Urteil
1 K 738/17
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine fehlende Kooperation des Anmelders bewirkt eine Herabsetzung der Eingriffsschwelle.
2. Zum Interessenausgleich bei konkurrierenden Versammlungsanmeldungen.
3. Versammlungscharakter von von Parteien veranstalteten kommerzialisierten Rechtsrockkonzerten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fehlende Kooperation des Anmelders bewirkt eine Herabsetzung der Eingriffsschwelle. 2. Zum Interessenausgleich bei konkurrierenden Versammlungsanmeldungen. 3. Versammlungscharakter von von Parteien veranstalteten kommerzialisierten Rechtsrockkonzerten. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (vgl. nachfolgend unter I.), aber unbegründet (vgl. nachfolgend unter II.) I. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 28. Juni 2017 gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wegen Erledigung vor Klageerhebung in entsprechender Anwendung (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 28. Februar 1961 - I C 54.57 -, juris) - statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich aus dem Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch künftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Auf Seiten des Klägers reicht es dabei aus, wenn der Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Für die Bejahung des Feststellungsinteresses ist nicht zu verlangen, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Darüber hinaus sind Anhaltspunkte zu fordern, dass die betroffene Behörde die Beschränkung der Durchführung solcher weiterer Versammlungen voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Ein Kläger muss diesbezüglich nur darlegen, es gebe Anlass für die Annahme, dass beschränkende Verfügungen künftig auf die gleichen Gründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris). Nach den vorstehenden Grundsätzen ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hier zu bejahen. Der Kläger wendet sich gegen die räumliche Beschränkung des von ihm angemeldeten Versammlungsortes aufgrund einer zeit- und ortsgleichen Anmeldung einer Veranstaltung durch den Beigeladenen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er in jedem Fall beabsichtigt, auch zukünftig Gegenversammlungen zu Veranstaltungen des Beigeladenen anzumelden, und er in diesem Fall erneut den gesamten Versammlungsort für seine Versammlung beanspruchen wird. Die Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens dargelegt, dass sie an der ihrer Auflage zu Grunde liegenden Rechtsauffassung festhält. Ebenso hat die Zeugin P..., die am Veranstaltungstag als Polizeiführerin die verantwortliche Einsatzleiterin war, dargelegt, dass auch bei künftigen zeit- und ortsgleichen Anmeldungen beider Veranstaltungen aus polizeilicher Sicht ein Sicherheitskorridor von jeweils 50 m zur räumlichen Trennung zwingend erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, dass die Beklagte in Zukunft vergleichbare Auflagenbescheide erlassen und die Situation, insbesondere im Hinblick auf den einzurichtenden Sicherheitskorridor, im Wesentlichen gleich beurteilen wird. Ohne die in diesem Verfahren betriebene gerichtliche Klärung ist daher damit zu rechnen, dass sich Entscheidungen der Beklagten, wie die hier in Streit stehende, mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholen werden. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist - anders als die Beklagte meint - auch nicht deshalb entfallen, weil dieser seine Versammlung am 1. Juli 2017 nicht durchgeführt. Aus diesem Umstand kann jedenfalls nicht der alleinige Schluss gezogen werden, dass der Kläger von vornherein lediglich die Absicht verfolgt hat, die vom Beigeladenen angemeldete Veranstaltung zu verhindern hat (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis bei bloßer Verhinderungsabsicht: BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 1 BvR 772/90 -, juris). Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der vom Kläger anmeldete Versammlungsort die Annahme nahelegt, dass dieser mit Blick auf die Versammlung des Beigeladenen bewusst gewählt wurde. Es mangelt jedoch an tatsächlichen und objektiven Anhaltspunkten, dass der Kläger mit der vom ihm angemeldeten Versammlung allein beabsichtigt hat, die Veranstaltung des Beigeladenen zu blockieren oder zu stören. Es ist vielmehr ebenfalls denkbar und wird im Übrigen auch vom Kläger vorgetragen, dass er seine Versammlung mit Blick auf die streitgegenständliche Auflage nicht durchgeführt hat. Denn er vertritt die Auffassung, dass er mit seiner Versammlung aufgrund der räumlichen Beschränkung einen Beachtungserfolg nicht mehr hätte erzielen können. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 28. Juni 2017 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 VwGO analog. Die Beklagte hat die streitbefangene Auflage zu Recht auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge -Versammlungsgesetzes- (VersammlG) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlassen (vgl. nachfolgend unter 1.) und von dem ihr eingeräumten grundrechtlich gebundenen Ermessen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris) in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. nachfolgend unter 2.). 1. Die Beklagte konnte die streitbefangene Auflage auf § 15 Abs. 1 Satz 1 VersammlG stützen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die behördlichen Eingriffsbefugnisse werden im Versammlungsrecht dadurch begrenzt, dass Verbote und Auflösungen ebenso wie die Anordnung von Auflagen nur bei einer „unmittelbaren Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind. Dies erfordert eine Gefahrenprognose, deren tatsächliche Grundlagen substantiiert dargetan und konkret zu belegen sind. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Mit Rücksicht auf die grundlegende Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei Verboten und Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Bei irriger Einschätzung der Sachlage bleibt die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersammlG (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 3. September 1999 – 3 ZEO 671/99 -, juris). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - und vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, jeweils zitiert nach juris). Diese Schwelle für den Erlass einer versammlungsrechtlichen Auflage gilt aber nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Umstände des Einzelfalls ein Höherrücken oder Absinken der Eingriffsschwelle bedingen können. Es hat insoweit sowohl auf bestimmte behördliche Pflichten als auch auf Obliegenheiten auf Veranstalterseite hingewiesen, deren Erfüllung oder Nichterfüllung die Eingriffsschwelle verschieben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - Brokdorf II, Brokdorf -, juris; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des ThürOVG, etwa die Beschlüsse vom 13. Februar 2002 - 3 EO 123/02 -, vom 13. März 1998 - 2 ZEO 342/98 und 2 EO 343/98 -, jeweils zitiert nach juris). Aus den verfahrens- und organisationsrechtlichen Gehalt der Versammlungsfreiheit folgt die Pflicht der staatlichen Behörden zu einer versammlungsfreundlichen Verfahrensweise, zu einem ernsthaften Einsatz für die friedliche Durchführung von Demonstrationen und zu einer fairen Kooperation. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht, dass nicht nur die Behörden, sondern auch den Veranstalter die Obliegenheit zur Kooperation in dem Sinne trifft. Kommt ein Veranstalter seinen Pflichten nicht nach und hat dies zur Folge, dass die Behörde nur unzureichende Kenntnisse über die geplante Versammlung und das mit ihr verfolgte Anliegen hat, so verschiebt sich die Eingriffsschwelle (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 12. April 2002 – 3 EO 261/02 –, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte zutreffend prognostiziert, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung - wie vom Kläger angemeldet - unmittelbar gefährdet war. 1.1 Angesichts des Verhaltens des Klägers war die Eingriffsschwelle für die streitbefangene Auflage herabgesetzt. Der Kläger hat die Kooperation zwar nicht komplett verweigert, es jedoch versäumt, die von der Beklagten herangezogenen Gefahrentatsachen zu relativieren und nach einer versammlungsfreundlichen Lösung zu suchen. Er hat im Rahmen des Kooperationsgesprächs die Bereitschaft zu einer Kooperation im oben dargelegten Sinne vermissen lassen und nicht die erforderlichen Mindestangaben über seine Versammlung gemacht. Durch sein Gesamtverhalten hat der Kläger den Eindruck erweckt, dass zumindest auch ein Ziel der von ihm angemeldeten Versammlung ist, die Veranstaltung des Beigeladenen auf dem Hofwiesenparkplatz zu verhindern bzw. zumindest zu stören. Die Beklagte ging auch zu Recht von dem Umstand aus, dass es sich bei der Veranstaltung des Klägers um eine Gegenversammlung zur Veranstaltung des Beigeladenen handelt. Dass diese Annahme zutreffend gewesen ist, hat der Kläger im Übrigen während des gerichtlichen Klageverfahrens selbst bestätigt. Die so verbliebenen Unklarheiten waren vom Kläger selbst zu verantworten.Ein Veranstalter hat bei der Anmeldung gemäß § 14 VersammlG bestimmte Grundmerkmale der Versammlung (wie Angaben zu Ziel und Gegenstand der Veranstaltung, Ort, Zeitpunkt, Art) anzugeben. Dazu gehört, dass er über die bereits bei der Anmeldung mitzuteilenden versammlungsprägenden Grundmerkmale hinaus die ihm möglichen und unter Beachtung der Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zumutbaren Angaben macht, vor allem solche, die im konkreten Fall für die von der Behörde anzustellende Gefahrenprognose und die daraus ggf. resultierenden Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sind. Gerade bei einer prognostizierten Teilnehmerzahl von 1.000 Personen ist der geplante räumlich-zeitliche sowie inhaltliche Ablauf im Hinblick auf die ordnungsbehördliche Vorbereitung und Begleitung von besonderer Bedeutung. In der schriftlichen Anmeldung vom 22. Juni 2017 hat der Kläger zwar das Motto der Versammlung angegeben, Ziel und Gegenstand dieser waren hingegen nicht näher dargelegt. Auch der Ablauf der Versammlung war, insbesondere angesichts des angegebenen Zeitraums von fünf Stunden, unzureichend beschrieben. So war für die Beklagte zunächst nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich um eine Gegenversammlung zur Veranstaltung des Beigeladenen handelt. Die Beklagte hat den Kläger daher in dem Kooperationsgespräch am 22. Juni 2017 in Erfüllung ihrer Pflicht zu versammlungsfreundlichem Verhalten auf diese Aspekte angesprochen. Darauf ist der Kläger zwar vordergründig eingegangen, äußerte sich aber widersprüchlich. Zunächst gab er an, dass sich seine Veranstaltung nicht gegen die Veranstaltung des Beigeladenen richten würde. Aus diesem Grund bot die Beklagte dem Kläger einen alternativen Versammlungsort an. Ein Einvernehmen hierüber konnte nicht erzielt werden. Vielmehr fragte der Kläger - wie dem Protokoll über das Kooperationsgespräch vom 22. Juni 2017 zu entnehmen ist - nach einer alternativen Fläche vor der Panndorfhalle an, „um die Nazi in die Zange zu nehmen“ (vgl. Blatt 10 der Beiakte 3). Auf Vorbehalt der Beklagten äußerte der Kläger lediglich, seine Versammlung wende sich lediglich gegen Rechtsrockkonzerte mit „schlechter Musik“ (vgl. Blatt 10 der Beiakte 3). Ebenso unkooperativ zeigte sich der Kläger in Bezug auf seine Angaben zu der von ihm prognostizierten Teilnehmerzahl, dem Teilnehmerkreis und den Ablauf seiner Versammlung. Dies wird auch durch die Aussage der Zeugin P... bestätigt. Diese schilderte den Ablauf des Kooperationsgesprächs wie folgt: „Als der Kläger am 22.6.2017 seine Veranstaltung angemeldet hat, war die Einsatzplanung bereits fortgeschritten, so dass diese kurzfristig an die neue Versammlungslage angepasst werden musste. Dabei hatten wir noch keine Erfahrungen mit dem Kläger als Anmelder von einer entsprechenden Versammlung in der Vergangenheit. Es fand daraufhin gemeinsam mit dem Kläger ein Kooperationsgespräch zusammen mit der Stadt statt. Hier wurde der Kläger auf die bereits angemeldeten Versammlungen hingewiesen und ihm die Notwendigkeit des geplanten Sicherheitskorridors erläutert. Das Kooperationsgespräch ergab jedoch keine Klarheit über die zu erwartende Teilnehmerzahl sowie über die Zielsetzung der vom Kläger geplanten Veranstaltung. Eine Verständigung hinsichtlich einer Fläche auf dem Hofwiesenparklatz als Versammlungsort konnte nicht erzielt werden.“ Die Aussage der Zeugin ist vom Kläger im Übrigen unwidersprochen geblieben, sodass Zweifel an der Aussage nicht veranlasst sind. Auch zu weiteren demonstrationsrechtlich nicht unerheblichen Umständen, nämlich möglicher Redner und dem recht offenen und interpretationsfähigen Thema der Versammlung, hat sich der Kläger in dem Kooperationsgespräch nicht in der gebotenen Weise erklärt und das Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vermissen lassen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er lediglich mit, dass er eine Redeanfrage an den Ministerpräsidenten gestellt habe und die angemeldete Versammlung hinsichtlich der Ausgestaltung und des Flächenbedarfs mit der Love-Parade vergleichbar sei. Er konkretisierte dies jedoch nicht näher. Für sich besehen wären dies zwar keine eine versammlungsrechtliche Auflage tragenden Gründe; in die rechtliche Gesamtbewertung sind sie aber durchaus einzustellen. Aufgrund des Mottos und der zeitlichen und räumlichen Nähe zur Veranstaltung des Beigeladenen durfte die Beklagte - mangels anderweitiger Angaben des Klägers - auch mit der Teilnahme einer Vielzahl von gewaltbereiten Personen an der Versammlung des Klägers und daher mit Gewalttätigkeiten und Blockadeabsichten aus ihr heraus rechnen. Denn es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger selbst deutliche Signale setzt, die auf die Gewaltfreiheit und fehlende Blockadeabsicht der angemeldeten Versammlung gerichtet sind und weitergehende Angaben zu Anlass und Ablauf der angemeldeten Versammlung macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, juris). Dies hat er jedoch unterlassen. 1.2 Den erheblichen Kooperationsdefiziten auf Seiten des Klägers steht eine insgesamt nicht zu beanstandende behördliche Verfahrensweise gegenüber. Die wesentlichen Aspekte, die schließlich auch zur versammlungsrechtlichen Auflage geführt haben, wurden in dem Kooperationsgespräch angeführt; dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern und durch Ergänzung und Konkretisierung seiner Angaben die Durchführung der Versammlung ohne Auflagen zu ermöglichen. Angesichts dessen gibt das behördliche Verhalten keinen Anlass, das durch den Kläger verursachte Absinken der Eingriffsschwelle wieder in die andere Richtung zu korrigieren. 1.3 Es lagen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemeldeten Versammlungen mit einer mehr als nur theoretischen Wahrscheinlichkeit einen unfriedlichen, gewaltsamen Verlauf nehmen können. Die Beklagte hat diese Prognose zwar in ihrer Verfügung nicht im Einzelnen dargestellt und mit konkreten Tatsachen belegt. Auch die in Bezug genommene polizeiliche Gefahrenprognose verzichtet auf die Mitteilung konkreter Einzelheiten. Es war jedoch eine Sachlage gegeben, die im Falle der Durchführung der Versammlung ohne weiträumige Trennung durch einen Sicherheitskorridor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen geführt hätte. Dies steht zur Überzeugung der Kammer als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin P... hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, welche Umstände zu dieser Einschätzung geführt und der Gefahrenprognose zugrunde gelegen haben. Zur Begründung der räumlichen Trennung, insbesondere des eingerichteten Sicherheitskorridors führte die Zeugin aus, dass die streitbefangene Auflage zur Unterbindung von Blockade- und Verhinderungsaktionen, zur Vermeidung von Verletzungen der Versammlungsteilnehmer durch Wurfgeschosse und zur Gewährleistung der polizeilichen Handlungsfähigkeit zwingend geboten war. Zwar habe es für den Versammlungstag am 1. Juli 2017 keine konkreten Hinweise auf Übergriffe gegeben. Die Polizei habe jedoch u.a. auf Erfahrungen aus den sich wiederholenden Veranstaltungen des Beigeladenen, der im Stadtgebiet der Beklagten in den vergangenen Jahren bereits ähnliche Veranstaltungen unter dem Motto "Rock für Deutschland" angemeldet und durchgeführt hatte, und den hierzu durchgeführten Gegenveranstaltungen zurückgegriffen. Dabei sei es in der Vergangenheit zu gewalttätigen Übergriffen aufgrund beiderseitiger Provokationen und zur Begehung von unterschiedlichen Straftaten sowie aggressiven Störaktionen und Verhinderungsblockaden gekommen, wobei auch Wurfgeschosse eingesetzt worden seien. Es habe sich bewährt, diese durch räumliche Trennung der gegensätzlichen Versammlungen durch Bildung eines polizeilichen Sicherheitskorridors zu unterbinden. Dabei habe man auch die erst kurz zuvor am 1. Mai 2017 gemachten polizeilichen Erfahrungen berücksichtigt. An diesem Tag habe es eine Versammlung des „Dritten Weges“ im Stadtgebiet der Beklagten gegeben, die von Gegendemonstranten massiv blockiert worden sei. Diese Gegendemonstrationen seien von dem Bürgerbündnis „Gera gegen Rechts“ initiiert worden und hätten das Mobilisierungspotential des linken Klientels belegt. Es habe daher auch am Veranstaltungstag am 28. Juni 2017 mit massiven Protestaktionen sowohl demokratischer wie auch gewaltbereiter Personen gerechnet werden müssen. Um die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer und den hierfür erforderlichen polizeilichen Handlungsspielraum gewährleisten zu können, sei eine konsequente Trennung beider politischer Lager unerlässlich gewesen. Die Erfahrungen aus den vorhergehenden Veranstaltungen tragen die Annahme der Beklagten, dass ausufernde Blockademaßnahmen und gewältige Auseinandersetzungen aufgrund von Provokationen und der erwarteten Teilnehmerzahl zu erwarten gewesen wären. Aufgrund des befürchteten, schwerwiegenden Konfliktpotenzials ist es nicht zu beanstanden, dass diesem nach der polizeilichen Einsatztaktik mit einer weiträumigen Trennung begegnet worden ist. Demgegenüber vermögen die von der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu rechtfertigen. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, es habe auch Versammlungen gegeben, die friedlich verlaufen seien, sind Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Lageeinschätzung für den 1. Juli 2017 hierdurch nicht veranlasst. Die Zeugin hat auf die Kammer einen absolut glaubwürdigen Eindruck gemacht. Am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen hat das Gericht nicht den geringsten Zweifel. Die von der Zeugin P... geäußerten Sicherheitsbedenken sind schlüssig, nachvollziehbar und fachlich fundiert gewesen. Anders als die Prozessbevollmächtigte verfügt die Zeugin zur Beurteilung der Gefahrenlage über das erforderliche Fachwissen und einen umfassenden Überblick, insbesondere aufgrund ihrer Erfahrungen als Einsatzleiterin. Es ist auch zulässig gewesen, für die Gefahrenprognose Erfahrungen im Zusammenhang mit früheren Versammlungen des Beigeladenen und Gegenveranstaltungen als Indizien heranzuziehen. Die von der Zeugin P... dargelegten Sicherheitsbedenken decken sich mit Erkenntnissen aus allgemein zugänglichen Quellen (vgl. hierzu insbesondere OTZ vom 2. Mai 2017 und 28. Juni 2014). Es entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung und den bisherigen gerichtsbekannten Erfahrungen aus früheren Verfahren, dass es bei einem ungehinderten Zusammentreffen von Demonstranten des rechten mit solchen des linken Spektrums – wobei der Kläger selbst keinen Einfluss auf die Teilnahme auch gewaltbereiter Personen hat - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Zusammenstößen der gegnerischen Lager gekommen wäre. Bei einem solchen Aufeinandertreffen war damit rechnen, dass es sowohl zu verbalen Provokationen als auch körperlichen Auseinandersetzungen kommen wird, sodass ein ungehindertes Zusammentreffen beider Lager vor diesem Hintergrund ein nicht kalkulierbares Risiko für die öffentliche Sicherheit mit sich gebracht hätte, das ohne den eingerichteten Sicherheitskorridor mit einem hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad unmittelbar in Körperverletzungsdelikten gemündet wäre. Aufgrund des zu erwartenden Teilnehmerkreises und den prognostizierten Teilnehmerzahlen von zirka 2.200 Personen trat die sich hieraus ergebene unmittelbare Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer sowie der einschreitenden Polizeibeamten erkennbar zu Tage. 2. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz1 VwGO. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, den Hofwiesenparkplatz insgesamt für sein Demonstrationsvorhaben nutzen zu können. Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört zwar auch die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 3. September 1999 - 3 ZEO 71/99 -). Dieses Recht findet allerdings durch eventuell entgegenstehende Rechte Dritter seine Grenze, so dass ein Veranstalter kein Selbstbestimmungsrecht im Sinne einer absoluten Verfügungsbefugnis über Ort und Zeit hat (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Auflage 2008, § 1 Rn. 50). Kommt es - wie hier - zur Kollision von grundrechtlich geschützten Rechtspositionen mehrerer Veranstalter, ist die zuständige Versammlungsbehörde verpflichtet, einen gerechten Ausgleich herbeizuführen und für eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30. Juni 2017 zum vorangegangenen Eilverfahren - 1 E 463/17 Ge - hierzu Folgendes ausgeführt: „Die danach erforderliche Abwägung hat die Antragsgegnerin in einer Weise getroffen, die die Grundrechte des Antragstellers nicht verletzt. Der Beigeladene und die Antragsgegnerin haben den Hofwiesenparkplatz als Versammlungsfläche bestimmt, noch bevor der Antragsteller seine konkurrierende Veranstaltung für dieselbe Fläche angemeldet hat (zum sog. „Erstanmelderprivileg“ vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 -, zitiert nach Juris). Gleichwohl befindet sich die Versammlung des Antragstellers auf demselben Platz und zumindest teilweise in Hör- und Sichtweite zur Veranstaltung des Beigeladenen, so dass auch der besonderen kommunikativen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6.6.2007 - 1 BvR 1423/07 -, zitiert nach Juris) unter Berücksichtigung der zu beachtenden sicherheitsrechtlichen Aspekte noch Rechnung getragen wurde. Die dem Antragsteller auf dem Hofwiesenparkplatz zur Verfügung gestellte Fläche ist auch ausreichend bemessen. Mit einer Fläche von 1.250 qm bietet der zugewiesene Teil des Hofwiesenparkplatzes selbst bei Berücksichtigung der vom Antragsteller prognostizierten Teilnehmerzahl von 1.000 Personen genügend Platz. Diese Einschätzung wird bestätigt, bemisst man die erforderliche Größe einer Versammlungsfläche in Anlehnung an die Wertungen der Muster-Versammlungsstättenverordnung. Danach sind für zwei Personen mindestens ein qm Versammlungsfläche vorzuhalten (§ 1 Abs. 2). Es ist weder vorgetragen noch sonst wie erkennbar, dass diese Mindestfläche vorliegend unterschritten werden könnte. Im Gegenteil: Sollte es entgegen der Erfahrungen der Kammer mit den bisherigen Gegenversammlungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Rock für Deutschland“ tatsächlich zu größerem Zulauf kommen, ist die Antragsgegnerin in der Lage, die Versammlungsfläche des Antragstellers nach Norden hin zu erweitern. Demgegenüber hat der Antragsteller noch nicht einmal im Ansatz konkretisiert, aus welchen versammlungsspezifischen Gründen er meint, gleich den gesamten Hofwiesenparkplatz mit seinen 15.000 qm für sich beanspruchen zu müssen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin im Rahmen der Gewichtung und Abwägung der konkurrierenden Grundrechte zutreffend auch vom Versammlungscharakter der Veranstaltung des Beigeladenen ausgegangen. Die zweifellos feststellbaren unterhaltenden und kommerziellen Aspekte stehen dieser Qualifizierung bei einer wertenden Gesamtschau nicht entgegen. Der Schutz des Art. 8 GG ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Allerdings reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vielmehr muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind. Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Das ist der Fall, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung gezielt eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Sodann sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten, wie etwa Tanz, Musik, Unterhaltung und Kommerz zu würdigen und zu gewichten und die unterschiedlichen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an (BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 -, zitiert nach Juris, m.w.N.). Die Gesamtschau aller Umstände führt hier zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung des Beigeladenen dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen ist. Die Veranstaltung des Beigeladenen wurde als politische Veranstaltung angemeldet und wird in diesem Sinne auch beworben. Das Motto der Versammlung „Deutschland - Zukunft - Souveränität“ kündigt einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung an. Im Rahmen des im Internet veröffentlichen „Aufrufs“, der die Überschrift trägt „Heimatliche Vielfalt statt multikultureller Einfalt - Masseneinwanderung stoppen“, konkretisiert der Beigeladene ausführlich seine Vorstellungen von einer Gestaltung der Zukunft in Deutschland und damit zugleich, in welche Richtung er die öffentliche Meinungsbildung mit seiner Veranstaltung zu beeinflussen sucht. Demgemäß sind im Veranstaltungskonzept des Beigeladenen, das dieser inhaltlich mit dem Hinweis auf seine früheren Veranstaltungen in Gera konkretisiert hat, diverse Redebeiträge verschiedener Redner vorgesehen. Nach den bisherigen Erfahrungen der Kammer mit den früheren Veranstaltungen des Beigeladenen traten die Wortbeiträge gegenüber den Musikdarbietungen nicht in den Hintergrund. Überdies dienen selbst die eigentlichen Musikdarbietungen rechtsextremistischer Bands typischerweise nicht nur dem Musikkonsum und der Unterhaltung, sondern auch und gerade der Rekrutierung neuer und/oder der ideologischen Festigung bereits vorhandener Anhänger (vgl. eingehend VGH BW, Urteil vom 12.7.2010 - 1 S 349/10 -, zitiert nach Juris), so dass der kommunikative Zweck der Veranstaltung des Beigeladenen zumindest auch durch das Mittel der Musik erreicht werden soll. Hiermit überein steht die Bewertung der in den Verwaltungsakten befindlichen Liedtexte der vorgesehenen Bands, denen eine politische Aussage größtenteils nicht abgesprochen werden kann. Demgemäß qualifiziert der Beigeladene seine Veranstaltung im Rahmen ihrer Bewerbung ausdrücklich als „Politisches Festival“, mag in diesem Zusammenhang das 25-jährige Bestehen einer der auftretenden Bands auch „gefeiert“ werden sollen. Neben diesen deutlich zutage tretenden Elementen der öffentlichen Meinungsbildung treten nicht nur die unterhaltenden, sondern auch die kommerziellen Interessen des Beigeladenen jedenfalls nicht in den Vordergrund. Zwar ist unstreitig, dass der Beigeladene mit seinen Veranstaltungen auch Einnahmen zu generieren sucht und er in diesem Zusammenhang auch steuerpflichtig sein mag. Den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Sachvortrag des Antragstellers lassen sich jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Aspekt der Einnahmeerzielung - etwa mit Blick auf den Umfang der erzielbaren Erlöse - für den Beigeladenen als Untergliederung einer politischen Partei ein derartiges Gewicht besitzt, dass er gegenüber seiner eigentlichen Aufgabe, an der politischen Willensbildung mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), eindeutig in den Vordergrund rückt und dominiert. Dies gilt erst recht angesichts des beginnenden Bundestagswahlkampfes. Der Charakter einer öffentlichen Versammlung wird jedenfalls durch die Erhebung eines Eintrittsgeldes nicht in Frage gestellt (VGH BW, Urteil vom 12.7.2010 - 1 S 349/10 -, zitiert nach Juris). Lässt sich mit den Erkenntnismöglichkeiten eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nach alledem ein Übergewicht des unterhaltenden und kommerziellen Charakters jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so war von der Antragsgegnerin die Veranstaltung des Beigeladenen zumindest nach der Zweifelsregel wie eine Versammlung zu behandeln.“ An diesen Erwägungen hält das Gericht fest. Demgegenüber vermögen die im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen des Klägers keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu rechtfertigen. Die Beklagte ist zutreffend vom Versammlungscharakter der Veranstaltung des Beigeladenen ausgegangen. Für einen durchschnittlichen Betrachter haben diejenigen Elemente, die auf eine öffentliche Meinungskundgabe zielen, erkennbar im Vordergrund gestanden. Die mit der Veranstaltung verbundenen anderen Zwecke, wie das Feiern des 25-jährigen Bandjubiläums der Band „Frontalkraft“ sowie die infrastrukturellen Begleitaktivitäten in Form von verschiedenen Informations-, Imbiss- und sonstigen Verkaufsständen, vermögen das Übergewicht des Versammlungscharakters angesichts der oben aufgeführten Umstände auch nach den Erkenntnissen im Klageverfahren nicht in Frage zu stellen. Die Musikdarbietungen der Bands stellen bereits für sich genommen ein bedeutsames Instrument zur politischen Meinungsbildung bzw. ideologischen Beeinflussung der Teilnehmer dar und prägten die Veranstaltung wesentlich. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Redebeiträge nur einen untergeordneten Zeitraum der Gesamtveranstaltung ausgefüllt haben. Auch der Erhebung von Eintrittsgeldern durch den Beigeladenen ist - anders als der Kläger meint - keine eigenständige versammlungsrechtlich relevante Bedeutung beizumessen (insoweit offen gelassen: ThürOVG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 3 EO 544/17 -). Es lässt insbesondere nicht das Merkmal der Öffentlichkeit entfallen. Dies gilt auch soweit Eintrittsgelder erhoben werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 1 S 349/10 -, Rn. 39, juris; Ketteler, DÖV 1990, 954). Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Teilnehmerkreis der Veranstaltung des Beigeladenen durch bestimmte, im Vorfeld festgelegte Kriterien eingeengt wurde. Jeder, der von ihr erfahren hat, konnte an dieser teilnehmen. Dass die Veranstaltung nur auf szenetypischen Seiten im Internet beworben wurde, ändert daran nichts. Abgesehen davon konnte es der Beigeladene bei seinem Vorgehen auch nicht beeinflussen, wer letztlich von der Veranstaltung erfährt und wer an ihr teilnehmen möchte. Mit Blick auf die von ihm gewollte Gewinnung von noch nicht der Szene angehörenden Mitgliedern dürfte dies auch nicht in seinem Interesse liegen (so auch VG Meiningen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 E 221/17 Me -, Rn. 32, juris). Die Versammlungseigenschaft entfällt auch nicht deshalb, weil der Beigeladene mit einer ähnlichen Veranstaltung im Jahr 2009 einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat (vgl. hierzu: Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 23. April 2015 - 1 K 743/12 -, juris). Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist in § 14 der Abgabenordnung (AO) legal definiert. Unter diesem versteht das Steuerrecht eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgeht. Zwar hat das Thüringer Finanzgericht in seinem Urteil ausführt, dass der Beigeladene mit der dort in Frage stehenden Veranstaltung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat und „die Veranstaltung durch die potenzielle Motivlage des Veranstalters nicht zu einer politischen Veranstaltung“ wird. Dies mag vor dem Hintergrund des steuerrechtlichen Kontextes der Entscheidung zutreffend sei. Allerdings lassen sich zur Beurteilung eines im Einzelfall überwiegenden kommerziellen Charakters einer Veranstaltung die von den Finanzgerichten in Steuerangelegenheiten entwickelten Kriterien auf den Versammlungsbegriff nicht übertragen, denn der steuerrechtliche Kontext eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und der Versammlungsbegriff sind nicht deckungsgleich (vgl. Frankenberg, Gutachten für die Landtagsfraktion Thüringen Bündnis 90/Die Grünen, Stand: März 2017, Seite 6). Ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, muss nur dort geklärt werden, wo ein Steuersubjekt sonst eine Steuervergünstigung für seine Tätigkeit beanspruchen kann (vgl. Klein, AO, 13. Auflage, § 14 Rn. 2). Demgegenüber entfällt - wie dargelegt - die Versammlungseigenschaft nicht allein deshalb, weil neben der öffentlichen Meinungskundgabe Eintrittsgelder erhoben und Gewinne erzielt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 1 S 349/19 -, juris). In konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist der Grad der Kommerzialisierung einer Veranstaltung somit lediglich als ein Kriterium in der Bewertung des Gesamtgepräges einer Veranstaltung zu berücksichtigen ((vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 und 30/01-; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, jeweils zitiert nach juris; so auch: Bredt, NVwZ 2007, 1358; a.A. Tschentscher, NVwZ 2001, 1244 -, beck-online). Dass der Beigeladene mit seiner Veranstaltung nicht ausschließlich einen kommerziellen Zweck verfolgt oder dieser im Vordergrund gestanden hat, steht auch zur Überzeugung der Kammer fest. Die Einnahmen aus den Verkauf von Eintrittskarten, Getränken und sonstigen Merchandise-Aktivitäten haben keine solchen Dimensionen erreicht, nach denen sie einer reinen Kommerzialisierung der Veranstaltung dienen. Der Beigeladene gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, mit seiner Veranstaltung am 1. Juli 2017 lediglich einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 5.000,00 € erzielt zu haben. Auf Befragen des Gerichts erläuterte der Beigeladene die einzelnen Einnahme- und Ausgabepositionen: „Für Bühne und Zäune haben wir in etwa 8.000,00 bis 9.000,00 € aufgewandt. Auch für die Band fiel ein beachtlicher Betrag an. Den kann ich aber jetzt nicht beziffern. Die Aufwendungen für die einzelnen Bands sind unterschiedlich, auch im Hinblick auf die jeweiligen Kosten für die Anreise und für das vorherige Üben. Weiterhin fallen Kosten für die sonstige Infrastruktur ins Gewicht, etwa für das Zelt, die Biertischgarnituren, die Getränke, den Stromerzeuger, Toiletten, Gabelstapler, Abfallbeseitigung. Beispielweise kostete die Toilettenanmietung 700,00 €. Weitere Zahlen kann ich aber jetzt nicht sagen. Bei dem vorhin erwähnten Überschuss sind die Entgelte für die Getränke inbegriffen. Bei der Bühne sind die Kosten für die Technik inbegriffen.“ Die Kammer hat keinen Anlass, Zweifel an den glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu haben. Seine Angaben waren dadurch gekennzeichnet, dass er etwaige Unsicherheiten in seinem Vermögen, sich an das eine oder andere Detail erinnern zu können, ohne weiteres eingeräumt hat. Gerade dies spricht für den Wahrheitsgehalt der Angaben. Dass der Beigeladene mit seiner Veranstaltung im Jahr 2009 ausweislich des Urteils des Thüringer Finanzgerichtshof vom 23. April 2015 (1 K 743/12) einen Gewinn in Höhe von 47.750,28 EUR erwirtschaftet hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. An dieser Veranstaltung haben 3.920 Personen, an der Veranstaltung des Beigeladenen am 1. Juli 2017 haben laut Einsatz- und Verlaufsbericht der Landespolizeiinspektion Gera lediglich 858 Personen teilgenommen. Bereits aufgrund der erheblich voneinander abweichenden Teilnehmerzahlen können die beiden Veranstaltungen hinsichtlich der zu erzielenden Einnahmen nicht miteinander verglichen werden. Im Übrigen wäre die streitgegenständliche Auflage auch dann gerechtfertigt, wenn sich der Beigeladene für seine Veranstaltung nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen könnte. Denn dem Recht des Klägers auf Ausübung seiner Versammlungsfreiheit haben jedenfalls anderweitige, gleichwertige Grundrechte des Beigeladenen gegenübergestanden, die für sich genommen ebenfalls eine Einschränkung des Versammlungsrechts rechtfertigen (vgl. hierzu u.a. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 29. November 2018 – 5 L 1533/18.NW –, Rn. 37; VG Braunschweig, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 5 B 97/11 - Rn. 33, 34; VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 A 65.05 -, Rn. 28, jeweils zitiert nach juris). Der Beigeladene kann sich für seine Veranstaltung unstrittig auf die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Daneben kann sich der Beigeladene für einen Teil seiner Veranstaltung auch auf die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Möglichkeiten berufen, da die Veranstaltung nach obigen Feststellungen Elemente, die darauf gerichtet sind, in einer selbst bestimmten Weise an der öffentlichen Meinungsbildung durch gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung teilzuhaben, enthalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris). Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG wird schließlich durch den Mitwirkungsauftrag des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzt, auf welchen sich der Beigeladene als Partei auch berufen kann. Nach dem Mitwirkungsauftrag haben die Parteien die auf politische Macht und deren Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen zu sammeln und ihnen im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen. Innerhalb dieses von den Parteien vermittelten mehrdimensionalen Prozesses steht es den Parteien frei, ob und, wenn ja, welcher Medien sie sich zur Erfüllung dieses Auftrags innerhalb der verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen bedienen wollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, juris). Der aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Grundsatz der Chancengleichheit umfasst daher auch das Recht des Beigeladenen durch Demonstrationen und Versammlungen an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, Rn. 39, juris). Eine Betroffenheit des Beigeladenen ergibt sich schließlich auch im Hinblick auf seine Finanzierungsfreiheit bei der Beschaffung und Verwendung der eigenen Mittel ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 –, juris). Der Grundsatz der Staatsfreiheit erlaubt nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen politischen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln, sodass der Selbstfinanzierung eine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, juris). Insofern muss es dem Beigeladenen möglich sein, sich im Rahmen seiner Finanzierungsfreiheit und seines Willensbildungsauftrages wirtschaftlich zu betätigen. Zwar umfasst der Schutz der Betätigung politischer Parteien, gerade mit Blick auf die Funktion der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung, keine rein erwerbswirtschaftlich motivierte Betätigung (vgl. Koch, ZG 2001, 339-355). Eine solche reine erwerbswirtschaftliche Betätigung liegt jedoch nach obigen Feststellung nicht vor. Schließlich kann sich der Beigeladene, soweit er mit seiner Veranstaltung Verkaufstätigkeiten verbunden hat, insbesondere mit der Aussicht, seine getätigten Investitionen zu refinanzieren, auch auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, vom Prioritätsgrundsatz abzurücken. Der Kläger vermochte auch im Klageverfahren keine gewichtigen Gründe hierfür geltend machen. Der Beigeladene hatte seine Veranstaltung zeitlich vor der Versammlung des Klägers angemeldet und durfte daher von der Beklagten grundsätzlich prioritär behandelt werden. Eine zeitlich nachfolgende Anmeldung einer Versammlung führt zwar bei räumlich-zeitlicher Überschneidung nicht notwendig zu deren Nachrangigkeit, denn eine Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz würde es ausschließen, gegenläufige Erwägungen zu berücksichtigen. Hierfür müssen jedoch gewichtige Gründe geltend gemachten werden. So kann eine Abweichung vom Prioritätsprinzip aufgrund des Zahlenverhältnisses der Teilnehmer der betroffenen Veranstaltungen oder dem unterschiedlich starken Bezug der Veranstaltungsthemen zu dem gewählten Veranstaltungsort gerechtfertigt sein (vgl. hierzu u.a. OVG Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 -, juris). Solche Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die Veranstaltung des Beigeladenen auch zu Recht in ihren Planungen berücksichtig. Dass der Beigeladene am 9. Juni 2017 eine identische Veranstaltung in Themar ebenfalls für den 1. Juli 2017 unter demselben Motto angemeldet und geplant hat, lässt nicht den berechtigten Schluss zu, der Beigeladene habe seine Veranstaltung in Gera ohne konkrete Durchführungsabsicht angemeldet. Denn der Beigeladene hat jedenfalls für seine Veranstaltung in Gera hinreichend konkrete Angaben gemacht und mit der Beigeladenen zu jeder Zeit kooperativ zusammengearbeitet. Der Beigeladene hat die Suche nach einem alternativen Versammlungsort mit noch bestehenden Unsicherheiten für seine Veranstaltung am 1. Juli 2017 in Gera begründet. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Beigeladenen nicht zu beanstanden und führt, jedenfalls für die in Gera angemeldete Versammlung, nicht dazu, dass diesem fehlende Durchführungsabsichten unterstellt werden könnten. Die streitbefangene Auflage ist auch verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision verschiedener Rechtsgüter dem Kläger kein Bestimmungsrecht darüber zusteht, wie gewichtig die betroffenen Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit blieb ihm die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge von Kooperationsgesprächen mit der Verwaltungsbehörde in das Verfahren einzubringen. Die Beklagte hat der behördenseitigen Kooperationspflicht entsprochen, indem sie nach Abklärung der Gefahrenprognose die daraus zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen mit dem Kläger erörtert hat. Sie hat ihm die Möglichkeit eröffnet, seine Versammlung an einem anderen Ort durchzuführen. Dies lehnte der Kläger jedoch ab und beharrte auf dem angemeldeten Versammlungsort. Der Kläger blieb schließlich auch im Hinblick auf das Motiv seiner Veranstaltung unklar. Konkrete Angaben, insbesondere im Hinblick auf den Teilnehmerkreis und den Ablauf seiner Veranstaltung hat der Kläger nicht gemacht. Der Kläger hat die Kooperation zwar nicht verweigert, es jedoch versäumt, die von der Beklagten herangezogenen Gefahrentatsachen zu relativieren und nach einer versammlungsfreundlichen Lösung zu suchen. Dies hatte zur Folge, dass die Beklagte nur unzureichende Kenntnisse über die geplante Versammlung und die mit ihr verfolgten Anliegen hatte, so dass der Kläger mögliche Beschränkungen seiner Versammlung bei Kollision mit anderen Rechtsgütern hinnehmen muss (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 -, juris). Dies vorangestellt, war die streitbefangene Auflage geeignet, eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die streitgegenständliche Auflage hat einen friedlichen Verlauf der auf den Hofwiesenparkplatz angemeldeten Veranstaltungen sicherstellt und gegenseitige Provokationen, Aggressionen und Störmaßnahmen unterbunden. Die räumliche Einschränkung des Versammlungsrechts des Klägers und die Größe des eingerichteten Sicherheitskorridors waren auch erforderlich. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand nicht. Dies folgt aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Zeugin P..., die die Größe des eingerichtete Sicherheitskorridor damit begründete, das dieser gewährleistet habe, die zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtzeitig zu erkennen, Deeskalation und Körperverletzungen durch Wurfgeschosse abzuwenden und somit ein frühzeitiges Einschreiten der Polizei zu ermöglichen. Der eingerichtete Sicherheitskorridor ist auch angesichts der prognostizierten Teilnehmerzahl von insgesamt 2.200 gerechtfertigt. Wenngleich die Beklagte Zweifel an der vom Kläger prognostizierten Teilnehmerzahl hatte, musste sie - da sie die Schutzpflicht traf, für einen reibungslosen Ablauf der insgesamt für den 1. Juli 2017 angemeldeten Veranstaltungen zu sorgen - aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Klägers und der angemeldeten Teilnehmerzahl von erheblich mehr als den in ihren Augen realistischen 200 Teilnehmern ausgehen. Nach den Erfahrungen aus vergleichbaren Versammlungslagen wäre es ohne weiträumige Trennung und Errichtung eines Sicherheitskorridors zu einer erzwungenen Konfrontation beider Veranstaltungen gekommen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr erheblicher gewalttätiger Auseinandersetzungen mit sich gebracht hätte. Solche konfliktbeladenen Situationen rechtfertigen einen größeren Abstand zwischen den Veranstaltungen, insbesondere auch – wie die Zeugin P... dargelegt hat – um Verletzungen durch Wurfgeschosse zu unterbinden. Die streitbefangene Auflage war schließlich auch angemessen. Sie hat das dem Kläger aus Art.8 Abs. 1 GG zustehende Grundrecht der Versammlungsfreiheit in verfassungsrechtlich gebotener Weise gewahrt. Der Kläger hätte seine Versammlung am angemeldeten Tag und in räumlicher Nähe zur Veranstaltung des Beigeladenen auf dem Hofwiesenparkplatz durchführen können. Auch der kommunikative Zweck der Veranstaltung des Klägers wird durch die Auflage weder verfehlt noch wesentlich beeinträchtigt. Der Kläger konnte seinen Protest in Hör- und teilweiser Sichtweite zur Veranstaltung des Beigeladenen vortragen (vgl. hierzu u.a. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris.). Von ausschlaggebender Bedeutung ist hierbei, dass der Kläger für sein mit der Anmeldung zum Ausdruck gebrachtes Anliegen und im Hinblick auf die prognostizierte Teilnehmerzahl nicht zwingend auf die gesamte Fläche des Hofwiesenparkplatzes angewiesen war. Der Kläger hat weder bei seiner Anmeldung noch im Kooperationsgespräch den geplanten Ablauf und das Konzept seiner Veranstaltung näher geschildert, sodass sich auch hieraus nicht ergibt, dass der Kläger auf eine größere, anders gelegene oder gar die ganze Fläche des Hofwiesenparkplatzes angewiesen gewesen wäre. Vielmehr hat der Kläger im Kooperationsgespräch am 22. Juni 2017 gegenüber der Beklagten selbst zum Ausdruck gebracht, dass sich seine Veranstaltung nicht gegen den Beigeladenen richte und er bewusst ein offenes Thema gewählt habe. Der Kläger hätte mit seiner Versammlung auch die beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung erreichen können. Er wurde insbesondere nicht an einen Ort verwiesen, der bereits bei objektiver Betrachtung seinem Versammlungsanliegen nicht gerecht werden konnte. Dem Kläger wurde ein Versammlungsort im nordwestlichen Bereich des Hofwiesenparkplatzes zugewiesen. Der Versammlungsort war vom gesamten Hofwiesenpark gut einsehbar und konnte über diesen sowie von der Küchengartenallee aus erreicht werden. Von der Parkstraße und einem Teil der Neuen Straße hätte die Versammlung von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden können. Die Kammer hat zudem bereits mehrfach entschieden, dass räumliche Beschränkungen von Versammlungen auch zum Ziel haben dürfen, den Polizei- und Rettungskräften in räumlicher Hinsicht den nötigen Handlungsspielraum zu gewähren, damit diese den Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirkungsvoll entgegentreten können (vgl. z.B. VG Gera, Beschluss vom 9. Juli 2910 - 1 E 479/10 Ge - sowie nachgehend ThürOVG, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 3 EO 1018/10 -). Dass der Kläger seine Versammlung nicht wie geplant auf der gesamten Fläche durchführen konnte, sondern aufgrund des erforderlichen Sicherheitskorridors einige Meter Distanz zur Veranstaltung des Beigeladenen wahren musste, ist das Resultat eines angemessenen Ausgleichs der zuwiderlaufenden Interessen. Der Kläger hat auch keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf eine emotionalisierende provokative Nähe zur Veranstaltung des Beigeladenen. Ausgehend davon, dass auf beiden Seiten jeweils ca. 1.000 Teilnehmer angemeldet waren, ist der von der Beklagten vorgesehene Sicherheitskorridor zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sachgerecht bemessen gewesen. Auch die Lage und Größe des Sicherheitskorridors sind nicht zu beanstanden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Sicherheitskorridor zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an keinem anderen Ort hätte eingerichtet werden können. Diese Überzeugung folgt aus der nachvollziehbaren Aussage der Zeugin P.... Diese führte auf Befragen des Gerichts hierzu Folgendes aus: „Wenn ich […] gefragt werde, inwieweit der Sicherheitskorridor in der Größe auf dem Hofwiesenparkplatz gerechtfertigt ist, war zu berücksichtigen, dass der 50 m Korridor zu beiden Veranstaltungen notwendig war, um Wurfgeschosse aus den beiden Lagern zu vermeiden. Zudem war die nördliche Fläche aus versorgungstechnischer Sicht notwendig, um die Versorgung mit Strom zu gewährleisten. Aus einsatztaktischer Sicht konnte schnell in beide Richtungen der Versammlungen agiert werden. Ferner war bei dem Sicherheitskonzept zu berücksichtigen, dass der Kläger im Kooperationsgespräch geäußert hat, eine Redeanfrage beim Ministerpräsident gestellt zu haben. Hierbei handelt es sich um eine Schutzperson, die im Einsatzkonzept entsprechend berücksichtigt werden musste.“ Hiervon ausgehend, stellt sich der eingerichtete Sicherheitskorridor auch unter Berücksichtigung, dass die Güterabwägung der Beklagten wesentlich durch gefahrenabwehrrechtliche Aspekte bestimmt wurde, als angemessen dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag stellt und damit kein Prozessrisiko übernommen hat. Er hat das Verfahren im Übrigen auch nicht maßgebend gefördert. Es entspricht daher nicht der Billigkeit, seine etwaigen Kosten den anderen Beteiligten aufzuerlegen, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtwidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage. Für den Beigeladenen meldete sein Vorsitzender mit Schreiben vom 25. April 2017 bei der Beklagten eine öffentliche Versammlung für Samstag, den 1. Juli 2017, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr mit dem Thema „Deutschland - Zukunft - Souveränität“ an. Die voraussichtliche Teilnehmerzahl bezifferte er auf 1.200 Personen. Als möglichen Versammlungsort benannte der Beigeladene zunächst insgesamt acht alternative Flächen. Im Rahmen eines Kooperationsgespräches am 30. Mai 2017 konkretisierte er den Hofwiesenparkplatz als möglichen Versammlungsort, den er mit Schreiben vom 15. Juni 2017 gegenüber der Beklagten bestätigte. Unter dem 25. April 2017 zeigte die Partei Bündnis 90/Die Grünen eine Versammlung mit dem Thema „Für Vielfalt und Toleranz“ für Samstag, den 1. Juli 2017, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr auf dem Hofwiesenparkplatz an. Am 22. Juni 2017 meldete der Kläger ebenfalls die Durchführung einer Versammlung für Samstag, den 1. Juli 2017, in der Zeit von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr mit dem Thema „Friede, Freude, Eierkuchen – Wie steht es mit sozialer Gerechtigkeit ohne Ausgrenzung und dem inneren Zusammenhalt der Gesellschaft in unserem Land?“ an. Der Kläger prognostizierte eine Teilnehmerzahl von zirka 1.000 Personen. Am 22. Juni 2017 fand zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Landespolizeiinspektion Gera ein Kooperationsgespräch statt. Im Rahmen dieses Gespräches informierte die Beklagte den Kläger, dass dieser nicht die gesamte Fläche des Hofwiesenparkplatzes als Versammlungsort nutzen könne, da bereits der Beigeladene und des Bündnis 90/Die Grünen für den 1. Juli 2017 auf dem Hofwiesenparkplatz jeweils eine Versammlung angemeldet hätten. Zur Gewährleistung der räumlichen Trennung der angemeldeten Versammlungen sei beabsichtigt, einen polizeilichen Sicherheitskorridor auf dem Hofwiesenparkplatz einzurichten und dem Kläger einen Versammlungsraum im nordwestlichen Teil des Hofwiesenparkplatzes zuzuweisen. In diesem Zusammenhang erklärte der Kläger, dass sich seine Versammlung nicht gegen die Veranstaltung des Beigeladenen wenden würde, er insoweit bewusst ein offenes Thema gewählt habe. Auf Nachfrage der Beklagten schloss der Kläger jedoch einen alternativen Veranstaltungsort aus. Im Übrigen vertrat der Kläger die Auffassung, seiner Versammlung müsse der Vorrang gegenüber der vom Beigeladenen angemeldeten „Versammlung“ eingeräumt werden. Denn die als „Versammlung“ angemeldete Veranstaltung sei keine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts. Vielmehr handele es sich um ein kommerzielles Rockfestival. Als solches genieße es jedoch nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit. Unter dem 28. Juni 2017 bestätigte die Beklagte die vom Beigeladenen angemeldete Versammlung und wies diesem durch eine Auflage nicht die gesamte Fläche des Hofwiesenparkplatzes, sondern nur den südlichen Teil mit einer Fläche von 4.644,51 qm als Versammlungsort zu. Mit Bescheid gleichen Datums wies die Beklagte dem Bündnis 90/Die Grünen eine Fläche von 341,77 qm im nördlichen Bereich des Hofwiesenparkplatzes zu. Mit Bescheid vom 28. Juni 2017, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 16 bis 31 der Beiakte 3 Bezug genommen wird, legte die Beklagte unter Ziffer 2 im nordwestlichen Bereich des Hofwiesenparkplatzes als Versammlungsort eine Fläche von 1.250 qm gemäß der beigefügten Ortsskizze fest. Die räumliche Beschränkung begründete die Beklagte mit dem Erfordernis, die Versammlungsteilnehmer der zum Teil gegensätzlichen Lager räumlich zu trennen. Hierfür müsse auch ein polizeilicher Handlungsraum gewährleistet sein, sodass ein Sicherheitskorridor gemäß der beigefügten Ortsskizze zwingend erforderlich sei. Sie verwies insoweit auf die Gefahrenprognose der Landespolizeidirektion Gera vom 22. Juni 2017 und machte sich diese zu Eigen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und suchte mit Schreiben gleichen Datums vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (1 E 463/17 Ge). Mit Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Auf die Ausführungen in den Gründen wird Bezug genommen. Die Veranstaltung des Beigeladenen fand ausweislich des polizeilichen Einsatzberichts mit einer Teilnehmerzahl von 858 Personen in der Zeit von 12:02 Uhr bis 21:10 Uhr statt. Während der Veranstaltung spielten sechs Bands und es wurden drei Reden gehalten. Die Veranstaltung verlief überwiegend friedlich. Die Partei Bündnis 90/Die Grünen meldete ihre Versammlung am 1. Juli 2017 ab. Der Kläger teilte den polizeilichen Einsatzkräften am 1. Juli 2017 vor Ort gegen 15:00 Uhr mit, dass er seine Versammlung nicht durchführe. Am 19. September 2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses ergebe sich aus einer konkreten Wiederholungsgefahr, denn er beabsichtige auch zukünftig Gegenversammlungen zur Veranstaltungen des Beigeladenen im Stadtgebiet der Beklagten zu organisieren. Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Juni 2017 sei rechtswidrig gewesen. Der Bescheid enthalte hinsichtlich der angegriffenen Auflage keine hinreichend konkrete Gefahrenprognose. Die Beklagte sei zudem rechtlich verpflichtet gewesen, dem Kläger den gesamten Hofwiesenparkplatz als Versammlungsort zuzuweisen. Die Veranstaltung des Beigeladenen genieße als kommerzielles Rockfestival nicht den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG. Dies werde auch durch ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 24. April 2015 (1 K 743/12 Ge) bestätigt. Das Thüringer Finanzgericht habe festgestellt, dass der Beigeladene mit einer ähnlichen Veranstaltung im Jahr 2009 einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten habe. Dies habe wegen dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch Einfluss auf den Versammlungscharakter der Veranstaltung des Beigeladenen am 1. Juli 2017. Schließlich habe die Beklagte auch den Sicherheitskorridor für die Einsatzkräfte der Polizei zu groß bemessen, sodass das kommunikative Anliegen der Versammlung des Klägers ins Leere gelaufen wäre. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 28. Juni 2017 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführungen des angegriffenen Bescheids und verweist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Juni 2017 (1 E 463/17 Ge). Ergänzend führt sie aus, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung geltend gemacht habe. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Jedenfalls aber müsse dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis deswegen abgesprochen werden, weil er die von ihm angemeldete Versammlung am 1. Juli 2017 nicht durchgeführt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass es dem Kläger lediglich darum gegangen sei, die Veranstaltung des Beigeladenen zu verhindern. Der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keine Anträge gestellt. Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugin ... P... erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2019 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte des vorangegangenen Eilverfahrens (1 E 463/17 Ge) und der beigezogenen Behördenvorgänge (2 Ordner und 1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.