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Beschluss

7 B 58/11

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien kann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass im Aufnahmestaat die Gewährung effektiven Schutzes nicht gesichert ist. • Bei drohenden, nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteilen (z. B. Obdachlosigkeit, fehlender Zugang zum Gesundheitssystem, Unzugänglichkeit für das Verfahren) ist vorläufiger Rechtsschutz trotz § 34a Abs. 2 AsylVfG möglich. • Besondere tatsächliche Umstände im Aufnahmestaat (z. B. Überlastung des Aufnahmesystems, kurze Aufnahmezeiträume und fehlende Möglichkeiten zur Wohnsitzanmeldung) rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abschiebung nach Italien wegen überlastetem Aufnahmesystem • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien kann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass im Aufnahmestaat die Gewährung effektiven Schutzes nicht gesichert ist. • Bei drohenden, nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteilen (z. B. Obdachlosigkeit, fehlender Zugang zum Gesundheitssystem, Unzugänglichkeit für das Verfahren) ist vorläufiger Rechtsschutz trotz § 34a Abs. 2 AsylVfG möglich. • Besondere tatsächliche Umstände im Aufnahmestaat (z. B. Überlastung des Aufnahmesystems, kurze Aufnahmezeiträume und fehlende Möglichkeiten zur Wohnsitzanmeldung) rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der 1988 geborene sudanesische Antragsteller stellte in Deutschland Asylantrag und gab an, zuvor über Griechenland und Italien eingereist zu sein. Die deutsche Behörde ersuchte Italien um Übernahme des Asylverfahrens; Italien erklärte sich zuständig. Mit Bescheid vom 09.03.2011 wurde sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet; Vollzug war für 22.03.2011 vorgesehen. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung, er erhalte in Italien keinen Schutz nach europäischen Mindeststandards und es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Griechenland. Die Behörde entgegnete, Italien halte die Mindeststandards im Wesentlichen ein. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Eilantrags und die konkreten Verhältnisse in Italien. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; entgegenstehende Grenzen des § 34a Abs. 2 AsylVfG sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass einstweiliger Rechtsschutz möglich ist, wenn im Aufnahmestaat konkrete Zweifel an der Schutzgewährung bestehen (vgl. BVerfG-Rechtsprechung). • Tatsächliche Grundlage: Vorliegend sprechen erhebliche Indizien für eine Überlastung des italienischen Aufnahmesystems: nur begrenzte zeitlich befristete Aufnahmeplätze, hohe Zugänge von Schutzsuchenden 2011, lange Wartelisten und die Folge, dass viele Schutzsuchende ohne Unterkunft, ohne dauerhaften Wohnsitz und ohne gesicherten Zugang zu medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt verbleiben. • Rechtsfolgen der Tatsachenlage: Fehlende Möglichkeit zur Anmeldung eines festen Wohnsitzes und damit fehlender Zugang zu Gesundheitssystem und Arbeitsmarkt sowie die Unzugänglichkeit für späteres gerichtliches Verfahren begründen nicht wiedergutzumachende Nachteile, die eine sofortige Abschiebung ohne Klärung der Lebensumstände unzulässig machen. • Kettenabschiebung: Zudem besteht die begründete Möglichkeit einer anschließenden Kettenabschiebung nach Griechenland, was ebenfalls nicht im Eilverfahren abschließend geklärt werden kann und der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. • Abwägung und Verweisung auf Rechtsprechung: Unter Hinweise auf eine Reihe vergleichbarer Entscheidungen hielt das Gericht vorläufigen Rechtsschutz für erforderlich; entgegenstehende Entscheidungen, die keine derartigen Feststellungen treffen, überzeugten nicht. • Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach §§ 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Kammer ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 09.03.2011 an. Die sofortige Abschiebung des Antragstellers nach Italien darf daher vorerst nicht vollzogen werden, weil konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Überlastung des italienischen Aufnahmesystems vorliegen, die zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen können. Insbesondere sind ohne Klärung der Lebensumstände Obdachlosigkeit, fehlender Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Unzugänglichkeit für weitere Rechtsverfahren zu befürchten. Mangels endgültiger Klärung im Eilverfahren ist die Frage einer möglichen Kettenabschiebung nach Griechenland dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.