Urteil
11 K 4448/16.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0322.11K4448.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente der Arabischen Republik Syrien ausgewiesene, nach eigenen Angaben am am in I. /Syrien geborene Kläger, reiste am 31.12.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.07.2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, wobei er angab, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit zu sein. Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen, die am 02.09.2016 in Bielefeld stattfand, gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Syrien wegen des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen habe. Seine ganze Familie wolle nach Deutschland kommen. Er habe zudem befürchtet, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Konkrete Rekrutierungsversuche habe es allerdings nicht gegeben. Mit Bescheid vom 06.09.2016, der dem Kläger am 09.09.2016 zugestellt worden ist, erkannte das Bundesamt ihm den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Der Kläger hat am 23.09.2016 Klage erhoben. Er macht ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend, dass ihm bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohten, da die genannten Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und daher unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung in jedem Fall ein beachtlicher Nachfluchtgrund vorliege. Gleiches gelte deshalb, weil er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Zudem habe er sich in Deutschland bereits exilpolitisch betätigt und an regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen. Dies habe er vor seiner Ausreise auch in Syrien schon getan. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.09.2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat sich nicht gemeldet und sich auch sonst nicht zur Sache eingelassen. Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 20.01.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinen Asylgründen angehört und von ihm vorgelegte Lichtbilder in Augenschein genommen. Wegen des Inhalts der Beweiserhebungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.03.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt des durch das Bundesamt elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit durch diesen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) – Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – sog. „Qualifikationsrichtlinie“, im Folgenden: RL 2011/95/EU – ergangenen §§ 3a bis 3e AsylG regeln hierbei die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3a Abs. 2 AsylG benennt beispielhaft Fälle, in denen eine Verfolgungshandlung vorliegt. Hierzu zählt insbesondere auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). In § 3b AsylG werden die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe abschließend beschrieben. Eine politische Überzeugung als Anknüpfungspunkt einer Verfolgung i.S.d § 3 Abs. 1 AsylG liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 3c AsylG). Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, flüchtlingsschutzrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-)Krieg, schützt ihn weder das nationalrechtliche Asylrecht gem. Art. 16a GG noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris Rn. 43; st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 05.07.1994 – 9 C 158.94 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 28.08.2007 – 15 A 1450/04.A –, juris; vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 35 der RL 2011/95/EU. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, a.a.O. Rn. 44 und vom 20.12.1989 – 2 BvR 958/86 –, juris Rn. 22. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. zur Vorgängervorschrift in Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, juris Rn. 14, m.w.N. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, und vom 09.04.1991 – 9 C 100.90 –, jew. juris; OVG NRW, Urteile vom 22.09.2010 – 3 A 1379/09.A – und vom 24.08.2010 – 3 A 1170/09.A –, jew. n.v. Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der RL 2011/95/EU, wie auch unter Geltung der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG, keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 21 ff., und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ in Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU und dem nachfolgend in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG angelegt ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, a.a.O., Rn. 32, m.w.N. Hierbei ist die Regelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu beachten, die den Asylantragsteller durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung privilegiert, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung kann allerdings dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, a.a.O, zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Aus der in Art. 4 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheit des Asylantragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, jew. juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.01.2016 – 13 A 1868/15.A –, juris, und vom 27.01.2015 – 11 A 166/14.A –, n.v. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Um-stände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. Hierbei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.1996 – 9 B 273.96 –, juris, und Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.01.2016 – 13 A 1868/15.A –, a.a.O., und vom 06.08.2012 – 13 A 1118/12.A –, juris. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist, denn eine eigene, ihn selbst betreffende Verfolgung durch den syrischen Staat und/oder einen nichtstaatlichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG in Anknüpfung an einen flüchtlingsschutzrelevanten Grund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG hat der Kläger weder in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt noch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgetragen. Soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben, kann er hieraus bereits deshalb nichts für sich herleiten, weil nicht ersichtlich ist, dass seine Teilnahme an diesen Demonstrationen dem Assad-Regime zur Kenntnis gelangt ist. Ob diese Demonstrationen, die – unterstellt, sie hätten so stattgefunden – nach den Angaben des Klägers mit 200 bis 300 Teilnehmern einen eher überschaubaren Rahmen hatten, dem Regime überhaupt zur Kenntnis gelangt sind, ist reine Spekulation des Klägers, die er maßgeblich darauf stützt, dass diese von zahlreichen Personen gefilmt worden sei. Der Kläger ist jedenfalls allein wegen der Teilnahme an diesen Kundgebungen – schon nach seinem eigenen Vorbringen – weder irgendwelchen Bedrohungen noch sonstigen Repressalien ausgesetzt gewesen. Wenn das Regime deshalb gezielt gegen ihn hätte vorgehen wollen, wäre damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger nicht von 2012 bis zu seiner Ausreise im November 2015 unbehelligt in Syrien hätte leben können. Dass dem Kläger möglicherweise tatsächlich eine Einberufung zum Wehrdienst drohte, stellt keine gezielte staatliche Verfolgung aus politischen Gründen dar. Dass das syrische Regime in Anbetracht der sich stetig verschärfenden Bürgerkriegssituation vermehrt dazu übergegangen ist, Wehrpflichtige zu rekrutieren und zur Auffüllung von Lücken in den Streitkräften einzuziehen, ist vielmehr ein Umstand, der jeden Wehrpflichtigen in jedem Bürgerkriegsland treffen kann. Im Falle des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass er aus politischen Gründen zwangsrekrutiert worden wäre. Diesen Zusammenhang stellt auch der Kläger selbst nicht her. Die Gefahr der Einziehung als Wehrpflichtiger trifft den Kläger daher nicht als gezielte politische Verfolgung, sondern als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände. Sie stellt daher eine allgemeine Gefahr dar, die nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Gleiches gilt für die Gefahr der willkürlichen Verhaftung und Rekrutierung an Kontrollpunkten der syrischen Armee. Wie der Kammer aus zahlreichen gleichgelagerten Verfahren bekannt ist und sich auch aus den Erkenntnismitteln ergibt, finden derartige Handlungen willkürlich überall in Syrien statt. Sie dienen nicht dazu, gezielt den Kläger aufzuspüren und seiner habhaft zu werden, sondern der ggf. zwangsweisen Rekrutierung wehrdienstfähiger junger Männer für die syrische Armee. Es ist nicht ersichtlich, dass das Risiko, hierbei zwangsrekrutiert zu werden, für den Kläger höher gewesen ist, als für jeden anderen männlichen Syrer im wehrdienstfähigen Alter. Ihm droht im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische oder sonstige flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen (§ 28a Abs. 1a AsylG). Als Nachfluchtgrund kommt hier zunächst die Reaktion der syrischen Behörden auf die tatsächlich oder vermeintlich illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt des Klägers im westlichen Ausland in Betracht. Ob insoweit noch davon auszugehen ist, dass alle nach Syrien zurückgeführten Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die Geheimdienste – im Einzelfall auch unter Einsatz von körperlichen Misshandlungen oder Folter – über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und sich diese Verhöre über mehrere Stunden bis Tage hinziehen können, – so noch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, 19.01.2016, abrufbar unter: http://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html – oder ob hiervon nicht mehr ausgegangen werden kann, – vgl. die diesbezügliche frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgebend: OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris – braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn für jeden rückgeführten Asylbewerber die Gefahr bestünde, auch ohne individuellen Bezug zu oppositionellen Kräften bei seiner Rückkehr aus dem Ausland unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel befragt zu werden, ließe sich hieraus ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nicht ableiten, weil es insoweit an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG fehlt. Denn es ist angesichts der Tatsache, dass bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4,9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen waren, nicht anzunehmen, dass das syrische Regime alle Geflohenen pauschal und unterschiedslos als politische Gegner ansieht und sie allein deshalb einer intensiven Rückkehrbefragung unterzieht. Vielmehr ist auch dem syrischen Staat bekannt, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, sowie Beschlüsse vom 06.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, vom 05.09.2016 – 14 A 1802/16.A – und vom 13.02.2014 – 14 A 198/14.A –, jew. juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris; BayVGH, Urteile vom 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, bislang n.v.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris; OVG Saarland, Urteil vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, juris; VG Magdeburg, Urteile vom 12.12.2016 – 9 A 479/16 MD – und vom 08.11.2016 – 7 A 338/16 MD –, jew. juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2016 – 2 K 9062/16.A –, juris. Der vorstehend zitierten Rechtsprechung, auf die wegen der weiteren Nachweise Bezug genommen wird, schließt sich die erkennende Kammer aus ihren zutreffenden Erwägungen in vollem Umfang an. Ihr schließen sich zunehmend auch weitere Verwaltungsgerichte an, teilwiese auch jene, die diese Frage zuvor noch anders beurteilt hatten. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 – 4 K 572.16 A –, juris; VG Dresden, Urteil vom 01.03.2017 – 4 K 689/16.A –, juris; VG Meiningen, Urteil vom 22.02.2017 – 1 K 21227/16 Me –, juris; VG Hannover, Urteil vom 17.02.2017 – 2 A 5864/16 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2017 – 9 A 246/16 –, juris; nach wie vor a.A.: VG Göttingen, Urteil vom 22.03.2017 – 3 A 25/14 –, juris; VG Münster, Urteil vom 08.03.2017 – 8a K 3540/16.A –, juris; VG Berlin, Urteil vom 02.03.2017 – 23 K 1540.16 A –, juris. Die Kammer vertritt ebenfalls die Auffassung, dass es – gegenwärtig – naheliegender ist, dass es den syrischen Stellen in erster Linie darum geht, politische Gegner des Regimes aufzufinden und gegebenenfalls weiteren Maßnahmen zuzuführen. Die dabei zur Anwendung kommenden Verhörmethoden setzen aber nicht erst bei denjenigen Rückkehrern an, die als Oppositionelle bekannt sind oder als solche eingeschätzt werden. Vielmehr geht es um den Prozess der Feststellung, ob die jeweilige Person der Opposition zuzurechnen ist und ob ihre Aussage den Tatsachen entspricht. Ferner geht es darum, das in der Bundesrepublik Deutschland vermeintlich oder tatsächlich gesammelte Wissen über die Exilszene und mögliche oppositionelle Gruppen von jedem aus dem westlichen Ausland zurückgeführten syrischen Staatsbürger abzuschöpfen. Dieser Vorgang hat seine Ursache nicht maßgeblich bei der unterstellten Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, sondern bezieht alle ein, die nicht ohne Weiteres dem Regierungslager zugeordnet werden können. Dabei handelt es sich um die typischen Begleiterscheinungen einer totalitären Herrschaftsmacht, die Menschenrechtsverletzungen generell – nicht nur gegenüber Andersdenkenden – einschließen und damit im asylrechtlichen Sinne nur allgemeine Gefahren darstellen, die – wie auch die allgemeinen Kriegsgefahren, denen Rückkehrer gegenwärtig in allen Landesteilen Syriens ausgesetzt wären – lediglich zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylG führen können. Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.12.2016 – 1 K 5137/16.A –, juris, vom 30.12.2016 – 11 K 4120/16.A u.a. –, vom 09.01.2017 – 11 K 4425/16.A u.a. –, vom 11.01.2017 – 11 K 4113/16.A – und vom 24.01.2017 – 11 K 5591/16.A –, jew. n.v. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es im Einzelfall besondere Umstände geben kann, die eine hiervon abweichende Bewertung der asylerheblichen Verfolgungsgefahr rechtfertigen. Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Hinsichtlich seiner Teilnahme an politischen Demonstrationen in Syrien gilt das oben Gesagte. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben in der Bundesamtsanhörung vor der Ausreise auch nicht Mitglied einer (oppositionellen) Partei oder Gruppierung gewesen. Es ist vom Kläger zudem nicht vorgetragen worden, dass er wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Haltung oder Gesinnung Verfolgungen oder Benachteiligungen erlitten hätte. Es ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Maßnahmen der Sicherheitsbehörden bei einer – unterstellten – Rückkehr des Klägers nach Syrien in Anknüpfung an eine tatsächliche oder unterstellte politische Haltung erfolgen würden. Eine solche Gefahr ergibt sich auch nicht aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers. Ob die zwei Demonstrationen in Deutschland, an denen der Kläger teilgenommen hat, dem syrischen Regime überhaupt zur Kenntnis gelangt sind, ist vollkommen offen. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, ist nicht im Ansatz ersichtlich, wie das syrische Regime die Person des Klägers nur anhand von Bildmaterial identifizieren soll, um dann im Falle einer Rückkehr ggf. Verfolgungshandlungen einzuleiten. Dem Kläger droht im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung. Insoweit gilt das zu den allgemeinen Gefahren der Rückkehrbefragung Gesagte entsprechend. Es fehlt nämlich auch insoweit an der Verknüpfung möglicher Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates mit einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe – konkret: wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime. Vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle wehrdienstfähigen Männer unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung spricht überdies das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee. Bei insgesamt fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien verlassen haben, dürften sich angesichts des hohen Anteils von Männern im Allgemeinen und jungen Männern im Besonderen, bereits nach der Lebenserfahrung Hunderttausende junger Männer im wehrdienstfähigen Alter befinden. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. In diese Richtung deutet bereits der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28.03.2015, – vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, abrufbar unter: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429613865_150328-syr-mobilisierung.pdf – wonach zwar einige der wegen Wehrdienstentziehung Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere indessen lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt werden. Hinzu kommt die im Juli 2015 erlassene Generalamnestie, welche über Wehrdienstverweigerer hinaus sogar auch Deserteure erfasst hat. Im Übrigen ist den syrischen Machthabern, wie schon dargelegt, bekannt, dass die Flucht aus Syrien – und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee – in aller Regel nicht durch politische Gegnerschaft zum syrischen Staat motiviert ist, sondern durch Angst vor dem Krieg. Vgl. hierzu ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, a.a.O., Rn. 134 ff., m.w.N.; a.A. z.B. BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, juris; VG München, Urteil vom 22.02.2017 – M 19 K 16.34473 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2017 – 9 A 340/16 –, juris; VG Köln, Urteil vom 24.01.2017 – 20 K 8414/16.A –, juris. Der gleichwohl bestehenden allgemeinen Gefahr für jeden männlichen Syrer im wehrdienstfähigen Alter, der ins Ausland geflohen ist, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr willkürlich verhaftet, im günstigsten Fall gegen seinen Willen zur Armee eingezogen und im ungünstigsten Fall Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zugeführt zu werden, ist seitens der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG Rechnung getragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.