Beschluss
2 B 492/06
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtswidrige oder mehrfache außerhalb des Luftverkehrs begangene Verkehrsverstöße können Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Luftfahrers begründen.
• Kommt der Betroffene einer angeordneten flugpsychologischen Untersuchung nicht nach, kann die Luftfahrtbehörde als milderen Eingriff das Ruhen der Lizenz anordnen statt Widerruf.
• Bei der Prüfung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen in der Regel die öffentlichen Sicherheitsinteressen, wenn die angeordnete Maßnahme im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand hat.
Entscheidungsgründe
Ruhen des Privatpilotenzeugnisses wegen vielfacher Verkehrsverstöße und Verweigerung flugpsychologischer Untersuchung • Rechtswidrige oder mehrfache außerhalb des Luftverkehrs begangene Verkehrsverstöße können Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Luftfahrers begründen. • Kommt der Betroffene einer angeordneten flugpsychologischen Untersuchung nicht nach, kann die Luftfahrtbehörde als milderen Eingriff das Ruhen der Lizenz anordnen statt Widerruf. • Bei der Prüfung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen in der Regel die öffentlichen Sicherheitsinteressen, wenn die angeordnete Maßnahme im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand hat. Der Antragsteller ist Inhaber eines PPL. Die Luftfahrtbehörde erfuhr aus dem Verkehrszentralregister, dass gegen ihn zwischen 2001 und 2005 sechs rechtskräftige Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erlassen worden waren. Die Behörde ordnete eine flugpsychologische Untersuchung zur Zuverlässigkeitsfeststellung an; der Antragsteller kam dieser Anordnung nicht nach. Daraufhin verfügte die Behörde mit Bescheid vom 05.12.2006 das Ruhen des Luftfahrerscheins, zog den Schein ein, untersagte jede fliegerische Tätigkeit und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und suchte vor Gericht vorläufigen Rechtsschutz; er machte geltend, die Verkehrsverstöße rechtfertigten keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und er habe jahrelange unbeanstandete fliegerische Erfahrung. • Zuständiger Prüfmaßstab ist § 80 Abs. 5 VwGO; das Gericht hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, maßgeblich sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs. • Rechtsgrundlagen sind § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 3 LuftVG sowie §§ 24 Abs. 2, 24c Abs. 2, 29 Abs. 1 und 3 LuftVZO; danach rechtfertigen unanfechtbare Verwaltungsentscheidungen über Verkehrsverstöße Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Luftfahrers begründen können. • Die mehrfachen rechtskräftigen Bußgeldbescheide in relativ kurzem Zeitraum stellen erhebliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Befolgung von Rechtsvorschriften dar und liegen im bußgeldbewehrten Bereich; dies rechtfertigt Zweifel an der Zuverlässigkeit. • Die Weigerung des Antragstellers, die angeordnete flugpsychologische Untersuchung vorzulegen, verschärft die Bedenken; die Anordnung der Untersuchung war rechtmäßig nach § 24c Abs. 2 LuftVZO. • Vor dem Hintergrund der Sicherheitsinteressen des Luftverkehrs war das Ruhen der Lizenz als milderes Mittel gegenüber einem Widerruf ermessensgerecht; auch Einziehung, Untersagung und Androhung eines Zwangsgeldes entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. • Da die angeordneten Maßnahmen voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben werden, überwiegen die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde festgesetzt. Das Gericht befand, dass die mehrfachen rechtskräftigen Bußgeldbescheide und die Verweigerung, eine angeordnete flugpsychologische Untersuchung vorzulegen, berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Piloten begründen. Deshalb war das vorläufige Ruhen der Privatpilotenlizenz rechtmäßig und ermessensgerecht als milderes Mittel zum Widerruf. Die weiteren Maßnahmen wie Einziehung des Scheins, Flugverbot und Androhung eines Zwangsgeldes entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben; ein Erfolg des Widerspruchs im Eilverfahren war daher nicht zu erwarten.