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Urteil

3 K 910/23

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2025:0707.3K910.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über eine Hundesteuerfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2023. Die Klägerin ist Inhaberin eines Jagdscheines (Nr. 598/2012) und seit längerer Zeit Halterin eines Hundes. Am 20. August 2018 meldete sie einen zweiten Hund bei der Beklagten an. Am gleichen Tage stellte sie einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer gem. § 6 Abs. 2 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Hundesteuersatzung der Beklagten (im Folgenden: HStS), da es sich bei dem zweiten Hund um einen Jagdhund handele. Mit Bescheid vom 14. September 2018 setzte die Beklagte eine ermäßigte Hundesteuer von 22,00 € für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 fest (Bl. 13 BA). Für die Jahre 2019, 2020 und 2021 setzte die Beklagte jeweils eine ermäßigte Hundesteuer für den zweiten Hund fest. Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2022 Inhaberin eines auch zum jetzigen Zeitpunkt gültigen Jagderlaubnisscheins. Der Erlaubnisschein gilt bis auf Widerruf und erlaubt ihr die Jagd auf alle Wildarten auf der gesamten Fläche des Jagdrevieres „C.“ (Nr. B 1 - 36). Wegen der weiteren Einzelheiten des Erlaubnisscheins wird auf Bl. 26 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27. Januar 2023 setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2023 eine Hundesteuer für beide Hunde der Klägerin auf insgesamt 264,00 € fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 8. Februar 2023 Widerspruch. Zur Begründung fügte sie die Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes, den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit (Begehungsschein) sowie die Kopie ihres Jagdscheines bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2023 wies die Beklagte u. a. den Widerspruch vom 8. Februar 2023 gegen den Bescheid vom 27. Januar zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Widerspruch vom 8. Februar 2023 sei zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Ein Ermäßigungstatbestand sei nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 der HStS seien nicht erfüllt. Tatbestandsvoraussetzung sei u. a. die Haltung des Hundes von einer zur Jagdausübung berechtigten Person. Diese Berechtigung ergebe sich auf den Vorschriften des BJagdG und des LJagdG NRW. Mit einem Jagderlaubnisschein gestatte der Eigentümer oder Pächter eines Reviers einer Person im Revier das Jagen. Auch der sog. Begehungsschein sei letztlich nur eine Jagderlaubnis. Der Begehungsscheininhaber sei nicht jagdausübungsberechtigt. Er erlange den Status eines Jagdgastes. Die Klägerin verfüge nur über einen Jagderlaubnisschein. Sie sei nicht Jagdausübungsberechtigte. Die Klägerin hat am 17. April 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei Jagdausübungsberechtigte. Der unentgeltliche Begehungsschein erlaube die unbefristete Jagdausübung mit den jeweils festgehaltenen Wildarten. Der Erlaubnisschein der Klägerin sei bis zum Widerruf für die gesamte Fläche ausgestellt und inkludiere jagdaufseherische Inhalte. Die Unterscheidung der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden. Vorliegend werde ein jagdberechtigter Hund in privilegierter Form eingesetzt. Der Hund habe eine entsprechende Ausbildung erhalten. Bei der Jagd seien Jagdhunde mitzuführen. Jäger würden Jagdhunde mitführen, um das zu ermöglichen, was das Bundes- und Landesjagdrecht vorsehe. Aus Tierschutzgründen sei ein Hund unerlässlich. Ein Jagdhund werde nicht nur aus Spaß gehalten, sondern auch weil dieser ein Werkzeug zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd darstelle. Die Rechtsansicht der Beklagten würde dazu führen, dass sämtliche Jagdausübungsberechtigte, die alle nur unentgeltliche Jagdscheine besitzen, als Jagdgast anzusehen wären. Damit würden deren Hunde, obwohl diese Hunde öffentliche Aufgaben im Sinne des Jagdschutzes und auch die Versorgung des Unfallwildes wahrnehmen, nicht privilegiert. Der Jagderlaubnisschein regele lediglich das Verhältnis der Jagdausübung durch die Klägerin gegenüber dem Grundstückseigentümer und Jagdrechteinhaber. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor: Eine Halbierung der Steuer sehe die Satzung nur vor, wenn der Halter des Hundes zur Jagdausübung berechtigt sei. Dafür genüge es nicht, wenn ein Jagdberechtigter den Halter als sein Gast das Jagen erlaube. Mit einem Jagderlaubnisschein würden nur fremde Jagdausübungsrechte wahrgenommen. Der Unterschied ergebe sich aus dem ersten, sechsten und siebten Absatz des § 12 Landesjagdgesetzes: Jagdausübungsberechtigte könnten Jagdgästen das Jagen erlauben, ohne dass die Gäste dadurch selbst zu Jagdausübungsberechtigten würden und jene müssten diesen dafür Erlaubnisscheine ausstellen, wenn sie die Gäste allein jagen lassen würden. Die Klägerin übersehe den Unterschied von Jagdausübungsberechtigten und Jagderlaubnisinhabern. Der Hund der Klägerin solle ihr nur helfen, die Beute beim erlaubten Jagen in fremdem Revier zu finden. Aufgaben der Jagdaufsicht stünden dem Hund nicht zu. Nach ihrem Erlaubnisschein dürfe die Klägerin nur Trophäen und Wildbret mitnehmen. Sie müsse bestimmte Funde dem Jagdausübungsberechtigtem melden und abliefern. Sie müsse besondere Vorkommnisse dem Jagdausübungsberechtigtem melden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zurecht für das hier streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2023 keine Ermäßigung der Hundesteuer gewährt, sondern diese mit 132,00 € für den zweiten Hund der Klägerin festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Bescheid sind §§ 2, 3 KAG NRW i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und § 7 der Hundesteuersatzung der Beklagten. Demnach beträgt die jährlich zu entrichtende Hundesteuer für die Klägerin 132,00 € pro Hund, da die Klägerin zwei Hunde hält. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Steuer für den zweiten Hund nicht zu ermäßigen. Nach § 4 Nr. 2 der Hundesteuersatzung ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen, soweit der Hund von einer zur Jagdausübung berechtigten Person zur Jagd eingesetzt wird und die vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung nachweisbar mit Erfolg abgelegt hat. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht sämtlich gegeben. Zwar liegt der Nachweis über die bestandene Brauchbarkeitsprüfung vor und es ist davon auszugehen, dass der Hund der Klägerin zur Jagd eingesetzt wird. Die Klägerin ist jedoch keine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ im Sinne der Hundesteuersatzung. Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist auf die gesetzlichen Bestimmungen im Jagdrecht zurückzugreifen. Eine eigenständige Begriffsbestimmung enthält die Hundesteuersatzung der Beklagten nicht. Es spricht alles dafür, dass die Satzung an die bestehenden Begrifflichkeiten im Jagdrecht anknüpft. Wie auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, werden im Jagdrecht verschiedene Rechtspositionen unterschieden. Als Jagdausübungsberechtigung wird die allgemeine Befugnis verstanden, das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend zu nutzen und andere davon auszuschließen. Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Der Inhaber einer Jagderlaubnis übt ein fremdes Recht aus. Diese Person wird gem. § 12 Abs. 1 LJagdG NRW als Jagdgast bezeichnet. Vgl. allgemein zur Jagdausübungsberechtigung und Jagderlaubnissen: Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 255. EL, Januar 2025, § 3 BJagdG, Rn. 5, 20. § 12 Abs. 6 LJagdG NRW stellt klar, dass ein Jagdgast nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts ist. Bereits der Wortlaut in § 4 Nr. 2 Hundesteuersatzung zeigt, dass die Steuerermäßigung (nur) für Jagdausübungsberechtigte im obigen Sinne des Jagdrechtes gilt. So knüpft die Vorschrift an die gesetzlich verwendeten Begriffe einer „Jagdausübung“ und „Berechtigung“ an. Bei der Jagdausübungsberechtigung handelt es sich um einen feststehenden jagdrechtlichen Begriff. Es ist fernliegend, dass in der Satzung dieser feststehende Begriff unzutreffend verwendet wird und entgegen der gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 6 LJagdG NRW ein Jagdgast als Jagdausübungsberechtigter gelten soll. Durchgreifende Anknüpfungspunkte für die Gegenansicht werden vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht angeführt. Dass die aktuelle HStS der Beklagten an das Vorliegen einer Jagdausübungsberechtigung anknüpft, wird auch durch einen Vergleich mit der alten Fassung der HStS deutlich. Die vorhergehende Formulierung des Ermäßigungstatbestandes in § 6 Nr. 2 HStS a. F. sprach ausdrücklich von „einem Jagdausübungsberechtigten“. Eine inhaltliche Änderung ist mit der aktuellen Fassung nicht verbunden, handelt es sich doch aus Sicht des Gerichtes allein um eine sprachliche Änderung, um die Vorschrift nunmehr geschlechtsneutral zu formulieren. Hätte der Rat der Beklagten auch Inhaber von Jagderlaubnisscheinen in die Ermäßigung mitaufnehmen wollen, hätten sich verschiedene andere Formulierungen der Vorschrift aufgedrängt. Die Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der Änderung habe der Rat der Beklagten eine inhaltliche Änderung des Ermäßigungstatbestandes bezweckt, weil die Satzung nicht vollständig geschlechtsneutral formuliert sei, überzeugt nicht. Denn zum einen finden sich auch an anderer Stelle in der Satzung geschlechtsneutrale Formulierungen (bspw. in § 3 Abs. 2 Nr. 5 HStS) und zum anderen enthält weder die Beschlussvorlage vom 8. Dezember 2021 zur Änderung der Hundesteuersatzung noch die beigefügte Synopse (V/0771/2021) im Gegensatz zu anderen Änderungen keine Erläuterung zu der Neufassung des hier gegenständlichen Ermäßigungstatbestandes, was dagegenspricht, dass eine inhaltliche Änderung beabsichtigt worden ist. Die Klägerin ist keine Jagdausübungsberechtigte in dem o. g. Sinne. Sie ist als Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins ein sog. Jagdgast. Deutlich wird diese - bereits gesetzlich angelegte (vgl. § 12 Abs. 6 LJagdG NRW) - Unterscheidung (auch) in dem aktuellen Jagderlaubnisschein der Klägerin. Die Klägerin wird dort (zutreffend) als Erlaubnisnehmerin und nicht als Jagdausübungsberechtigte bezeichnet. Gegenstand der Erlaubnis ist keine Jagdausübungsberechtigung, sondern (nur) eine Erlaubnis in dem spezifischen Jagdbezirk zu den festgelegten Bestimmungen zu jagen. Mag dies (umgangssprachlich) von der Klägerin als eine Berechtigung zum Jagen verstanden werden, ist dies keine Jagdausübungsberechtigung im Sinne der HStS und des LJagdG NRW. Die vom Prozessbevollmächtigten betonte Ausgestaltung des Jagderlaubnisscheins im vorliegenden Falle führt nicht dazu, dass die Jagderlaubnis der Klägerin - entgegen des eindeutigen Wortlautes in dem Erlaubnisschein - als Jagdausübungsberechtigung im obigen Sinne angesehen werden kann. Denn der Jagderlaubnisschein der Klägerin enthält eine Reihe von Einschränkungen, welche die schwächere Rechtsposition des Erlaubnisinhabers verdeutlichen. So muss der Erlaubnisnehmer (die hiesige Klägerin) bspw. dem Jagdausübungsberechtigten erlegtes, gefangenes und verendet aufgefundenes Wild sowie Abwurfstangen und verlassene Gelege des Federwildes unverzüglich melden und es ihm abliefern, sofern dieser nicht darauf verzichtet hat. Diese Gegenstände sind Eigentum des Jagdausübungsberechtigten. Der Erlaubnisnehmer muss weiter den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich über sämtliche Vorgänge und Beobachtungen im Revier informieren, die jagdlich bedeutsam sein können. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene Ansicht, es handele sich faktisch um einen Pachtvertrag, geht neben dem eindeutigen Wortlaut des Jagderlaubnisscheins auch an den gesetzlichen Bestimmungen in § 12 LJagdG NRW vorbei. Unbeachtlich ist, dass die Hundesteuer in der Vergangenheit von der Beklagten ermäßigt worden ist. Schon nach der alten Fassung der Hundesteuersatzung erfüllte die Klägerin nach Auffassung des Gerichtes keinen Ermäßigungstatbestand. Aus einer etwaigen rechtswidrigen Praxis in der Vergangenheit kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Bedeutung eines Jagdhundes bei der Jagd kann nicht zu einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegungen des Begriffes einer Jagdausübungsberechtigung führen. Allein, dass Jagdhunde aus Sicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwingend bei der Jagd mitgeführt werden müssen, hat nicht zur Folge, dass auch eine Steuerermäßigung gewährt werden muss. Die Beklagte ist nicht gehalten, die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin kritisierte Unterscheidung zwischen Jagdausübungsberechtigten und Inhabern von Jagderlaubnisscheinen durch Schaffung eines weiteren Ermäßigungstatbestandes für Inhaber von Jagderlaubnisscheinen zu beenden. Im Bereich des Steuerrechts ist der Normgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entschließt sich der Normgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren. Dabei genügt es, wenn einer der genannten Gründe die verschiedene Behandlung trägt. Die Gestaltungsfreiheit des Normgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist nachzuprüfen, nicht aber, ob der Normgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des BVerfG im Bereich des Steuerrechts: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris, Rn. 90, m. w. N. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Gemeinde eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer vorsieht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht; vielmehr kann die Gemeinde aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechtes frei entscheiden, welche Form der Regelung sie wählt. Bei der Ausübung ihrer Satzungsbefugnis haben die Kommunen aufgrund der kommunalen Satzungs- und Finanzhoheit einen großen Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das eingeräumte normative Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der satzungsgeberischen Freiheit ist vom Gericht nachzuprüfen. Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 30. August 2023 – 8 A 381/21 –, juris, Rn. 35. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Die Hundesteuersatzung der Beklagten sieht in § 3 Befreiungstatbestände und in § 4 Ermäßigungstatbestände vor. Die von der Klägerin gesehenen Gemeinsamkeiten zwischen einer Jagdausübungsberechtigung und einer Jagderlaubnis erfordern es nicht, dass die Haltung von Hunden in beiden Fällen steuerlich privilegiert werden muss. Im Gegenteil stellen die - auch gesetzlich festgelegten - Unterschiede in der Rechtstellung der beiden Personengruppen hinreichende sachliche Gründe dar, die eine unterschiedliche Besteuerung rechtfertigen. Auf den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der jagdberechtigte Hund der Klägerin würde in der privilegierten Form eingesetzt, kommt es für die Frage, ob die Klägerin eine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ ist, nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die Jagd (auch) im öffentlichen Interesse sei. Ob die Klägerin jagen geht oder sich einen Jagdhund hält, basiert auf ihrer persönlichen Entscheidung. Hieraus folgt kein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung. Die Höhe des Steuersatzes ist hier ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Grenze ist erst erreicht, wenn die Höhe erdrosselnde Wirkung hätte und damit einem faktischen Verbot gleichkommen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 –, juris Rn. 23. Diese Grenze ist im vorliegenden Fall bei einem Steuersatz von jährlich 132,00 Euro nicht überschritten. Diese Höhe führt nicht dazu, dass das Halten von Hunden unmöglich gemacht wird, zumal die Haltung eines jeden Hundes mit Kosten verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 14 A 817/11 –, juris Rn. 10 ff.: 600 Euro jährlich keine erdrosselnde Wirkung; vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 – 14 A 953/02 –, juris Rn. 54: 618 Euro jährlich keine erdrosselnde Wirkung. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.