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Urteil

1 K 1408/08.DA

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:1028.1K1408.08.DA.0A
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Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender (Teil-)Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Z und die Stadt Y vom 05.05.2008 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21.08.2008 verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Bruttobetrag von 3.712,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2008 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter entsprechender (Teil-)Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Z und die Stadt Y vom 05.05.2008 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21.08.2008 verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Bruttobetrag von 3.712,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2008 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheiden durfte (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 05.05.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 21.08.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBO für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden verweigert wird, so dass der Ausgangsbescheid im entsprechenden Umfang und der Widerspruchsbescheid insgesamt aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung nach A 13 BBesO für Vorgriffsstunden, die sie in den Schuljahren 1998/1999 bis einschließlich 2002/2003 geleistet hat. In diesem Umfang kann die Klägerin über die bereits nach der Anlage zu § 3 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitszeitkonto-VO gezahlte Vergütung hinaus die Zahlung anteiliger Dienstbezüge nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 BBesG verlangen. Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Lehrkräften ergibt sich der Maßstab der Kürzung grundsätzlich aus der im Bescheid über die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung festgesetzten reduzierten Pflichtstundenzahl (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 61.03–BVerwGE 122, 65). Letztere betrug bei der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum 18 Wochenstunden. Diese Pflichtstundenzahl ist durch die Regelung der Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 09.07.1998 und die Folgeverordnungen bzw. durch die rückwirkend in Kraft getretene Arbeitszeitkonto-VO für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20.12.2002 um eine Unterrichtsstunde pro Woche erhöht worden. Da ein Ausgleich dieser sog. Vorgriffsstunden weder durch Verminderung der wöchentlichen Pflichtstunden erfolgt ist (vgl. § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitkonto-VO), noch ein Antrag auf Ausgleich gemäß § 3 Abs. 3 der Arbeitszeitkonto-VO gestellt wurde, hat die Klägerin nach § 6 Abs. 1 BBesG einen Anspruch auf entsprechende Erhöhung ihrer anteiligen Besoldung für den Zeitraum, in dem sie die Vorgriffsstunden erbracht hat. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ergibt sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitszeitkonto-VO i. V. mit der Anlage zu dieser Norm. Denn diese Rechtsgrundlage ist wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht auf Ausgleichsansprüche teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nicht anwendbar. Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art. 141 EG erfordert es vielmehr, der Klägerin bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitkonto-VO für den Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden einen Besoldungsanspruch zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.12.2007 – C-300/06–„Voß“– NJW 2008, 499, s. Tenor und RN 44) ist Art. 141 EG dahin auszulegen, „dass er einer nationalen Regelung der Beamtenbesoldung entgegensteht, nach der zum einen sowohl die von vollzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als auch die von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als Arbeit definiert wird, die von den Beamten über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus geleistet wird, und zum anderen diese Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als dem Stundensatz, der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete Arbeit entfällt, so dass teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Beamte, sofern - von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und - die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.“ Auf dieser Grundlage hat das BVerwG entschieden, dass jedenfalls diejenige Mehrarbeit wie reguläre Stunden zu vergüten ist, die die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer nicht übersteigt (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 2 C 128/07– Leitsatz und RN 13 – juris). In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Hess. VGH (Urteil vom 30.06.2009 – 1 A 395/08–– juris RN 23) hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für abgeleistete Vorgriffsstunden festgestellt, „dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten;…“ Nach dieser Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, steht auch der Klägerin für die geleisteten Vorgriffsstunden ein Anspruch auf anteilige Besoldung anstelle der in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitszeitkonto-VO vorgesehenen „Ausgleichszahlung“ zu. Zwar hat die Klägerin weder Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung geleistet, noch ergibt sich die Höhe der Ausgleichszahlung im vorliegenden Fall aus der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV vom 03.12.1998, BGBl. I S. 3494). Die Vergütungssätze der Anlage zu § 3 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitszeitkonto-VO gehen jedoch nach den eigenen Angaben der Beklagtenseite ebenfalls auf die entsprechenden Vergütungssätze der MVergV zurück, die „um etwa 20 Prozent erhöht“ wurden. Danach stellt sich die der Klägerin gezahlte Vergütung im Ergebnis als eine maßvoll erhöhte Mehrarbeitsvergütung dar, die an den Anforderungen des Art. 141 EG zu messen ist. Aus der genannten Entscheidung des EuGH vom 06.12.2007 und dem darauf gestützten Urteil des Hess. VGH vom 30.06.2009 (a. a. O.) ergibt sich zudem, dass ein Verstoß gegen Art. 141 EG– unabhängig von dem gesetzlich definierten Begriff der Mehrarbeit – schon dann in Betracht kommt, wenn eine teilzeitbeschäftigte Beamtin für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leistet, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet wird als ein vollzeitbeschäftigter Beamter. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die von der Klägerin als 19. Unterrichtsstunde geleistete Vorgriffsstunde geringer vergütet wurde als die 19. Unterrichtsstunde einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft. Denn der Vergütungssatz, der sich aus der Anlage zu § 3 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitszeitkonto-VO ergibt, bleibt hinter einer Vergütung, wie sie sich aus der Besoldungsordnung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Besoldungsmerkmale errechnet, erkennbar zurück. Dass von der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Arbeitszeitkonto-VO ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist, wird von dem beklagten Land nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen des Hess. VGH in dessen Urteil vom 05.05.2009 (Az. 1 A 2098/08, S. 13 f. mit Hinweisen auf entsprechende Materialien des Statistischen Bundesamtes) verwiesen. Gründe, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Beklagtenseite geltend gemacht. Da somit auch die weiteren vom EuGH genannten Voraussetzungen gegeben sind, liegt im Falle der Klägerin eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 141 EG vor. Der Vortrag der Beklagtenseite, die geleisteten Vorgriffsstunden würden bei allen Lehrkräften gleichermaßen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Arbeitszeitkonto-VO vergütet, weshalb eine Diskriminierung nicht ersichtlich sei, liegt folglich neben der Sache und verkennt die eigentliche Problematik. Insbesondere wird bei dieser Argumentation übersehen, dass die Frage der Entgeltgleichheit, wie oben dargelegt, nicht allein anhand der in der Verordnung festgesetzten Höhe der Vergütung beantwortet werden kann – diese ist für alle Lehrkräfte gleich –, sondern dass zusätzlich die individuelle Zahl der jeweiligen Pflichtstunden in den Blick genommen und hinsichtlich der Vergütungshöhe in die Vergleichsberechnung einbezogen werden muss. Auch der von der Beklagtenseite erhobene Einwand, das oben zitierte Urteil des Hess. VGH vom 30.06.2009 (a. a. O.) könne zur Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil es dort um einen sog. „Störfall“ gegangen sei, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass in dem vom Hess. VGH entschiedenen Fall aufgrund der Versetzung der betroffenen teilzeitbeschäftigten Lehrkraft in ein anderes Bundesland ein Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden durch Verringerung der Pflichtstundenzahl in den Folgejahren nicht mehr möglich war. Eine Beschränkung der rechtlichen Feststellungen des Hess. VGH auf Konstellationen, in denen ein Ausgleich durch Herabsetzung der Pflichtstundenzahl nicht erfolgen konnte , lässt sich aber weder dem Tenor noch den Urteilsgründen entnehmen. Schon der Leitsatz der Entscheidung, wonach teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die sog. Vorgriffsstunden geleistet haben, ein Anspruch auf anteilige Besoldung zusteht, wenn der Ausgleich nicht durch Herabsetzung der Pflichtstundenzahl geleistet wird (Hess. VGH, a. a. O., Leitsatz, zitiert nach juris), ist insoweit eindeutig. Auch nach den Entscheidungsgründen kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Ausgleich durch Reduzierung der Pflichtstundenzahl unterbleibt (Hess. VGH., a. a. O., s. insbesondere auch RN 23 f. - juris). Der Hess. VGH hat eine Abgrenzung hingegen insoweit vorgenommen, als er klargestellt hat, dass seine Erwägungen nur für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und nicht für solche gelten, die mit voller Pflichtstundenzahl eingesetzt sind (Hess. VGH, a. a. O., RN 24 - juris). Entscheidend ist mithin lediglich, dass ein Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden tatsächlich nicht durch Reduzierung der Pflichtstundenzahl erbracht wird, ohne dass es auf die weiteren Umstände ankommt. Der von der Beklagtenseite in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Klägerin könne die begehrte Vergütung auch deshalb nicht verlangen, weil sie sich aus freien Stücken für die geringere Ausgleichszahlung nach den Vergütungssätzen der Anlage zu § 3 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitszeitkonto-VO entschieden habe, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Alternative des § 3 Abs. 1 der VO – Ausgleich durch Reduzierung der Pflichtstundenzahl – zu wählen, liegt neben der Sache und verkennt wiederum die Vorgaben des Art. 141 EG. Zum einen greift der Gedanke des freiwilligen Verzichtes auf einen „1:1 Ausgleich“ im Sinne des Grundsatzes volenti non fit in jura bei der Klägerin schon deshalb nicht, weil sie bereits bei ihrer Antragstellung die Rechtmäßigkeit der Vergütungsregelung angezweifelt und eine anteilige Besoldung gefordert hat. Zum anderen muss sich der Verordnungsgeber auch dann, wenn er alternative Ausgleichsmöglichkeiten schafft, an die Vorgaben höherrangigen Rechts halten. Wollte man der Auffassung der Beklagtenseite folgen, läge zudem ein Gleichheitsverstoß darin, dass die vom Verordnungsgeber allen Lehrkräften eingeräumte Wahlmöglichkeit bei Teilzeitkräften insoweit eingeschränkt wäre, als die angebotenen Alternativen für diese – anders als für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte – gerade nicht gleichwertig wären. Das Gericht vermag der Auffassung der Beklagtenseite auch insoweit nicht zu folgen, als diese geltend macht, im Falle eines Verstoßes der Vergütungsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Arbeitszeitkonto-VO gegen höherrangiges Recht entfalle zwangsläufig die Alternative des finanziellen Ausgleichs mit der Folge, dass die Klägerin auf einen Ausgleich nach § 3 Abs. 1 der VO zu verweisen wäre. Denn die Unvereinbarkeit beschränkt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 2 der VO und betrifft damit lediglich die Regelung über die Höhe der Ausgleichszahlung bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 der VO bleiben davon unberührt. Sie werden hinsichtlich der Vergütung in europarechtskonformer Auslegung, wie eingangs dargelegt, durch die §§ 3 und 6 BBesG ergänzt. Soweit sich die Beklagtenseite auf eine Entscheidung des VG Düsseldorf (Urteil vom 12.05.2009 – 26 K 8721/08) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Entscheidung nur ansatzweise mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts zur Problematik der Entgeltgleichheit auseinandersetzt. Das Gericht lässt es letztlich bei der Feststellung bewenden, eine geschlechtsbezogene Diskriminierung sei nicht erkennbar, da die Pflicht zur Ableistung der Vorgriffsstunde Lehrerinnen und Lehrer unabhängig vom Geschlecht getroffen habe. Dass dieses Verständnis dem Regelungsgehalt des Art. 141 EG nicht gerecht wird, liegt auf der Hand und wurde oben bereits dargelegt. Was das von der Beklagtenseite herangezogene Urteil des VG Wiesbaden (Urteil vom 03.02.2009 – 6 K 1243/08.WI) betrifft, fehlt es an dem hier entscheidenden Anknüpfungspunkt einer Teilzeitbeschäftigung, so dass sich dem Gericht die Frage der Entgeltgleichheit nicht gestellt hat. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten anteiligen Besoldungsanspruchs folgt das Gericht den Berechnungen der Klägerin in ihrer Klageschrift. Diese Berechnung ist von der Hessischen Bezügestelle ausweislich deren Schreibens vom 21.10.2009 an das Staatliche Schulamt (Bl. 53 der Gerichtsakte) geprüft und für zutreffend befunden worden. Entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag sind die jährlichen Sonderzuwendungen in Höhe von 619,75 EUR hinzuzurechnen, deren Höhe sich aus dem genannten Schreiben der Hessischen Bezügestelle ebenfalls ergibt. Den Ausführungen der Hessischen Bezügestelle hat sich das Staatliche Schulamt im Schriftsatz vom 27.10.2009 (Bl. 52 der Gerichtsakte) ausdrücklich angeschlossen. Dem Hinweis des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung, die Berechnung gehe von 52 Jahresstunden aus, war demgegenüber mangels Substantiierung nicht weiter nachzugehen. Zur Klarstellung weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass es bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Zahlungsanspruchs nicht auf die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden ankommt, da es sich um einen Besoldungsanspruch handelt und folglich auch Ferienzeiten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB. Da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag in vollem Umfang obsiegt, ist über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden. Da das beklagte Land unterliegt, hat es die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 05.11.1986 – 1 UE 700/85, zitiert nach juris, RN 22). Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 124a VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da die entscheidungserheblichen Fragen bereits höchstrichterlich geklärt sind. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 3.712,16 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts ist damit gegenstandslos geworden. Die Beteiligten streiten über die Vergütung sogenannter Vorgriffsstunden. Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin (A 13 BBesO, geh. Dienst) an der X-Schule in Y-Stadt im Dienst des beklagten Landes. Seit 1987 ist sie teilzeitbeschäftigt. Vom 01.08.1998 bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 erteilte sie zunächst auf der Grundlage der Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 09.07.1998 (ABl. 8/98 S. 506), zuletzt aufgrund der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20.12.2002 (GVBl. I 2003 S. 2), die mit Wirkung vom 01.08.1998 rückwirkend in Kraft getreten war, wöchentlich eine Stunde mehr Unterricht (sog. Vorgriffsstunde), als es ihrer reduzierten Pflichtstundenzahl von damals 18 Stunden entsprach. Mit fristgerechtem Antrag vom 17.09.2007 beantragte die Klägerin auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20.12.2002 in der Fassung der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 23.07.2007 (GVBl. I S. 525, im Folgenden: Arbeitszeitkonto-VO) als Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden die Auszahlung einer entsprechenden Vergütung. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Antrags wird auf Bl. 345 f. der Personalakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 05.05.2008 gewährte das Staatliche Schulamt der Klägerin auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitszeitkonto-VO eine Ausgleichszahlung von insgesamt 5.306,00 EUR. Mit Schreiben vom 25.05.2008 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie im wesentlichen geltend machte, eine Festsetzung der Vergütung auf der Grundlage der genannten Anlage zur Arbeitszeitkonto-VO, die letztlich auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung zurückgreife, sei mit europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BVerwG nicht vereinbar und stelle eine unzulässige Diskriminierung dar. Vielmehr stehe ihr eine anteilige Vergütung bzw. Besoldung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Besoldungsgruppe zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2008, der Klägerin zugegangen am 29.08.2008, wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch zurück. Die Ausgleichszahlung sei nicht als Mehrarbeitsvergütung, sondern als Entschädigungsleistung anzusehen. Die Festlegung der Höhe der jeweiligen Ausgleichszahlung liege im Ermessen des Verordnungsgebers. Dabei habe sich der Verordnungsgeber an der bundesrechtlich geregelten Mehrarbeitsvergütung orientiert und einen Aufschlag von etwa 20 Prozent vorgenommen, ausgehend von 40 geleisteten Vorgriffsstunden pro Jahr. Eine Diskriminierung liege nicht vor, da die in der Anlage zur Verordnung genannten Beträge für alle Lehrkräfte gleichermaßen gälten. Zudem habe die Klägerin die Alternative der Ausgleichszahlung freiwillig gewählt und damit auf eine „1:1-Rückgabe“ verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 20 bis 22 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25.09.2008, der beim Verwaltungsgericht Darmstadt am selben Tag eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im wesentlichen geltend, bei der Anordnung der Vorgriffsstunde handele es sich um eine arbeitszeitrechtliche Regelung, weshalb nicht auf die tatsächlich gehaltenen Vorgriffsstunden abgestellt und folglich die Zeit der Schulferien nicht herausgerechnet werden dürfe. Aus Art. 141 EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass die von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden jedenfalls insoweit wie reguläre Stunden zu vergüten seien, als sie die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer nicht übersteigen. Danach seien die von ihr gehaltenen Vorgriffsstunden jeweils als 19. Unterrichtsstunde unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Besoldungsmerkmale wie die jeweils 19. Unterrichtsstunde eines vollzeitbeschäftigten Lehrers zu vergüten. Auf der Grundlage von 240 geleisteten Vorgriffsstunden (48 Stunden pro Jahr) stehe ihr, der Klägerin, ein anteiliger Vergütungsanspruch von insgesamt 8.398,41 EUR zu. Der ausgezahlte Betrag von 5.306,00 EUR entspreche einem Gegenwert von 151,64 Stunden, so dass noch 88,36 Unterrichtsstunden auszugleichen seien. Wegen der genauen Berechnung wird auf Seite 10 der Klageschrift (Bl. 11 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Z und die Stadt Y vom 05.05.2008 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21.08.2008 zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Bruttobetrag von 3.712,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2008 zu zahlen, hilfsweise unter entsprechender Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 05.05.2008 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2008 das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin für geleistete Vorgriffsstunden noch 88,36 Unterrichtsstunden gutzubringen, höchst hilfsweise unter entsprechender Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 05.05.2008 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2008 das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin für geleistete Vorgriffsstunden noch 48,36 Unterrichtsstunden gutzubringen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21.08.2008 und trägt ergänzend vor, die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Entscheidung vom 13.03.2008 – Az. 2 C 128/07– sei im vorliegenden Fall ohne Belang, da es darin ausschließlich um den Ausgleich von „Mehrarbeit“ gehe. Daher sei auch ein Verstoß gegen Art. 141 EG nicht ersichtlich. Auch die Entscheidung des Hess. VGH vom 30.06.2009 – Az. 1 A 395/08–, die zwischenzeitlich ergangen ist, sei nicht einschlägig, weil diese sich nur mit der Vergütung von geleisteten Vorgriffsstunden im sog. „Störfall“ befasse. Stattdessen verweist die Beklagtenseite auf die Entscheidungen des VG Düsseldorf vom 12.05.2009 – Az. 26 K 8721/08– und des VG Wiesbaden vom 03.02.2009 – Az. 6 K 1243/08.WI. Mit Schriftsätzen vom 05.10.2009 und vom 30.10.2008 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte (Band II) der Klägerin verwiesen. Sämtliche Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.