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Urteil

8 A 381/21

VG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBRAUN:2023:0830.8A381.21.00
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Leitsätze
Keine Steuerbefreiung für Herdenschutzhunde auf einem Pferdebetrieb zum Schutz der Pferde vor Wolfsübergriffen. 1. Wer Pferde mit Gewinnerzielungsabsicht züchtet und ausbildet, muss dabei Hunde nicht zwingend zum Schutz vor Wolfsrissen einsetzen. Die Entscheidung, die Pferde durch Herdenschutzhunde bewachen zu lassen, beruht deshalb nicht auf rein betriebswirtschaftlichen, sondern (auch) auf persönlichen Gründen. Werden die Hunde auch im privaten Interesse gehalten, handelt es sich um eine steuerpflichtige persönlich bedingte Hundehaltung (im Gegensatz zur ausschließlich beruflich bzw. gewerblich bedingten Hundehaltung). 2. Aktuell besteht - noch - keine Pflicht der Kommunen, angesichts der zunehmenden Gefährdung durch Wölfe eine Befreiungs- oder Ermäßigungsreglung für Herdenschutzhunde von Nutztierhaltern in ihre Hundesteuersatzung aufzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbefreiung für Herdenschutzhunde auf einem Pferdebetrieb zum Schutz der Pferde vor Wolfsübergriffen. 1. Wer Pferde mit Gewinnerzielungsabsicht züchtet und ausbildet, muss dabei Hunde nicht zwingend zum Schutz vor Wolfsrissen einsetzen. Die Entscheidung, die Pferde durch Herdenschutzhunde bewachen zu lassen, beruht deshalb nicht auf rein betriebswirtschaftlichen, sondern (auch) auf persönlichen Gründen. Werden die Hunde auch im privaten Interesse gehalten, handelt es sich um eine steuerpflichtige persönlich bedingte Hundehaltung (im Gegensatz zur ausschließlich beruflich bzw. gewerblich bedingten Hundehaltung). 2. Aktuell besteht - noch - keine Pflicht der Kommunen, angesichts der zunehmenden Gefährdung durch Wölfe eine Befreiungs- oder Ermäßigungsreglung für Herdenschutzhunde von Nutztierhaltern in ihre Hundesteuersatzung aufzunehmen.