Beschluss
6 L 407/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0410.6L407.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Rücknahmeverfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin die Genehmigungsurkunde und den dazugehörigen Auszug der Ordnungsnummer 000 vom 17.06.2011 vorläufig zurückzugeben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Durch Schreiben vom 21. April 2011 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz im Wege der Übertragung. Dem Antrag war ein Kaufvertrag zwischen der – seit 1998 ein Taxiunternehmen mit 15 Taxikonzessionen betreibenden – Firma G Taxenbetriebsgesellschaft mbH in N und der Antragstellerin vom 26. April 2011 beigefügt, in dem es unter anderem heißt: 4 …Im Einzelnen werden die folgenden Gegenstände verkauft und übertragen: 5 Die Taxikonzession mit der Nr. 000; der Pkw der Marke Volkswagen Caddy Life 1.4. amtliches Kennzeichen XX-XX 00, Fahrgestellnummer XX0XXX0XX0X000000, Kilometerstand: n. Tacho nebst Fahrzeugzubehör bestehend aus: Funkgerät Dantronik, DATCOM Seibt und Straub, S-Box für Datenübertragung, Unfalldatenschreiber Kienzle. Hinzukommt das serienmäßige Zubehör (Reserverad, Wagenheber, Warndreieck, Verbandskasten). 6 Die Übernehmerin übernimmt zum Stichtag des Kaufvertragabschlusses folgende Verbindlichkeiten: Prämienrechnung der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug XX-XX 00, Prozentstufe 45%, Schadensfreiheitsrabatt Klasse SF9 in Höhe von 511,28 Euro, Steuerlast gegenüber dem Finanzamt N unter der Steuernummer.....; den Vertrag mit der Taxizentrale G, vom 01.01.2000 bezüglich der Anbindung des Fahrzeuges an die Taxenzentrale. …“ 7 Durch Bescheid vom 21. Juli 2011 erteilte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) der Antragstellerin die Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit der Taxe mit der Ordnungsnummer 000 im Rahmen der Übertragung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Genehmigung wurde bis zum 15. Juni 2016 befristet. 8 Mit Schreiben vom 10. August 2011 wandte sich die Bezirksregierung E an die Antragsgegnerin und vertrat unter Bezugnahme auf eine bereits im Genehmigungsverfahren erhobene Beschwerde der G1 e.V. die Auffassung, dass die erteilte Genehmigung rechtswidrig sei. 9 Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und der Bezirksregierung Düsseldorf gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch Schreiben vom 22. Juni 2012 Gelegenheit, sich zu der von ihr beabsichtigten Rücknahme der erteilten Genehmigung zu äußern. 10 In ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2012 wies die Antragstellerin unter anderem darauf hin, dass die Firma G Taxenbetriebsgesellschaft mbH in N seit vielen Jahren über 15 Taxen verfüge, die sukzessive angeschafft worden seien und für die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung alle Genehmigungen im Jahr 1993 einheitlich verlängert worden seien. Die sechs erworbenen Einzelunternehmen der Firma G hätten auch nach heutigem Recht einzeln veräußert werden können. Aufgrund der speziellen Konstellation seien die ehemaligen Einzelunternehmungen als selbstständig abgrenzbare Teile des Unternehmens G anzusehen mit der Folge, dass eine Veräußerung möglich sei. 11 Durch Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2013 – zugestellt am 18. Februar 2013 – nahm die Antragsgegnerin die der Antragstellerin am 21. Juli 2011 erteilte Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe im Rahmen einer Übertragung für die Ordnungsnummer 100 mit sofortiger Wirkung zurück (I.), forderte die Antragstellerin auf, die mit dieser Genehmigung verbundene Tätigkeit spätestens einen Tag nach Zustellung einzustellen (II.) und die Genehmigungsurkunde und den dazugehörigen Auszug der Ordnungsnummer 000 vom 17. Juni 2011 innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Verfügung bei der Antragsgegnerin abzugeben (III.), ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (IV.) und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie trotz Rücknahme den Gewerbebetrieb weiter führe, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,‑ Euro und für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückgabe der Gewerbeerlaubnis ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,‑ Euro an (V.).Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 4. Februar 2013 Bezug genommen. 12 Die Antragstellerin hat am 1. März 2013 Klage erhoben und am selben Tag einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes anhängig gemacht, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Eine „Rückführung“ der Firma G Taxenbetriebsgesellschaft mbH im Umfang der jeweils selbstständigen Teile sei als zulässig anzusehen. Die in Rede stehende Taxe mit der Ordnungsnummer 000 sei 1983 als einzelnes Fahrzeug konzessioniert worden und könne deshalb auch als selbstständig abgrenzbarer Teil der Firma veräußert werden. Neben der Konzession mit der Konzessionsnummer 000 seien weitere Gegenstände verkauft und übertragen worden. Darüber hinaus bleibe das verkaufte Fahrzeug an die Taxenzentrale des Herrn G angebunden und erhalte von der Taxizentrale Fahraufträge. Im Rahmen der „Rückführung“ habe somit die einmalige Übertragung einer einzelnen Konzession auf die Antragstellerin erfolgen können. Durch die Rücknahme der Genehmigung entstehe ihr ein erheblicher Schaden. 13 Sie beantragt, 14 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 6 K 2791/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wiederherzustellen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Sie trägt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen vor: Voraussetzung für die Übertragung einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen sei gemäß § 2 Abs. 3 PBefG, dass mit der Übertragung gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen würden. Die Übertragung einer einzelnen Taxikonzession reiche nicht aus. Es handele sich schon nicht um einen abgrenzbaren Unternehmensteil in Form einer räumlichen und organisatorischen Gliederung eines Unternehmens. Auch die übrigen Erfordernisse des § 48 VwVfG NRW seien erfüllt. Wenn Genehmigungen übertragbar seien und zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen gemacht werden könnten, sei die Chancengleichheit der (Neu-) Bewerber um eine Beförderungsgenehmigung allgemein beeinträchtigt. Diese Verletzung der Rechtsordnung führe dazu, dass ein Entschließungsermessen, in dieser Angelegenheit tätig zu werden, gegeben gewesen sei. Im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsordnung, die Chancengleichheit der Unternehmer und die Absicht des Gesetzgebers, den Konzessionshandel im Taxigewerbe einzudämmen, sei eingeschritten worden. Eine andere Möglichkeit, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, habe nicht bestanden. 18 II. 19 Der Antrag ist zulässig und begründet. 20 Zwar ist fraglich, ob die – bereits erhobene – Anfechtungsklage das statthafte Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 4. Februar 2013 ist oder ob der Klageerhebung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JustizG NRW in Verbindung mit § 55 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ein Vorverfahren vorauszugehen hat. 21 Vgl. zu diesem Problemkreis und zu den prozessualen Folgen der anderenfalls im Hinblick auf die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung in dem angegriffenen Bescheid noch fristgerecht möglichen Erhebung des Widerspruchs: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2012 – 6 L 1873/12 –, juris. 22 Der Antrag begegnet aber unter Zulässigkeitsgesichtspunkten jedenfalls deshalb keinen Bedenken, weil die Antragsgegnerin sich ausweislich ihrer Klageerwiderung vom 28. März 2013 in dem Verfahren 6 K 2791/13 sachlich zur Klage geäußert und sich damit auf die Klage eingelassen hat. 23 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 24 Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 25 Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen, weil die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 nach – im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglicher summarischer – Prüfung der Sach‑ und Rechtslage im gegenwärtigen Verfahrensstadium im Hinblick auf die zu treffende Ermessensentscheidung ernstlichen Bedenken begegnet und das Interesse der Antragstellerin an dem vorläufigen weiteren Gebrauchmachen von der ihr im Juli 2011 erteilten Genehmigung das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Betriebseinstellung überwiegt. 26 Allerdings liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die durch die angegriffene Ordnungsverfügung vom 4. Februar 3013 erfolgte Rücknahme der der Antragstellerin erteilten Genehmigung vor. 27 Zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird insoweit zur Begründung zunächst in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 4. Februar 2013 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 28 Ergänzend wird ausgeführt: 29 Dafür, dass mit dem Kaufvertrag vom 26. April 2011 und der mit diesem nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG beabsichtigten Übertragung der aus der Genehmigung vom 21. Juli 2011 erwachsenden Rechte und Pflichten gemäß § 2 Abs. 3, 1. Alternative PBefG das ganze Unternehmen der Firma G Taxenbetriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: G GmbH) übertragen werden sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor, da die Antragstellerin das Unternehmen der Firma G GmbH nicht in dem vorhandenen Bestand und mit dem Ziel der Fortführung an Ort und Stelle unter demselben Firmennamen unter Übernahme auch des Personals, der Geschäftsräume und der Aktiva und Passiva übernommen hat und an die Stelle der G GmbH getreten ist. 30 Vgl. zu den Voraussetzungen der Übertragung des ganzen Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 3, 1. Alternative PBefG: Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächsisches OVG), Beschluss vom 22. Februar 2008 – 4 BS 432/07 –, juris Rdnr. 2; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1999 – 3 S 2850/98 –, juris Rdnr. 51; Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2006 – 6 B 176/06 – , juris Rdnr. 10; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, 1. Band, Stand: Dezember 2012, § 2 Anm. 12 a). 31 Der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2011 genehmigten Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe im Rahmen der Übertragung liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Übertragung wesentlicher selbstständiger und abgrenzbarer Teile des Taxenunternehmens der G GmbH auf die Antragstellerin im Sinne des § 2 Abs. 3, 2. Alternative PBefG zugrunde. 32 Sinn und Zweck des 1983 eingeführten § 2 Abs. 3 PBefG ist es zu gewährleisten, dass Taxikonzessionen nicht mehr als Handelsobjekt dienen können. 33 Der VGH Baden-Württemberg führt in diesem Zusammenhang unter anderem aus: 34 „...Damit wollte der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen, die gegen den bis dahin nicht ausdrücklich verbotenen Genehmigungshandel erhoben worden waren. In einer Entscheidung zum Güterkraftverkehr (Beschl. v. 14.10.1975, BVerwGE – gemeint sein dürfte BVerfGE – 40, 196, 232) hatte das Bundesverfassungsgericht nämlich ausgeführt, dass der Handel mit Genehmigungen für den Güterfernverkehr gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da er zu einer unerträglichen Benachteiligung von Mitbewerbern führe (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4.10.1989, DVBl. 1990, 38,39). Ebenso hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.1981 (BVerwGE 64, 238, 245) dargelegt, dass die Chancengleichheit der Bewerber wesentlich berührt sei und nicht mehr bestehe, wenn die Übertragung von Genehmigungen zum regellosen Handelsobjekt mit erheblichem Preis gemacht werden könne. Es handelt sich deshalb bei § 2 Abs. 3 PBefG nicht um eine bloße gewerberechtliche Ordnungsvorschrift. Indem nach § 2 Abs. 3 PBefG die Übertragung der Konzession nur zusammen mit der gleichzeitigen Übertragung des ganzen Unternehmens oder wesentlicher selbständiger und abgrenzbarer Teile des Unternehmens erfolgen darf, will der Gesetzgeber daher zugleich auch der Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs der Mitbewerber auf Chancengleichheit und Freiheit der Berufswahl dienen (so ausdrücklich auch BGH, Urteil vom 27.9.89, NJW 1990, 1354, 1355). Konzessionsbewerber sollen grundsätzlich eine Konzession nur auf dem Wege einer Erteilung durch die Genehmigungsbehörde erlangen können. Lediglich zur Wahrung der schutzwerten Interessen von Taxiunternehmen, denen ohne die gleichzeitige Übertragung der bestehenden Genehmigung eine sinnvolle Verwertung ihres Unternehmens nicht möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.10.1989, DVBl. 1990, 38) und damit zur Erhaltung eines leistungsfähigen Taxigewerbes insgesamt wurde in § 2 Abs. 3 PBefG eine Ausnahmeregelung getroffen. § 2 Abs. 3 PBefG schafft damit einen Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Übertragungsinteresse des Unternehmensinhabers und der Chancengleichheit der Mitbewerber um eine Konzession…“ (VGH Baden-Württemberg, aaO, juris Rdnr. 74). 35 Vor diesem Hintergrund kann – wie bereits die Antragsgegnerin in ihrem Rücknahmebescheid vom 4. Februar 2013 und in ihrer Antragserwiderung vom 12. März 2013 dargelegt hat – von der Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3, 2. Alternative PBefG nur ausgegangen werden, wenn organisatorische Abgrenzungen wie verschiedene Betriebszweige eines Personenbeförderungsunternehmens mit auch anderen Beförderungsmitteln oder Zweigniederlassungen bestehen. 36 So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 19. Dezember 1996 – 13 A 5518/94 –, juris Rdnr. 20, und vom 20. November 1992 – 13 A 3739/91 –, juris Rdnr. 31; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, aaO, juris Rdnr. 50; Sächsisches OVG, aaO, juris Rdnr. 2. 37 Eine Teilübertragung wie etwa die Übertragung einer von mehreren Taxen erfüllt die Erfordernisse des § 2 Abs. 3, 2. Alternative PBefG nicht. Sie widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, den Konzessionshandel im Taxiverkehr einzudämmen. 38 Vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO, juris Rdnr. 50 unter Hinweis auf Bidinger, aaO, § 2 Anm. 14 e). 39 Indem durch den Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und der G GmbH, die ein Taxiunternehmen mit bis dahin 15 Taxikonzessionen betreibt, lediglich eine Taxikonzession für eine Taxe nebst Zubehör veräußert wurde, wurde mithin gegen die Anforderungen des § 2 Abs. 3, 2. Alternative PBefG verstoßen, da kein wesentlicher selbstständiger und abgrenzbarer Teil dieses Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 3, 2. Alternative PBefG übertragen wurde. 40 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die 15 Taxen der G GmbH sukzessive angeschafft worden sind und Rechtsvorgänger der G GmbH zwischen 1975 und 1998 ursprünglich mehrere als Einzelunternehmen geführte Betriebe waren. Die G GmbH wird in dieser Rechtsform seit 15 Jahren als einheitliches Unternehmen mit bisher 15 Taxikonzessionen geführt. Auf sie als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 PBefG ist daher unabhängig davon abzustellen, ob die zum Gegenstand des Kaufvertrags vom 26. April 2011 gemachte Taxikonzession mit der Nummer 000 im Jahr 1983 Bestandteil eines von mehreren zur damaligen Zeit als Einzelfirmen geführten Taxibetrieben des Rechtsvorgängers der G GmbH war oder diese Taxikonzession der Vergrößerung eines zur damaligen Zeit als Einzelfirma geführten Taxibetriebes des Rechtsvorgängers der G GmbH diente. 41 Vgl. zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts – wenn auch betreffend die Konstellation einer Verpflichtungsklage –: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1996, aaO, juris Rdnr. 19. 42 Die Kammer hat nicht zu entscheiden, ob die Genehmigung vom 21. Juli 2011 rechtmäßig wäre, wenn für jedes Taxenfahrzeug ein eigene Unternehmen gegründet oder beibehalten worden wäre oder nachträglich ausgegründet würde. Da der „Taxenbetrieb G“ diesen Weg nicht eingeschlagen hat, war den diesbezüglichen Überlegungen der Antragstellerin und ursprünglich auch der Antragsgegnerin daher nicht weiter nachzugehen. 43 Der – mangels spezialgesetzlicher Ermächtigung im Personenbeförderungsgesetz zu Recht auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestützte – 44 vgl. dazu Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2010, § 25 Rdnr. 3; VG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 15 E 3269/10, 15 E 3326/10 –, juris Rdnr. 4 45 Bescheid vom 4. Februar 2013 begegnet jedoch unter Ermessensgesichtspunkten Bedenken. 46 Die Antragsgegnerin hat zwar – wie sich aus ihrer Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2013 ergibt und sich auch ihrer Antragserwiderung vom 12. März 2013 und der Klageerwiderung in dem Verfahren 6 K 2791/13 vom 28. März 2013 entnehmen lässt – erkannt, dass die Rücknahme einer erteilten Genehmigung nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW in Ihrem Ermessen steht. Indem sie allerdings ausschließlich darauf abstellt, dass bereits die in der erteilten Genehmigung liegende Verletzung der Rechtsordnung ihr Entschließungsermessen auf Null reduziere und eine andere Möglichkeit, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, nicht bestehe, begründet sie ihre Entscheidung maßgeblich mit dem Gesichtspunkt, der erst Voraussetzung dafür ist, dass § 48 VwVfG NRW von seinen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen her überhaupt eingreift. Setzt aber § 48 VwVfG NRW schon tatbestandsmäßig voraus, dass der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, rechtswidrig ist, und ist die Vorschrift dennoch bei der Prüfung der Rechtsfolge ausdrücklich als Ermessensentscheidung ausgeformt, so kann allein der Verstoß eines Verwaltungsaktes gegen die Rechtsordnung nicht zugleich das Ermessen der Behörde dahin binden, dass nur eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes in Betracht kommt. Vielmehr müssen weitere Gesichtspunkte geprüft und abgewogen werden und sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW in der Entscheidung wiederfinden, um die Rücknahme des Verwaltungsaktes als ermessensgerecht anzusehen. 47 Bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt ist im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte abzuweichen. Hierfür kommt es insbesondere auf die Auswirkungen für den Betroffenen und die öffentlichen Interessen und auf die Art und Intensität des Rechtsverstoßes an. 48 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Aufage 2010, § 48 Rdnr. 77. 49 Die Antragsgegnerin hat mit ihrer der Antragstellerin im Juli 2011 erteilten Genehmigung einen Vertrauenstatbestand begründet, auf den diese sich verlassen hat und grundsätzlich auch verlassen können muss. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich der angefochtene Rücknahmebescheid nicht ansatzweise auseinander. 50 Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Überlegungen, die sie bei der Genehmigungserteilung angestellt hat, maßgeblich auf die besondere Konstellation abgehoben, die ihrer Auffassung nach dadurch begründet war, dass die übertragene Taxikonzession ursprünglich eine Einzelkonzession und früher Teil eines Einzelunternehmens war und dass die erfolgte Zusammenführung mehrerer einzelner Unternehmen zu einem Gesamtunternehmen auf demselben Weg wieder zurückgeführt werden könne. Es liegt nahe, bei der Entscheidung darüber, ob die inzwischen als rechtswidrig eingestufte – einzelne – Genehmigung zurückgenommen wird, diesen Aspekt eines „Sonderfalls“ im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen ebenso in den Blick zu nehmen. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen dieses nur die Antragstellerin betreffenden Einzelvorgangs auf die Gesamtsituation des Ner Taxigewerbes begrenzt sein dürften. Es ist nicht zu befürchten, dass Dritte aus diesem Vorgang einen Anspruch auf die Genehmigung weiterer Übertragungen in der hier geschehenen Weise ableiten könnten. Denn aus der einmaligen rechtswidrigen Genehmigung können Dritte keine Rechte auf Gleichbehandlung herleiten. Auch an dieser Abwägung und Gewichtung im Einzelnen sowie der Berücksichtigung der mit der Rücknahme für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Nachteile fehlt es bei der Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2013. 51 Im Hinblick auf die durch diesen Beschluss wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigungsrücknahme ist die Antragstellerin berechtigt, das von ihr vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2013 betriebene Taxiunternehmen einstweilen wieder aufzunehmen, wobei offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin die von ihr unter Ziffer II. des Bescheides vom 4. Februar 2013 geforderte Einstellung des von der Antragstellerin geführten Taxibetriebes zu Recht auf § 15 Abs. 2 GewO gestützt hat oder ob insoweit § 14 Abs. 1 OBG NRW die zutreffende Ermächtigungsgrundlage ist. 52 Vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2012 – 6 L 1873/12 –, juris mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung unter anderem des OVG NRW. 53 Ferner sind der Antragstellerin die in Befolgung von Ziffer III. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 bei dieser abgelieferten Genehmigungsunterlagen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorläufig wieder zurückzugeben. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an einer Taxigenehmigung wird nach Ziffer II. Nummer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.), im Hauptsacheverfahren mit 15.000,- Euro angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.