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Urteil

4 A 238/20

VG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBRAUN:2023:1026.4A238.20.00
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Leitsätze
1. Einem Ausländer darf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat für die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausländer über einen asylrechtlichen Schutzstatus verfügt oder im Rahmen des Familiennachzugs in die Bundesrepublik eingereist ist.
Entscheidungsgründe
1. Einem Ausländer darf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat für die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausländer über einen asylrechtlichen Schutzstatus verfügt oder im Rahmen des Familiennachzugs in die Bundesrepublik eingereist ist.