Urteil
9 A 340/16
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausländer, der sich vor Ausreise dem Wehrdienst entzieht, läuft bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, wegen zugeschriebener illoyaler bzw. oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden.
• Die Gefahr für Wehrdienstentzieher kann Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG begründen, da die Verfolgung an ein geschütztes Merkmal anknüpft.
• Zur Beurteilung ist eine Verfolgungsprognose nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vorzunehmen; dabei ist eine qualifizierende, zumutbarkeitsorientierte Abwägung aller Umstände geboten.
• Allgemeine, nicht zielgerichtete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bei Rückkehr begründet allenfalls subsidiären Schutz, nicht aber zwingend Flüchtlingseigenschaft.
• Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, wenn die Verfolgung bereits bei der Einreise droht (§ 3e AsylG).
Entscheidungsgründe
Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung bei syrischer Rückkehr (Zurechnung politischer Gesinnung) • Ein Ausländer, der sich vor Ausreise dem Wehrdienst entzieht, läuft bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, wegen zugeschriebener illoyaler bzw. oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. • Die Gefahr für Wehrdienstentzieher kann Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG begründen, da die Verfolgung an ein geschütztes Merkmal anknüpft. • Zur Beurteilung ist eine Verfolgungsprognose nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vorzunehmen; dabei ist eine qualifizierende, zumutbarkeitsorientierte Abwägung aller Umstände geboten. • Allgemeine, nicht zielgerichtete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bei Rückkehr begründet allenfalls subsidiären Schutz, nicht aber zwingend Flüchtlingseigenschaft. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, wenn die Verfolgung bereits bei der Einreise droht (§ 3e AsylG). Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger (sunnitisch, arabisch), beantragte in Deutschland die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er gab an, Syrien 2015 verlassen zu haben und sich dem dortigen Wehrdienst entzogen zu haben; im Wehrdienstheft war eine Zurückstellung bis 15.03.2015 vermerkt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm lediglich subsidiären Schutz zu und lehnte die Flüchtlingseigenschaft ab, da eine Kausalität zu Verfolgungsgründen nicht ausreichend dargelegt sei. Der Kläger rügte, Rückkehrern nach Syrien drohe wegen vermeintlicher Regimefeindlichkeit, insbesondere bei Wehrdienstentziehung, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung, Folter oder Verschwinden. Das Gericht prüfte, ob die Verfolgung an einen in § 3b AsylG genannten Grund anknüpft und ob eine Rückkehr unzumutbar ist. • Rechtliche Maßstäbe: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 3b AsylG; Verfolgungsbegriff nach § 3a AsylG; Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (§ 3a Abs.3 AsylG); Prognosemaßstab: beachtliche Wahrscheinlichkeit. • Beweiswürdigung und Gefahrenprognose: Lageeinschätzung für Syrien zeigt systematische Gefährdung männlicher Wehrpflichtiger; Rückkehrerbefragungen, Inhaftierungen und Folter sind dokumentiert und treffen insbesondere Wehrdienstentzieher. • Zurechnung politischer Gesinnung: Die syrische Regierung schreibt Wehrdienstentziehung Illoyalität bzw. oppositionelle Haltung zu, sodass die Maßnahmen zielgerichtet an einem asylerheblichen Merkmal anknüpfen und damit politischer Verfolgung gleichkommen. • Niedrige Verdachtsschwelle: Schon ein geringer Verdacht reicht, um eine Zuschreibung politischer Gesinnung zu begründen; bei Wehrdienstentziehung wird diese Schwelle nach den am Gericht vorliegenden Erkenntnissen als überschritten angesehen. • Praktische Umstände: Formal bestehende Ausnahmen von der Wehrpflicht oder Passerteilungen mindern die Gefährdung nicht verlässlich; Zwangsrekrutierungen erfolgen auch außerhalb formaler Einberufungen, daher ist kein Schutz innerhalb Syriens erreichbar. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der Schwere der möglichen Eingriffe und der Gesamtumstände überwiegen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände; die Rückkehr ist aus Sicht eines besonnenen Menschen unzumutbar. Die Klage ist begründet; dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Bundesamt-Bescheid vom 18.07.2016 ist insoweit aufzuheben. Begründend stellte das Gericht fest, dass Wehrdienstentziehung bei einer Rückkehr nach Syrien eine Zurechnung illoyaler oder oppositioneller Gesinnung nach sich zieht und somit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Eine inländische Fluchtalternative besteht nicht, weil die Gefährdung bereits bei der Einreise eintritt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.