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Urteil

1 K 1381/12.DA

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2014:1016.1K1381.12.DA.0A
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Leitsätze
1. Die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass einschlägige Beurteilungsrichtlinien vorliegen. Bei der konkreten Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens hat der Dienstherr allerdings sicherzustellen, dass den normativen Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Zweckbestimmung der das Verfahren abschließenden Entscheidung entsprochen wird. 2. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass eine dienstliche Beurteilung auch einen länger zurückliegenden - bislang unbeurteilt gebliebenen - Zeitraum umfasst. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich ein Wechsel im statusrechtlichen Amt erfolgt ist. Der Dienstherr muss jedoch dafür Sorge tragen, dass auch die länger zurückliegenden dienstlichen Leistungen angemessen und unter Ausschöpfung aller erforderlichen Erkenntnisquellen Berücksichtigung finden. 3. Fehlt es an einem von allen Beurteilern einer Behörde gleichförmig angewandten Beurteilungsverfahren bzw. an entsprechenden Vorgaben der Behördenleitung zur Gewährleistung eines gerechten Verfahrens auch mit Blick auf die im Einzelnen verwendeten Prädikate, mangelt es der dienstlichen Beurteilung an der erforderlichen Transparenz, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. 4. Ein Beurteiler legt bei der Würdigung der dienstlichen Leistungen eines Beamten dann einen unzutreffenden Maßstab an, wenn er einen Unterschied zwischen so genannten übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten und solchen, die die II. Fachprüfung bestanden haben, macht.
Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 21.05.2012 aufzuheben. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ein Drittel und das beklagte Land zwei Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass einschlägige Beurteilungsrichtlinien vorliegen. Bei der konkreten Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens hat der Dienstherr allerdings sicherzustellen, dass den normativen Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Zweckbestimmung der das Verfahren abschließenden Entscheidung entsprochen wird. 2. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass eine dienstliche Beurteilung auch einen länger zurückliegenden - bislang unbeurteilt gebliebenen - Zeitraum umfasst. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich ein Wechsel im statusrechtlichen Amt erfolgt ist. Der Dienstherr muss jedoch dafür Sorge tragen, dass auch die länger zurückliegenden dienstlichen Leistungen angemessen und unter Ausschöpfung aller erforderlichen Erkenntnisquellen Berücksichtigung finden. 3. Fehlt es an einem von allen Beurteilern einer Behörde gleichförmig angewandten Beurteilungsverfahren bzw. an entsprechenden Vorgaben der Behördenleitung zur Gewährleistung eines gerechten Verfahrens auch mit Blick auf die im Einzelnen verwendeten Prädikate, mangelt es der dienstlichen Beurteilung an der erforderlichen Transparenz, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. 4. Ein Beurteiler legt bei der Würdigung der dienstlichen Leistungen eines Beamten dann einen unzutreffenden Maßstab an, wenn er einen Unterschied zwischen so genannten übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten und solchen, die die II. Fachprüfung bestanden haben, macht. Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 21.05.2012 aufzuheben. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ein Drittel und das beklagte Land zwei Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Umfang der Klagerücknahme, also hinsichtlich der Verpflichtung des beklagten Landes, für den Zeitraum vom … 1999 bis zum 31.10.2011 eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage, hinsichtlich deren Zulässigkeit als allgemeine Leistungsklage Bedenken nicht bestehen, begründet, denn die angegriffene Beurteilung erweist sich als rechtsfehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 zu verurteilen war, zur Behebung des Rechtsverstoßes die Regelbeurteilung vom 21.05.2012 aufzuheben. Nach der ständigen, von dem erkennenden Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 18.06.2009 – 2 B 64.08– mit zahlreichen weiteren Nachweisen, abgedruckt in juris) hat sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung bei dienstlichen Beurteilungen darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass in Bezug auf die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidiums Z. entsprechende Richtlinien der obersten Dienstbehörde nicht existieren. Das (damalige) Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz hatte mit Erlass vom 29.04.1996 (StAnz. 21/1996 S. 1646) die „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen“ bekannt gegeben. Nachfolgend hatte das Regierungspräsidium B-Stadt „Richtlinien über die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und der Beamten der hessischen Polizei meines Geschäftsbereichs“ in der Fassung vom 20.08.1997 bekannt gegeben. Am 30.04.2007 hatte die hessische Landesregierung neue „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen“ beschlossen, die mit Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.05.2007 (StAnz. 21/2007 S. 998) bekannt gegeben worden waren. Am 01.04.2008 hatte die hessische Landesregierung die Aussetzung der Richtlinien vom 30.04.2007 beschlossen. Diese Entscheidung hatte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Erlass vom 15.04.2008 (StAnz. 12/2008 S. 1207) bekannt gegeben und zugleich angeordnet, dass die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in dem Zeitraum der Aussetzung auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten der landeseinheitlichen Beurteilungsrichtlinien am 01.06 2007 für den jeweiligen Bereich geltenden Beurteilungsrichtlinien erfolgen. Mit weiterem Erlass vom 10.12.2009 (I 14 – 08 b 26.03.02 – n.V.) hatte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport unter Hinweis auf die Aussetzung der Richtlinien angeordnet, dass die nicht veröffentlichten Richtlinien vom 25.03.1999 („Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz – ohne Polizeivollzug –“) inhaltsgleich als „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (ohne Polizeivollzug)“ ab dem 01.01.2010 erneut in Kraft gesetzt werden. Dies bedeutet, dass ab dem Inkrafttreten des Hessischen Gesetzes über die Umorganisation der Polizei vom 22.12.2000 (GVBl. I S. 577) zum 01.01.2001 und dem wegen des damit bewirkten zweistufigen Verwaltungsaufbaus der Polizei (vgl. hierzu Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Kommentar, Randnummer 10 zu § 91) eingetretenen Wegfall der Regierungspräsidien als Polizeibehörden bezüglich der hessischen Polizeivollzugsbeamten die am 20.08.1997 bekannt gegebenen Beurteilungsrichtlinien nicht mehr existierten und auch ein Rückgriff auf die unter dem 29.04.1996 bekannt gegebenen Richtlinien mit Blick auf die „Gemeinsame Anordnung zur Bereinigung der für die Geschäftsbereiche des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister erlassenen Verwaltungsvorschriften“ vom 28.11.2000 (StAnz. 6/2001 S. 506) – jetzt: „Gemeinsamer Runderlass des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines Leitfadens für das Vorschriften-Controlling“ vom 08.03.2012 (StAnz. 2012 S. 354) – nicht mehr möglich war. Hieraus folgt indes nicht, dass das Polizeipräsidium Z. bis zum Inkrafttreten seiner Beurteilungsrichtlinien am 01.11.2011 gehindert gewesen wäre, die in der „richtlinienfreien“ Zeit davor erbrachten dienstlichen Leistungen der dort tätigen Polizeivollzugsbeamten zu beurteilen. In § 11 HPolLVO ist – soweit hier von Belang – bestimmt, dass die dienstlichen Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten mindestens alle fünf Jahre beurteilt werden und darüber hinaus aus besonderem dienstlichen oder persönlichen Anlass Beurteilungen abgegeben werden; weiter ist bestimmt, dass sich die Beurteilung insbesondere auf das Persönlichkeitsbild, das soziale Verhalten, die Arbeitsleistung und die Belastbarkeit erstrecken soll, schriftlich abgegeben wird und mit einem Gesamturteil schließt. Zwar enthält diese Vorschrift – anders als etwa § 50 Abs. 1 BLV– keine ausdrückliche Regelung über die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens wie zum Beispiel den Erlass von Beurteilungsrichtlinien. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, das auch die Vorschrift des § 11 HPolLVO von dem dem öffentlichen Dienstrecht immanenten Grundsatz der Zulässigkeit der Beurteilung der dienstlichen Leistungen eines Beamten geprägt ist und demzufolge auch die Befugnis zur Regelung der Verfahrensweise im Beurteilungswesen wie zum Beispiel auch zum Erlass von Beurteilungsrichtlinien enthält, denn ohne eine Beurteilung wäre das in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Bestenauslese nicht zu verwirklichen. Liegen indes einschlägige Beurteilungsrichtlinien nicht vor, ist die Erstellung dienstlicher Beurteilungen gleichwohl nicht ausgeschlossen, denn grundsätzlich liegt es im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn, wie er ein Verfahren, das der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben wie beispielsweise der Beurteilung seiner Beamten dient, ausgestaltet, wobei allerdings sichergestellt werden muss, dass den normativen Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Zweckbestimmung der das Verfahren abschließenden Entscheidung entsprochen wird. War es demnach zulässig, eine dienstliche Beurteilung über den Kläger auch ohne Vorliegen einschlägiger Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, so begegnet es auch keinen Bedenken, dass hier das Polizeipräsidium Z. als beurteilende Behörde tätig geworden ist. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist regelmäßig dazu bestimmt, als Auswahlgrundlage für künftige Personalauswahlentscheidungen zu dienen (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 2 C 21/93–, abgedruckt in juris). Mit Blick auf diese Zweckbestimmung ist es zum einen fraglos sachgerecht, Fragen des Beurteilungswesens in der einschlägigen, von der für Personalauswahlentscheidungen im Polizeibereich grundsätzlich zuständigen obersten Dienstbehörde (vgl. § 1 ErnennungsVO) erlassenen Polizeilaufbahnverordnung zu regeln (vgl. in diesem Zusammenhang Bodanowitz in: Schnellenbach / Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, Randnummer 104). Zum anderen ist hieraus aber auch abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn keine ausdrückliche anderweitige Zuständigkeitsregelung vorliegt, die Befugnis zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen bei derjenigen Behörde liegt, die für die Personalauswahlentscheidung zuständig ist. Gemäß Art. 108 HV, § 9 Abs. 2 HBG, § 1 ErnennungsVO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 a der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.05.2011 (GVBl. I S. 168) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 11.07.2013 (GVBl. I S. 524) ist den Polizeipräsidien die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen. Im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen ist daher auch die Zuständigkeit der Polizeipräsidien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen für den genannten Personenkreis als Grundlage möglicher Personalauswahlentscheidungen zu bejahen. Folglich war das Polizeipräsidium Z. befugt, trotz des Nichtvorhandenseins einschlägiger Beurteilungsrichtlinien eine dienstliche Beurteilung über den Kläger zu erstellen, und zwar unter Beachtung der in Bezug auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit einer Beurteilung geltenden verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben sowie der durch die Rechtsprechung hieraus entwickelten Grundsätze. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist – wie bereits ausgeführt – regelmäßig dazu bestimmt, als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu dienen (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 2 C 21/93–, abgedruckt in juris). Sie dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang (Art. 33 Abs. 2 GG) ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern, wobei sie ihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in dienstlichen Beurteilungen anderer Beamten erlangt und somit zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ beitragen kann (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 – 2 C 16/02–, abgedruckt in juris). Sie ermöglicht so die optimale Verwendung des Beamten zur Gewährleistung der im öffentlichen Interesse liegenden qualifizierten Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Gleichzeitig dient sie aber auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Demzufolge kommt ihr eine maßgebliche Bedeutung bei der personellen Auswahlentscheidung des Dienstherrn zu, was zwangsläufig eine größtmögliche Vergleichbarkeit voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 2 A 7/07–, abgedruckt in juris). Die Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag der Beurteilungen und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (so BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 A 2/10–, abgedruckt bei juris). Dienstliche Beurteilungen sollen in zeitlicher Hinsicht lückenlos aufeinander folgen und die ihnen zugrunde gelegten Zeiträume vollständig erfassen, es sei denn, dies ist im Einzelfall tatsächlich nicht möglich oder dem Dienstherrn nicht zuzumuten (so Hess. VGH, Beschluss vom 19.12.2005 – 1 UZ 1756/05 –). Das abschließende Gesamturteil, wie es in § 11 Abs. 2 Satz 2 HPolLVO vorgesehen ist, bedarf einer plausiblen Begründung, es muss für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar sein (Hess. VGH, Urteil vom 04.06.2014 – 1 A 651/13–, abgedruckt in juris), es ist – um seiner Zweckbestimmung gerecht werden zu können – durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3/11–, abgedruckt in juris) und muss sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelwertungen herleiten lassen; eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne entsprechende Rechtsgrundlage ist unzulässig (so BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 – 2 C 2/06–, abgedruckt in juris). Diesen Anforderungen wird die hier zu würdigende dienstliche Beurteilung vom 21.05.2012 nicht gerecht, denn sowohl die Ausgestaltung des Verfahrens als auch die Beurteilung als solche geben in mehrfacher Hinsicht Anlass zu Beanstandungen durch das Gericht. Dies gilt allerdings nicht, soweit es um die Verwendung des Vordrucks LBSt. 2.6 geht. Ob dieser Vordruck landesweit oder aber bei einzelnen Behörden (noch) Verwendung findet, spielt hier keine Rolle, da – wie oben ausgeführt – diesbezüglich eine originäre Entscheidungsbefugnis der einzelnen Personalbewirtschafter besteht. Auch gegen die inhaltliche Ausgestaltung dieses Vordrucks ist seitens des Gerichts in grundsätzlicher Hinsicht nichts zu erinnern, die den jeweiligen Einzelmerkmalen beigefügten Kennzeichnungen sind in abstracto geeignet, wertungsmäßige Aussagen zum Leistungs- und Persönlichkeitsbild des Beamten zu treffen. Die Auffassung des Klägers, einer unter Verwendung dieses Vordrucks erstellten Beurteilung fehle es bereits deshalb an der erforderlichen Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, weil die Kennzeichnungen nicht fortlaufend von der ungünstigsten zur günstigsten angeordnet seien, teilt das erkennende Gericht nicht, denn zumindest einer entsprechenden Definition der Behörde zufolge besteht diese Wertigkeit der einzelnen Kennzeichnungen; sie wurde – was gerichtsbekannt ist – über viele Jahre hinweg in gleichmäßiger Übung der Würdigung der dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt. Dem auf der ersten Seite der angegriffenen Beurteilung befindlichen Aufdruck „Beurteilung_hoeherer_Dienst_HE“ misst das Gericht keine maßgebliche Bedeutung bei, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass an die Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Klägers ein falscher, das von ihm innegehabte statusrechtliche Amt verkennender Maßstab angelegt worden ist. Fraglich erscheint allerdings, ob das konkret angewandte Zähl- und Bewertungssystem frei von Rechtsfehlern ist. Wird innerhalb einer Rubrik die definitionsmäßig beste Kennzeichnung vergeben, entspricht dies einem Punktwert von 1, die Vergabe der zweitbesten Kennzeichnung ergibt den Punktwert 2 usw.. Bei der abschließenden Addition und Einordnung in ein das Prädikat bestimmendes Punkteschema nach rein numerischer Betrachtung bleibt jedoch unberücksichtigt, dass den einzelnen Rubriken eine höchst unterschiedliche Zahl von Kennzeichnungen zugeordnet ist. So stehen für die Beurteilung „Auffassungsgabe, geistige Regsamkeit“ insgesamt neun Kriterien zur Verfügung, während für die Beurteiung „Berufliches Bildungsstreben“ drei Kriterien zur Verfügung stehen und für die Beurteilung des „Verhaltens zum Publikum“ sechs. Demzufolge ist die Wertigkeit der einzelnen Kennzeichnungen höchst unterschiedlich, denn in einem neunstufigen System ist das Erreichen der zweitbesten Stufe fraglos anders zu gewichten als die zweitbeste Stufe in einem dreistufigen System. Dieser Problematik muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Beurteilung ergibt sich – wie an späterer Stelle auszuführen sein wird – jedenfalls aus anderen rechtlichen Erwägungen. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen hinsichtlich der Praxis der Behörde, die jeweiligen Dienststellenleiter als Erst- und die Direktionsleitung als Zweitbeurteiler fungieren zu lassen; auch dem Vortrag des Klägers sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung ergebe sich bereits daraus, dass die „falschen“ Beurteiler tätig geworden seien, nicht zu entnehmen. Grundsätzlich bestehen seitens des Gerichts auch keine Bedenken, dass der zuständige Erstbeurteiler vor Erstellung der einzelnen Beurteilungen sich in Gesprächsrunden über das Leistungsbild der zu beurteilenden Beamten informiert hat. Dass an solchen Runden auch Dienstgruppenleiter teilgenommen haben, die nicht hinsichtlich jedes einzelnen der zu beurteilenden Beamten über entsprechende Kenntnisse verfügten, erachtet das Gericht jedenfalls bei abstrakter Betrachtungsweise für unschädlich, denn alleine aus der Zusammensetzung dieser Gesprächsrunden folgt nicht die Fehlerhaftigkeit der sodann verantwortlich vom Erstbeurteiler erstellten dienstlichen Beurteilung des Klägers. Schließlich bestehen auch mit Blick auf die Länge des der Beurteilung zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums keine grundsätzlichen Bedenken. Vielmehr ist es – was noch zu erörtern sein wird – eine Frage des Einzelfalls, ob auch länger zurückliegende dienstliche Leistungen angemessen und unter Ausschöpfung aller erforderlichen Erkenntnisquellen Berücksichtigung gefunden haben. Als fehlerhaft erweist sich die angegriffene Beurteilung aber deshalb, weil es seitens der Behörde unterlassen wurde, im Rahmen der vor Inkrafttreten der Beurteilungsrichtlinien zum 01.11.2011 durchgeführten umfangreichen „Beurteilungsaktion“ die Voraussetzungen für ein gleichförmiges und transparentes Beurteilungsverfahren zu schaffen, und infolge dessen die Beurteilung des Klägers in mehrfacher Hinsicht mängelbehaftet ist. Wie oben ausgeführt, lag hier die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens in der Organisationsgewalt des Polizeipräsidiums Z.. Die Behörde war daher aufgerufen, die Anwendung eines gleichförmigen Maßstabs bei der Erstellung der Beurteilungen sicherzustellen, was entsprechende Vorgaben erfordert. Dass gegen die Verwendung des Vordrucks LBSt. 2.6 keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, ist bereits dargelegt worden. Mit Mängeln behaftet sind die erstellten Beurteilungen aber bereits deshalb, weil es hinsichtlich der am Ende des Gesamturteils vergebenen Prädikate an der erforderlichen Plausibilität und Nachvollziehbarkeit fehlt. Weder den vorgelegten Unterlagen noch dem Vorbringen des beklagten Landes in diesem gerichtlichen Verfahren lässt sich eine verbindliche Vorgabe entnehmen, in welcher Relation die Beurteilung der Einzelmerkmale des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes zu dem das Gesamturteil abschließenden Prädikat steht. So hat der Kläger in der Beurteilung der Einzelmerkmale einmal das beste, achtmal das zweitbeste und sechsmal das drittbeste Urteil erhalten. Weshalb dies dann nicht zuletzt auch mit Blick auf die überaus positiven Ausführungen im verbalisierten Teil des Gesamturteils und der ebenfalls überdurchschnittlichen Bewertung des Leiters der Kradstaffel („Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen“) „nur“ zu der Feststellung führt, der Kläger entspreche in Leistung und Befähigung den Anforderungen, erschließt sich nicht. Zwar ist in einem ebenfalls am heutigen Tag verhandelten Parallelverfahren eine Liste vorgelegt worden, derzufolge innerhalb eines Punktsystems von 18 bis 50 Punkten Punktwerte gebildet wurden, denen bestimmte Prädikate („hervorragende Leistung und Befähigung“, „übertreffen erheblich die Anforderungen“ etc.) zugeordnet werden. Die Punktzahlen entsprechen offenkundig einer Umrechnung der Kennzeichnungen im Vordruck LBSt. 2.7 dergestalt, dass für die günstigste Kennzeichnung ein Punkt, für die zweitgünstigste Kennzeichnung zwei Punkte usw. vergeben werden. Das Prädikat „entspricht den Anforderungen“ entspricht in diesem Punktsystem einem Wert zwischen 35 und 39 Punkten und stellt in dem sechsstufigen Prädikatsschema das viertbeste Prädikat dar. Unbeschadet der Frage, wer in jenem Verfahren tatsächlich die für die Ermittlung der für das vergebene Prädikat maßgeblichen Punktzahl notwendige Beurteilung der Einzelkriterien anhand der Kennzeichnungen gemäß dem Vordruck LBSt. 2.7 vorgenommen hat, ist hinsichtlich der hier zu würdigenden Beurteilung des Klägers festzustellen, dass den im Verlaufe des Verfahrens vorgelegten Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom … 2012 bzw. … 2012 für die entsprechende Anwendung des vorstehenden beschriebenen Punktsystems nichts zu entnehmen ist; es wird vielmehr lediglich davon gesprochen, dass aus der Summe der Einzelbewertungen für jeden zu Beurteilenden eine Gesamteinschätzung resultiert habe, woraus sich eine Reihenfolge der zu beurteilenden Mitarbeiter ergeben habe. Das Gericht erachtet es als nicht notwendig, sich weiter vertiefend mit dem angesprochenen Punktsystem, den zugeordneten Prädikaten, dem Zustandekommen der Beurteilungen im Einzelnen sowie der Frage, ob in Bezug auf den Kläger dieses Verfahrens von einem „Quotenopfer“ gesprochen werden kann, zu befassen. Entscheidend ist vielmehr, dass augenscheinlich kein von allen Erstbeurteilern gleichförmig angewandtes Beurteilungsverfahren existiert, dass es offensichtlich an entsprechenden Vorgaben seitens der Behördenspitze zur Gewährleistung eines gerechten Verfahrens gemangelt hat, und zwar auch hinsichtlich der verwendeten Prädikate im Gesamturteil, denn – um nur ein Beispiel zu nennen – die Beurteilung in dem ebenfalls am heutigen Tag verhandelten Verfahren 1 K 1383/12.DA endet mit dem Gesamturteil „Die Leistungen genügen uneingeschränkt den Anforderungen“; dieses Prädikat ist indes in der Nomenklatur der in dem ebenfalls verhandelten Verfahren 1 K 215/13.DA vorgelegten Übersicht über die vergebenen Prädikate überhaupt nicht enthalten. Bereits dies begründet wegen der fehlenden Transparenz, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, und zwar insbesondere mit Blick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen untereinander. Es kommt ein weiteres hinzu: In der bereits zitierten Stellungnahme des Erstbeurteilers vom … 2012 heißt es, er – der Erstbeurteiler – habe im Beurteilungsgespräch mit Sicherheit auch erläutert, dass die II. Fachprüfung sehr wohl mit in die Beurteilung einzubeziehen gewesen sei, zumal sie eine weitere Qualifikation des zu Beurteilenden bedeute. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Erstbeurteiler bei der Würdigung der dienstlichen Leistungen des Klägers einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat, denn es ist unzulässig, im Rahmen eines Beurteilungsverfahrens einen Unterschied zwischen übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten und solchen, die die II. Fachprüfung absolviert haben, zu machen. Richtig ist allerdings, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.10.1996 (- 1 TG 2729/96 -, abgedruckt in juris) ausgeführt hat, bei einer Beförderungsauswahlentscheidung sei zu berücksichtigen, dass ein Bewerber die II. Fachprüfung erfolgreich abgelegt habe und nach Leistungsgesichtspunkten zum Polizeioberkommissar befördert worden sei, während die Beförderung des Mitbewerbers im Wege der Überleitung nicht auf einer Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten beruhe, sondern auf einer Entscheidung des Landesgesetzgebers. Die Tatsache, dass ein Beamter des gehobenen Dienstes, der die II. Fachprüfung abgelegt habe, seine Eignung für Ämter dieser Laufbahn nach einer umfassenden Ausbildung durch entsprechende Leistungen nachgewiesen habe, müsse in die Auswahlerwägungen einbezogen werden. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.10.2005 (- TG 2140/05 -, abgedruckt in juris) entschieden, dass die Bonusregelung für Polizeibeamte mit II. Fachprüfung in den Richtlinien des Polizeipräsidiums Südosthessen mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar sei. Diese Bonusregelung bedeutet, dass die aus der dienstlichen Beurteilung errechnete Bewertungsziffer in Abhängigkeit vom Ergebnis der II. Fachprüfung um bis zu zwei Bewertungsziffern verbessert wird. Dem Prinzip der Bestenauslese – so der Hessische Verwaltungsgerichtshof – werde nur eine solche Auswahlentscheidung gerecht, die das durch eine mehrjährige qualifizierte Ausbildung vorhandene höhere Befähigungspotenzial angemessen berücksichtige. Dies bedeutet aber nicht, dass das Fehlen der II. Fachprüfung bei einem Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Rahmen eines Beurteilungsverfahrens berücksichtigt werden dürfte. Bei einer Beförderungsauswahlentscheidung geht es maßgeblich um die Frage, welcher Bewerber prognostisch gesehen und unter Berücksichtigung der bislang erbrachten dienstlichen Leistungen am ehesten in der Lage sein wird, künftig die Anforderungen des höherwertigen Dienstposten zur vollen Zufriedenheit des Dienstherrn zu erfüllen. Demgegenüber ist eine dienstliche Beurteilung darauf gerichtet, rückblickend die bis dato erbrachten dienstlichen Leistungen zu bewerten. Hierbei sind alleine die Anforderungen des bisherigen Dienstpostens in Relation zu dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers zu berücksichtigen; ein Abstellen auf Vor- oder Ausbildung ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang unzulässig, weil es sich hierbei um Kriterien handelt, die ohne Bedeutung für die Würdigung der in der Vergangenheit gezeigten dienstlichen Leistungen des Klägers sind. Insoweit bleibt demnach festzuhalten, dass der Erstbeurteiler ersichtlich von einem unzutreffenden Vorverständnis hinsichtlich der Bedeutung der II. Fachprüfung ausgegangen ist und demzufolge einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat, was zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Beurteilung führt, zumal in Würdigung der gesamten Umstände des Beurteilungsverfahrens die Annahme nicht fernliegt, der Erstbeurteiler habe sich von der Auffassung leiten lassen, die dienstlichen Leistungen eines Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ohne II. Fachprüfung könnten allenfalls als „durchschnittlich“ gewürdigt werden. Fehlerhaft ist die angegriffene dienstliche Beurteilung aber noch aus einem weiteren Grund. Wie oben bereits erörtert, bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beurteilung alleine wegen der Dauer des Beurteilungszeitraumes nicht. Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zuvor letztmals am … 1999 beurteilt worden war. Da die Beurteilung vom … 2012 aber nur den Zeitraum vom 01.08.2002 bis zum 31.10.2011 umfasst, verbleibt eine knapp dreijährige Beurteilungslücke, was gemäß den entsprechenden obigen Ausführungen grundsätzlich zu vermeiden ist. Der Einwand des beklagten Landes, der Stichtag 01.08.2002 sei deshalb gewählt worden, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt in das dem gehobenen Dienst zugehörige Amt eines Polizeikommissars überleitet worden sei, verfängt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass die dienstlichen Leistungen eines Beamten in Anknüpfung und in Abhängigkeit von dem innegehabten statusrechtlichen Amt zu würdigen sind. Dies bedeutet indes nicht, dass bei einem Aufstieg des Beamten respektive einem durch eine Beförderung bedingten Wechsel des statusrechtlichen Amtes die zuvor erbrachten, noch nicht von einer dienstlichen Beurteilung erfassten Leistungen nicht mehr zu berücksichtigen wären; der Dienstherr ist vielmehr gehalten, auch diese Leistungen in die Beurteilung einzubeziehen, und zwar unter ausdrücklicher Würdigung der eingetretenen Veränderung im statusrechtlichen Amt. In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Mangel der angegriffenen Beurteilung hinzuweisen. Es wurde oben bereits ausgeführt, dass bei einem derart langen Beurteilungszeitraum wie dem vorliegenden in besonderer Weise darauf zu achten ist, dass sich der aktuelle Erstbeurteiler auch hinsichtlich der länger zurückliegenden Zeiträume umfassend über das Leistungs- und Eignungsbild des Beamten informiert. Hier ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der Erstbeurteiler D. seit März 2010 als Dienststellenleiter fungiert. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums, der immerhin etwa viermal länger ist als der Zeitraum, in dem der aktuelle Erstbeurteiler als Leiter der Dienststelle, bei der der Kläger seinen Dienst versieht, tätig ist, hat der Erstbeurteiler ausweislich der Stellungnahme vom 24.10.2012 mit den früheren Dienststellenleitern Gespräche geführt, kurze Anmerkungen hierzu habe er in einer Tabelle eingetragen. In dieser dem Gericht vorliegenden Tabelle findet sich als Beitrag des früheren Dienststellenleiters Z. der Eintrag „schöpft sein Potential nicht aus“ und hinsichtlich des früheren Dienststellenleiters S. der Eintrag „vernünftig, verlässlich“. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es mit einem fairen Beurteilungsverfahren nicht zu vereinbaren, wenn beurteilungsmäßig als Fazit einer knapp achtjährigen Dienstzeit als maßgeblich festgehalten wird, der Beamte habe sein Potential nicht ausgeschöpft, er sei vernünftig und verlässlich – dass diese im Übrigen kaum aussagekräftigen Schlagworte dem Anspruch eines Beamten auf eine faire, die von ihm erbrachten dienstlichen Leistungen umfassend und gerecht würdigende Beurteilung nicht genügen können, ist offenkundig. Zur sachgerechten Ausübung der ihm obliegenden Beurteilungskompetenz wäre der aktuelle Erstbeurteiler gehalten gewesen, sich um umfassende Beurteilungsbeiträge der früheren Dienststellenleiter zu bemühen und diese in transparenter, nachvollziehbarer Weise gemeinsam mit den eigenen Erkenntnissen der dienstlichen Beurteilung des Klägers zugrunde zu legen. Dies ist indes nicht geschehen; auch unter diesem Aspekt erweist sich die angegriffene Beurteilung als mit einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Fehler behaftet. Dem Begehren des Klägers war daher zu entsprechen, das beklagte Land war unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 zu verurteilen, die Regelbeurteilung vom 21.05.2012 aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Gericht der Klagerücknahme kostenrechtlich das geringere Gewicht beimisst und daher dem Kläger ein Drittel und dem beklagten Land zwei Drittel der Kosten auferlegt. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 a VwGO). BESCHLUSS Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. GRÜNDE Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der … geborene Kläger, der seit Oktober 1984 im Dienste der hessischen Polizei steht, war zum … in das Amt eines Polizeikommissars (A 9 gD BBesG a.F.) übergeleitet und mit Wirkung vom … zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesG a.F.) befördert worden. Die letzte vor der hier streitgegenständlichen erstellte dienstliche Beurteilung datiert vom … 1999 und schließt im Gesamturteil mit „übertrifft die Anforderungen“. Unter dem … 2012 wurde durch das Polizeipräsidium Z. – Polizeidirektion Y. – Polizeistation X. eine dienstliche Beurteilung über den Kläger erstellt, die den Zeitraum vom 01.08.2002 bis zum 31.10.2011 umfasst. In der Rubrik „Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind“ heißt es wie folgt: POK … wurde zum 01.08.2002 in den gehobenen Polizeidienst übergeleitet .Die Beurteilung wurde in Absprache mit dem DGL, PHK …, sowie dem Leiter SuO, PHK …, erstellt. Bezüglich seiner Verwendung in der Kradstaffel der Polizei Hessen wurde ein Beurteilungsvermerk des Leiters der Landeskradstaffel, PHK …, eingeholt und bei der Beurteilung berücksichtigt. Außerdem wurden EPHK a.D. …, der bis 2010 Leiter hiesiger Polizeistation war, und sein Vorgänger im Amt, EPHK a.D. …, befragt. Auch deren Einschätzungen wurden bei der Erstellung der Beurteilung mit einbezogen. Im „Gesamturteil“ heißt es abschließend: POK … entspricht in Leistung und Befähigung den Anforderungen Erstellt wurde diese Beurteilung auf einem vierseitigen Vordruck, bei dem in der Fußzeile „Beurteilung_hoeherer_Dienst_HE“ aufgedruckt ist. Gegen diese Beurteilung erhob der Kläger mit Schreiben vom 30.05.2012 Widerspruch, wegen dessen Einzelheiten hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 2 und 3 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen wird. In der im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung eingeholten Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 13.08.2012 wurde in Bezug auf einen entsprechenden Vorhalt des Klägers ausgeführt, in dem Beurteilungsgespräch mit dem Kläger sei dargestellt worden, dass bei der Erstellung der Beurteilung grundsätzlich nicht zwischen zu Beurteilenden mit und solchen ohne II. Fachprüfung unterschieden werde. Allerdings sei auch erläutert worden, dass die II. Fachprüfung sehr wohl mit in die Bewertung einzubeziehen sei, zumal sie eine weitere Qualifikation des zu Beurteilenden bedeute. Es sei aber auch dargelegt worden, dass bei der Erstellung der Beurteilung immer auch die Umsetzung der zusätzlich erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen gewesen sei und die II. Fachprüfung nicht als solche bereits zu einer höheren Bewertung führe. Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Z. vom 06.09.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zum 01.11.2011 sei im Polizeipräsidium Z. die neue „Richtlinie zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der Vollzugspolizei“ in Kraft getreten. Da diese Beurteilungsrichtlinie ein gänzlich anderes Verfahren als bisher vorsehe und darüber hinaus eine Vielzahl der Polizeibeamtinnen und –beamten in der Vergangenheit nur sehr unregelmäßig anlassbezogen beurteilt worden seien, sei es erforderlich gewesen, alle entsprechenden Beamtinnen und Beamten zum Stichtag 31.10.2011 zu beurteilen, um Beurteilungslücken zu vermeiden. Diese Beurteilung sei auf dem landeseinheitlichen Beurteilungsvordruck LBSt. 2.6 (einschließlich der Erläuterungen des Vordrucks LBSt. 2.7) erstellt worden. Der Beginn des Beurteilungszeitraums orientiere sich an der letzten Beurteilung. Es entspreche der langjährigen in der Behörde geübten und festgelegten Regelung, die Erstbeurteiler auf der Stufe der Stationsleiter festzusetzen, wobei die erforderliche Beurteilungsnähe durch die Beteiligung der Dienstgruppenleiter gewahrt werde. Die Aufgabe des Zweitbeurteilers liege darin, darauf zu achten, dass innerhalb des Zuständigkeitsbereichs gleiche Maßstäbe zur Anwendung gelangten. Entgegen der Ansicht des Klägers sei dessen Beurteilung daher nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Was die Berücksichtigung der II. Fachprüfung anbelange, werde grundsätzlich bei der Beurteilung keine entsprechende Unterscheidung getroffen. Dem Ablegen der II. Fachprüfung werde aber dennoch Rechnung getragen, denn es handele sich hierbei um eine weitere Qualifikation, wobei aber auch die Umsetzung der zusätzlich erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sei. Die Aushändigung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 17.09.2012. Am 10.10.2012 hat der Kläger über seine Bevollmächtigte Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung ergebe sich bereits daraus, dass es keine einheitliche Beurteilungspraxis gegeben habe. Auch läge keine Beurteilungsrichtlinie vor, die es nachvollziehbar mache, nach welchen Kriterien beurteilt worden sei. Unklar sei auch, welche Vordrucke hier verwendet worden seien. Wegen der besonderen Bedeutung einer Beurteilung müsse diese zumindest in Grundzügen auf einer normativen Grundlage beruhen. Darüber hinaus fehle es der angegriffenen Beurteilung aber auch an der erforderlichen Transparenz und Plausibilität, zumal nicht einmal die maßgebliche Notenskala bekannt gegeben worden sei. Zu beanstanden sei weiterhin, dass die Beurteilung des Klägers offenbar in einer gemeinsamen Runde mit allen Dienstgruppenleitern stattgefunden habe. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass hier eine Rangliste mit den künftigen Karrieremöglichkeiten habe erstellt werden sollen, was sich dann entsprechend in der Beurteilung niedergeschlagen habe. Die Behörde habe auch außer Acht gelassen, dass die gebotene höchstmögliche Vergleichbarkeit von Beurteilungen grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht werde, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Es müsse vielmehr angenommen werden, dass der Erstellung der Beurteilungen zum Stichtag 31.10.2011 kein einheitliches System zugrunde gelegen habe. Zu rügen sei auch die Bildung des Gesamturteils, denn offenbar seien die erbrachten Leistungen in keiner Weise gewürdigt worden. Im Übrigen führe die angegriffene Regelbeurteilung auch zu einer Beurteilungslücke, die nach Auffassung der Behörde gerade habe vermieden werden sollen, denn der Zeitraum vom … 1999 bis zum 01.08.2002 werde durch die angegriffene Beurteilung nicht abgedeckt. Mit Blick auf die Klageerwiderung sei anzumerken, dass alleine die Tatsache, dass einheitliche Vordrucke verwendet worden seien, nicht den Schluss auf eine einheitliche Beurteilungspraxis zulasse, zumal dieser Vordruck auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde seit 2008 nicht mehr verwendet werde. Nach wie vor könne nicht von einer einheitlichen Beurteilungspraxis gesprochen werden. Aus einem Parallelverfahren sei bekannt, dass die Dienstgruppenleiter aufgefordert worden seien, die numerischen Einzelbewertungen der Beamten in eine vorgefertigte Excel-Tabelle einzutragen. Es sei zu einem numerischen Gesamtergebnis gekommen, die Gesamtergebnisse seien sodann nach der Gesamtpunktzahl in Ranglisten zusammengeführt worden, die punktemäßige Rangliste sei in einer Runde mit allen Dienstgruppenleitern besprochen worden, es sei eine finale Einstufung vorgenommen worden. Nach wie vor sei auch nicht klar, wie die Anwendung einheitlicher Maßstäbe sichergestellt worden sei, zumal in einem weiteren Verfahren deutlich geworden sei, dass dort nicht der Vordruck LBSt. 2.6 verwendet worden sei, sondern eine offenbar selbst erstellte Notenskala, und ein anderes Verfahren belege, dass sich die Beurteilung in einer reinen Punkte- bzw. Notenvergabe erschöpfe, was jedoch ohne entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig sei. Ausdrücklich zu beanstanden sei auch die Länge des Beurteilungszeitraums, denn es sei praktisch unmöglich, die über mehr als ein Jahrzehnt erbrachten Leistungen eines Beamten in einem Gesamturteil zusammenzufassen. Es sei besonders zu betonen, dass der Kläger durch das angegriffene Beurteilungsverfahren zum „Quotenopfer“ geworden sei. Es habe – was unter Beweis gestellt wird – nicht nur eine Notenskala gegeben, sondern auch die Vorgabe, dass die übergeleiteten Beamten nicht in die Spitzengruppe kommen sollten, sondern in der Regel im Durchschnittsbereich anzusiedeln seien. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten des Klägers vom … Bezug genommen. Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage insoweit, als der Beklagte zur Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 17.11.1999 bis zum 31.10.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden sollte, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 zu verurteilen, die Regelbeurteilung vom 21.05.2012 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Was die Rechtsgrundlage für das Beurteilungsverfahren anbelange, sei es so, dass ab Mai 2006 keine gültigen Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamte mehr vorgelegen hätten. Das Polizeipräsidium Z. habe sich erst zum 01.11.2011 eigene Beurteilungsrichtlinien gegeben; zuvor seien anlassbezogene Beurteilungen auf der Grundlage einer einheitlichen Beurteilungspraxis in Anwendung des Vordrucks LBSt. 2.6 erstellt worden. Die Vorschrift des § 11 HPolLVO sei daher durch eine festgelegte Beurteilungspraxis ergänzt worden. Der Beurteilungszeitraum habe mit der Überleitung des Klägers begonnen; es sei unerheblich, dass hierdurch eine Beurteilungslücke entstanden sei. Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens sei es, um ein umfassendes Bild des zu beurteilenden Beamten zu erlangen, für den Erstbeurteiler unerlässlich gewesen, alle Dienstgruppenleiter und seinen Abwesenheitsvertreter einzubeziehen, ohne dass hierbei jedoch eine „Beförderungsliste“ abgesprochen worden sei. Im Anschluss an diese Besprechung mit den Dienstgruppenleitern seien diese gebeten worden, den Erstbeurteilern Beurteilungsvorschläge vorzulegen. Ein Vergleich der aktuellen Beurteilung mit der dem Kläger zuletzt im Jahr 1999 erteilten Beurteilung verbiete sich, da damals ein anderes Beurteilungssystem bestanden habe und der Kläger seinerzeit als Beamter des mittleren Dienstes beurteilt worden sei. Es werde bestritten, dass bei der Beurteilung eine Unterscheidung zwischen Beamten mit und solchen ohne II. Fachprüfung gemacht worden sei. Beurteilungsmaßstab sei das jeweilige statusrechtliche Amt. Nicht das Ablegen der II. Fachprüfung führe per se zu einer besseren Beurteilung, alleine die Umsetzung der zusätzlich erworbenen Kenntnisse sei zu berücksichtigen. Von einer mangelnden Transparenz der Beurteilung könne nicht gesprochen werden, denn die Beurteilungskriterien seien dem Kläger im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung bekannt gegeben worden, dem Kläger sei dabei die Anlage zum Beurteilungsformular vorgelegt worden. Eine Notenskala existiere zu diesem Formular nicht, die verbalen Ausprägungen seien dort so angeordnet, dass sie in der Regel von der Ungünstigsten bis zur Günstigsten eine fortlaufende Reihenfolge bildeten. Hinzu komme das verbale Gesamturteil. Mit Blick auf den klägerischen Vortrag in diesem gerichtlichen Verfahren sei zu betonen, dass es nur darauf ankommen könne, ob im Bereich des Polizeipräsidiums Z. einheitliche Vordrucke verwendet würden und eine einheitliche Beurteilungspraxis bestehe; dies sei zu bejahen. Soweit verschiedene Vorgehensweisen in unterschiedlichen Dienststellen geschildert würden, sei darauf hinzuweisen, dass den Erstbeurteilern ein Ermessenspielraum bezüglich der Informationsbeschaffung zustehe. Die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe sei dann von den Zweitbeurteilern sicherzustellen gewesen. Nicht gefolgt werden könne dem Kläger auch insoweit, als er die fehlende Nachvollziehbarkeit der Beurteilung rüge, denn die in dem Formular verwendeten Formulierungen stellten sehr wohl eine Abstufung dar. Es sei auch gerade nicht so gewesen, dass primär eine Reihenfolge gebildet worden sei, aus der sich die Bewertung ergeben habe. Die Reihenfolge habe sich vielmehr nach der erfolgten Beurteilung ergeben. So habe der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme ausgeführt, die im Rahmen der Besprechungen erstellte Liste sei keinesfalls abschließend gewesen, sondern habe lediglich einen Baustein der späteren Erstellung der Beurteilung dargestellt. Auf die Frage, ob das verbalisierte Urteil in Zahlen umgewandelt werde, komme es nicht entscheidend an. Es habe sich niemals um ein rechnerisches Gesamtergebnis gehandelt, zumal auch die Beurteilung keine Zahlenwerte kenne. Vielmehr stelle das verbalisierte Gesamturteil ausdrücklich auf Stärken und Schwächen des Klägers ab und gelange zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Anforderungen genüge. Die Länge des Beurteilungszeitraums sei durch die bisherige Beurteilungspraxis bedingt und nachträglich nicht mehr zu ändern. Der Notwendigkeit, die Qualität der Beurteilungsbeiträge kritisch zu betrachten, sei man sich bewusst. Deshalb seien lediglich Beurteilungsbeiträge der früheren potentiellen Erstbeurteiler eingeholt worden. EPHK a.D. Z. sei bis zum Jahr 2010 Leiter der Polizeistation gewesen, sodass an dessen Urteil angesichts der zeitlichen Nähe wohl keine Zweifel bestehen dürften. EPHK. a.D. S. habe angemerkt, dass es sich bei dem Kläger um einen vernünftigen und zuverlässigen Beamten handele; diese Wertung widerspreche offensichtlich nicht der aktuellen Beurteilung. Mit Blick auf den Inhalt der aktuellen Beurteilung sei festzustellen, dass die Beurteilung von sachlichen Argumenten getragen sei, es seien somit auch keine Ermessensfehler erkennbar. Es sei nochmals zu betonen, dass hinsichtlich der Verwendung des Formulars LBSt. 2.6 Bedenken nicht bestehen könnten, in verschiedenen Konkurrentenverfahren habe das angerufene Gericht insoweit zu Beanstandungen keine Veranlassung gesehen. Die Verwendung von Zahlenwerten im Beurteilungsverfahren sei unproblematisch, denn es handele sich hierbei lediglich um „Übersetzungen“ der verbalen Ausprägungen des Vordrucks. Bei der Erstellung der Beurteilung sei – was näher ausgeführt wird – auf eine ordnungsgemäße Beteiligung früherer Erstbeurteiler geachtet worden, wobei dies im Verantwortungsbereich der aktuellen Beurteiler gelegen habe; gleiches gelte auch hinsichtlich der Frage, auf welche Art und Weise sich die Erstbeurteiler die erforderlichen Erkenntnisse verschafft hätten. Ergänzend wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes … Bezug genommen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einen Hefter Behördenvorgänge sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.