Urteil
3 K 733/15 Ge
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2017:0221.3K733.15GE.0A
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Leitsätze
1. Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren dürfen der Entscheidung über die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen.(Rn.25)
2. Die Versagung der Erneuerung einer Privatpilotenlizenz anstelle eines Widerrufs wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.(Rn.41)
3. Begehrt der Kläger die Erneuerung seiner Privatpilotenlizenz, kommt es bei der Prüfung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren dürfen der Entscheidung über die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen.(Rn.25) 2. Die Versagung der Erneuerung einer Privatpilotenlizenz anstelle eines Widerrufs wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.(Rn.41) 3. Begehrt der Kläger die Erneuerung seiner Privatpilotenlizenz, kommt es bei der Prüfung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht die Erneuerung der PPL (A)-Lizenz verweigert, weil die dafür erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers derzeit nicht gegeben ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftPersV müssen für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV die Voraussetzungen des § 16 LuftPersV fortbestehen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV dürfen hierbei keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben. Grundsätzlich wird die Zuverlässigkeit eines Antragstellers vermutet und nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte hinterfragt. Das Gesetz unterscheidet zwei Tatbestände einer Zuverlässigkeitsüberprüfung. So bezieht sich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 1. Halb. LuftVG auf die flugbetriebliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Gefahren, die dem Luftverkehr immanent sind und damit die Abwehr betriebsbedingter Gefahren bei der Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs selbst (sog. „Safety“). Gegenstand der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG i.V.m. § 7 LuftSiG ist dagegen die Sicherheit des Luftverkehrs vor äußeren Angriffen (sog. „Security“), insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotage-Akten und terroristischen Anschlägen (BayVGH, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 8 ZB 15.470 -; OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 12. November 2010 - 12 N 71.10 -; OVG NRW, Beschl. v. 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 - jeweils zit. nach Juris). Die Zuverlässigkeitstatbestände stehen selbständig und unabhängig nebeneinander (BayVGH, Urt. v. 31. Juli 2007 - 8 B 06.953 - zit. nach Juris). Die von dem Beklagten geltend gemachten Zuverlässigkeitsbedenken unterfallen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 1. Halbs. LuftVG, betreffen also die „Safety“ des Klägers. Unzuverlässig als Luftfahrzeugführer ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens befürchten lässt, dass er die im Luftverkehr geltenden Vorschriften, Regeln und Anweisungen nicht gewissenhaft einhalten wird (BayVGH, Urt. v. 31. Juli 2007 - 8 B 06.953 - zit. nach Juris). Insoweit ist für die Versagung der Luftfahrerlaubnis - für die Versagung ihrer Verlängerung oder Erneuerung gilt dasselbe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LuftPersV) - eine geringe Risikoschwelle angesetzt. Sie ist letztlich auf das hohe Gefährdungspotenzial des Luftverkehrsrechts zurückzuführen. Der gesetzliche Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 1. Halbs. LuftVG trägt dem dadurch Rechnung, dass er bereits das Vorliegen von Tatsachen genügen lässt, die den Bewerber der Behörde als unzuverlässig „erscheinen lassen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 -; BayVGH, Urt. v. 31. Juli 2007 - 8 B 06.953 - jeweils zit. nach Juris). Die spezifischen Erfordernisse der Luftverkehrssicherheit erfordern es danach, an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines auf den Bewerber zurückzuführenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Denn wer sich im Luftverkehr als Luftfahrzeugführer bewegt, hat Gelegenheit, schon durch kleine Regelverstöße oder Unachtsamkeiten Rechtsgüter von höchstem Rang - Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von sich selbst oder von Dritten - in erheblichem Ausmaß unmittelbar zu gefährden oder zu schädigen (BayVGH, Urt. v. 31. Juli 2007 - 8 B 06.953 - zit. nach Juris). 1. Vorliegend greift die Regelvermutung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LuftPersV. Die Regelvermutung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LuftPersV verneint die Zuverlässigkeit eines Lizenzinhabers (hier: eines Bewerbers um Erneuerung derselben), wenn dieser erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger wiederholt gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Dies ergibt sich nach Auswertung der Behördenakten der Bußgeld- und Verwaltungsverfahren, den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Weimar vom 30. Oktober 2014 (Az.: 931 Js 200699/14 8 OWi) und 6. Juni 2015 (Az.: 931 Js 202202/14 8 OWi) und des Vorbringens des Klägers in den dortigen Verfahren sowie im hiesigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Würdigung dieser Umstände ergibt, dass bereits die den Verurteilungen zugrunde liegenden Tatsachen eine charakterliche Schwäche des Klägers aufzeigen, aufgrund derer nicht gewährleistet ist, dass er fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts Weimar, dass der Kläger im September 2013 vorsätzlich ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betrieben und es im Juli 2014 fahrlässig unterlassen hat, den Flug von Sömmerda nach Cheb ordnungsgemäß vorzubereiten. Die Kammer konnte von diesen Feststellungen ausgehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -; BayVGH, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 8 ZB 15.470 - jeweils zit. nach Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 86 Rn. 5). Dass dieser Grundsatz auch allgemein im Recht des Luftverkehrs Anwendung findet, belegt die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LuftPersV, welche die strafrechtliche Verurteilung als Voraustatbestand vorsieht (zu § 7 LuftSiG BayVGH, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 8 ZB 15.470 -; OVG NRW, Beschl. v. 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 - jeweils zit. nach Juris). Darüber hinaus kann die Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 2 Satz 3 LuftPersV auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Das Prinzip der Bindungswirkung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und bestandskräftiger Verwaltungsakte ist damit auch im Luftverkehrsrecht implementiert. Da durch die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidungen vorliegend auch die Bußgeldbescheide Bestandskraft erlangt haben, musste die Kammer diesen präjudizielle Wirkung zumessen. Soweit der Kläger vorbringt, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, kann er damit nicht gehört werden. Ein Abweichen von den Feststellungen des bestandskräftigen Bußgeldbescheids bzw. der rechtskräftigen Verurteilung ist vorliegend nicht veranlasst, da weder Wiederaufnahmegründe i.S.d. § 85 OWiG gegeben sind, noch die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 1998 - 1 B 21/98 -; BayVGH, Urt. v. 25. September 2012 - 21 BV 11.340 - jeweils zit. nach Juris). Anhaltspunkte für eine offenkundige Unrichtigkeit der Bußgeldentscheidungen in der Sache bestehen vorliegend nicht. Die Urteile beruhen in beiden Bußgeldverfahren auf Hauptverhandlungen mit der persönlichen Einvernahme des Klägers. In dem Verfahren betreffend den Austausch der Luftschraube (Az.: 931 Js 200699/14 8 OWi) hat der Kläger kein Rechtmittel eingelegt, so dass ein verkürztes Urteil nach § 77 b OWiG abgesetzt wurde. Das Urteil im Hinblick auf das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Flugvorbereitung (Az.: 931 Js 202202/14 8 OWi) enthält eine nachvollziehbare Begründung und eine ausführliche Würdigung der Angaben des Klägers. Das Urteil ist rechtskräftig; die Rechtsbeschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts verworfen. Für eine bessere Aufklärbarkeit der Umstände im Verwaltungsverfahren spricht nichts und auch Wiederaufnahmegründe (§ 85 OWiG) sind vorliegend nicht erkennbar. Auch hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keinerlei Nachweise für seine - von den festgestellten Tatbeständen abweichende Sachverhaltsdarstellung - beigebracht. Die Einlassungen des Klägers sind daher nicht geeignet, die Feststellungen in den Bußgeldverfahren zu erschüttern. Danach muss er die getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, weil diese jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und nachvollziehbar begründet sind. Überdies ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Strafprozess neu aufzurollen. Dem Kläger stand es frei, die Richtigkeit des Strafurteils im Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht klären zu lassen. Dies hat er aus wirtschaftlichen Erwägungen unterlassen (Az.: 931 Js 200699/14 8 OWi) bzw. ohne Erfolg getan (Az.: 931 Js 202202/14 8 OWi). Es handelt sich um wiederholte Verstöße i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LuftPersV. Die von dem Kläger begangenen Zuwiderhandlungen sind auch hinreichend gewichtig, denn der Kläger hat innerhalb eines Jahres zwei Verstöße - nicht nur gegen straßenverkehrsrechtliche - sondern gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, die jeder für sich gesehen mindestens an der Schwelle zur Erheblichkeit lagen. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom September 2013 „nur einen Verstoß auf dem Papier“ darstellt. Das Betreiben einer Luftschraube über die Betriebszeit nach Herstellervorgabe hinaus, setzt die Begutachtung und Freigabe durch einen Teil-66-Prüfer voraus. Der Kläger verkennt, dass er vorsätzlich ein luftuntüchtiges Flugzeug in Betrieb genommen hat, das nach einem Wechsel der Luftschraube nicht durch einen Teil-66-Prüfer freigegeben worden war. Vorliegend tritt hinzu, dass der Kläger eine Begutachtung und Freigabe nicht nur nicht eingeholt hat, sondern sich über die vorangegangene - die Lufttüchtigkeit der Schraube verneinende - Einschätzung eines Teil-66-Prüfers nach (bloßen) Gesprächen mit Dritten hinwegsetzte. Hierin kommt zum Ausdruck, dass er elementaren Luftverkehrsvorschriften nicht die Bedeutung zumisst, die erforderlich ist, um ihre Einhaltung zu gewährleisten. Dass das Amtsgericht Weimar die Geldbußen jeweils nur in geringer Höhe verhängt hat, spielt im Übrigen für die behördliche Beurteilung der Zuverlässigkeitsfrage keine ausschlaggebende Rolle. Denn diese Entscheidungen gründen nicht nur auf der wirtschaftlichen Lage des Klägers (vgl. § 17 Abs. 3 OWiG), sondern auch auf der Erwartung, der Betroffene werde unter dem Eindruck der Verurteilung künftig keine Ordnungswidrigkeiten mehr begehen. Demgegenüber wird von einem Luftfahrzeugführer ein höheres Maß an Zuverlässigkeit erwartet, als künftig keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Dabei kann offenbleiben - wofür nach Ansicht der Kammer jedoch vieles spricht - ob es sich bei den beiden Verstößen nicht bereits jeweils um „erhebliche“ Verstöße i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LuftPersV handelt. Das durch die Urteile des Amtsgerichts Weimar geahndete Verhalten weist auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Klägers hin, der von luftverkehrssicherheitsrechtlicher Relevanz ist. Es lässt Zweifel aufkommen, ob bei dem Kläger ausreichendes Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein vorhanden ist, jederzeit gesetzliche Regelungen einzuhalten. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, dass der Kläger bereit ist, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen zu stellen. Denn die aufgezeigte charakterliche Schwäche lässt befürchten, dass der Kläger seine Pflichten im Luftverkehr seinen persönlichen Interessen nachordnen könnte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sie an die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers strenge Anforderungen stellt, jedoch sind diese im Hinblick auf den Schutzzweck des § 18 LuftPersV berechtigt. Denn die Sicherheit des Luftverkehrs fordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln, da bereits geringste Nachlässigkeiten und Unregelmäßigkeiten weitreichende Folgen haben können. 2. Die gesetzliche Regelvermutung des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV hat der Kläger auch nicht widerlegt. Zwar begründet die Verordnung die Vermutung, dass bei Erfüllung eines Regelbeispiels der Bewerber im Regelfall als Luftfahrzeugführer unzuverlässig ist. Das schließt nicht aus, dass besondere Umstände im Einzelfall eine solche Regelvermutung entkräften. Diese besonderen Umstände müssen jedoch ein deutliches Gewicht haben. Im Lichte dieser besonderen Umstände muss die die Regelvermutung begründende Tatsache derart in den Hintergrund treten, dass sie allein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nicht aufkommen lässt (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 - zit. nach Juris). Da § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV demnach keine unwiderlegbare Vermutung für die Unzuverlässigkeit eines Bewerbers begründet, bedarf es einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Bewerbers in Bezug auf seine Zuverlässigkeit als Luftfahrzeugführer. Bei gebotener Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere von Verhalten und Persönlichkeit des Klägers, können keine Tatsachen oder Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, wonach die indizierte Unzuverlässigkeit des Klägers als widerlegt angesehen werden könnte bzw. diese derart in den Hintergrund tritt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers nicht mehr aufkommen könnten. Für den Kläger spricht, dass er über erhebliche Flugerfahrung verfügt und über einen Zeitraum von fast zehn Jahren im Besitz der Privatpilotenlizenz war, ohne dass er ausweislich der Akten eine luftverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit beging. Auch mag man ihm nicht vorhalten können, dass er sich gegen die Bußgeldbescheide verteidigt und im vorliegenden Verfahren gegen den Versagungsbescheid gewendet hat. Zu seinen Gunsten spricht allerdings nicht, dass sich die Luftschraube im Nachhinein als lufttüchtig erwiesen hat. Denn in dem Zeitpunkt des Fluges am 20. September 2013 war die ausgetauschte Schraube weder entsprechend dokumentiert, noch durch einen hierzu ermächtigten Prüfer abgenommen worden. Der Kläger betrieb demnach ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen. Dass im Nachhinein eine weitere Überprüfung der Schraube deren Lufttüchtigkeit ergeben hat, ändert hieran nichts, denn im Tatzeitpunkt war das Flugzeug luftuntüchtig. Auch der Flugenthusiasmus und das flugsportlerische Engagement des Klägers sind nicht von solchem Gewicht, dass seine verkehrsrechtlichen Verstöße hierdurch derart in den Hintergrund treten, dass Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht mehr aufkommen könnten. Dagegen wiegt besonders schwer, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls vom September 2013 noch als Fluglehrer lizensiert war. Hiermit ging eine gewisse Vorbildfunktion auch für sein privates Flugverhalten einher, welche den Kläger jedoch nicht von dem mit den Urteilen des Amtsgerichts Weimar sanktionierten Verhalten abgehalten hat. Dass der Kläger an der (qualitativ überzeugenden) Restaurierung seines Luftfahrzeugs mitgewirkt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, denn dieser Umstand sagt nichts darüber aus, ob er hinreichend charakterlich gefestigt ist, gegebenenfalls seine persönlichen Belange im Interesse der Luftsicherheit hintanzustellen. In den luftverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen kann auch nicht ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Versagen erblickt werden, das keine Rückschlüsse auf die charakterliche und persönliche Standhaftigkeit des Klägers zulässt. Insbesondere die Tatumstände im Hinblick auf den Austausch der Luftschraube zeigen ein geplantes und gezieltes Vorgehen. Indessen hat das Verfahren hier eine Reihe von weiteren, den Kläger belastenden Umständen offenbart, die zusätzlich auf charakterliche Mängel hindeuten und damit die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht widerlegen, sondern bestätigen. So ist dem Kläger zunächst vorzuhalten, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr am 27. Januar 2015 und 30. März 2015 jeweils zur Eintragung von Punkten im FAER (ohne zusätzliche Verhängung eines Fahrverbots) geführt hat. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass Verfehlungen im Straßenverkehr ohne jeden Bezug zur luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit sind, geht dies fehl, denn § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LuftPersV erfasst erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, ein direkter Zusammenhang des Verstoßes mit dem Luftverkehr ist nicht erforderlich (BR-Drs. 127/07, S. 32; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. August 2013 - 7 LA 88/11 -; OVG Rhein-Pf, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 8 A 11008/09 - jeweils zit. nach Juris). Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine unmittelbar vergleichbare Verkehrssituation, wie sie den beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen zugrunde lag, im Luftverkehr auch vorkommen kann oder nicht (vgl. OVG Rhein-Pf, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 8 A 11008/09 - zit. nach Juris). Es bestehen keine Bedenken, die im FAER erfassten Straßenverkehrsverstöße unterstützend als Belege für die dargelegte Indizwirkung heranzuziehen. Denn es genügt, dass die Verstöße gegen elementare, der Sicherheit des Straßenverkehrs dienende Vorschriften darauf hindeuten, dass der Erlaubnisinhaber nicht die erforderlichen charakterlichen Eigenschaften besitzt, die nach den erkennbaren Zielen des Gesetzes (gerade) von einem Luftfahrer zu erwarten sind (vgl. vgl. OVG Rhein-Pf, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 8 A 11008/09 -; OVG Nieders, Beschl. v. 22. März 2007 - 12 ME 137/07 - jeweils zit. nach Juris). Dabei kann offen bleiben, ob den straßenverkehrsrechtlichen Verfehlungen - obwohl sie weder zur Entziehung der Fahrerlaubnis noch zu einem Fahrverbot führten - bei isolierter Betrachtung größeres Gewicht im Sinne von §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 1. Halbs. LuftVG, 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LuftPersV zukommt, weil es sich um zwei Zuwiderhandlungen in einem relativ kurzen Zeitraum (von Januar bis März 2015) handelt, die im bußgeldbewehrten Bereich angesiedelt sind (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 6. Februar 2007 - 2 B 492/06 - zit. nach Juris). Gleiches gilt für den Umstand, dass das Bundeszentralregister für den Kläger zwei Einträge betreffend Verurteilungen wegen versuchten Betrugs (Tattag 15. Juli 2013) und Beleidigung (Tattag 2. April 2014) aufweist. Schließlich fällt auch negativ auf, dass der Kläger noch im laufenden Verfahren durch seine(n) Bevollmächtigten vortragen ließ, es habe sich nur um einen Verstoß auf dem Papier gehandelt (Bl. 56 GA), bei dem es zu keiner Gefährdung gekommen sei. Die Ausführungen, er habe eigentlich freigesprochen werden müssen und die Herabsetzung des Bußgelds sei nicht Ausfluss seiner finanziellen Verhältnisse - wie sich jedoch aus der amtsgerichtlichen Verfügung vom 14. November 2014 (Bl. 16 BA 2) ergibt - sondern einer Veränderung der tatsächlichen Lage gewesen (Bl. 109 f. GA), zeigen, dass er trotz der Rechtskraft der Verurteilung noch immer keine Einsicht in sein Fehlverhalten - welche jedoch Voraussetzung für eine zu erwartende Verhaltensänderung ist - zeigt. Damit lässt er erkennen, dass von einer grundlegenden Änderung seiner inneren Einstellung zur Notwendigkeit der Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften nicht auszugehen ist. Vielmehr lässt dies ein weiter bestehendes Fehlen eines Unrechtsbewusstseins erkennen, nicht aber, dass der Kläger sich mit seinem Fehlverhalten und den von ihm hervorgerufenen Gefahren auseinandergesetzt hat. Dies wird auch dadurch verstärkt, dass der Kläger dem Beklagten immensen Belastungseifer vorwirft, ohne sein eigenes Fehlverhalten zu erkennen und zu reflektieren. Hinzu tritt, dass der Kläger noch immer meint, der Vorfall vom September 2013 sei bereits deshalb nicht erheblich, weil sich die Schraube noch immer am Flugzeug befinde und zwischenzeitlich diversen Lufttüchtigkeitsprüfungen standgehalten habe. Statt Einsicht und Reue zu zeigen, verharmlost, relativiert und rechtfertigt der Kläger damit noch immer sein eigenes Fehlverhalten. Die von ihm behauptete Reue vermag die Kammer dagegen auch in einer Gesamtschau nicht zu erkennen. Zwar mag der durch den Kläger gewonnene Eindruck aus den gegenseitigen Strafanzeigen und der Vorgänge am Geraer Flugplatz folgen, gleichwohl ist von einem zuverlässigen Luftfahrer zu erwarten, dass er die Einhaltung der Luftverkehrsregeln auch in persönlich schwierigen Situationen gewährleistet. Damit unvereinbar ist es, sich aufgrund persönlicher Differenzen über die Einschätzungen eines Teil-66-Prüfers hinwegzusetzen und damit elementare Sicherheitsregeln des Luftverkehrsrechts für sich zu relativieren. Dieses Verhalten legt den Schluss nahe, dass der Kläger davon ausgeht, aufgrund seiner besonderen Erfahrung die Risiken beherrschen und für ihn nur „die Papierlage“ betreffende Rechtsvorschriften übergehen zu können. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass die Vorfälle nunmehr 2 ½ bzw. fast 3 ½ Jahre zurückliegen. Zwar kann die Erneuerung der Lizenz nach einem solchen Zeitablauf dann gerechtfertigt sein, wenn der frühere Inhaber der Lizenz durch sein späteres Gesamtverhalten erkennen lässt, dass er persönlich reifer geworden ist (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 17. Februar 2016 - 2 A 405/15 - zit. nach Juris). Allein der Zeitablauf lässt die derzeit bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers aber nicht in den Hintergrund treten. Gleiches gilt, soweit er ausführt, dass die amtsgerichtlichen Verurteilungen auf ihn gewirkt und er seine anfängliche „Arroganz“ inzwischen abgelegt habe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das den Vorfall vom 19. Juli 2014 betreffende Bußgeldverfahren erst am 2. September 2016 in ein rechtskräftiges Urteil mündete und diese Verfahren weiterhin im Rahmen der Prüfung des § 18 LuftPersV von Bedeutung ist. Ferner zeigen die Einlassungen des Klägers in den Ordnungswidrigkeiten- sowie im hiesigen Verfahren, dass er nach wie vor weder die Erheblichkeit seines Verstoßes gegen § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 d) LuftBO noch im Rahmen seiner Flugvorbereitung im Juli 2014 anerkennt. Eine günstige Prognose betreffend die künftige Einhaltung der Pflichten eines Luftfahrzeugführers nach der LuftPersV ist jedoch maßgeblich für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit, und zwar ungeachtet dessen, ob der Kläger bislang ohne Beanstandungen geflogen ist. Ebenfalls steht dem nicht entgegen, dass dem Kläger mit Bescheid vom 25. Juni 2015 die Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG bis zum 16. September 2020 bescheinigt wurde. Denn wie bereits ausgeführt, sind aus der Zuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG i.V.m. § 7 LuftSiG keine Rückschlüsse auf die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 1. Halbs. LuftVG i.V.m. § 18 LuftPersV zu ziehen. Nach alledem hat der Kläger derzeit keinen Anspruch auf eine positive Bescheidung seines Erneuerungsantrags. 3. Die Versagung der Erneuerung der Privatpilotenlizenz ist auch verhältnismäßig. Die an sich nach § 4 Abs. 3 LuftVG zwingende Rechtsfolge eines Widerrufs bei Unzuverlässigkeit wird von ARA.FCL.250 i.V.m. ARA.GEN.355 b) Nr. 1 des Anhangs VI der VO (EU) 1178/2011 dahingehend modifiziert, dass bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen anstelle des Widerrufs als mildere Mittel die Beschränkung oder Aussetzung der Lizenz anzuordnen ist. Dies trägt dem Verfassungsrang besitzenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung (vgl. zur alten Rechtlage OVG Rhein-Pf, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 8 A 11008/09 -; BayVGH, Urt. v. 31. Juli 2007 - 8 B 06.953 - jeweils zit. nach Juris). Eine Beschränkung z. B. auf bestimmte Flugzeugmuster kam vorliegend nicht in Betracht, weil es mit dem Schutzgedanken des § 4 LuftVG i.V.m. § 18 LuftPersV nicht zu vereinbaren ist, unzuverlässigen Piloten die Teilnahme am Luftverkehr zu erlauben. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob bei einer Lizenz, deren Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, ein Widerruf überhaupt noch möglich ist (vgl. hierzu Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 4 LuftVG Rn. 76) oder an dessen Stelle nur eine unbefristete Aussetzung der Lizenz in Form der Versagung der Erneuerung in Betracht kommt. Die Versagung der begehrten Lizenzerneuerung - welcher vorliegend die Wirkung einer unbefristeten Aussetzung zukommt - stellt das für den Kläger mildeste Mittel dar. Anders als bei einem Widerruf kann der Kläger die streitbefangene Erlaubnis nach Versagung ihrer Erneuerung grundsätzlich vereinfacht wiedererlangen. Im Gegensatz dazu müsste er nach einem Widerruf seiner Lizenz nach Ausräumen der Eignungszweifel erneut die komplette Ausbildung zum Privatpiloten einschließlich des Ablegens einer theoretischen und praktischen Prüfung gem. FCL.210. Anhang I der VO (EU) 1178/2011 absolvieren. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht es demnach, die Erneuerung einer Lizenz zu versagen, solange der Pilot die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (wieder) erlangt (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 17. Februar 2016 - 2 A 405/15 - zit. nach Juris). Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers ist vorliegend auch nicht verwirkt, weil der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid erst etwa zwei Jahre nach dem Vorfall vom 13. September 2013 erlassen hat. Zwar ist es in der Tat zumindest verwunderlich, dass der Beklagte in dem sensiblen Bereich des Luftverkehrsrechts derart lange zugewartet hat, ehe er eine Aussetzung der Lizenz veranlasste, gleichwohl berührt dies die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht. Eine Verwirkung kommt nur dort in Betracht, wo ein Recht zur Disposition des jeweiligen Inhabers steht. In Bereichen, in denen dem öffentlichen Interesse besonderes Gewicht zukommt, ist eine Verwirkung in der Regel nicht möglich. Dies gilt vor allem bei im öffentlichen Interesse wahrzunehmenden Eingriffsbefugnissen wie im Gefahrenabwehrrecht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 53 Rn. 44). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass den Kläger eine Aussetzung seiner Lizenz nur kurze Zeit nach dem ersten Vorfall 2013 weniger beschränkt hätte, als dies nun der Fall ist. Ohne Erfolg wendet der Kläger weiterhin ein, dass der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid ein bestimmtes flugmedizinisches Zentrum angegeben hat. Zunächst ist dieser Hinweis nicht Teil des Bescheidtenors oder der -gründe und, anders als der Kläger meint, auch nicht der Rechtsmittelbelehrung, sondern ein diesen Teilen nachfolgender Hinweis und als solcher auch ausdrücklich gekennzeichnet. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Benennung einer - mittlerweile ungeeigneten - Begutachtungsstelle Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten getroffenen Entscheidung haben soll. Denn der Kläger hat sich weder in dem genannten Zentrum, noch in einer anderen Stelle einer entsprechenden Begutachtung unterzogen. Über die Geeignetheit eines vorgelegten Gutachtens zum Zwecke des Zuverlässigkeitsnachweises war daher nicht zu befinden. 4. Auch die übrigen in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Verfügungen sind nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung und die Höhe der festgesetzten Verwaltungskosten begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt dazu gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des Bescheides vom 4. September 2015. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung nach dem Maßstab des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 26.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demgemäß ist bei einer Erlaubnis für Privatflugzeugführer ein Betrag von 10.000,00 € in Ansatz zu bringen. Der Kläger begehrt die Erneuerung seiner Privatpilotenlizenz. Der am … 1969 geborene Kläger ist seit 2004 im Besitz einer Privatpilotenlizenz PPL (A) nach JAR-FCL und Halter des Luftfahrzeugs „D…“, Typ Z-42MU des Herstellers Moravan. Mit Bußgeldbescheid vom 6. November 2013 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € wegen des Verstoßes gegen §§ 58 Abs. 1 Nr. 10 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), 57 Satz 1 Nr. 2 d) Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) (Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen) festgesetzt. Nach dem geschilderten Sachverhalt flog der Kläger am 20. September 2013 das Luftfahrzeug D… wider besseres Wissen in einem luftuntüchtigen Zustand, welchen er selbst herbeigeführt hatte. Der Kläger wechselte am 12. September 2013 an seinem Sportflugzeug selbst die Luftschraube. Die von ihm angebrachte Schraube hatte bereits die Sollbetriebszeit erreicht und wies erhebliche Mängel auf. Dies hatte dem Kläger ein Prüfer (freigabeberechtigtes Personal) zuvor mitgeteilt. Zur Weiterverwendung der Schraube bedurfte es nach Ansicht des Prüfers deren Überholung. Der Kläger wusste, dass nur sachkundiges Personal zum Wechsel der Luftschraube berechtigt sei und deren Wiederinbetriebnahme einer gesonderten Freigabe und Erklärung der Lufttüchtigkeit durch prüfberechtigte Personen bedürfe. Die durch die Lufttüchtigkeitsinspektoren des Luftfahrtbundesamts vorgenommene Prüfung der Schraube am 30. September 2013 ergab, dass die Luftschraube nicht mit der technischen Dokumentation des Flugzeugs übereinstimmte, das Fluggerät wurde für luftuntüchtig erklärt. Der Kläger erhob hiergegen Einspruch. Mit Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 30. Oktober 2014 (Az.: 931 Js 200699/14 8 OWi) wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 d) LuftBO zu einer Geldbuße von 1.000,00 € verurteilt. Der Kläger beantragte unter Vorlage der hierfür erforderlichen Dokumente am 12. März 2015 (geändert mit Schreiben vom 21. April 2015) die unbefristete Verlängerung seiner seit dem 13. November 2014 ungültigen JAR-FCL Lizenz PPL (A) Nr. … gemäß der EU-Verordnung Nr. 1178/2011 Anhang I FCL 205.A. Mit Schreiben vom 23. April 2015 teilte der Beklagte mit, dass die Absicht bestehe, die Lizenz nicht zu erneuern. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 6. Juni 2015 (Az.: 931 Js 202202/14 8 OWi) wurde der Kläger wegen fahrlässigen Unterlassens einer ordnungsgemäßen Flugvorbereitung zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt. Nach dem im Urteil geschilderten Sachverhalt startete der Kläger am 19. Juli 2014 um 18:55 Uhr mit seinem Luftfahrzeug vom Verkehrslandeplatz Sömmerda-Dermsdorf und plante, nach „etwas Sightseeing“ ca. 20 bis 25 Minuten nach Sonnenuntergang auf dem Flughafen in Cheb/Tschechien zu landen. Nach etwa 25 Minuten Flugzeit absolvierte der Kläger auf dem geschlossenen Verkehrslandeplatz Gera/Leumnitz eine Sicherheitslandung. Zu dieser entschloss er sich, als er sich mit dem Flugzeug über Gera befand, da er nicht sicher war, den eigentlichen Zielflughafen noch vor Sonnenuntergang plus 30 Minuten (19:42 Uhr) zu erreichen und der Flughafen Cheb nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine Landung unter Nachtflugbedingungen verfügt. Das Gericht führte aus, dass der Kläger fahrlässig gehandelt habe, weil er hätte erkennen können und müssen, dass es bei einem Flugantritt von Sömmerda und „etwas Sightseeing“ nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Cheb zu erreichen. Es sei von dem Kläger zu erwarten gewesen, dass er dies vor Flugantritt erkenne und sich zumindest über Ausweichflugplätze, auf denen eine ordnungsgemäße Landung möglich sei, informiere. Das Thüringer Oberlandesgericht verwarf mit Beschluss vom 1. September 2016 (Az.: 1 OLG 145 SsRs 49/15) den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Verurteilung ist seit dem 2. September 2016 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 4. September 2015 erneuerte der Beklagte die Lizenz nicht, ein Prüfer zur Durchführung eines Überprüfungsfluges wurde dem Kläger nicht zugeteilt (Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Ziffer 2) und Verwaltungskosten in Höhe von 45,00 € festgesetzt (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die nach § 10 i.V.m. § 16 Abs. 1 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) erforderliche Zuverlässigkeit bei dem Kläger nicht gegeben sei. Die Zuteilung eines Prüfers sei daher nicht erforderlich. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 30. Oktober 2014 (Az.: 931 Js 200699/14 8 OWi) rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Kläger vorsätzlich gegen § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 d) LuftBO verstoßen habe. Aufgrund des Merkmals des Vorsatzes, der hohen Bedeutung der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Luftverkehrs und der Schwere des Verstoßes müsse dieser als erheblich i.S.d. Vorschrift angesehen werden. Die hohe Bedeutung der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Flugverkehrs ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 LuftBO. Die Schwere des Verstoßes, die sich bereits aus der Höhe der Geldbuße von 1.000,00 € erkennen lasse, zeige auf, dass der Kläger wissentlich eine Gefährdung anderer durch den Betrieb des Flugzeuges über die Betriebsgrenzen hinaus billigend in Kauf genommen habe. Der Bescheid enthält nach der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit durch einen verkehrsrechtlich verstoßfreien Zeitraum von zwei Jahren nach Bestandskraft des Bescheids, welcher durch erneute Auskunft aus dem Verkehrszentralregister nachzuweisen sei, oder durch eine positive Begutachtung durch das Zentrum für Luft- und Raumfahrtmedizin der Luftwaffe in Fürstenfeldbruck nachgewiesen werden könne. Am 5. Oktober 2015 hat der Kläger Klage zu dem Verwaltungsgericht Gera erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, über die erforderliche Zuverlässigkeit zu verfügen. Bis zu dem Vorfall im September 2013 habe er sich tadellos verhalten, Verstöße habe es nicht gegeben. Bei diesem Vorfall handele es sich lediglich um einen Verstoß gegen die „Papierlage“, ohne dass eine Gefährdung des Luftverkehrs vorgelegen habe. Der Wechsel der Luftschraube gestalte sich als reines Dokumentationsproblem, da die Schraube und das Flugzeug jederzeit lufttüchtig gewesen seien. Er müsse sich nur vorwerfen lassen, die Veränderungen nicht zügig genug gemeldet zu haben; dies habe aber nur einen Zeitraum von wenigen Tagen betroffen, in denen er nur einmal geflogen sei. Er sei nicht wider besseres Wissen mit einem luftuntüchtigen Flugzeug geflogen. Er habe zunächst erfahren, dass die Luftschraube ausgetauscht werden müsse, wofür er sich eine neue Schraube geliehen habe. Später sei ihm versichert worden, dass er trotz Ablaufs der Sollbetriebslaufzeit die ursprüngliche Schraube weiter nutzen könne. Daraufhin habe er die alte Schraube erneut montiert. Er habe angenommen, den Wechsel der Luftschraube selbstständig vollziehen zu dürfen. Ein i.S.d. § 18 LuftPersV erheblicher Verstoß liege nicht vor. Bereits aus dem geringeren Bußgeld von 1.000,00 € bei einem Bußgeldrahmen von bis 50.000,00 € für vorsätzliche Verstöße ergebe sich, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit im unteren bis untersten Bereich handele. Die Herabsetzung des Bußgelds sei zudem Ergebnis der tatsächlichen Lage - nicht seiner finanziellen Verhältnisse - im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Weimar, gewesen. Eigentlich hätte er freigesprochen werden müssen; ein Rechtsmittel habe er allein aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht eingelegt. Inwieweit eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers vorgenommen wurde, erschließe sich nicht. Es sei zu berücksichtigten, dass er für einen Privatpiloten über außergewöhnlich viel Flugerfahrung verfüge; zudem sei er in der Vergangenheit auch als Fluglehrer (Flight Instructor Aircraft) lizenziert gewesen. Der Kläger sei Luftfahrtenthusiast, auch sei sein Flugzeug unter seiner Mitarbeit mit „außerordentlich viel Liebe zum Detail und außerordentlich sorgfältig“ restauriert worden. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit den rechtlich möglichen Mitteln gegen den Beklagten wende; vielmehr habe er Reue gezeigt. Er habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass es den Vorfall mit der Luftschraube gegeben habe, jedoch habe er widerlegen müssen, dass diese luftuntüchtig gewesen sei. Die (erste) Lufttüchtigkeitsprüfung in Gera im September 2013 sei fehlerhaft gewesen. Die Schraube sei noch immer am Flugzeug und sei jederzeit lufttüchtig gewesen; sie habe diversen Lufttüchtigkeitsprüfungen standgehalten. Die immer wieder heraufbeschworene Gefahr für Leib und Leben habe nie bestanden und bestehe nicht. Gleichwohl hätten die amtsgerichtlichen Verurteilungen auf ihn gewirkt. Dem Beklagten sei ein immenser Belastungseifer vorzuwerfen, wofür gegenseitige Strafanzeigen seitens des Klägers und Mitarbeitern des Beklagten ursächlich seien. Zudem habe der Kläger durch andere Personen vom Geraer Flughafen in Misskredit gebracht werden sollen. Der Beklagte sei nicht neutral vorgegangen, sondern habe bezogen auf seinen Aktenvermerk vom 8. Oktober 2013 (Bl. 20 BA 3) nicht die mildeste, sondern die härteste Maßnahme ergriffen. Zudem sei dem Kläger noch 2015 die Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) attestiert worden. Es sei auch nicht ersichtlich, was der Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) mit der Fluglizenz „zu tun“ habe. Das Handeln des Beklagten sei nicht verhältnismäßig. So habe er erst zwei Jahre nach dem fraglichen Vorfall und einem Aktenvermerk vom 8. Oktober 2013 die streitgegenständliche Maßnahme getroffen, ohne dass neue Umstände hinzugekommen seien. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids sei fehlerhaft, weil die dort genannte Stelle nicht in der Lage sei, die Feststellung der Zuverlässigkeit tatsächlich vorzunehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 4. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die seit dem 13. November 2014 ungültige Lizenz PPL (A) JAR-FCL1 Nr. … zu erneuern und einen Prüfer zur Durchführung eines Überprüfungsflugs zuzuteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass es auf die Bewertung des Vorfalls vom September 2013 als erheblich nicht mehr ankomme, da der Kläger auch wegen des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Flugvorbereitung verurteilt worden sei und das FAER nunmehr zwei mit Punkten bewertete Eintragungen wegen Geschwindigkeitsverstößen ausweise. Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers sprächen außerdem die strafrechtlichen Verurteilungen wegen versuchten Betrugs und Beleidigung. Zumindest ein wiederholter Verstoß gegen Verkehrsvorschriften i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 LuftPersV liege damit vor. Im Hinblick auf den Zwischenfall vom September 2013 sei der gesamte Tathergang zu berücksichtigen. Es sei unglaubwürdig, wenn der Kläger angebe, davon ausgegangen zu sein, die Schraube selbstständig wechseln und (ohne Freigabe) über die Betriebszeit hinaus betreiben zu dürfen. Das Betreiben einer Luftschraube über die Betriebszeit nach Herstellervorgabe hinaus (TBO-Überschreitung), setze die Begutachtung und Freigabe durch einen Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach Anhang III VO (EG) 2042/2003 (Teil-66-Prüfer) voraus. Der Kläger habe sich über die seiner Meinung nach falsche Einschätzung des Teil-66-Prüfers H. hinweggesetzt. Dies zeige eine Neigung des Klägers eigene Interessen über die der allgemeinen (Luftverkehrs-)Sicherheit bzw. Rechtsgüter Dritter zu stellen. Man könne von Glück sprechen, dass sich das Luftfahrzeug und die Schraube - wie sich bei einer späteren Prüfung durch die Lufttüchtigkeitsinspektoren des Luftfahrtbundesamts herausstellte - nur der „Papierlage“ nach in einem luftuntüchtigen Zustand befunden habe und es zu keinem Flugunfall gekommen sei. Dies sei im Zeitpunkt des Fluges jedoch nicht sicher gewesen. Das Gesamtverhalten des Klägers zeige, dass er nicht die erforderlichen charakterlichen Eigenschaften besitze, die nach den erkennbaren Zielen des LuftVG von einem Luftfahrer zu erwarten seien. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Kläger die besonders geforderte Fähigkeit zu Selbstbeherrschung sowie Einsicht in die Notwendigkeit einer stetigen Befolgung der Regeln der Rechtsordnung - insbesondere der des Luftverkehrs - auch in schwierigen persönlichen (Stress-)Situationen, v. a. wenn Umstände eintreten, die nicht seinen Vorstellungen entsprechen, immer aufbringen werde. Diese Fähigkeit sei im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotential beim Betrieb von Luftfahrzeugen besonders zu fordern. Dem Kläger fehle die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Konsequenzen seines eigenen Handelns. In den Bußgeldverfahren habe er weder Einsicht, noch Unrechtsbewusstsein oder Reue gezeigt. Seine Ausführungen indizierten Verharmlosungs-, Relativierungs- und Rechtfertigungstendenzen. Der Kläger gebe zu erkennen, dass er sich noch nicht hinreichend mit seinem Fehlverhalten und den von ihm hervorgerufenen Gefahren auseinandergesetzt habe. Es bestehe die Gefahr, dass er den laxen Umgang mit der Rechtsordnung fortsetze und Gefährdungen verursache. Die Einlassungen im Klageverfahren würden den Schluss nahelegen, dass der Kläger meine, aufgrund seiner besonderen Erfahrung die Risiken beherrschen zu können und Vorschriften für sich relativiere. Der Kläger sehe sich nach wie vor als Opfer einer nicht objektiv handelnden Behörde, ohne zu erkennen, dass er selbst durch sein Handeln die Ursache für die Zuverlässigkeitszweifel gesetzt habe. Die streitgegenständliche Maßnahme sei verhältnismäßig. Der Beklagte habe vom Widerruf der Lizenz abgesehen und diese stattdessen nur ausgesetzt. Der Kläger habe so die Gelegenheit, durch Einholung eines flugpsychologischen Gutachtens die bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen. Hingegen hätte er bei dem härteren Mittel des Widerrufs nach Ausräumen der Eignungszweifel und einer Sperrfrist seine Lizenz durch Absolvieren der kompletten Ausbildung einschließlich des Ablegens einer theoretischen und praktischen Prüfung gem. FCL.210. Anhang I der VO (EU) 1178/2011 erneut erwerben müssen. Eine Beschränkung der Lizenz, z. B. auf ein bestimmtes Flugzeugmuster, sei ungeeignet, da es dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 3 LuftVG nicht entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten (2 Ordner) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Erfurt zu den Az.: 931 Js 200699/14 OWi und 931 Js 202202/14 OWi (2 Heftungen) verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht worden sind.