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Urteil

4 A 155/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1126.4A155.22.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung keine Regelung zu einem Schlechterstellungsverbot enthält, wenn die Satzung für die Zukunft und nicht rückwirkend in Kraft getreten ist. (Rn.37) 2. Für die Durchführung der Straßenreinigung werden nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung Gebühren erhoben. (Rn.44) 3. Ein Grundstück ist „anliegend“, wenn es an die Straße im Sinne des § 2 StrWG angrenzt. (Rn.48)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung keine Regelung zu einem Schlechterstellungsverbot enthält, wenn die Satzung für die Zukunft und nicht rückwirkend in Kraft getreten ist. (Rn.37) 2. Für die Durchführung der Straßenreinigung werden nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung Gebühren erhoben. (Rn.44) 3. Ein Grundstück ist „anliegend“, wenn es an die Straße im Sinne des § 2 StrWG angrenzt. (Rn.48) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache (teilweise) mit Schriftsätzen vom 7. November 2023 und 14. November 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die weitergehend aufrecht erhaltene zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten hinsichtlich der vorläufigen und endgültigen Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2021 vom 11. Januar 2021 und 10. Januar 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide über die vorläufige und endgültige Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2021 ist § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG i. V. m. § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3 Satz 1 StrRGebS. Die Straßenreinigungsgebührensatzung in ihren Ursprungsfassungen vom 10. Dezember 2020 ist wirksam. Sie ist formell wirksam. Die Beklagte ist aufgrund des § 2 Abs. 3 a) der Satzung für das Kommunalunternehmen „ “ in der Fassung der 6. Nachtragssatzung an Stelle der Stadt für den Erlass von Satzungen im Bereich der Straßenreinigung zuständig. Die Satzung wurde am 25. November 2020 einstimmig von dem Verwaltungsrat der Beklagten und am 3. Dezember 2020 ebenfalls einstimmig von der Ratsversammlung der Stadt beschlossen. Die Ausfertigung erfolgte am 10. Dezember 2020 durch den Geschäftsführer der Beklagten. Gemäß § 2 Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen „ “ wurde die Satzung durch Bereitstellung im Internet (www. .de) unter Hinweis darauf im „ “ und „ “ am 14. Dezember 2020 bekannt gemacht. Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Satzung ist auch materiell wirksam. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Es liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG vor. Die Satzung zitiert § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 106a Abs. 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO), § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 2, § 6 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 und § 18 KAG, § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 StrWG sowie § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) und Satz 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen „ “ und gibt damit die Rechtsvorschriften an, die zu ihrem Erlass berechtigen. Es ist unschädlich, dass § 2 KAG in der Präambel insgesamt und nicht absatzgenau zitiert worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 26). Die Straßenreinigungsgebührensatzung enthält auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestabgaben (§ 1 , § 7 , § 4 , § 3 , § 5 ). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung keine Regelung zu einem Schlechterstellungsverbot enthält, da die Satzung für die Zukunft – nämlich zum 1. Januar 2021 – und nicht rückwirkend in Kraft getreten ist. Im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung keine Bedenken und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Auch die Rechtsanwendung der Beklagten begegnet im konkreten Fall keinen Bedenken. Die Bescheide vom 11. Januar 2021 und 10. Januar 2022 sind formell und materiell rechtmäßig. Sie sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist es ausreichend, dass die Beklagte in den Bescheiden nur auf die Rechtsgrundlage, die Straßenreinigungsgebührensatzung, verwiesen hat. Es muss lediglich erkennbar sein, von welchen rechtlichen Grundlagen die Beklagte ausgegangen ist, eine ausdrückliche Nennung der Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 – 2 C 56.82 – juris Rn. 26). Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2022 gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 StrRGebS zu Recht auf die endgültige Zahlung einer Straßenreinigungsgebühr in Höhe von € in Anspruch genommen. Gemäß § 1 Satz 1 StrRGebS werden für die Durchführung der Straßenreinigung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung Gebühren erhoben. Die Straßenreinigungsgebühr wird nach § 3 Abs. 1 StrRGebS für die anliegenden und durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben. Zu den öffentlichen Straßen gehören nach § 2 StrWG alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundstück ist nach § 3 Abs. 7 StrRGebS i. V. m. § 8 Abs. 1 StrRS das auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebuchte Grundstück (Buchgrundstück). Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge. Für anliegende Grundstücke ist dies nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StRGebS die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße angrenzt. Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße (Teilhinterlieger), so wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StRGebS zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt. Diese Voraussetzungen sind für das Grundstück der Klägerin erfüllt. Das Grundstück stellt zunächst ein Buchgrundstück dar. Dieses ist vorliegend das Grundstück unter der Adresse (Flurstücke und der Flur sowie und der Flur der Gemarkung ), welches im Gemeinschaftseigentum der Klägerin steht. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Teilhinterliegergrundstück. Ein Grundstück ist „anliegend“, wenn es an die Straße im Sinne des § 2 StrWG angrenzt (Hoefer, in: Kommentar zum Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein, Stand 12/2021, § 45 Rn. 26). Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstückseite an die Straße an, so handelt es sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StRGebS um ein Teilhinterliegergrundstück. Diese Voraussetzungen erfüllt das Grundstück der Klägerin, da es nur zum Teil mit seiner der Straße zugewandten Grundstücksseite an die öffentliche Straße angrenzt. Im Bereich der Einmündung der in die Straße (Flurstücke und ) ist das Grundstück unmittelbar mit der öffentlich gewidmeten Straße verbunden. An der Einordnung als Teilhinterliegergrundstück ändert sich auch nichts dadurch, dass sich zwischen dem Flurstück und der Straße eine Wasserfläche der und kein Anliegergrundstück befindet. Nach dem Satzungswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 StrRGebS hat der Satzungsgeber für die Einordnung als Teilhinterliegergrundstück darauf abgestellt, dass ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an der Straße anliegt. Für die Beurteilung, ob es sich um ein Teilhinterliegergrundstück handelt, ist es demnach irrelevant, was sich zwischen dem Grundstück und der Straße befindet. Maßgeblich für die Heranziehung von (Teil-)Hinterliegergrundstücken ist allein die Vorteilsbeziehung zwischen der zu reinigenden öffentlichen Straße und dem durch sie erschlossenen Grundstück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 – 8 B 10.81 – juris Rn. 5). Hierfür aber ist die Beschaffenheit der zwischen dem zu veranlagenden Grundstück und der öffentlichen Straße liegenden Fläche ohne Bedeutung. Das Grundstück der Klägerin ist auch durch die öffentliche Straße erschlossen. Für die Beurteilung, ob es sich um ein erschlossenes Grundstück handelt, ist ein straßenreinigungsgebührenrechtlicher Vorteil erforderlich. Dieser richtet sich nach dem Erschließungsbegriff des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG. Ein „erschlossenes“ Grundstück liegt demnach vor, wenn es von der öffentlichen Straße bzw. deren Reinigung einen Vorteil hat (OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 – juris Rn. 21). Dies hat zum Hintergrund, dass die von der Kommune durchgeführte Straßenreinigung, durch die die Straße auf ihrer gesamten Länge durch den Einrichtungsträger in einem sauberen bzw. sicher benutzbaren Zustand gehalten wird, objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt, weswegen es gerechtfertigt erscheint, sie im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten (VG Schleswig, Urteil vom 20. Juni 2023 – 4 A 171/20 – juris Rn. 31). Ein Vorteil ist dann gegeben, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich (für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig) eine – vorhandene oder schaffbare – Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zur und von der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle (wirtschaftliche oder verkehrliche), nicht notwendig bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 – juris Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 19 m. w. N.). Das „Erschlossensein“ durch die Straße wird dabei durch die Straße in ihrer gesamten Länge und nicht nur durch den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück vermittelt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 4. Juni 2014 – 1 KO 1343/10 – juris Rn. 30; VG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2019 – 4 A 336/17 – juris Rn. 35 m. w. N.; Urteil vom 19. August 2016 – 4 A 16/15 – juris Rn. 30 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben besteht der erforderliche straßenreinigungsgebührenrechtliche Vorteil für das Grundstück der Klägerin. Dieser ergibt sich hier schon daraus, dass das Grundstück als (teil-)anliegendes Grundstück über die öffentliche Straße zu erreichen ist. Die Klägerin profitiert durch die einzig vorhandene Zugangsmöglichkeit zu ihrem Grundstück von der verkehrlichen Nutzung der . Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Privatweg nicht zu einer Unterbrechung der Erschließung. Es handelt sich bei dem Weg bereits deshalb um keine selbstständige Erschließungsanlage, da es sich bei dem Grundstück der Klägerin um ein unmittelbar an die zu reinigende Straße angrenzendes Teilhinterliegergrundstück und nicht um ein (Voll-)Hinterliegergrundstück handelt. Ein nicht anliegendes, aber erschlossenes Grundstück im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG ist ein sog. Hinterliegergrundstück. Dies ist im engeren Sinne ein Grundstück, das von der Straße durch ein Anliegergrundstück getrennt ist. Im Falle eines Vollhinterliegergrundstücks kann ein selbstständig erschließender Privatweg den Erschließungszusammenhang mit bzw. zu der gereinigten bzw. zu reinigenden Straße aufheben oder unterbrechen, wenn durch diesen die erforderliche enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße fehlt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 – juris Rn. 20 m. w. N.). Maßgeblich für die Beurteilung ist der durch die gesamten Umstände im konkreten Einzelfall vermittelte Gesamteindruck, den ein unbefangener Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen hat, d. h. anhand einer „natürlichen Betrachtungsweise“. Entscheidend ist, ob der Privatweg als solcher von der Ausdehnung und den Abmessungen (Breite und Länge), von der Ausstattung (mit Fahrbahn, Gehweg[en], Beleuchtungs- und Bewässerungseinrichtung[en]), vom Ausbauzustand und von der Beschaffenheit sowie von der Verkehrsbedeutung, der räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes und der Zahl der über sie erreichbaren Grundstücke bereits als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht erscheint und damit einen eigenständigen Charakter hat, sodass ihm nicht lediglich eine untergeordnete Zubringerfunktion von der und zur öffentlichen Straße zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1970 – IV C 151.68 – juris Rn. 8; Urteil vom 24. März 1976 – IV C 16.74 – juris Rn. 17 f.; OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2016 – 9 A 2907/12 – juris Rn. 36 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 9 LA 285/06 – juris Rn. 7 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 – juris Rn. 23 f. m. W. N.; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 24 m. w. N.). Eine selbstständig erschließende Funktion eines Privatwegs ist dann zu bejahen, wenn er im Wesentlichen den Anforderungen an eine vergleichbare öffentliche Erschließungsanlage entspricht, also eine von der Kommune nicht angelegte öffentliche Verkehrsader ersetzt. Maßgeblich ist insoweit seine Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen als Erschließungsanlage in Betracht kommenden öffentlichen Straße. Entscheidend ist, ob sich der Privatweg von der nächstgelegenen Straßen- und Wegestrecke als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht abhebt oder sich als untergeordnetes Anhängsel mit bloßer Zufahrts- bzw. Zugangsfunktion zur öffentlichen Straße darstellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 25 m. w. N.). Stellt ein Verbindungsweg nach seinem Erscheinungsbild und seiner Funktion im Straßen- und Wegenetz ein bloßes Anhängsel der einen oder anderen Erschließungsstraße dar, hat er keine eigene Verbindungsfunktion und stellt daher keine eigene Erschließungsanlage dar. Besteht hingegen eine Verbindungsfunktion, dann handelt es sich um eine eigene Erschließungsanlage unabhängig davon, welche Merkmale, die im Einzelfall ohne Verbindungsfunktion zur Unselbstständigkeit geführt hätten, der Verbindungsweg aufweist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2016 – 9 A 2907/12 – juris Rn. 45; VG Schleswig, Urteile vom 20. Juni 2023 – 4 A 171/20 – juris Rn. 31 und – 4 A 238/20 – juris 30; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen ist die Prüfung eines bestehenden Erschließungszusammenhangs hier nach dem oben Gesagten schon deshalb nicht erforderlich, da es sich bei dem klägerischen Grundstück nicht um ein Vollhinterliegergrundstück, sondern um ein Teilhinterliegergrundstück handelt. Zum anderen erfüllt der Privatweg auch nicht die Voraussetzungen einer selbstständigen Erschließungsanlage. Zwar hat der Privatweg im ostwestlichen geraden Verlauf entlang des Flurstücks eine Länge von circa 143 Metern, im nordsüdlichem Verlauf entlang des Flurstücks eine Länge von circa 240 Metern sowie eine Gesamtbreite von 7,10 Meter, wodurch ein ungefährdeter Begegnungsverkehr möglich ist. Für den Charakter einer selbstständigen Erschließungsanlage spricht allenfalls, dass durch die Benennung der Straße mit der Anschrift „ “ durch Beschluss der Ratsversammlung der Stadt vom 7. November 2002 die Wohnungseigentumsanlage der Klägerin nicht mehr der Straße zugehörig ist, sondern mit den dazugehörigen Hausnummern 1-25 der Straße „ “ postalisch zugeordnet wurde. Es liegt jedoch auch deshalb keine selbstständige Erschließungsanlage vor, da der Privatweg zum einen nur ein einziges Grundstück erschließt. Zum anderen wird die Zuwegung zum Grundstück der Klägerin durch ein verschlossenes Metalltor versperrt, wohinter sich ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg“ befindet. Nach dem vermittelten Gesamteindruck und unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise dient der Weg erkennbar lediglich als bloße private Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin. Ein Zugang für die Allgemeinheit ist durch das verschlossene Tor nicht möglich. Durch das zusätzlich aufgestellte Schild wird einem objektiven Beobachter vermittelt, dass ein Zutritt des Grundstücks durch die Allgemeinheit nicht erlaubt bzw. gewollt ist. Die Beklagte hat die Bemessungsgrundlagen des § 3 Abs. 2 StRGebS auch ordnungsgemäß angewendet und eine korrekte Berechnung der Gebühr vorgenommen. Die Straßenreinigungsgebühr hat nach § 4 StrRGebS pro Frontmeter für das Jahr 2021 0,073 € betragen. Die Frontlänge der beträgt 151,64 Meter auf Höhe des Flurstücks und 20,34 Meter auf Höhe der Flurstücke , und im Bereich der Grundstückszufahrt von der aus. Die Hälfte der Straßenbreite der beträgt nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten 6 Meter. Dies multipliziert ergibt eine Gesamtquadratmeterzahl von m². Bei einer Kontrollreinigung gemäß des Umfangs der Reinigungspflicht nach § 3 Abs. 2 StrRS i. V. m. der Anlage zu § 3 StrRS in der Fassung der 1. Nachtragssatzung der Straßenreinigungssatzung vom 8. Dezember 2022 – welche hinsichtlich der Änderung der Reinigungshäufigkeit der rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist – von dreimal die Woche ergibt sich eine Quadratmeterzahl von m². Auf das Jahr errechnet ergibt dies eine zu veranlagende Gesamtfläche von m² ( m² x 12). Daraus errechnet sich für das Jahr 2021 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von €, gerundet € ( m² x €). Die Beklagte hat die Klägerin auch mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2021 gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 3 Satz 1 StrRGebS zu Recht auf die vorläufige Zahlung einer Straßenreinigungsgebühr in Höhe von € in Anspruch genommen. Insoweit gelten die Ausführungen zu der endgültigen Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr in dem Bescheid vom 10. Januar 2022 auch für die vorläufige Festsetzung, da der zugrundeliegende Sachverhalt identisch ist. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits (Festsetzung der vorläufigen Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2022 mit Bescheid vom 10. Januar 2022) auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insoweit der Klägerin aufzuerlegen, da nach dem bisherigem Sach- und Streitstand die Klage zu keiner Zeit Aussicht auf Erfolg hatte. Die Kostenentscheidung des übrigen Rechtsstreits folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2021. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung , Flur , Flurstücke und sowie Flur , Flurstücke und , . Auf den vier Flurstücken befindet sich eine aus 21 einzelnen Gebäuden bestehende Wohnungseigentumsanlage. Die Einzelhäuser wurden an der Innenseite der ehemaligen -Brücke auf im Wasser stehenden Pfahlkonstruktionen errichtet. Über das Grundstück der Klägerin verläuft ein Privatweg. Der Weg ist 7,10 Meter breit und hat in ostwestlichem (geraden) Verlauf eine Länge von etwa 143 Metern und im nordsüdlichem Verlauf auf dem Flurstück eine Länge von circa 240 Metern. Der Weg wurde von der Stadt mit Beschluss der Ratsversammlung vom 7. November 2002 mit „ “ benannt. Auf den Flurstücken und wurden im Bebauungsplan „ – Alter Marinestützpunkt “ (VEP Nr. 12) zudem Geh- und Leitungsrechte zugunsten der Allgemeinheit und ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die Beklagte erhebt Straßenreinigungsgebühren in der Stadt auf Grundlage ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung in der Ursprungsfassung vom 10. Dezember 2020 (nachfolgend StrRGebS) in der Fassung der für das jeweilige Gebührenjahr geltenden Nachtragssatzungen (2021: 1. Nachtragssatzung, 2022: 2. Nachtragssatzung, 2023: 3. Nachtragssatzung). Sie führt die Reinigung der Straße auf Grundlage der Straßenreinigungssatzung vom 10. Dezember 2020 (nachfolgend StrRS) in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 8. Dezember 2022 durch. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 setzte die Beklagte gegen die Klägerin endgültig Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von € fest. Mit Bescheid vom 11. Januar 2021 setzte die Beklagte gegen die Klägerin eine Vorauszahlung von Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 in Höhe von € fest. Mit weiterem Bescheid vom 10. Januar 2022 setzte die Beklagte gegen die Klägerin endgültig Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 in Höhe von € fest. Gleichzeitig setzte sie für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 eine Vorauszahlung in Höhe von € fest. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2022, eingegangen bei der Beklagten am 2. Februar 2022, Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Straße nicht um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück handele, da die Straße zum einen über eine eigene Straßenbezeichnung mit eigenständiger postalischer Adresse und die Straße zum anderen über eine Ausbaubreite verfüge, die Gegenverkehr zulasse. Es bestehe demnach keine enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße ( ). Da es sich um eine eigenständige Straße handele, seien für die Straße „ “ als Erschließungsstraße keine Straßenreinigungsgebühren zu entrichten. Im Übrigen erfolge die Reinigung der Straße „ “ durch ein privat beauftragtes Unternehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2020 als unzulässig, gegen die Bescheide vom 11. Januar 2021 und 10. Januar 2022 als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2020 verfristet sei. Hinsichtlich der Bescheide vom 11. Januar 2021 und 10. Januar 2022 sei der Widerspruch zwar zulässig, bleibe in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Erschließung des Grundstücks erfolge über die öffentlich gewidmete Straße , an welche das Grundstück anliege und teilweise auch hinterliege. Da das Grundstück mit einer schmalen Seite des Grundstücks an der öffentlich zu reinigenden Straße liege, sei es von ihr erschlossen. Dies ergebe sich daraus, dass das zu veranlagende Grundstück nicht erst durch die dazwischenliegende Privatstraße, sondern direkt über die öffentliche Straße erreicht werde. Es liege keine Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs zur öffentlich zu reinigenden Straße (hier ) durch eine Privatstraße, welche eine Erschließungsanlage darstelle, vor. Bei der Wegführung auf dem Grundstück könne deshalb nicht von einer privaten Erschließungs-„straße“ gesprochen werden, da das Grundstück de facto nicht dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehe. Das Grundstück sei mitsamt der Wegführung vielmehr durch einen hohen verschlossenen Metallzaun versperrt, der die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit verhindere. Hinter dem Zaun befinde sich zudem ein Verkehrsschild, welches gut sichtbar darauf hinweise, dass es sich um einen Privatweg handele. Das Parken, die Durchfahrt und das Betreten seien verboten und nur den Anwohnern vorbehalten. Deshalb handele es sich bei dem Privatweg unabhängig von der Ausbauqualität um eine reine Zuwegung auf einem privaten Wohngrundstück und nicht um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Die Klägerin hat am 29. Juli 2022 Klage erhoben. Sie stellt zunächst klar, dass sie sich mit ihrer Klage nur gegen die Bescheide der Beklagten vom 11. Januar 2021 und 10. Januar 2022 wende. Nicht streitgegenständlich sei der als nicht fristgemäß zurückgewiesene Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2020. Zur Begründung der Klage trägt sie weiter vor, dass es sich bei der Zuwegung zu den Wasserhäusern der jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümern über die ehemalige -Brücke um eine selbstständige private Erschließungsanlage handele. Dies ergebe sich bereits aus den Festsetzungen im wirksamen Bebauungsplan über das Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie der Ver- und Entsorgungsträger. Die Ausweisung einer Verkehrsfläche nur für den Anliegerverkehr diene erkennbar dazu, dem begünstigten Personenkreis der Anlieger, die über keine direkte Verbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verfügen würden, eine solche Anbindung zu ermöglichen. Bei der auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Verkehrsflächen handele es sich um ein einheitliches Wegesystem der inneren Erschließung, welches aufgrund der besonderen Lage der einzelnen Gebäude der Wohnungseigentumsanlage auf dem Wasser notwendig sei und den Erschließungszusammenhang trotz des geringfügigen unmittelbaren Angrenzens ihres Grundstücks an die öffentliche Verkehrsfläche „ “ unterbreche. Zwar sei der Privatweg hier nur ein aus mehreren Flurstücken bestehendes Grundstück, welches allerdings mit 21 Gebäudeeinheiten bebaut sei. Der Weg sei deshalb keine bloße Zufahrt. Gegen eine bloße Zufahrt spreche vor allem die Ausbaulänge des Weges in geradem Verlauf von mehr als 100 Meter und die Ausbauqualität, die ein Befahren mit Fahrzeugen aller Art erlaube. Sofern man bei ihrem Grundstück trotzdem, aufgrund der unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden Fläche, von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück im Sinne des § 45 Abs. 3 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz SH (StrWG) sowie § 8 StrRS ausgehe und die Wegeflächen auf dem Grundstück als bloße Zuwegung ohne selbstständige Erschließungsfunktion ansehen sollte, seien die Bescheide aufgrund der Berechnung hinsichtlich einer fiktiven Straßenfrontlänge von 151,64 Metern trotzdem rechtswidrig. Zwar sei der Frontmetermaßstab grundsätzlich ein taugliches Bemessungskriterium für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren. Bei ihrem Grundstück handele es sich jedoch weder um ein Teil- noch um ein Voll-Hinterliegergrundstück im Sinne des § 3 Abs. 2 StrRGebS. Die Annahme eines Vollhinterliegergrundstückes scheitere schon daran, dass bei diesen Grundstücken die reale Straßenfrontlänge nur aus einer Zuwegung bestehe. Nach den Berechnungen der Beklagten betrage die reale Straßenfrontlänge ihres Grundstücks entlang der einschließlich der gemäß § 2 StrRS als Bestandteil der Straße im Sinne des § 2 StrWG zu reinigenden, nicht mit Fahrzeugen befahrbaren Uferpromenade 20,34 Meter. Auch die Heranziehung des klägerischen Grundstücks als Teilhinterliegergrundstück, um bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit zwischen Hinter- und Vorderliegergrundstücken zu erreichen, scheitere daran, dass ihr Grundstück nicht überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück an der zu reinigenden Straße liege. Denn zwischen ihrem Grundstück und der , mit Ausnahme des Teils, der tatsächlich an die im Sinne des § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG anliege, befinde sich eine Wasserfläche der . Diese zähle nicht zu den Anliegergrundstücken im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen einem zu veranlagenden Teilhinterliegergrundstück und dem an die zu reinigende Straße unmittelbar angrenzenden Anliegergrundstück. Denn – soweit ersichtlich – werde auch keine Straßenreinigungsgebühr für die Wasserfläche mit Stegen und Bootsliegeplätzen erhoben. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Straßenreinigungsgebührenbescheide vom 11. Januar 2021 und 10. Januar 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2022, zugestellt am 7. Juli 2022, aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 7. November 2023 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der mit Bescheid vom 10. Januar 2022 festgesetzten Vorauszahlung für das Jahr 2022 für erledigt erklärt, da die Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 15. Februar 2023 endgültig die Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2022 festgesetzt hatte. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt, sodass dieser bestandskräftig geworden ist. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 14. November 2023 angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Bescheide vom 11. Januar 2021, vom 10. Januar 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2022 insoweit aufzuheben, als sie die Vorauszahlung und endgültige Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2021 betreffen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um keine selbstständige Erschließungsanlage handele, bei welcher darüber nachzudenken wäre, ob der Erschließungszusammenhang zur zu reinigenden öffentlichen Straße ggf. durch eine Privatstraße unterbrochen sei. Typisch für diese Fälle sei nämlich, dass das zu veranlagende Grundstück nicht unmittelbar an die zu reinigende Fläche angrenze, sondern von dieser in einiger Entfernung liege und die verkehrstechnische Verbindung zur öffentlichen Straße durch einen selbstständigen privaten Weg bzw. Straße erfolge. In diesen Fällen sei zu prüfen, ob der Erschließungszusammenhang zu der zu reinigenden öffentlichen Straße ggf. durch die Verbindung zwischen dem zu veranlagenden Grundstück und der zu reinigenden Straße oder Weg unterbrochen werde. Ausschlaggebend sei, ob die die Verbindung herstellende Straße bzw. Weg als selbstständige Erschließungsanlage eingestuft werden könne. Eine solche Grundstückslage bestehe streitgegenständlich jedoch nicht, denn die vermeintlich „selbständige private Straße“ sei vorliegend Bestandteil des zu veranlagenden Grundstücks. Es liege unmittelbar, wenn auch nur mit einer schmalen Seite des Grundstücks, an die zu reinigende öffentliche Straße an und sei daher von dieser erschlossen. Auf die Länge und Beschaffenheit der sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Zuwegung komme es nicht an. Durch diese Verkehrsflächen werde nur die von der Klägerin vorgetragene innere Erreichbarkeit der einzelnen auf dem Grundstück errichteten Wohngebäude sichergestellt. Dabei gehe es eben nicht um die Erreichbarkeit des Grundstücks selbst. Bei der Zuwegung dürfte es sich darüber hinaus schon nicht um eine „selbständige Privatstraße“ handeln, da sie durch einen hohen, verschlossenen Metallzaun begrenzt und daher für die Allgemeinheit nicht zugänglich sei. Das hinter dem Zaun aufgestellte Verkehrsschild weise gut sichtbar darauf hin, dass es sich um einen Privatweg handele. Der Zuwegung komme daher keine allgemeine Verkehrsfunktion zu, es liege auch keine entsprechende Widmung vor. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich vielmehr um ein Teilhinterliegergrundstück im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 StrRGebS. Dies ergebe sich daraus, dass das Grundstück neben einer unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücksseite zusätzlich über eine der Straße zugewandte Grundstücksseite verfüge. Für die Annahme eines Teilhinterliegergrundstücks komme es nicht darauf an, dass die für die Veranlagung ebenfalls maßgebliche, der öffentlichen Straße zugewandte Grundstücksseite hinter einem anderen Anliegergrundstück liege. Es sei unerheblich, was zwischen der öffentlichen Straße und der zugewandten Grundstücksseite liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.