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Beschluss

9 B 1/07

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Freistellung von Personalratsmitgliedern zu einer Schulungsveranstaltung nach § 46 Abs. 6 BPersVG ist ein hinreichend bestimmter Entsendungsbeschluss des Personalrats erforderlich. • Ein Entsendungsbeschluss muss konkret Zeit, Ort, Dauer und Anbieter der Schulungsveranstaltung benennen, damit der Personalrat vorab die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit prüfen kann. • Fehlt ein solcher konkretisierter Beschluss, besteht kein Anspruch auf dienstliche Freistellung; damit fehlt der Verfügungsanspruch für einstweiligen Rechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Keine Freistellung ohne konkretisierenden Entsendungsbeschluss des Personalrats • Für die Freistellung von Personalratsmitgliedern zu einer Schulungsveranstaltung nach § 46 Abs. 6 BPersVG ist ein hinreichend bestimmter Entsendungsbeschluss des Personalrats erforderlich. • Ein Entsendungsbeschluss muss konkret Zeit, Ort, Dauer und Anbieter der Schulungsveranstaltung benennen, damit der Personalrat vorab die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit prüfen kann. • Fehlt ein solcher konkretisierter Beschluss, besteht kein Anspruch auf dienstliche Freistellung; damit fehlt der Verfügungsanspruch für einstweiligen Rechtsschutz. Der Gesamtpersonalrat begehrt eine einstweilige Verfügung, damit zwei seiner Mitglieder für eine Verdi-Schulung zum TVöD vom 21.–26.01.2007 freigestellt werden. In seiner Sitzung vom 6. Dezember 2006 hatte der Personalrat lediglich beschlossen, den Antrag auf eine Schulungsmaßnahme (TVöD) für die genannten Kollegen anzunehmen. Der Vorsitzende beantragte daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 die konkrete Freistellung und Kostenübernahme für die Berlin-Veranstaltung. Die Dienststellenleitung stellte die Entscheidung wegen eines weiteren bei Gericht anhängigen Verfahrens zurück. Der Personalrat berief sich auf die Dringlichkeit wegen bevorstehender mitbestimmungspflichtiger Vorgänge durch die Einführung des TVöD. Die Behörde hingegen trug vor, dass bereits Mitglieder des Personalrats und eine Projektgruppe an TVöD-Schulungen teilgenommen hätten und es zahlreiche vergleichbare Veranstaltungen gebe, sodass kein Anordnungsgrund vorliege. • Anwendbare Normen und Maßstab: Maßgeblich ist § 46 Abs. 6 BPersVG; für einstweiligen Rechtsschutz gelten die entsprechenden Vorschriften der ZPO (insb. §§ 935, 936, 940, 920 Abs. 2 ZPO). • Zulässigkeit: Das Fachkammerverfahren wurde wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entschieden. • Verfügungsanspruch fehlt: § 46 Abs. 6 BPersVG setzt einen konkreten Entsendungsbeschluss des Personalrats voraus, der ein oder mehrere bestimmte Mitglieder zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung entsendet. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Entscheidung über Entsendung dem Personalrat; die Teilnahme beruht auf dem Entsendungsbeschluss und nicht auf eigener Entscheidung des Mitglieds. • Anforderungen an den Entsendungsbeschluss: Der Beschluss muss Zeitpunkt, Ort, Dauer und Anbieter der Veranstaltung benennen, damit der Personalrat vorab prüfen kann, ob die Veranstaltung ordnungsgemäße Schulung gewährleistet und verhältnismäßig ist sowie ob vergleichbare, kostengünstigere Veranstaltungen in der Nähe bestehen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Beschluss vom 6. Dezember 2006 nannte lediglich die Thematik (TVöD) ohne konkrete Angaben zu Zeitpunkt, Ort, Dauer oder Anbieter. Die konkrete Entscheidung für die Berlin-Veranstaltung erfolgte erst im Schreiben des Vorsitzenden vom 19. Dezember 2006, nicht durch einen Personalratsbeschluss. Daher fehlt der erforderliche, hinreichend bestimmte Entsendungsbeschluss. • Dringlichkeit und sonstiges: Die Behörde hat vorgetragen, dass bereits andere Mitglieder an einschlägigen Schulungen teilgenommen haben und zahlreiche vergleichbare Veranstaltungen angeboten werden, weshalb zudem der Anordnungsgrund der Dringlichkeit nicht tragfähig ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. Begründend führte das Gericht aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Freistellung seiner Mitglieder hat, weil der erforderliche, hinreichend bestimmte Entsendungsbeschluss des Personalrats fehlt. Ohne Festlegung von Zeitpunkt, Ort, Dauer und Anbieter kann der Personalrat die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht prüfen, sodass kein Verfügungsanspruch besteht. Zudem sprechen Umstände wie bereits erfolgte Schulungsteilnahmen anderer Mitglieder und das Vorhandensein zahlreicher vergleichbarer Veranstaltungen gegen die Dringlichkeit. Damit ist der einstweilige Rechtsschutz nicht zu gewähren und der Antrag zurückzuweisen.