Beschluss
9 A 1795/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.9A1795.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.018,24 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.018,24 EUR festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, die Wasserentnahme der Klägerin zum Zweck der Kieswäsche sei nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW entgeltfrei, weil es sich nicht um eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne der hier allein in Betracht kommenden §§ 24 oder 33 WHG handele. a) Zunächst greift der Einwand nicht durch, für die Entgeltfreiheit sei es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gleichgültig, ob das Waschwasser dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnommen werde. Denn für die Frage, ob eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des Wasserrechts vorliegt, ist nach den vom Verwaltungsgericht angeführten Bestimmungen von entscheidender Bedeutung, ob Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser benutzt wird. Unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnispflichtigkeit der Wasserentnahme tritt dem auch die Klägerin nicht entgegen; sie wendet sich lediglich mit Blick auf die Entgeltpflichtigkeit gegen diese Differenzierung, weil das bloße Entnehmen des Wassers entgeltfrei sei und für die Nutzung des Wassers seine Herkunft kein sachliches Differenzierungskriterium darstelle. Mit dieser Argumentation kann die Klägerin aus zwei Gründen keinen Erfolg haben: Zum einen ist das bloße Entnehmen des (anschließend genutzten) Wassers gerade nicht entgeltfrei. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 1 Abs. 1 WasEG NRW wird das Wasserentnahmeentgelt nicht erst für die Nutzung, sondern bereits für das Entnehmen von Wasser erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Zum anderen stellt die Herkunft des Wassers auch für die Entgeltpflichtigkeit ein sachliches Differenzierungskriterium darf. Der Grund der Entgeltfreiheit von wasserrechtlich erlaubnisfreien Benutzungen liegt nämlich darin, dass sie entweder zur Wahrnehmung wichtiger Gemeinschaftsaufgaben vorgenommen werden oder im Rahmen des Gemeingebrauchs liegen. Vgl. Gesetzentwurf zum Wasserentnahmeentgeltgesetz, LT-Drs. 13/4528, S. 30. Damit setzt der Gesetzgeber eine der in den Materialien eingangs genannten wesentlichen Zielsetzungen des Wasserentnahmeentgeltgesetzes um, (nur) einen Sondervorteil des Wasserentnehmers abgreifen zu wollen, den er bei erlaubnisfreien Benutzungen, zu denen auch der Eigentümer- und Anliegergebrauch zählen, nicht als gegeben ansieht. b) Die Klägerin kann ferner nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, das entnommene Wasser stamme aufgrund seiner Fließrichtung letztlich aus dem Pulheimer See, also einem oberirdischen Gewässer und dürfe deshalb nicht als Grundwasser angesehen werden. Damit wird die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise in Zweifel gezogen, die Förderung von Wasser über Vertikalfilterbrunnen durch die Klägerin sei nicht nach der nur für oberirdische Gewässer geltenden Bestimmung des § 24 WHG erlaubnisfrei. Diese Vorschrift ist schon deshalb nicht anwendbar, weil das Wasser nicht einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG entnommen wird, dessen Begrenzung durch sein Bett und die Uferlinie bestimmt wird, § 8 Abs. 1 LWG. Darüber hinaus legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, auf die Herkunft des unterirdischen Wassers komme es in diesem Zusammenhang nicht an, auch das aus oberirdischen Gewässern infiltrierte Wasser sei daher Grundwasser. Die Klägerin beschränkt sich auf Darlegungen zur Herkunft des Waschwassers aus dem See, ohne dem Ansatz des Verwaltungsgerichts entgegen zu treten, nach dem es hierauf nicht ankommt. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht anführt, sie selbst habe das entnommene Wasser im Erklärungsbogen als "Grundwasser" bezeichnet und auch die wasserrechtliche Erlaubnis verwende diesen Begriff, kann der Zulassungsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung selbständig tragend bereits auf den Umstand gestützt worden ist, dass die Klägerin das Wasser nicht direkt dem Kiessee entnimmt, sondern es über zwei nahe der Uferlinie dieses Sees errichtete Vertikalfilterbrunnen aus dem Untergrund hochpumpt. c) Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf, indem sie beanstandet, darin sei das Problem "Kreislaufwasser" nicht behandelt worden. Das gilt namentlich bezogen auf die in diesem Zusammenhang geäußerte Meinung, es handele sich um eine angeordnete behördliche Benutzung, weil der Klägerin in der wasserrechtlichen Erlaubnis aufgegeben worden sei, unverschmutztes Wasser über genügend große Absetzbecken dem Grundwasser wieder zuzuführen. Damit wird nicht dargelegt, dass die Nutzung des Wassers, die in der Kieswäsche besteht und nicht in einer Kreislaufführung, behördlich angeordnet worden ist. Darüber hinaus werden keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit das verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt, indem die Klägerin die Frage aufwirft, ob der Kiesunternehmer das Kreislaufwasser, das immer wieder durch die Uhren jage, mehrfach bezahlen müsse. Denn nach dem Wasserentnahmegesetz wird ein Entgelt erhoben für das Entnehmen von Grundwasser oder Wasser aus oberirdischen Gewässern. Dieser Entgelttatbestand wird zweifelsfrei auch dann erfüllt, wenn Wasser zur erneuten Nutzung entnommen wird, das zuvor bereits einmal entnommen und nach Nutzung dem Grundwasser wieder zugeführt worden war. Denn auch solches Wasser ist wieder Teil des Gewässers und wird ihm entnommen. 2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Insofern fehlt es bereits an einer Darlegung, worin solche Schwierigkeiten liegen könnten. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das angesprochene "Problem der Erhebung von Entgelten für ´Kreislaufwasser´" wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin zeigt im Hinblick darauf, dass der Entgelttatbestand auch durch die Entnahme bereits zuvor entnommenen und zurückgeführten Wassers ohne Weiteres erfüllt wird, keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf. 4. Schließlich legt die Klägerin keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO greift nicht durch. Sie kann nur Erfolg haben, wenn unter anderem aufgezeigt wird, dass für erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. zum entsprechenden Revisionszulassungsgrund BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 -, juris, m.w.N. Dem genügt die Klägerin nicht mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe keine weiteren Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei dem geförderten Wasser um "Uferfiltrat" oder eine "Mischung aus angereichertem Grundwasser und Uferfiltrat" gehandelt habe. Entgegen der in der Zulassungsbegründung ausgesprochen Einschätzung war diese Aufklärung für das Verwaltungsgericht wegen der Unerheblichkeit der Herkunft des unterirdischen Wassers für seine Qualifizierung als Grundwasser erkennbar nicht entscheidungserheblich. Gemessen an den vorstehenden Ausführungen ist auch die in diesem Zusammenhang sinngemäß gerügte Verletzung des Gehörsgrundsatzes nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).