Urteil
7 K 2082/15
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich – als Träger der Sozialhilfe – gegen die Rückforderung von Wohngeldleistungen, die einer Hilfeempfängerin gewährt worden waren. 2 Der Kläger erbringt seit längerem Sozialleistungen an B. D. (im Folgenden: die Hilfeempfängerin), die seit ihrer Geburt im Jahre 1965 geistig behindert ist. Im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Mai 2015 lebte sie in einer Wohngruppe auf dem Stadtgebiet der Beklagten und erhielt vom Kläger gemäß dem jüngsten Bewilligungsbescheid vom 08.08.2013 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) sowie den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b SGB XII. Neben der Vergütung für Wohnangebote und tagesstrukturierende Maßnahmen umfassten die Leistungen eine Bekleidungspauschale sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Zum Januar 2015 bezifferte der Kläger den Gesamtbedarf der Hilfeempfängerin auf 855,13 EUR, wobei der Barbetrag 107,73 EUR ausmachte. Als einzusetzendes Einkommen wurde eine von der Hilfeempfängerin bezogene gesetzliche Rente in Höhe von 716,95 EUR ermittelt, so dass der Kläger – ohne Berücksichtigung von Wohngeld – von einem Grundsicherungsanspruch in Höhe von 138,18 EUR ausging. 3 Bereits mit Bescheid vom 10.04.2014 war der Hilfeempfängerin auf Antrag des Klägers von der Beklagten Wohngeld in Höhe von monatlich 119,00 EUR für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2015 bewilligt worden. Am 31.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die neuerliche Gewährung von Wohngeld für die Hilfeempfängerin für den Folgezeitraum. 4 Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab und forderte mit Bescheid vom 07.05.2015, dem Kläger zugegangen am 11.05.2015, das von ihr für den Zeitraum Januar 2015 bis Mai 2015 gezahlte Wohngeld, insgesamt 595,00 EUR, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zum 01.01.2015 zu einer Änderung der Verwaltungspraxis bezüglich der Zuordnung des Barbetrags als Hilfe zum Lebensunterhalt gekommen, weshalb der Transferleistungsanspruch nunmehr höher sei als der Wohngeldanspruch. Weil damit seit dem 01.01.2015 die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld nicht mehr vorlägen, sei der Bewilligungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) unwirksam geworden. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zurückzufordern. 5 Den gegen diesen Bescheid vom Kläger am 13.05.2015 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2015 , dem Kläger zugegangen am 05.08.2015, zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dass schon seit 2005/2006 Zweifel an der bisherigen Praxis, den Barbetrag bei der Berechnung des Wohngeldes außer Betracht zu lassen, bestanden hätten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe erstmals im März 2013 klargestellt, dass der Barbetrag zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zähle. Das baden-württembergische Ministerium für Finanzen und Wirtschaft habe schließlich mit Erlass vom 24.02.2015 den Wohngeldstellen mitgeteilt, dass kein Wohngeldanspruch bestehe, wenn der Hilfeempfänger seinen sozialhilferechtlichen Bedarf (einschließlich des Barbetrags) durch eigenes Einkommen und Wohngeld nicht decken könne, und dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern um eine klärende Auslegung des Gesetzes handele. Der Hilfeempfängerin habe daher vom 01.01.2015 an kein Wohngeld zugestanden, der entsprechende Bewilligungsbescheid sei gemäß § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam geworden. Das zu Unrecht bewilligte Wohngeld sei daher gemäß § 107 SGB X zu erstatten. 6 Der Kläger hat hiergegen am 07.09.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er sei als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe gemäß § 95 SGB XII befugt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen. Daher könne er auch den Wohngeldanspruch der Hilfeempfängerin – wie vorliegend geschehen – gerichtlich geltend machen. In der Sache lasse der im Widerspruchsbescheid genannte Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft nicht den Schluss zu, es solle in bestehende Bewilligungszeiträume eingegriffen werden. Weil demnach die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 WoGG nicht vorlägen, gebe es auch keine zu Unrecht erbrachte Wohngeldleistungen, die zurückgefordert werden könnten. Hilfsweise sei gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Vorschrift des § 48 SGB X entsprechend anzuwenden. Zwar habe der Gesetzgeber bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für bestimmte Fallgestaltungen den Regelfall eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit angeordnet. Vorliegend habe die Beklagte jedoch nicht dargetan, unter welche der im Gesetz genannten Konstellationen die Bewilligung an die Hilfeempfängerin fallen solle. Zudem handele es sich um einen atypischen Sonderfall. 7 Der Kläger hat schriftsätzlich (sachdienlich gefasst) beantragt, 8 den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 aufzuheben. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend verweist sie darauf, dass die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §§ 45, 48 SGB X deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil ihr gegen den Kläger ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X zustehe. 12 Der Kammer lagen die vom Kläger vorgelegten Sozialhilfeakten (Band IV - Januar 2010 bis Juli 2015), die von der Beklagten vorgelegten Wohngeldakten (ein Heft) sowie die vom Regierungspräsidium Freiburg vorgelegten Akten des Widerspruchsverfahrens (zwei Hefte) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Absatz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Absatz 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer entschieden werden. 14 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. I. 15 Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger als Träger der Sozialhilfe gemäß § 95 SGB XII die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch der Hilfeempfängerin auf Wohngeld gegen die Beklagte im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Die Voraussetzungen des § 95 Satz 1 SGB XII liegen vor, da der Kläger „erstattungsberechtigt“ im Sinne dieser Norm ist. Der Begriff der Erstattungsberechtigung bezieht sich auf die Regelungen der §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). In einer dem Zweck der Norm entsprechend weiten Auslegung des Begriffs setzt die Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII nicht voraus, dass ein derartiger Erstattungsanspruch bereits besteht. Der Sozialhilfeträger muss die Hilfeleistung also nicht bereits tatsächlich erbracht haben. Vielmehr soll ihm dies bereits vor der Leistungserbringung ermöglicht und so ein Erstattungsverfahren verhindert werden (Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 03/15, § 95 SGB XII, Rn. 17). Ausreichend ist daher, dass der Sozialhilfeträger einen solchen Erstattungsanspruch (künftig) haben kann (vgl. BSG, Urt. v. 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R -, juris, Rn. 23; Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 95 SGB XII, Rn. 39). 16 Danach ist der Kläger vorliegend erstattungsberechtigt im Sinne von § 95 Satz 1 SGB XII, weil nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass er der Hilfeempfängerin Sozialhilfe in gleicher Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum gewähren müsste, so dass ihm als nachrangig verpflichteter Leistungsträger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 104 Absatz 1 SGB X zustünde, falls die Hilfeempfängerin zu Recht Wohngeld bezogen hätte, dieses aber infolge des angegriffenen Bescheides wieder verlöre. II. 17 Die Klage ist auch begründet. Der gegenüber der Hilfeempfängerin erlassene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Hilfeempfängerin in ihren Rechten, die der Kläger zulässigerweise im eigenen Namen geltend macht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Zwar stand der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum kein Wohngeld zu (dazu unter 2.a). Die Beklagte durfte dennoch keinen Rückforderungsbescheid gegenüber der Hilfeempfängerin erlassen, weil einem solchen Vorgehen die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenstand. Darin wird zwar dem Wortlaut nach allein zulasten des Hilfeempfängers der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers Erfüllungswirkung bezüglich des in Wirklichkeit bestehenden Anspruchs im Verhältnis zu einem anderen Leistungsträger beigemessen. Eine historisch-teleologische Auslegung der Vorschrift ergibt jedoch, dass der Hilfeempfänger im Gegenzug unbehelligt bleiben und die Abwicklung allein im Verhältnis der Leistungsträger untereinander stattfinden soll. Der unzuständige Leistungsträger ist daher auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger verwiesen, ohne dass ihm ein Wahlrecht zustünde, alternativ die Leistung beim Hilfeempfänger zurückzufordern (vgl. nur BSG, Urt. v. 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.). Mit anderen Worten: Besteht zugunsten des (unzuständigen) Leistungsträgers ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X, ist wegen der Spezialität dieses Regimes eine Rückforderung gegenüber dem Hilfeempfänger ausgeschlossen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 35; nur in der Begründung anders VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 19 ff., wonach die Leistungen wegen § 107 Abs. 1 SGB X nicht zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht worden sind). 19 Die Voraussetzungen des auch mit Blick auf das Wohngeld anwendbaren (1.) § 107 SGB X liegen vor (2.). 20 1. Die Vorschrift des § 107 SGB X ist – entgegen der vom Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 09.10.2014 (M 22 K 11.5906, juris) vertretenen Auffassung – auch auf zu Unrecht erbrachte Wohngeldleistungen anwendbar (so im Ergebnis auch VG Berlin und VG Braunschweig a. a. O.). 21 § 28 Abs. 3 WoGG stellt, anders als das Verwaltungsgericht München in der genannten Entscheidung meint, keine das Erstattungsregime der §§ 102ff. SGB X verdrängende Spezialregelung dar. Dies folgt nicht bereits aus der Kollisionsregel des § 37 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I), wonach unter anderem das SGB X nur gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern des SGB, einschließlich des gemäß § 68 Nr. 10 SGB I als besonderer Teil des SGB geltenden WoGG, nichts anderes ergebe. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Rückforderungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 WoGG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB X die Regelung der §§ 102 ff. SGB X als lex specialis verdrängt. Eine derartige Sonderstellung einer Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrunde liegenden Interessenbewertung ergibt, dass sie die von ihr erfassten Sachverhalte eigenständig und abweichend regeln will und ihr insofern eine eigene, abschließende Regelung der Rechtsmaterie zu entnehmen ist (vgl. nur Fastabend, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 10/03, § 37 SGB I, Rn. 9, m. w. N.). Eine solche abweichende bzw. abschließende Regelung zur Rückabwicklung zu Unrecht geleisteten Wohngeldes enthält das WoGG indes nicht. § 28 Abs. 3 WoGG, beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung der Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides. Wie hingegen eine Rückabwicklung zu erfolgen hat, dazu trifft das WoGG keine Aussage. 22 Die von § 107 Abs. 1 SGB X bewirkte Zurechnung der (Wohngeld-)Leistung an den eigentlich verpflichteten Leistungsträger steht auch nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zum Regelungsgehalt des § 28 Abs. 3 WoGG, wonach der Rechtsgrund für die Leistung der Wohngeldbehörde kraft Gesetzes wegfällt. Das Verwaltungsgericht München verkennt die Funktion von § 107 Abs. 1 SGB X, wenn es darauf abstellt, dieser Vorschrift bewirke lediglich die anderweitige Zurechnung einer mit fortbestehendem Rechtsgrund erbrachten Leistung, solle aber nicht einen Rechtsgrund für die Leistung des nicht verpflichteten Leistungsträgers fingieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 107 Abs. 1 SGB X nur anwendbar sein soll, wenn die fraglichen Leistungen auf Grundlage eines noch wirksamen, wenn auch rechtswidrigen bzw. rechtswidrig gewordenen Bewilligungsbescheides erbracht worden sind. Andernfalls müsste es den Eintritt der Erfüllungswirkung von der Schaffung eines neuen Rechtsgrundes durch Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts durch den zuständigen Leistungsträger abhängig machen oder einen Vorbehalt bezüglich nichtiger Bewilligungsbescheide enthalten. Das ist jedoch nicht geschehen, vielmehr tritt die Erfüllungswirkung mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X ein, was regelmäßig mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch den unzuständigen Leistungsträger einhergeht (vgl. nur Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 88. Erg.-Lfg. Dezember 2015, § 107 SGB X Rn. 6 ff. m. w. N.). 23 Auch eine historisch-genetische Auslegung von § 28 Abs. 3 WoGG vermag die Unanwendbarkeit der §§ 102 ff. SGB X im Bereich des Wohngelds nicht zu begründen. Die vom Verwaltungsgericht München bemühte Intention des Gesetzgebers, das zuvor geltende „Erstattungsmodell“ im Verhältnis der Wohngeldbehörde zu den Trägern sonstiger Sozialleistungen zugunsten eines „Unwirksamkeitsmodells“ aufzugeben und sicherzustellen, dass Empfänger von Transferleistungen mit Unterkunftskomponente kein Wohngeldanspruch mehr hätten, fordert dies nicht. Denn in der auch vom Verwaltungsgericht München herangezogenen amtlichen Begründung heißt es, die Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X entfielen „als Konsequenz“ der Trennung von Wohngeld und Transferleistung (BT-Drs. 15/1516, S. 48). Allerdings waren infolge der scharfen Abgrenzung von Wohngeld und Transferleistung lediglich aus tatsächlichen Gründen weniger derartige Erstattungsansprüche zu erwarten. Dass eine Erstattung nach den Vorschriften der §§ 102ff. SGB X als Mittel zur Durchsetzung der gewollten trennscharfen Abgrenzung ausgeschlossen und daher in Fällen einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Bewilligung von Wohngeld ein komplexer Rückabwicklungsvorgang unter Beteiligung des Leistungsempfängers in Gang gesetzt werden sollte, liefe erkennbar der Intention des Gesetzgebers zuwider, der gerade eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes bezweckte (a. a. O.). Genau diesem Ziel entspricht aber die Anwendung der §§ 102 ff. SGB X. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigten sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen soll (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, juris, Rn. 15). 24 2. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB X sind gegeben. Vorliegend steht der Beklagten gemäß § 105 Abs. 1 SGB X ein Erstattungsanspruch in Höhe von 595,00 EUR gegen den Kläger zu (a), der auch nicht nach § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen ist (b). 25 a) Gemäß § 105 Absatz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Absatz 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. 26 Die Voraussetzungen des § 102 Absatz 1 SGB X haben nicht vorgelegen und die Beklagte hat als Leistungsträgerin i. S. d. § 12 i. V. m. § 26 SGB I Sozialleistungen im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 26 SGB I – in Form von Wohngeld – an die Hilfeempfängerin erbracht (zur Einordnung des Wohngeldes als Sozialleistung vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 22; VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 26; zur entsprechenden Anwendung beim Pflegewohngeld vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.08.2007 - 16 A 2203/05 -, juris). 27 Für diese Leistungsgewährung in Form von Wohngeld war die Beklagte auch sachlich unzuständig. Denn die Hilfeempfängerin war im streitgegenständlichen Zeitraum § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Danach sind Empfänger der in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Transferleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Dabei genügt der bloße Anspruch auf derartige Transferleistungen noch nicht, vielmehr muss eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG aufgeführten Leistungen tatsächlich empfangen werden (Winkler, in: Beck-OK Sozialrecht, Stand: 01.12.2015, § 7 WoGG, Rn. 2) oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Absatz 1 schweben (§ 8 Abs. 1 WoGG). Der Ausschluss vom Wohngeld tritt in diesen Fällen unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang und unabhängig davon ein, ob die Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen werden. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (Winkler, a. a. O., § 7 WoGG, Rn. 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris, Rn. 36 - zur insofern vergleichbaren Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG a. F.). Danach war die Hilfeempfängerin vom Wohngeld gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG ausgeschlossen, denn sie erhielt auf Grundlage des Bewilligungsbescheides des Klägers vom 08.08.2013 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, worunter auch der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. H. v. monatlich 107,73 EUR fiel (vgl. hierzu VGH Kassel, Urt. v. 09.03.2015 - 10 A 1084/14 -, juris, Rn. 36 m. w. N., vgl. zuvor bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris, Rn. 39). Bei der Berechnung dieser Transferleistung wurden auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. 28 Schließlich liegt keine Ausnahme vom Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG vor. Denn durch eine Wohngeldgewährung konnte die Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin nicht vermieden oder beseitigt werden, da diese ihren sozialhilferechtlichen Bedarf (einschließlich des Barbetrags) auch bei der Gewährung von Wohngeld nicht ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe decken konnte. Ihr ungedeckter Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum überstieg mit 138,18 EUR ihren Wohngeldanspruch in Höhe von 119,00 EUR um 19,18 EUR. 29 Der danach gemäß § 3 Abs. 1 und 2 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 bad.-württ. AGSGB XII allein für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Kläger hatte ferner nicht bereits selbst geleistet, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers – der Beklagten – Kenntnis erlangt hat. Vielmehr erfolgten die Zahlungen des Klägers an die Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Bewusstsein des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 10.04.2014. 30 b) Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist auch nicht gemäß § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen. Denn dem Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bekannt, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. 31 Nach § 105 Absatz 3 SGB X gelten die Absätze 1 und 2 des § 105 SGB X gegenüber dem Träger der Sozialhilfe – wie vorliegend dem Kläger – nur vom dem Zeitpunkt an, von dem ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Dem Träger der Sozialhilfe ist im Sinne dieser Vorschrift bekannt, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen, wenn er – positiv (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 11) – weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, gegeben sind (OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -, juris, Rn. 22). Der Rechtsirrtum, ein anderer Träger sei (vorrangig) leistungspflichtig, steht der Kenntnis der eigenen Leistungspflicht nicht entgegen, weshalb der Anspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X insbesondere in Fällen besteht, in denen den objektiv zuständigen Trägern der Sozialhilfe zwar bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen, sie aber aus den ihnen bekannten Tatsachen nicht die rechtlich gebotenen Schlüsse gezogen und selbst die Leistungen gewährt haben (BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 11). 32 Der mit der Hilfegewährung befassten Stelle des Klägers war zu Beginn des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums, am 01.01.2015, positiv bekannt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Leistungspflicht vorlagen. Denn sie kannten den Bedarf und die finanzielle Lage der Hilfeempfängerin. III. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Es wird gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon abgesehen, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 13 Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Absatz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Absatz 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer entschieden werden. 14 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. I. 15 Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger als Träger der Sozialhilfe gemäß § 95 SGB XII die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch der Hilfeempfängerin auf Wohngeld gegen die Beklagte im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Die Voraussetzungen des § 95 Satz 1 SGB XII liegen vor, da der Kläger „erstattungsberechtigt“ im Sinne dieser Norm ist. Der Begriff der Erstattungsberechtigung bezieht sich auf die Regelungen der §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). In einer dem Zweck der Norm entsprechend weiten Auslegung des Begriffs setzt die Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII nicht voraus, dass ein derartiger Erstattungsanspruch bereits besteht. Der Sozialhilfeträger muss die Hilfeleistung also nicht bereits tatsächlich erbracht haben. Vielmehr soll ihm dies bereits vor der Leistungserbringung ermöglicht und so ein Erstattungsverfahren verhindert werden (Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 03/15, § 95 SGB XII, Rn. 17). Ausreichend ist daher, dass der Sozialhilfeträger einen solchen Erstattungsanspruch (künftig) haben kann (vgl. BSG, Urt. v. 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R -, juris, Rn. 23; Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 95 SGB XII, Rn. 39). 16 Danach ist der Kläger vorliegend erstattungsberechtigt im Sinne von § 95 Satz 1 SGB XII, weil nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass er der Hilfeempfängerin Sozialhilfe in gleicher Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum gewähren müsste, so dass ihm als nachrangig verpflichteter Leistungsträger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 104 Absatz 1 SGB X zustünde, falls die Hilfeempfängerin zu Recht Wohngeld bezogen hätte, dieses aber infolge des angegriffenen Bescheides wieder verlöre. II. 17 Die Klage ist auch begründet. Der gegenüber der Hilfeempfängerin erlassene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Hilfeempfängerin in ihren Rechten, die der Kläger zulässigerweise im eigenen Namen geltend macht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Zwar stand der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum kein Wohngeld zu (dazu unter 2.a). Die Beklagte durfte dennoch keinen Rückforderungsbescheid gegenüber der Hilfeempfängerin erlassen, weil einem solchen Vorgehen die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenstand. Darin wird zwar dem Wortlaut nach allein zulasten des Hilfeempfängers der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers Erfüllungswirkung bezüglich des in Wirklichkeit bestehenden Anspruchs im Verhältnis zu einem anderen Leistungsträger beigemessen. Eine historisch-teleologische Auslegung der Vorschrift ergibt jedoch, dass der Hilfeempfänger im Gegenzug unbehelligt bleiben und die Abwicklung allein im Verhältnis der Leistungsträger untereinander stattfinden soll. Der unzuständige Leistungsträger ist daher auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger verwiesen, ohne dass ihm ein Wahlrecht zustünde, alternativ die Leistung beim Hilfeempfänger zurückzufordern (vgl. nur BSG, Urt. v. 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.). Mit anderen Worten: Besteht zugunsten des (unzuständigen) Leistungsträgers ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X, ist wegen der Spezialität dieses Regimes eine Rückforderung gegenüber dem Hilfeempfänger ausgeschlossen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 35; nur in der Begründung anders VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 19 ff., wonach die Leistungen wegen § 107 Abs. 1 SGB X nicht zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht worden sind). 19 Die Voraussetzungen des auch mit Blick auf das Wohngeld anwendbaren (1.) § 107 SGB X liegen vor (2.). 20 1. Die Vorschrift des § 107 SGB X ist – entgegen der vom Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 09.10.2014 (M 22 K 11.5906, juris) vertretenen Auffassung – auch auf zu Unrecht erbrachte Wohngeldleistungen anwendbar (so im Ergebnis auch VG Berlin und VG Braunschweig a. a. O.). 21 § 28 Abs. 3 WoGG stellt, anders als das Verwaltungsgericht München in der genannten Entscheidung meint, keine das Erstattungsregime der §§ 102ff. SGB X verdrängende Spezialregelung dar. Dies folgt nicht bereits aus der Kollisionsregel des § 37 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I), wonach unter anderem das SGB X nur gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern des SGB, einschließlich des gemäß § 68 Nr. 10 SGB I als besonderer Teil des SGB geltenden WoGG, nichts anderes ergebe. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Rückforderungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 WoGG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB X die Regelung der §§ 102 ff. SGB X als lex specialis verdrängt. Eine derartige Sonderstellung einer Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrunde liegenden Interessenbewertung ergibt, dass sie die von ihr erfassten Sachverhalte eigenständig und abweichend regeln will und ihr insofern eine eigene, abschließende Regelung der Rechtsmaterie zu entnehmen ist (vgl. nur Fastabend, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 10/03, § 37 SGB I, Rn. 9, m. w. N.). Eine solche abweichende bzw. abschließende Regelung zur Rückabwicklung zu Unrecht geleisteten Wohngeldes enthält das WoGG indes nicht. § 28 Abs. 3 WoGG, beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung der Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides. Wie hingegen eine Rückabwicklung zu erfolgen hat, dazu trifft das WoGG keine Aussage. 22 Die von § 107 Abs. 1 SGB X bewirkte Zurechnung der (Wohngeld-)Leistung an den eigentlich verpflichteten Leistungsträger steht auch nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zum Regelungsgehalt des § 28 Abs. 3 WoGG, wonach der Rechtsgrund für die Leistung der Wohngeldbehörde kraft Gesetzes wegfällt. Das Verwaltungsgericht München verkennt die Funktion von § 107 Abs. 1 SGB X, wenn es darauf abstellt, dieser Vorschrift bewirke lediglich die anderweitige Zurechnung einer mit fortbestehendem Rechtsgrund erbrachten Leistung, solle aber nicht einen Rechtsgrund für die Leistung des nicht verpflichteten Leistungsträgers fingieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 107 Abs. 1 SGB X nur anwendbar sein soll, wenn die fraglichen Leistungen auf Grundlage eines noch wirksamen, wenn auch rechtswidrigen bzw. rechtswidrig gewordenen Bewilligungsbescheides erbracht worden sind. Andernfalls müsste es den Eintritt der Erfüllungswirkung von der Schaffung eines neuen Rechtsgrundes durch Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts durch den zuständigen Leistungsträger abhängig machen oder einen Vorbehalt bezüglich nichtiger Bewilligungsbescheide enthalten. Das ist jedoch nicht geschehen, vielmehr tritt die Erfüllungswirkung mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X ein, was regelmäßig mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch den unzuständigen Leistungsträger einhergeht (vgl. nur Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 88. Erg.-Lfg. Dezember 2015, § 107 SGB X Rn. 6 ff. m. w. N.). 23 Auch eine historisch-genetische Auslegung von § 28 Abs. 3 WoGG vermag die Unanwendbarkeit der §§ 102 ff. SGB X im Bereich des Wohngelds nicht zu begründen. Die vom Verwaltungsgericht München bemühte Intention des Gesetzgebers, das zuvor geltende „Erstattungsmodell“ im Verhältnis der Wohngeldbehörde zu den Trägern sonstiger Sozialleistungen zugunsten eines „Unwirksamkeitsmodells“ aufzugeben und sicherzustellen, dass Empfänger von Transferleistungen mit Unterkunftskomponente kein Wohngeldanspruch mehr hätten, fordert dies nicht. Denn in der auch vom Verwaltungsgericht München herangezogenen amtlichen Begründung heißt es, die Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X entfielen „als Konsequenz“ der Trennung von Wohngeld und Transferleistung (BT-Drs. 15/1516, S. 48). Allerdings waren infolge der scharfen Abgrenzung von Wohngeld und Transferleistung lediglich aus tatsächlichen Gründen weniger derartige Erstattungsansprüche zu erwarten. Dass eine Erstattung nach den Vorschriften der §§ 102ff. SGB X als Mittel zur Durchsetzung der gewollten trennscharfen Abgrenzung ausgeschlossen und daher in Fällen einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Bewilligung von Wohngeld ein komplexer Rückabwicklungsvorgang unter Beteiligung des Leistungsempfängers in Gang gesetzt werden sollte, liefe erkennbar der Intention des Gesetzgebers zuwider, der gerade eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes bezweckte (a. a. O.). Genau diesem Ziel entspricht aber die Anwendung der §§ 102 ff. SGB X. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigten sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen soll (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, juris, Rn. 15). 24 2. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB X sind gegeben. Vorliegend steht der Beklagten gemäß § 105 Abs. 1 SGB X ein Erstattungsanspruch in Höhe von 595,00 EUR gegen den Kläger zu (a), der auch nicht nach § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen ist (b). 25 a) Gemäß § 105 Absatz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Absatz 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. 26 Die Voraussetzungen des § 102 Absatz 1 SGB X haben nicht vorgelegen und die Beklagte hat als Leistungsträgerin i. S. d. § 12 i. V. m. § 26 SGB I Sozialleistungen im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 26 SGB I – in Form von Wohngeld – an die Hilfeempfängerin erbracht (zur Einordnung des Wohngeldes als Sozialleistung vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 22; VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 26; zur entsprechenden Anwendung beim Pflegewohngeld vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.08.2007 - 16 A 2203/05 -, juris). 27 Für diese Leistungsgewährung in Form von Wohngeld war die Beklagte auch sachlich unzuständig. Denn die Hilfeempfängerin war im streitgegenständlichen Zeitraum § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Danach sind Empfänger der in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Transferleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Dabei genügt der bloße Anspruch auf derartige Transferleistungen noch nicht, vielmehr muss eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG aufgeführten Leistungen tatsächlich empfangen werden (Winkler, in: Beck-OK Sozialrecht, Stand: 01.12.2015, § 7 WoGG, Rn. 2) oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Absatz 1 schweben (§ 8 Abs. 1 WoGG). Der Ausschluss vom Wohngeld tritt in diesen Fällen unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang und unabhängig davon ein, ob die Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen werden. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (Winkler, a. a. O., § 7 WoGG, Rn. 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris, Rn. 36 - zur insofern vergleichbaren Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG a. F.). Danach war die Hilfeempfängerin vom Wohngeld gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG ausgeschlossen, denn sie erhielt auf Grundlage des Bewilligungsbescheides des Klägers vom 08.08.2013 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, worunter auch der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. H. v. monatlich 107,73 EUR fiel (vgl. hierzu VGH Kassel, Urt. v. 09.03.2015 - 10 A 1084/14 -, juris, Rn. 36 m. w. N., vgl. zuvor bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris, Rn. 39). Bei der Berechnung dieser Transferleistung wurden auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. 28 Schließlich liegt keine Ausnahme vom Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG vor. Denn durch eine Wohngeldgewährung konnte die Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin nicht vermieden oder beseitigt werden, da diese ihren sozialhilferechtlichen Bedarf (einschließlich des Barbetrags) auch bei der Gewährung von Wohngeld nicht ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe decken konnte. Ihr ungedeckter Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum überstieg mit 138,18 EUR ihren Wohngeldanspruch in Höhe von 119,00 EUR um 19,18 EUR. 29 Der danach gemäß § 3 Abs. 1 und 2 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 bad.-württ. AGSGB XII allein für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Kläger hatte ferner nicht bereits selbst geleistet, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers – der Beklagten – Kenntnis erlangt hat. Vielmehr erfolgten die Zahlungen des Klägers an die Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Bewusstsein des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 10.04.2014. 30 b) Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist auch nicht gemäß § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen. Denn dem Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bekannt, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. 31 Nach § 105 Absatz 3 SGB X gelten die Absätze 1 und 2 des § 105 SGB X gegenüber dem Träger der Sozialhilfe – wie vorliegend dem Kläger – nur vom dem Zeitpunkt an, von dem ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Dem Träger der Sozialhilfe ist im Sinne dieser Vorschrift bekannt, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen, wenn er – positiv (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 11) – weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, gegeben sind (OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -, juris, Rn. 22). Der Rechtsirrtum, ein anderer Träger sei (vorrangig) leistungspflichtig, steht der Kenntnis der eigenen Leistungspflicht nicht entgegen, weshalb der Anspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X insbesondere in Fällen besteht, in denen den objektiv zuständigen Trägern der Sozialhilfe zwar bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen, sie aber aus den ihnen bekannten Tatsachen nicht die rechtlich gebotenen Schlüsse gezogen und selbst die Leistungen gewährt haben (BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 11). 32 Der mit der Hilfegewährung befassten Stelle des Klägers war zu Beginn des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums, am 01.01.2015, positiv bekannt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Leistungspflicht vorlagen. Denn sie kannten den Bedarf und die finanzielle Lage der Hilfeempfängerin. III. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Es wird gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon abgesehen, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.