Beschluss
5 B 173/06
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Abwehr drohender Gewalt bei Sportereignissen kann nach § 11 Nds. SOG eine Meldeauflage gegen eine Person verhängt werden, wenn eine tatsachengestützte Gefahrenprognose dies rechtfertigt.
• Für die präventive Gefahrenprognose sind auch nicht zu Leistungsurteilen geführte Vorfälle und szenekundige Erkenntnisse verwertbar; es kommt nicht auf strafrechtliche Verurteilungen an.
• Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist abzuwägen, ob das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt; eine teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist möglich, soweit praktische Erleichterungen zu gewährleisten sind.
Entscheidungsgründe
Meldeauflage nach § 11 Nds. SOG bei Gefährderprognose wegen Hooligan-Gefahr • Zur Abwehr drohender Gewalt bei Sportereignissen kann nach § 11 Nds. SOG eine Meldeauflage gegen eine Person verhängt werden, wenn eine tatsachengestützte Gefahrenprognose dies rechtfertigt. • Für die präventive Gefahrenprognose sind auch nicht zu Leistungsurteilen geführte Vorfälle und szenekundige Erkenntnisse verwertbar; es kommt nicht auf strafrechtliche Verurteilungen an. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist abzuwägen, ob das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt; eine teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist möglich, soweit praktische Erleichterungen zu gewährleisten sind. Der Antragsteller, Angehöriger der Braunschweiger Hooliganszene mit mehreren einschlägigen polizeilichen Vorfällen seit 1993, wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin verpflichtet, sich an 19 Terminen persönlich auf dem Polizeikommissariat Nord in Braunschweig zu melden; sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Polizei hatte die Meldeauflage wegen der zu erwartenden Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft beantragt und ihn als Problemfan und Führungsperson der Szene eingestuft. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; er rügte insbesondere Ermessensfehler, die Unverhältnismäßigkeit der Örtlichkeit der Meldestelle und die fehlende Rechtsgrundlage der Datei ‚Gewalttäter Sport‘. Die Behörde stützte sich auf szenekundige Erkenntnisse der Fußballsachbearbeitung und begründete die Maßnahme mit § 11 Nds. SOG. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; Prüfung der Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung und Abwägung der Interessen sind vorzunehmen. • Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Die Verfügung ist aus summarischer Sicht rechtmäßig; die Antragsgegnerin hat aufgrund tatsachengestützter Prognosen eine konkrete Gefahr i.S. der §§ 2, 11 Nds. SOG festgestellt, da der Antragsteller mehrfach in gewalttätige Fußballkonflikte eingebunden war. • Verwertung von Erkenntnissen: Die Behörde durfte szenekundige Informationen und Einträge als Anlass für eigene Ermittlungen verwerten; selbst wenn die Datei ‚Gewalttäter Sport‘ formell rechtswidrig wäre, ist die Verwendung ihrer Inhalte als Anhaltspunkt zulässig, sofern eigene Feststellungen getroffen wurden. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Die Meldeauflage ist geeignet und erforderlich, um Teilnahme an gewalttätigen Auseinandersetzungen zu verhindern; Platzverbote wären ungeeignet oder nicht durchführbar, großflächige Maßnahmen unverhältnismäßig. • Verfahrensrechtliches: Eine weitere Anhörung war entbehrlich, weil der Antragsteller zuvor in einer Gefährderansprache informiert und angehört wurde. • Teilweise Wiederherstellung aufschiebender Wirkung: Wegen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist es erforderlich, dem Antragsteller zu ermöglichen, die Meldepflicht wohnungsnah zu erfüllen, soweit Öffnungszeiten dies zulassen; dies ist in Absprache mit dem Polizeikommissariat Nord zu regeln. Der Antrag wurde im Kern abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 29.05.2006 wurde jedoch insoweit wiederhergestellt, dass die Antragsgegnerin sicherzustellen hat, dass der Antragsteller in Absprache mit dem Polizeikommissariat Nord seine Meldepflicht wohnortnah auf einem vom Antragsteller zuvor zu nennenden, entsprechend geöffneten Polizeirevier erfüllen kann. Die Verfügung war insgesamt rechtmäßig und verhältnismäßig aufgrund einer tragfähigen tatsachengestützten Gefahrenprognose nach § 11 Nds. SOG; die Behörde durfte szenekundige Erkenntnisse verwerten und eine eigene Ermessensentscheidung treffen. Kostenentscheidung: der Antragsteller trägt 9/10, die Antragsgegnerin 1/10 der Verfahrenskosten; Streitwert 5.000,00 EUR.