OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 97/11

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Behörde darf eine Versammlung nach § 8 Abs. 2 NVersG verbieten, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. • Bei Kollision gleichwertiger Grundrechte (Versammlungsfreiheit Art. 8 GG und Meinungs-/Handlungsfreiheit Art. 5, Art. 2 GG Dritter) ist eine praktische Konkordanz vorzunehmen; ein Verbot ist als ultima ratio möglich, wenn Beschränkungen kein gleichwertigen Schutz gewährleisten. • Polizeiliche Gefährdungsprognosen, gestützt auf frühere Erfahrungen, auf Verdichtungen konkreter Hinweise und auf erkennbare Verknüpfungen der Veranstaltung mit rechtsextremen Kreisen können eine hinreichende Grundlage für ein Versammlungsverbot bilden. • Mittelbare Folgen einer Versammlung (z. B. erforderliche Absperr- und Kontrollmaßnahmen) sind dem Veranstalter gegenüber Dritten dann zuzurechnen, wenn ohne diese Maßnahmen die Rechte Dritter unverhältnismäßig beeinträchtigt würden (unechter polizeilicher Notstand).
Entscheidungsgründe
Versammlungsverbot wegen Gefahr für gleichwertige Rechte Dritter und erwarteter Massendisturbanz (Braunschweig International) • Die Behörde darf eine Versammlung nach § 8 Abs. 2 NVersG verbieten, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. • Bei Kollision gleichwertiger Grundrechte (Versammlungsfreiheit Art. 8 GG und Meinungs-/Handlungsfreiheit Art. 5, Art. 2 GG Dritter) ist eine praktische Konkordanz vorzunehmen; ein Verbot ist als ultima ratio möglich, wenn Beschränkungen kein gleichwertigen Schutz gewährleisten. • Polizeiliche Gefährdungsprognosen, gestützt auf frühere Erfahrungen, auf Verdichtungen konkreter Hinweise und auf erkennbare Verknüpfungen der Veranstaltung mit rechtsextremen Kreisen können eine hinreichende Grundlage für ein Versammlungsverbot bilden. • Mittelbare Folgen einer Versammlung (z. B. erforderliche Absperr- und Kontrollmaßnahmen) sind dem Veranstalter gegenüber Dritten dann zuzurechnen, wenn ohne diese Maßnahmen die Rechte Dritter unverhältnismäßig beeinträchtigt würden (unechter polizeilicher Notstand). Der Antragsteller meldete für den 4. Juni 2011 einen Demonstrationsaufzug unter dem Motto „Tag der deutschen Zukunft“ mit Auftakt und Abschluss am Hauptbahnhof und mehreren Zwischenkundgebungen an; Versammlungsleiterin sollte seine Ehefrau sein. Für denselben Tag waren das multikulturelle Kulturfest „Braunschweig International“ und weitere Gegenveranstaltungen sowie zwei weitere angemeldete Aufzüge angezeigt. Die Polizei erstellte Gefährdungseinschätzungen, wonach vom Antragsteller und seinem Umfeld ein erhebliches Konflikt- und Aggressionspotenzial ausging und umfangreiche Sicherungsmaßnahmen nötig wären. Die Antragsgegnerin untersagte daraufhin den Aufzug einschließlich einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternativroute und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und ein Verbot späterer kurzfristiger Beschränkungen; er bestritt Kenntnis von der Terminkollision und hielt die polizeiliche Gefährdungsprognose für unbegründet. • Zulässigkeit und sofortige Vollziehung: Die Verfügung der Versammlungsbehörde ist formell ordnungsgemäß begründet; das Interesse an Sofortvollzug ist dargetan (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 NVersG erlaubt ein Verbot, wenn die Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann; wegen Art. 8 GG gelten hohe verfassungsrechtliche Anforderungen an ein Verbot. • Gleichwertige Grundrechte Dritter: Die Teilnahme am Kulturfest ist häufig mit Meinungsäußerungen verbunden und fällt unter Art. 5 GG sowie Art. 2 GG; diese Rechtspositionen sind gleichwertig zur Versammlungsfreiheit des Antragstellers. • Gefährdungsprognose: Polizeiangaben, frühere einschlägige Vorfälle (u. a. 2005 NPD-Aufmarsch), Hinweise auf Verbindungen zu rechtsextremen Kreisen und ein bereits erfolgtes unfriedliches Verhalten bei ähnlichen Versammlungen genügen, um hohe Wahrscheinlichkeit von Stör- und Gewaltereignissen anzunehmen. • Auswirkung auf Braunschweig International: Die erforderlichen weiträumigen Absperr- und Kontrollmaßnahmen sowie die abschreckende Wirkung rechtsextremer Teilnehmer würden den Zugang zum Fest massiv beeinträchtigen und das Fest faktisch verhindern oder erheblich stören. • Ultima-Ratio-Prüfung: Es ist nicht ersichtlich, dass durch weniger einschneidende Auflagen (Beschränkung von Zeit/Ort/Strecke) ein gleichwertiger Schutz der Rechtsgüter Dritter erreichbar wäre; der Antragsteller hat nicht angezeigt, eine wesentliche Beschränkung zu akzeptieren. • Zurechnung mittelbarer Folgen: Die durch Sicherungsmaßnahmen entstehenden Beeinträchtigungen der Festteilnehmer sind dem Antragsteller im Verhältnis zu diesen Personen zuzurechnen (unechter polizeilicher Notstand); Maßnahmen gegen Störer würden die Nachteile für Dritte nicht in geringerem Umfang verhindern. • Glaubwürdigkeit und Kooperationspflicht: Hinweise sprechen dafür, dass dem Antragsteller die Terminkollision bekannt war; selbst bei einem Verstoß gegen das Kooperationsgebot würde dies die Abwägung nicht zu seinen Gunsten beeinflussen. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Unter Abwägung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und des öffentlichen Interesses überwiegt das Interesse an sofortiger Vollziehung; der Eilantrag ist deshalb unbegründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2011 ist nach § 8 Abs. 2 NVersG voraussichtlich rechtmäßig, weil bei Durchführung des vom Antragsteller angezeigten Aufzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit die gleichwertigen Grundrechte der Teilnehmer des Kulturfestes Braunschweig International (Meinungs- und Handlungsfreiheit) sowie die öffentliche Sicherheit in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würden. Polizeiliche Gefährdungsprognosen, frühere vergleichbare Erfahrungen und erkennbar vorhandene Verknüpfungen zum rechtsextremen Spektrum rechtfertigen die Annahme eines erhöhten Konfliktpotenzials und umfangreicher Sicherungsmaßnahmen, die das Fest faktisch verhindern oder massiv beeinträchtigen würden. Eine mildere Maßnahme erscheint nicht geeignet, den Schutzbedarf der Dritten sicherzustellen; mittelbare Folgen des Aufzugs sind dem Veranstalter im Verhältnis zu den Festteilnehmern zuzurechnen. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.