Beschluss
6 B 176/06
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen zur Erteilung vorläufiger Genehmigungen nach PBefG sind grundsätzlich unzulässig, weil das Gesetz die Vorläufigkeit von Genehmigungen ausschließt.
• Die Übertragung einer Taxikonzession bedarf der Genehmigung; diese kann versagt werden, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der zur Geschäftsführung berufenen Personen bestehen (§ 13 PBefG).
• Bei einem Konzessionsübertragungsverkauf muss glaubhaft gemacht werden, dass das gesamte oder ein wesentlich selbstständiger Teil des Unternehmens übertragen wurde (§ 2 Abs. 3 PBefG); Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Taxikonzessionsübertragung abgelehnt • Einstweilige Anordnungen zur Erteilung vorläufiger Genehmigungen nach PBefG sind grundsätzlich unzulässig, weil das Gesetz die Vorläufigkeit von Genehmigungen ausschließt. • Die Übertragung einer Taxikonzession bedarf der Genehmigung; diese kann versagt werden, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der zur Geschäftsführung berufenen Personen bestehen (§ 13 PBefG). • Bei einem Konzessionsübertragungsverkauf muss glaubhaft gemacht werden, dass das gesamte oder ein wesentlich selbstständiger Teil des Unternehmens übertragen wurde (§ 2 Abs. 3 PBefG); Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers. Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Erlaubnis, mit sechs Taxen zu verkehren. Sie beruft sich auf den Erwerb des Taxiunternehmens B. durch Kaufvertrag vom Insolvenzverwalter; die zugehörige Konzession sollte damit auf sie übergehen. Eine eigene Genehmigung besitzt die Antragstellerin nicht und hat keine beantragt. Der Antragsgegner hat die Genehmigung zur Übertragung der Konzession abgelehnt. Die Behörde verweist auf Zweifel an der Zuverlässigkeit der zur Geschäftsführung eingesetzten Person sowie auf Unklarheiten, ob tatsächlich das gesamte Unternehmen übertragen worden sei. Die Antragstellerin legte keine hinreichenden ergänzenden Nachweise vor und nutzte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ausreichend. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht; einstweilige Anordnung setzt glaubhaft gemachten Anspruch voraus (§ 123 VwGO). • Nach PBefG bedarf die entgeltliche Beförderung im Gelegenheitsverkehr einer behördlichen Genehmigung (§§ 2, 46, 47 PBefG); Genehmigungsübertragungen sind zustimmungspflichtig (§ 2 Abs. 2 Nr.2 PBefG). • Vorläufige Genehmigungen sind nach § 15 Abs.4 PBefG ausgeschlossen; daraus folgt, dass eine Pflicht der Behörde zur Erteilung einer vorläufigen Genehmigung meist nicht mittels einstweiliger Anordnung durchsetzbar ist. • Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 13 PBefG sind erhebliche Abgabenrückstände der geschäftsführenden Person ein Indiz für Unzuverlässigkeit (konkretisiert durch PBZugV). Vorliegend bestehen erhebliche Steuerschulden des Geschäftsführers in Höhe von weit über 400.000 Euro und ein eröffnetes Insolvenzverfahren; die Antragstellerin hat diese Umstände nicht entkräftet. • Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass das ganze Unternehmen oder ein wesentlicher selbstständiger und abgrenzbarer Betriebsteil im Sinne des § 2 Abs.3 PBefG übertragen wurde; Kaufvertrag und Tatsachen sprechen gegen eine uno-actu-Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. • Eine analoge Anwendung von § 12 GewO auf die Zuverlässigkeitsprüfung nach PBefG kommt nicht in Betracht, weil die Schutzzwecke der GewO-Regelung nicht auf die hier gegebenen Konstellationen übertragbar sind. • Zweifel an der Zuverlässigkeit der zur Vertretung berufenen Personen und an der Vollständigkeit der Unternehmensübertragung führen dazu, dass die Genehmigungserteilung zu Recht verweigert wurde. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf vorläufige Genehmigung oder auf Verpflichtung der Behörde zur Genehmigung der Konzessionsübertragung glaubhaft gemacht. Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der als Geschäftsführer benannten Person wegen massiver Steuerschulden und eines Insolvenzverfahrens sowie an der Voraussetzung, dass das gesamte Taxiunternehmen übertragen wurde. Da gesetzlich vorläufige Genehmigungen ausgeschlossen sind und die Voraussetzungen für die Übertragung der Konzession nicht glaubhaft erfüllt sind, ist die Ablehnung der Genehmigung durch den Antragsgegner gerechtfertigt. Die Antragstellerin unterliegt mit den Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde dem Regelmaßstab entsprechend festgesetzt.