAG). Diese Voraussetzungen sieht die beschließende Kammer hier als erfüllt an. Insbesondere sind Entstehung und Fälligkeit in § 3 und 4 der Straßenreinigungsabgabensatzung zureichend bestimmt. Bei Abgaben für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung ist eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des Zeitintervalls, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, vonnöten (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 32.04.2009 - 2 K 4176/07 -, juris, Rdnr. 18; Lohmann, in Driehaus, KAG, Stand: 2009, Rdnr. 661 zu § 6; Lichtenfeld, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 721 a zu § 6; Driehaus, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 92 zu § 2). Nur so ist nämlich klar bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Abgabenschuld entsteht (vgl. OVG Meckl.-Vorp., U. v. 07.11.1996 - K 11/96 -, juris, Rdnr. 22) und damit auch der Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsjährung definiert (vgl. Hess. VGH, B. v. 28.08.1986 - 5 TH 1870/86 u. a. -, HSGZ 1987, 72, 75). Allerdings erfordert die Festlegung eines Zeitintervalls, d. h. einer Bestimmung, wonach die Abgabe z. B. täglich, wöchentlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entstehen soll, eine dieses Zeitintervall näher umgrenzende Angabe, zum Beispiel durch Benennung des Anfangszeitpunktes oder Hinzufügung sonstiger Kriterien, weil anders nicht deutlich wird, von welchem Zeitpunkt auszugehen ist. Eine solche Angabe enthielt zum Beispiel die Satzung, die der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.08.1986 zugrunde lag mit der Formulierung „ganzjährig“, womit das Kalenderjahr gemeint war. Die Kammer versteht auch die in § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungsabgabensatzung getroffene Regelung „… betragen jährlich …“ in dem Sinn, dass das Kalenderjahr gemeint ist, zu dem die Abgabe entstehen soll. Für eine entsprechende Auslegung spricht schon, dass § 4 Abs. 2 S. 1 der Straßenreinigungsabgabensatzung von einer „Jahresabgabe“ spricht und dass Abgaben üblicherweise nach dem Kalenderjahr abgerechnet werden und offensichtlich auch von der Antragsgegnerin so abgerechnet wurden. Dass die Satzung im vorliegenden Fall einen anderen Zeitraum meinen könnte, ist nicht ersichtlich. Damit entsteht die Straßenreinigungsabgabe am 31.12. für das zurückliegende Jahr (vgl. dazu auch OVG Berl.-Bbg., U. v. 22.11.2006 - 9 B 13.05 -, juris, Rdnr. 28; ferner OVG Schl.-Holst., U. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rdnr. 41; OVG NW, U. v. 06.02.1986 - 2 A 3373/83 -, DVBl. 1986, 780; Schulte/Wiesemann, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 241 zu § 6; Lichtenfeld, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 769 zu § 6). Hiermit rechtlich übereinstimmend regelt § 4 Abs. 2 S. 1 der Straßenreinigungsabgabensatzung Vorausleistungen und nicht bloße Abschlagszahlungen. Denn Vorausleistungen werden erhoben auf künftig entstehende Abgaben, indessen eine Abschlagszahlung die entstandene, aber noch nicht fällige Gebühr erfassen will (vgl. schon Thiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht, 1981, S. 107, Fn. 66; ferner Schulte/Wiesemann, a.a.O.). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 1 der Straßenreinigungsabgabensatzung kann die Stadt zu festgelegten Terminen Vorauszahlungen auf die Straßenreinigungsabgabe verlangen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt diese Regelung der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 20.03.1997 - 9 L 2554/95 -, NVwZ-RR 1998, 135; ebenso VG Braunschweig, B. v. 28.11.2005 - 5 B 473/05 -, juris, Rdnr. 17), wonach es einer ausdrücklichen Festlegung des Zeitpunktes der Entstehung bedarf, wenn die Abgabenschuld - hier gemeint als Vorauszahlung - vor dem Ende des Erhebungszeitraumes entstehen soll. Denn § 4 Abs. 2 S. 1 Straßenreinigungsabgabensatzung bestimmt ausdrücklich Termine, zu denen die Vorausleistungen fällig sind. 2. Bedenken an der Straßenreinigungsabgabensatzung ergeben sich im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das HessKAG mit Ausnahme von Beiträgen keine Vorausleistungen vorsieht. Die beschließende Kammer folgt insoweit im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 28.08.1986, wonach bei Benutzungsgebühren grundsätzlich die Erhebung von Vorausleistungen rechtlich möglich ist. Die Veranlagung von Vorausleistungen ist aber insofern nicht unbedenklich, als eine spezialgesetzliche Ermächtigung hierfür - anders als für Beiträge in § 11 Abs. 10 HessKAG - nicht besteht. In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise nämlich auch für Vorausleistungen eine gesetzliche Grundlage verlangt (OVG NW, U. v. 06.02.1986 - 2 A 3373/83 -, DVBl. 1986, 780 f.; Schl.-Holst. OVG, U. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rdnr. 43; Schulte/Wiesemann, a.a.O.). Verschiedene Bundesländer haben deshalb, dem Rechnung tragend, in ihren kommunalen Abgabengesetzen Vorausleistungen für Gebühren ausdrücklich ermöglicht, so zum Beispiel in Bayern mit Art. 8 Abs. 7 BayKG (G. v. 28.12.1992), und in Nordrhein-Westfalen mit § 6 Abs. 4 NWKAG (G. v. 06.10.1987). In Bayern wurde hierzu in der maßgeblichen amtlichen Begründung (abgedruckt bei: Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Stand 2005, Teil III, 3 a, 3) ausgeführt: „Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur können (vor Entstehen des Abgabeanspruchs) Vorauszahlungen (vgl. Art. 5 Abs. 5 KAG) bzw. Vorausleistungen (vgl. § 133 Abs. 3 BauGB) grundsätzlich nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage erhoben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit soll in das KAG eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage eingeführt werden, nach der die Kommunen berechtigt sind, beim Dauerbenutzungsverhältnis angemessene Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld zu verlangen. Der Erhebungszeitpunkt ist regelmäßig ein Jahr. Die Vorauszahlung bezieht sich stets nur auf den jeweiligen Erhebungszeitraum.“ Gleichwohl ist die beschließende Kammer der Ansicht, dass Vorausleistungen der vorliegenden Art einer gesetzlichen Ermächtigung nicht bedürfen. Dafür spricht, dass gerade bei Dauerbenutzungsverhältnissen durch die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt - bereits ein wesentlicher Teil des Gebührentatbestandes verwirklicht wurde, nämlich die Entgegennahme der Leistung, selbst wenn die eigentliche Gebühr beziehungsweise Abgabe formal noch nicht entstanden ist. Die Kammer folgt daher der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 28.08.1986 und hält es für ausreichend, wenn eine satzungsrechtliche Regelung vorliegt, die Vorausleistungen gestattet (ebenso Lohmann, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 694 zu § 6). 3. Der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab (§ 3 Abs. 2, 3 der Straßenreinigungsabgabensatzung) ist rechtmäßig. Denn der in der Straßenreinigungssatzung normierte Quadratwurzelmaßstab entspricht der Vorteilsgerechtigkeit (vgl. z. B. Hess. VGH, B. v. 16.10.1985 - 5 N 1/83 -, ESVGH 36, 60, 74/75; U. v. 03.07.1996 - 5 UE 4078/95 -, NVwZ-RR 1998, 133 r.Sp.; Lohmann, HSGZ 1999, 82, 89). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Straßenreinigung nicht den Anliegern überlässt. Der Antragsgegnerin kommt bei ihrer Wahl, ob sie nach § 10 Abs. 5 S. 1 HStrG die Reinigungslast auf die Anlieger überträgt, oder ob sie die Kosten abwälzt, ein Organisationsermessen zu (Lohmann, a. a. O., S. 91). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, ein Anschluss- und Benutzungszwang, der in der Verpflichtung der Kernstadtbürger zur kostenpflichtigen Reinigung ihrer Straßen durch die Stadt bestehe, sei nur dann gerechtfertigt, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls im Allgemeinen geboten sei, steht diesen Überlegungen bereits entgegen, dass § 10 Abs. 5 S. 1 HStrG gerade nicht die Konstruktion eines Anschluss- und Benutzungsverhältnisses verlangt. Vielmehr knüpft die Heranziehung der Anlieger zu den Kosten der Straßenreinigung lediglich an den gesetzlichen Regelfall an, nämlich die Straßenreinigung durch die Gemeinde (vgl. Hess. VGH, B. v. 16.10.1985, a. a. O., S. 67 f.; ferner Lohmann, a. a. O., S. 83; ders., in Driehaus, KAG, Stand 2009, Rdnr. 698 zu § 6). Der Antragsteller kann darüber hinaus nicht mit Erfolg geltend machen, im Ergebnis reinige die Antragsgegnerin die vor seinem Grundstück gelegene Fläche nur wöchentlich sieben Sekunden lang, jährlich also nur sechs Minuten. Dies stelle einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dar und zeige ein Missverhältnis zwischen Gebührenaufkommen und erbrachter Reinigungsleistung. Insoweit wird verkannt, dass nicht auf die vor einem Hausgrundstück gelegene Fläche abzustellen ist, sondern auf die Reinigung der gesamten Straße (vgl. Hess. VGH, B. v. 22.04.1992 - 5 N 2292/89 -, NVwZ-RR 1993, 426, 427; Lohmann, in Driehaus, a. a. O., Rdnr. 698 b zu § 6; Brüning, in Driehaus, a. a. O., Rdnr. 474 zu § 6; Lichtenfels, in Driehaus, a. a. O., Rdnr. 762 zu § 6 jew. m. w. N.). 4. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Bescheid sei mangels eines Leistungsgebotes rechtswidrig, vermag die Kammer diesem Argument ebenfalls nicht beizutreten. Allerdings dürfte der Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.05.2009 tatsächlich ein Leistungsgebot nicht enthalten. Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muss das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist eine unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für die Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.). Der Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin enthält eine entsprechende Erklärung nicht. Ob er mit Blick auf die im Bescheid zumindest genannten Fälligkeitstermine oder des allerdings nur im ursprünglichen Bescheid vom 12.01.2009 enthaltenen Hinweises wegen, dass die fälligen Forderungen abgebucht würden, entsprechend auszulegen ist, kann offenbleiben. Denn die im Bescheid vom 12.01.2009 ergangene Festsetzung der Abgabe - hier der Vorausleistung - ist auch ohne das Vorliegen eines Leistungsgebotes rechtlich nicht zu beanstanden. Im Steuerrecht ist bei der Heranziehung einer Abgabe regelmäßig zu unterscheiden zwischen zwei rechtlich selbständigen Regelungen, nämlich einerseits der Festsetzung der entstandenen Abgabe und andererseits des Leistungsgebotes (z. B. OVG NW, U. v. 27.01.2009 - 2 LB 43/08 -, juris, Rdnr. 37; Bayer. VGH, U. v. 10.08.2000 - 6 B 96.2367 -, juris, Rdnr. 18, Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 4 ff. zu § 254; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 254). Während mit der Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) HessKAG i.V.m. § 155 AO über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steueranspruchs entschieden wird (vgl. OVG NW, a.a.O., Rdnr. 38; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 155), erschöpft sich das Leistungsgebot in dem „Befehl“, eine bestimmte Leistung zu erbringen, zu welcher der Schuldner auf Grund der vorangegangenen Festsetzung verpflichtet ist (OVG NW, a. a. O., Rdnr. 41). Damit ist das Leistungsgebot Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung (Tipke/Kruse, a. a. O., Rdnr. 7 zu § 254; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 254). Wie § 254 Abs. 1 S. 2 AO zeigt, wonach das Leistungsgebot mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden k a n n, ist es nicht erforderlich, dass die unterschiedlichen Regelungen, nämlich Steuerfestsetzung und Leistungsgebot in einem Bescheid ergehen. Auch wenn Festsetzung und Leistungsgebot überwiegend zusammengefasst werden, verlangt das kommunale Abgabenrecht dies nicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 21, Rdnr. 39, Fn. 92 m.w.N.). 5. Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, inwieweit die Antragsgegnerin das Allgemeininteresse an sauberen Straßen ursprünglich mit 20 %, in der geänderten Satzung mit 25 % (§ 1 Abs. 2 der Straßenreinigungsabgabensatzung) hinreichend erfasst und den kommunalen Eigenanteil gebührend berücksichtigt hat. Ferner kann die Frage offen bleiben, ob der Satzungsgeber verpflichtet ist, die Straßenreinigungspflicht für alle Ortsteile einheitlich zu regeln - wie der Antragsteller meint (verneinend Hess. VGH, U. v. 18.08.1999 - 5 UE 871/95 -). 6. Die Änderungssatzung ist nämlich deswegen nichtig, weil sie eine Gebührenunterdeckung aus den Jahren 2007 und 2008 ausgleichen soll. Dies erfolgt aber nicht periodengerecht, sondern verspätet. Zwar ist die Einbeziehung von Kostenunterdeckungen und ein Ausgleich grundsätzlich auch nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode möglich. Der Satzungsgeber übt sein Ermessen jedoch nur dann pflichtgemäß aus, wenn ein Ausgleich in der auf die Feststellung der Verluste folgenden Kalkulationsperiode erfolgt (Hess. VGH, B. v. 08.09.2005 - 5 N 3200/02 -, juris, Orientierungssatz 2; vgl. ferner Lohmann, in Driehaus, a. a. O., Rdnr. 676 zu § 6). Der Ausgleich der fraglichen Gebührenunterdeckung für das Jahr 2007 war somit durch die Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung im Jahre 2009 nicht mehr möglich. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausgleich in einer Kalkulationsperiode erfolgt, welche sich an die reine Feststellung der Verluste anschließt. Denn der Antragsgegnerin ist verpflichtet, ihr Zahlenwerk zeit- und periodengerecht unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerwG, U. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -; NVwZ 2005, 1322, 1324 l.Sp.; VG Gießen, B. v. 09.02.2009 - 8 L 49/09.GI -, juris, Rdnr. 8). Abgesehen davon, ist nach den vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass den Gremien der Antragsgegnerin die Verluste des Jahres 2007 spätestens am Ende des besagten Jahres bekannt waren. Wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 03.04.2009 im Verfahren 8 L 180/09.GI (Bl. 55 d. GA) und mit Schriftsatz vom 01.07.2009 im vorliegenden Verfahren ausführen lässt, konnten durch die Straßenreinigungsabgaben bis zum Jahr 2005 eine Rücklage gebildet werden. Infolge dieser Rücklagenbildung seien die Straßenreinigungsabgaben erheblich gesenkt worden, sodass die Rücklagen bereits mit dem Ablauf des Jahres 2006 aufgebraucht worden seien. Im Zeitraum von 2007 bis 2008 sei durch die vorgenommene Gebührenreduzierung ein Einnahmeausfall in Höhe von 463.063,00 EUR entstanden. Hiermit übereinstimmend hat die Antragsgegnerin in ihrer Informationsveranstaltung am 20.02.2009 Informationsmaterial vorgelegt, welches bestätigt, dass die Rücklage bereits im Jahre 2006 aufgebraucht worden und schon in diesem Jahr ein Fehlbetrag von 40.537,-- EUR entstanden war (Bl. 74, 75 d. GA 8 L 180/09.GI). Dass diese Verluste der Antragsgegnerin unbekannt geblieben sind, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin unterlegen ist. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt.