Beschluss
5 L 443/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0606.5L443.11.0A
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Leitsätze
1. Im Falle der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat bedarf es auch dann keiner erneuten Anordnung, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich (aus welchen Gründen auch immer) verlassen hatte.(Rn.28)
2. Eine Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylVfG darf nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.(Rn.30)
3. In Italien ist generell eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat bedarf es auch dann keiner erneuten Anordnung, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich (aus welchen Gründen auch immer) verlassen hatte.(Rn.28) 2. Eine Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylVfG darf nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.(Rn.30) 3. In Italien ist generell eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet.(Rn.36) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller. Der zuletzt über Italien in den Schengen-Raum eingereiste Antragsteller begehrt nach seiner Rückführung von Schweden nach Deutschland und von Deutschland nach Italien insbesondere im Hinblick auf seine Erlebnisse in Italien und seinen Gesundheitszustand einstweiligen Rechtsschutz gegen seine erneute Rückführung nach Italien. I. Der seinen Angaben zufolge am … 1993 geborene Antragsteller wurde am 12.11.2010 gegen 19:10 Uhr im ICE 9557 von Paris Est nach Frankfurt am Main von der Bundespolizei aufgegriffen. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizei erklärte er, er habe Afghanistan vor ca. 6 Monaten verlassen und sei in den Iran gegangen. Nach einer Woche sei er in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. Etwa vier Monate sei er in Athen gewesen, wo er auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Danach sei er in die Türkei zurückgekehrt und anschließend mit einem Boot nach Italien gefahren. Er habe Italien durchreist und sei nach Paris gefahren und von dort mit dem Zug nach Deutschland gekommen. Hier wolle er Asyl beantragen. Sein Bruder habe in Afghanistan ein Auto besessen und Fahrgäste befördert. Die Taliban hätten gewollt, dass er sein Auto und seinen Bruder – den Antragsteller – als Selbstmordattentäter zur Verfügung stelle. Da habe ihn sein Bruder ins Ausland geschickt. Am 16.11.2010 beantragte er in A-Stadt Asyl. Am 06.01.2011 wurde er vom Bundesamt in A-Stadt gemäß § 25 AsylVfG angehört. Dort erklärte er u.a., dass er von Griechenland aus sechs- oder siebenmal vergeblich versucht habe, mit einem Flugzeug nach Deutschland zu gelangen. In Griechenland habe er sich als bereits 18jähriger ausgegeben, um nicht an der Weiterreise gehindert zu werden. Vom 19. zum 20.01.2011 war er wegen funktioneller abdominaler (Bauch-) Beschwerden und zum Ausschluss eines Harnleiterkonkrements (= Reste von Nieren- oder Blasensteinen) im Caritas-Krankenhaus in A-Stadt. Das CT (Computer-Tomographie) ergab ausweislich des Entlassungsberichts einen unauffälligen Befund. Mit Schriftsatz vom 10.03.2011 beantragten seine damaligen Bevollmächtigten beim Bundesamt, vom Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen: Er sei minderjährig und in Italien werde die Richtlinie zum Flüchtlingsschutz 2003/9/EG derzeit in vielen Bereichen nicht umgesetzt.1VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2011 – A 1 K 117/11 -VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2011 – A 1 K 117/11 - Unter dem 15.03.2011 akzeptierte das Ministero dell’Interno der Republik Italien die Übernahme des Antragstellers. Das Bundesamt entschied daraufhin mit Bescheid vom 01.04.2011, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an: Der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG in Deutschland unzulässig, da Italien nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung für den Asylantrag zuständig sei. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Italien erfülle gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellten, die Mindeststandards. In den Aufnahmeeinrichtungen seien IOM, UNHCR, Caritas und andere humanitäre Organisationen vor Ort, um sicherzustellen, dass Flüchtlinge angemessen untergebracht, medizinisch versorgt und ihre Rechte gewahrt werden. Italien habe alle EU-Richtlinien zum Flüchtlingsschutz als nationales Recht übernommen. Richtlinie 2003/9/EG des Rates (Mindestnormen zur Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten) sehe unter Anderem die bevorzugte Behandlung von besonders schutzbedürftigen Personen vor. Italien besitze seit mehreren Jahren ein nationales System zum Schutz und zur Unterbringung von Flüchtlingen (SPRAR). Der italienische Gemeindeverband ANCI beziehe Mittel aus einem nationalen Fonds des Innenministeriums und koordiniere die Unterbringung von Flüchtlingen. In Bezug auf medizinischen Behandlungsbedarf herrsche in allen Mitgliedsstaaten der Dublinverordnung ein vergleichbarer Mindestbehandlungsstandard, zu dem sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet hätten. Asylbewerber hätten in Italien zum nationalen Gesundheitssystem in gleichem Maße Zugang wie italienische Staatsbürger. Dabei fielen keine Kosten an. Das Aufnahmesystem SPRAR sehe für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge, Folteropfer, traumatisierte Flüchtlinge und vergewaltigte Frauen eine besondere Betreuung vor. Deutschland prüfe deshalb den Asylantrag nicht materiell und sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien innerhalb von sechs Monaten nach Zustimmung durchzuführen. Die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Am 29.04.2011 wurde der Antragsteller auf dem Luftweg von Stockholm nach Hamburg abgeschoben. Der Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2011 wurde dem Antragsteller am 03.05.2011 übergeben; er verweigerte die Bestätigung des Empfangs. Am 03.05.2011 wurde der Antragsteller auf dem Luftweg von Frankfurt am Main nach Mailand nach Italien abgeschoben. Am 17.05.2011 stellte sein Bevollmächtigter vorsorglich einen neuen Asylantrag, nachdem der Antragsteller nach Deutschland zurückgekehrt war. Weiterhin hat der Antragsteller am 17.05.2011 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid vom 01.04.2011 erhoben und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung beruft er sich der Sache nach auf den Reisebericht von Rechtsanwalt Bender in der Fassung vom 29.11.2010 sowie auf die Beschlüsse des VG Darmstadt vom 09.11.2010 – 4 L 1455/10.DA.A (1), des VG Weimar vom 15.12.2010 – 5 E 20190/10.We -, des VG Freiburg vom 24.01.2011 – A 1 K 177/11 –, des VG Kassel vom 12.01.2011 – 7 L 1733/10.KS.A - und des VG Frankfurt vom 17.01.2011 – 9 L 117/11 F.A -, die jeweils entsprechenden Eilanträgen stattgegeben und dazu ausgeführt haben, dass die Situation von Flüchtlingen in Italien mit der von Flüchtlingen in Griechenland vergleichbar sei, wohin inzwischen nicht mehr zurückgeführt werden darf. Die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 01.04.2011 sei mit der Rückführung nach Italien verbraucht. Zur weiteren Begründung legt der Antragsteller seinen in A-Stadt aufgeschriebenen Bericht über seine Erlebnisse nach der Rückführung nach Italien am 03.05.2011 vor. Darin heißt es, die deutsche Polizei habe ihn am Flughafen in Mailand der italienischen Polizei übergeben. In einem Zimmer am Flughafen sei er aufgefordert worden, ein Formular zu unterschreiben, ohne das er über den Inhalt informiert worden sei. In einem weiteren Raum seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann habe er zwei Fahrkarten erhalten. Eine Frau, die etwas Deutsch gesprochen habe, habe ihm einen Stadtplan und zwei Adressen ausgehändigt. Die eine Adresse habe er nicht gefunden, die zweite sei die der Questura (di Milano – Ufficio Immigrazione) gewesen. Dort habe er das im Flughafen angefertigte Papier mit seinem Foto abgegeben und sei gebeten worden, am nächsten Tag wiederzukommen. Als er am nächsten Tag erneut zur Questura gegangen sei, habe er dort zwei (neue) Adressen erhalten. Eine der beiden Adressen habe er ausfindig machen können und dort seine Papiere gezeigt. Dann sei er aufgefordert worden, ein Foto abzugeben. Er habe das Foto in einem Geschäft anfertigen lassen und sei zurückgegangen. Dort habe er ein Formular zum Ausfüllen erhalten. Später am 04.05.2011 sei ihm ein Dokument ausgehändigt worden, mit dem er aufgefordert worden sei, sich am 8. Juni 2011 wieder bei der Questura zu melden. Eine Schlafstelle habe man ihm nicht vermitteln können und ihn deshalb an die Caritas verwiesen. Die ihm genannte Adresse der Caritas habe er nicht finden können. Deshalb sei er zu der Caritaseinrichtung gegangen, deren Adresse er von der Abschiebebeobachtung in Frankfurt erhalten habe. Dort habe er mit Frau N. in Frankfurt telefoniert, die ihm eine weitere Adresse der Caritas genannt habe. Dort sei aber geschlossen gewesen und so habe er die Nacht in einem Park verbracht. Am nächsten Morgen sei er dann erneut zur letztgenannten Adresse gegangen und habe noch einmal mit Frau N. telefoniert. Er habe seine Krankheitssituation mit den Nierensteinen erklärt, weil er Schmerzen gehabt habe. Dann habe er weine weitere Adresse erhalten, wo er wegen einer Unterkunft nachfragen sollte. Dort sei ihm gesagt worden, dass auch viele Ausländer mit einer italienischen Aufenthaltserlaubnis keine Unterkunft hätten und etwa am Bahnhof schliefen. Obwohl er um Hilfe gebeten und auf seine Schmerzen hingewiesen habe, sei ihm nicht geholfen worden. Zurück bei der Caritas sei er wegen einer Unterkunft auf die kommende Woche vertröstet worden. Geld für Essen habe er keines mehr gehabt. Die 25 €, die er von Frau N. in Frankfurt erhalten habe, habe er für Essen und Fahrkarten verbraucht. Die Nacht habe er auf dem Bahnhof in Mailand geschlafen. Dann sei die Polizei gekommen und habe alle Schlafenden des Bahnhofs verwiesen. Draußen sei es sehr kalt gewesen. Am Morgen sei er mit der Bahn ohne Ticket in Richtung Frankreich gefahren, weil er keine Hoffnung mehr gehabt habe. In Vente Milan, sei er von der Polizei aufgegriffen worden, habe aber entkommen können. Mit dem Zug sei er weiter nach Nizza und dann nach Paris gefahren. Dort habe er eine Nacht im Park geschlafen und am nächsten Tag den Zug nach Deutschland genommen. Aus Angst vor der Polizei sei er an der letzten Station vor Saarbrücken ausgestiegen und zu Fuß nach Saarbrücken gelaufen. Dort sei er am 08.05.2011 angekommen. In Italien werde Asylbewerbern offensichtlich weder Unterkunft noch Verpflegung zur Verfügung gestellt; für ein reguläres Asylverfahren könne nichts anderes gelten. Frau N. von der Diakonie in Frankfurt am Main hat die Angaben des Antragstellers über die Telefonate mit ihr bestätigt. Unter dem 25.05.2011 hat der Antragsteller weiter vorgetragen, ihm seien kurz vor seiner Abschiebung nach Italien zwei Nierensteine entfernt worden. Deshalb sei er auf dem Flug nach Italien von einer Ärztin begleitet worden. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe er sich am 24.05.2011 wegen Schmerzen zu einem Urologen in A-Stadt begeben. Der habe ihn wegen Zystoskopie (Blasenspiegelung) in Narkose und VUD zur weiteren Abklärung der unklaren miktionsabhängigen (beim Wasserlassen) Schmerzen an das Krankenhaus in N. überwiesen. Aufgrund der Berichtslage aus Italien sei nicht ansatzweise zu erkennen, dass die Behandlung in Italien möglich sei. Neuere Berichte über die Lage in Italien gebe es von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Asylum procedure an reception condition in Italy, May 2011“) und von der „Norwegian Organization für Asylum Seekers („The Italian approach to asylum: System an core problems, April 2011“). Neuere (positive) Gerichtsentscheidungen in Bezug auf verschiedene bestimmte Fallkonstellationen gebe es vom VG Lüneburg (Beschluss vom 23.05.2011 – 6 B 23/11 - ), VG Freiburg (Beschluss vom 18.04.2011 – 1 K 515/11 -) und VG Braunschweig (Beschluss vom 09.05.2011 – 7 B 58/11 -).2Jeweils unter www.asyl.netJeweils unter www.asyl.net Die Krankheit des Antragstellers habe jedenfalls in der Vergangenheit in Griechenlandfällen stets für die Annahme des Vorliegens einer besonderen Situation gesprochen. So habe etwa die Ausländerbehörde die Krankheit des Antragstellers zum Anlass genommen, die Rückführung nach Italien mit einem Arzt durchzuführen. Er habe am 08.06.2011 einen Termin im Krankenhaus in N. zur Vorsprechung wegen einer urologischen Untersuchung, die einen oder zwei Tage stattfinden solle. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen; der Antragsgegnerin, soweit bereits eine Abschiebungsandrohung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, aufzugeben, dieser mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monate nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält den Antrag im Hinblick auf § 34a Abs. 2 AsylVfG für unzulässig, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und sich dazu auch mit Schreiben vom 25.01.2011 bereit erklärt habe. Der Antragsteller sei deshalb am 03.05.2011 mit ärztlicher Begleitung nach Italien abgeschoben worden. Ein Ausnahmefall, der eine abweichende Einschätzung aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 34a Abs. 2 AsylVfG gebiete, liege nicht vor. Das habe die Kammer im Beschluss vom 23.03.2011 – 5 L 210/11 – auch so bereits entschieden. Der Rechtsanspruch von Asylbewerbern auf Unterkunft in Italien könne auch gerichtlich durchgesetzt werden. Auch wenn es in Italien regional schwierig sein könne, gebe es nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes auf ganz Italien bezogen genügend Unterbringungsplätze. Vereinzelte Probleme bei der Unterbringung von Schutzsuchenden in Italien und gewisse Probleme bei der medizinischen Versorgung rechtfertigten nicht die Annahme, die Situation sei mit der in Griechenland vergleichbar. So gebe es etwa – anders als für Griechenland – auch vom UNHCR (Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) keine Empfehlung, nicht nach Italien zu überstellen. Dort könne die Situation auf der Mittelmeerinsel Lampedusa auch nicht auf Gesamtitalien übertragen werden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird abgelehnt, weil der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 – 4 ZPO) nicht vorgelegt hat und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO („Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a“) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 01.04.2011 auszulegen. Diese Anordnung hat sich entgegen der Ansicht des Antragstellers mit seiner Überstellung nach Italien am 03.05.2011 aufgrund der Regelung in § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG nicht erledigt. Danach bedarf es im Falle der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat auch dann keiner erneuten Anordnung, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich (aus welchen Gründen auch immer) verlassen hatte. Der so verstandene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 01.04.2011 ist unzulässig.3Ebenso: Beschlüsse der Kammer vom 25.01.2011 – 5 L 46/11, 5 L 47/11 und 5 L 47/11 -, vom 16.02.2011 – 5 L 115/11 –, vom 23.03.2011 – 5 L 210/11 – sowie vom 26.05.2011 – 5 L 462/11 -Ebenso: Beschlüsse der Kammer vom 25.01.2011 – 5 L 46/11, 5 L 47/11 und 5 L 47/11 -, vom 16.02.2011 – 5 L 115/11 –, vom 23.03.2011 – 5 L 210/11 – sowie vom 26.05.2011 – 5 L 462/11 - Dem Antrag steht die Ausschlussklausel des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Danach darf eine Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Der Antragsteller soll in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 27a AsylVfG abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Italien, das im vergangenen Jahr rund 6.000 Asylbewerber aufgenommen hat (Deutschland 50.000), ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Die Antragsgegnerin hat Italien um Übernahme des Antragstellers ersucht und dieses hat auf dieses Ersuchen mit dem Schreiben vom 25.01.2011 reagiert, in dem es sich ausdrücklich bereit erklärt hat, entsprechend Art. 16 Verordnung EG Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) das Asylverfahren des Antragstellers durchzuführen. Da keiner der in Art. 6, 7 und 13 Abs. 3 Dublin II-VO geregelten Ausnahmefälle vorliegt, bestehen auch im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Antragstellers keine Bedenken gegen die Zuständigkeit Italiens. Damit ist zugleich der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers nach § 27a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Staat – Italien – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 01.04.2011 anzuordnen, begehrt der Antragsteller, die Überstellung an Italien zu unterbinden. Das ist aber genau das Rechtsschutzziel, das von § 34a Abs. 2 AsylVfG verhindert werden soll. Es bestehen auch derzeit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 34a AsylVfG. In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen in ähnlich gelagerten Fällen eine Untersagung der Abschiebung von Asylbewerbern nach Griechenland ausgesprochen worden ist, um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, wurde die Verfassungsmäßigkeit des § 34a AsylVfG ausdrücklich offen gelassen (vgl. u.A. Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1281, vom 23.09.2009 - 2 BvQ 68/09 -, vom 09.10.2009 - 2 BvQ 72/09 -, vom 13.11.2009 - 2 BvR 2603/09 -, vom 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 -, vom 10.12.2009 - 2 BvR 2767/09 -, vom 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, vom 21.05.2010 - 2 BvR 1036/10 -, vom 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 - und 12.10.2010 - 2 BvR 1902/10 -, jew. zit. nach juris). Auch in seinem Beschluss vom 25.01.2011 - 2 BvR 2015/09 -, mit dem es das Verfahren betreffend eine Verfassungsbeschwerde gegen eine auf § 34a Abs. 2 AsylVfG gestützte Ablehnung der Gewährung von vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebung nach Griechenland eingestellt hat, hat das Bundesverfassungsgericht keine Aussage hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift getroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen auch keine Aussage darüber getroffen, ob die Ablehnung des Asylantrags nach § 27a AsylVfG als unzulässig oder eine geplante Abschiebung nach Griechenland gegen die Verfassung verstößt. Es liegt auch keiner jener Ausnahmefälle vor, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der sie flankierenden Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG – als Ausnahme für den Ausschluss der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz anerkannt sind. Über das gesetzliche Verbot in § 34a Abs. 2 AsylVfG dürfen sich die Verwaltungsgerichte nur dann hinwegsetzen, wenn dem Ausländer im Abschiebungszielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Zurückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die für die Qualifizierung als „sicher“ maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben, wenn der Drittstaat voraussichtlich selber gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greifen wird oder wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat sich von seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird.4Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 -2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 166 = BGBl I 1996, 952 = DVBl 1996, 739 = NVwZ 1996, 678 = DÖV 1996, 654 = EzAR 632 Nr. 25; VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 L 446/08 - zit. nach juris.Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 -2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 166 = BGBl I 1996, 952 = DVBl 1996, 739 = NVwZ 1996, 678 = DÖV 1996, 654 = EzAR 632 Nr. 25; VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 L 446/08 - zit. nach juris. Das Gericht vermag nach wie vor nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen. Auch aufgrund der Schilderungen des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner erneuten Überstellung nach Italien eine auch nur annähernd vergleichbare Gefährdungssituation droht, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14.05.1996 skizziert hat. Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass in Italien - anders als wohl derzeit in Griechenland - generell eine ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens gewährleistet ist. Da es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i. S. d. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist schon aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Verordnung EG Nr. 343/2003 auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist. Zwar mag ein zur Unanwendbarkeit des § 34a Abs. 2 AsylVfG führender Ausnahmefall auch dann vorliegen, wenn ein europäischer Drittstaat in feststellbarer Weise insbesondere weder die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 (ABl. EG 2005, L 326 S. 13) einhält noch den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. EG 2003 L 31 S. 18) Rechnung trägt. Es ist auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass trotz gewisser Mängel in Italien grundsätzlich Asylverfahren durchgeführt werden, die den genannten Vorschriften entsprechen. Der Bericht von Frau Maria Bethke (Verfahrensberaterin für Asylsuchende) und Dominik Bender (Rechtsanwalt) vom 29.11.2010 sowie der Bericht der beiden Autoren vom 28.02.2011 weisen zwar Defizite bei der Unterbringung und der Behandlung insbesondere abgelehnter Asylbewerber in Italien auf. Diesen Berichten kann jedoch nicht entnommen werden, dass generell alle nach Italien zurückgeschobenen Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt würden, die den Vorgaben der einschlägigen Regelungen widersprechen. Insbesondere finden sich in dem Bericht vom 28.02.2011 keine Aussagen darüber, dass sich Italien weigern würde, bei wieder aufgenommenen Asylbewerbern ein Asylverfahren durchzuführen, oder sie sogar ohne Prüfung des Asylbegehrens wieder in ihre Heimatländer zurückschiebt. Daher ist davon auszugehen, dass diesem Personenkreis in Italien keine Behandlung droht, die den genannten EU-Vorschriften sowie der GFK und der EMRK widersprechen. Eine Rückführung nach Italien ist deshalb generell zulässig.5Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2011 - 21 L 2285/10.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2011 - RO 7 S 11.30018 - und VG Magdeburg, Beschluss vom 31.01.2011 - 5 B 40/11 -, jew. zit. nach juris; VG München, Beschlüsse vom 04.01.2011 - M 22 E 10.31257 - und vom 25.02.2011 - M 11 E 11.30120 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2011 - 14a L 1578/10.A -; VG Berlin, Beschluss vom 24.02.2011 - 34 L 38.11 A - und VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.02.2011 - 9 L 388/11.F.A -, jew. zit. nach www.asyl.net; a.A. VG Köln, Beschlüsse vom 10.01.2011 - 20 L 1920/10.A -, (ASYLMAGAZIN 2011, 18 = juris) und vom 11.01.2011 - 16 L 1913/10.A -; VG Darmstadt, Beschlüsse vom 09.11.2010 - 4 L 1455/10.DA.A(1) - und vom 11.01.2011 - 4 L 1889/10.DA.A -; VG Weimar, Beschluss vom 15.12.2010 - 5 E 20190/10 We -; VG Kassel, Beschluss vom 12.01.2011 - 7 L 1733/10.KS.A -; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.02.2011 - 7 L 329/11.F.A -; VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2011 - 1 L 198/11.GI.A -; VG Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2011 - 8 L 92/11.A -, jew. zit. nach www.asyl.net.Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2011 - 21 L 2285/10.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2011 - RO 7 S 11.30018 - und VG Magdeburg, Beschluss vom 31.01.2011 - 5 B 40/11 -, jew. zit. nach juris; VG München, Beschlüsse vom 04.01.2011 - M 22 E 10.31257 - und vom 25.02.2011 - M 11 E 11.30120 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2011 - 14a L 1578/10.A -; VG Berlin, Beschluss vom 24.02.2011 - 34 L 38.11 A - und VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.02.2011 - 9 L 388/11.F.A -, jew. zit. nach www.asyl.net; a.A. VG Köln, Beschlüsse vom 10.01.2011 - 20 L 1920/10.A -, (ASYLMAGAZIN 2011, 18 = juris) und vom 11.01.2011 - 16 L 1913/10.A -; VG Darmstadt, Beschlüsse vom 09.11.2010 - 4 L 1455/10.DA.A(1) - und vom 11.01.2011 - 4 L 1889/10.DA.A -; VG Weimar, Beschluss vom 15.12.2010 - 5 E 20190/10 We -; VG Kassel, Beschluss vom 12.01.2011 - 7 L 1733/10.KS.A -; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.02.2011 - 7 L 329/11.F.A -; VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2011 - 1 L 198/11.GI.A -; VG Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2011 - 8 L 92/11.A -, jew. zit. nach www.asyl.net. Eine Ausnahme liegt allenfalls dann vor, wenn der Antragsteller konkrete, seinen Fall betreffenden Tatsachen glaubhaft machen kann, wonach ihm eine nicht den genannten Regelungen entsprechende Behandlung seines Asylbegehrens droht. Im Falle der Antragstellers fällt auf, dass von an Anfang nicht in Italien bleiben, sondern (zumindest) nach Deutschland weiter reisen wollte und seine entsprechenden Bemühungen zweimal von Erfolg gekrönt wurden, während ihm in Italien seinen Angaben zufolge nichts gelungen ist. So machte er nach seiner ersten Einreise nach Italien überhaupt keine Anstalten, hier Asyl zu erhalten und reiste sogleich über Frankreich nach Deutschland. Hier gelang es ihm Asyl zu beantragen und erst im Haus Christophorus in Saarlouis und später im Aufnahmelager A-Stadt Unterkunft und auch einen Rechtsanwalt zu finden, der am 11.03.2011 beim Bundesamt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beantragte. Offensichtlich gelang es ihm in der Folge auch nach Schweden zu reisen, von wo er auf Antrag des Migrationsverket in Malmö vom 11.04.2011 am 29.04.2011 von Stockholm nach Hamburg überstellt wurde. Nach seiner Rückführung von Frankfurt nach Mailand am 03.05.2011 erhielt er seinen Angaben zufolge noch am Flughafen einen Stadtplan, zwei Fahrkarten und zwei Adressen, wobei es ihm nur gelang, die Questura di Milano – Ufficio Immigrazione zu finden. Auch von den beiden ihm von der Questura gegebenen Adressen will er nur eine gefunden haben, an der ihm aber keine Unterkunft habe vermittelt werden können. Hier suchte er zwei Adressen vergeblich und keinen Rechtsanwalt auf, der sich um eine Unterkunft und medizinische Versorgung kümmerte, vielmehr gab er nach zwei Nächten endgültig auf und machte sich an die Rückkehr nach Deutschland. Anders als das Auffinden von Adressen und Unterkunft in Mailand hatte er mit der Flucht vor der Polizei, die ihn schon aufgegriffen habe, mehr Erfolg und es gelang ihm innerhalb von drei Tagen, ohne Fahrschein mit dem Zug von Mailand über Nizza nach Paris und weiter nach Forbach (Frankreich) zu fahren. Er wusste auch, wo er auf dem Weg nach Deutschland aussteigen musste und wie er vom Bahnhof in Forbach zu Fuß nach Saarbrücken kommt. Insoweit erscheinen seine vergeblichen Bemühungen um Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung in Mailand insgesamt wenig überzeugend. Soweit er sich darauf stützt, dass er in Mailand bei der Questura am 04.05.2011 eine Vorladung für den 08.06.2011 um 08:30 Uhr und damit erst nach knapp fünf Wochen erhalten habe, unterscheidet sich das wenig vom Ablauf in Deutschland. Hier hat der Antragsteller am 16.11.2010 Asyl beantragt und er wurde am 06.01.2011 und damit nach rund sieben Wochen persönlich angehört. Es sind beim Antragsteller auch ansonsten keine besonderen Umstände erkennbar, die es angezeigt ließen, in seinem Fall eine Zurückschiebung nach Italien auszusetzen.6Vgl. zu solchen Sonderfällen, VG Frankfurt a. M., Beschlüsse vom 05.10.2010 - 8 L 2685/10.F.A und vom 17.01.2011 - 9 L 117/11.F.A, jew. zit. nach www.asyl.net.Vgl. zu solchen Sonderfällen, VG Frankfurt a. M., Beschlüsse vom 05.10.2010 - 8 L 2685/10.F.A und vom 17.01.2011 - 9 L 117/11.F.A, jew. zit. nach www.asyl.net. Das gilt auch für die vorgetragenen gesundheitlichen Schwierigkeiten. Insoweit hat er den Entlassungsbericht des Caritas-Krankenhauses in A-Stadt vorgelegt, demzufolge die CT-Untersuchung des Bauchraumes auf Nieren- oder Blasensteine am 19./20.01.2011 „unauffällig“ gewesen sei. Auch den ärztlichen Bescheinigungen vom 24.05.2011 lässt sich allein entnehmen, dass der Antragsteller Schmerzen beim Wasserlassen hat und eine Abklärung derselben erfolgen solle. Wenn ihm kurz vor seiner Überstellung nach Italien zwei Nierensteine entfernt worden seien, können diese ihm jedenfalls keine Schmerzen mehr zuführen. Das Gericht sieht im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Regelungen auch keinen Grund, eine Abschiebung nach Italien zu untersagen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, um im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland mit letzter Sicherheit klären zu können, ob ein in Italien durchgeführtes Asylverfahren den Anforderungen der EMRK und den europarechtlichen Vorschriften entspricht.7A.A. VG Minden, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 3 L 491/10.A und vom 07.12.2010 - 3 L 625/10.A, jew. zit. nach www.asyl.net.A.A. VG Minden, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 3 L 491/10.A und vom 07.12.2010 - 3 L 625/10.A, jew. zit. nach www.asyl.net. Insofern bestehen gegen eine erneute Rückführung des Antragstellers nach Italien keine rechtlichen Bedenken. Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.