Urteil
3 A 80/13
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachträglichem Wegfall der Leistungsverpflichtung eines Wohngeldträgers nach § 28 Abs. 3 WoGG richtet sich ein Erstattungsanspruch des Wohngeldträgers gegen den anderen zuständigen Leistungsträger nach § 103 SGB X.
• Ein Leistungsträger kann nicht statt des Erstattungswegs nach §§ 103, 107 SGB X unmittelbar gegen den Leistungsempfänger nach § 50 Abs. 2 SGB X vorgehen, wenn die Doppelleistung durch Beteiligung zweier Leistungsträger entstanden ist.
• § 107 SGB X schafft eine Erfüllungsfiktion zugunsten des erstattungsberechtigten Trägers und gebietet die Abwicklung von Doppelzahlungen über das Erstattungssystem der §§ 103 ff. SGB X.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Wohngeld bei nachträglicher Zuständigkeit: Vorrang des Erstattungssystems nach § 103 SGB X • Bei nachträglichem Wegfall der Leistungsverpflichtung eines Wohngeldträgers nach § 28 Abs. 3 WoGG richtet sich ein Erstattungsanspruch des Wohngeldträgers gegen den anderen zuständigen Leistungsträger nach § 103 SGB X. • Ein Leistungsträger kann nicht statt des Erstattungswegs nach §§ 103, 107 SGB X unmittelbar gegen den Leistungsempfänger nach § 50 Abs. 2 SGB X vorgehen, wenn die Doppelleistung durch Beteiligung zweier Leistungsträger entstanden ist. • § 107 SGB X schafft eine Erfüllungsfiktion zugunsten des erstattungsberechtigten Trägers und gebietet die Abwicklung von Doppelzahlungen über das Erstattungssystem der §§ 103 ff. SGB X. Die Klägerin erhielt für Juni 2010 und Januar 2011 Wohngeld. In diesen Monaten besuchte sie eine Meisterschule und hatte das Jobcenter später Leistungen nach SGB II (einschließlich Unterkunftskosten) gewährt. Die Beklagte (Wohngeldträger) forderte daraufhin die Wohngeldzahlungen für die beiden Monate zurück und machte die Klägerin verantwortlich, nachdem das Jobcenter eine Erstattung abgelehnt hatte. Das Jobcenter hatte die Gewährung der SGB-II-Leistungen später mit Änderungsbescheiden bestätigt und dabei die Unterkunftskosten berücksichtigt, ohne die Wohngeldzahlungen anzurechnen. Die Beklagte berief sich auf eine Rückforderung nach § 50 SGB X; die Klägerin klagte gegen die Erstattungsbescheide. Das Gericht musste klären, ob die Rückforderung gegen die Klägerin zulässig ist oder ob die Beklagte ihren Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter nach § 103 SGB X geltend machen muss. • Zulässigkeit: Die Klage wurde rechtzeitig erhoben; Wiedereinsetzung in die Klagefrist war zu gewähren (VwGO §§ 60, 74). • Rechtslage: Nach § 28 Abs. 3 WoGG wurden die Wohngeldbescheide für die streitigen Monate unwirksam, weil Leistungen nach SGB II mit Berücksichtigung der Unterkunftskosten vorlagen, so dass eine Doppelleistungssituation entstand (WoGG §§ 7, 8). • Anwendungsbereich von § 103 SGB X: § 103 Abs. 1 SGB X begründet einen Erstattungsanspruch des zunächst leistenden Trägers gegen denjenigen Träger, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfällt; für Umfang gilt § 103 Abs. 2 SGB X (monatsweise Gegenüberstellung). • Unzulässigkeit des direkten Rückgriffs auf § 50 Abs. 2 SGB X: In Fällen, in denen zwei Leistungsträger beteiligt sind, ist der erstattungsberechtigte Träger auf den Erstattungsweg nach § 103 SGB X verwiesen; ein Wahlrecht, stattdessen gegen den Leistungsempfänger nach § 50 SGB X vorzugehen, steht ihm nicht zu. • Schutzfunktion des Erstattungssystems: § 107 SGB X enthält eine Erfüllungsfiktion, die verhindern soll, dass der Berechtigte Doppelleistungen erhält und die eine einheitliche, trägerintern geregelte Abwicklung der Ansprüche sicherstellt; dies schließt den Vorrang des § 103 SGB X ein. • Feststellung der Kenntnis: Die Beklagte hatte das Jobcenter rechtzeitig über die Wohngeldleistungen informiert, so dass der Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter nach § 103 SGB X entstanden ist. • Rechtsfolge: Die Erstattungsbescheide der Beklagten gegen die Klägerin sind rechtswidrig, weil die Beklagte ihren Anspruch gegen den zuständigen Leistungsträger geltend machte hätte müssen, nicht gegen die Klägerin. Das Gericht hebt die Erstattungsbescheide der Beklagten vom 21.03.2013 (in der Gestalt des Bescheids vom 15.04.2013) auf. Die Beklagte durfte die Rückforderung nicht gegen die Klägerin richten, sondern musste ihren Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegenüber dem Jobcenter geltend machen, das die nachträgliche Leistungsverpflichtung hatte. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wurde zugelassen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.