Beschluss
1 TG 2729/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1029.1TG2729.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht ablehnen dürfen. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247; HessStGH, Urteil vom 13. Mai 1992, NVwZ-RR 1993, 201, 202) verletzt worden. Die Auswahlentscheidung hält einer gerichtlichen Überprüfung anhand der vom Senat bei Konkurrentenverfahren in ständiger Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe (vgl. zusammenfassend Beschluss des Senats vom 25. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593 m.w.N.) nicht stand. Nach dem Inhalt des Auswahlvorgangs hat der Antragsgegner seine Personalauswahlentscheidung zur Besetzung der in der Beschlussformel bezeichneten Beförderungsstelle (Nr. 23 der Ausschreibung vom 25. Oktober 1995) ersichtlich darauf gestützt, dass der Beigeladene im unmittelbaren Vergleich der über ihn am 14. November 1995 und über den Antragsteller am 18. Juli 1995 erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Umrechnung in ein Punktsystem 30 gegenüber 25 Gesamtpunkten erreicht habe und damit besser beurteilt worden sei als der Antragsteller; dies gelte unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität auch bei einem Vergleich der vorangehenden dienstlichen Beurteilungen vom 20./27. Oktober 1982 über den Beigeladenen und vom 16. Dezember 1992 über den Antragsteller. Im übrigen habe der Beigeladene die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens seit etwa 25 Jahren "mit hervorragenden Ergebnissen" wahrgenommen. Die in dieser als Vortragsnotiz niedergelegten und von dem für die Auswahlentscheidung sachlich und persönlich zuständigen Vertreter des Abteilungsleiters III beim Regierungspräsidium mit Handzeichen gebilligten Begründung liegende, wertende Feststellung des Antragsgegners im Sinne eines Eignungs- und Leistungsvorsprungs des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ist für den Senat aufgrund des Inhalts des Auswahlvorgangs und der Personalakten beider Bewerber insgesamt nicht nachvollziehbar. Die Auswahlentscheidung leidet daher an einem inhaltlichen Mangel, der darin liegt, dass der Antragsgegner im wesentlichen die Punktbewertung der aktuellen und der vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen, nicht aber den sonstigen für die Entscheidung wesentlichen Inhalt der Personalakten betreffend den dienstlichen Werdegang und die bisher erbrachten Leistungen des Beigeladenen und des Antragstellers berücksichtigt hat. Dementsprechend fehlt auch die erforderliche Prognose über die von den Bewerbern auf dem zu besetzenden Dienstposten erwarteten dienstlichen Leistungen nach Maßgabe des Anforderungsprofils. Der Senat hat bereits wiederholt grundsätzliche Bedenken dagegen geäußert, die in den dienstlichen Beurteilungen enthaltene Bewertung von Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmalen ohne Rücksicht auf ihr inhaltliches Gewicht schematisch in eine Gesamtpunktzahl umzurechnen. Eine solche Vorgehensweise erscheint geeignet, die unterschiedliche Bedeutung und Gewichtung der einzelnen Bewertungsmerkmale einzuebnen und damit die inhaltlichen Beurteilungsaussagen letztlich unkenntlich zu machen. Durch ein solches Umrechnungsverfahren wird auch dann, wenn es nur einen rechnerischen Vergleich ermöglichen soll, der Zweck dienstlicher Beurteilungen, als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen nach dem Leistungsprinzip zu dienen, im Ergebnis verwässert. Das ist weder mit allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen noch mit dem Gebot der Bestenauslese vereinbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, ZBR 1995, 145 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28. November 1995 - 1 TG 1633/95 -, vom 25. Juni 1996 - 1 TG 731/96 und 1 TG 732/96 - sowie zuletzt vom 4. September 1996 - 1 TG 1768/96 -). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind diese Bedenken im vorliegenden Fall auch nicht dadurch ausgeräumt worden, dass der Antragsgegner in einer dem Vortragsvermerk vom 29. Januar 1995 beigefügten handschriftlichen Gegenüberstellung hervorgehoben hat, in welchen von insgesamt 15 teilweise unterteilten Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmalen der Beigeladene besser beurteilt worden ist als der Antragsteller. Abgesehen davon, dass eine derartige, unkommentierte Aufstellung den formellen Anforderungen an die schriftliche Begründung von Auswahlentscheidungen nicht genügen dürfte, ist ein formalisierter Vergleich dienstlicher Beurteilungen in Gestalt der Gegenüberstellung von Punktwerten oder einzelnen Leistungsmerkmalen jedenfalls dann nicht frei von Beurteilungsfehlern, wenn - wie hier - die dem Leistungs- und Eignungsvergleich zwischen den Bewerbern zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen unterschiedliche Beurteilungszeiträume betreffen, von unterschiedlichen Personen als Erst- und Zweitbeurteiler herrühren und dienstliche Leistungen bewerten, die in unterschiedlichen Aufgabengebieten bzw. auf verschiedenen Dienstposten erbracht worden sind. Dies bedarf jedoch hier keiner abschließenden Vertiefung; denn die angefochtene Auswahlentscheidung leidet an einem weiteren schwerwiegenden Abwägungsmangel, der darin besteht, dass der Antragsgegner den dienstlichen Werdegang der Bewerber, soweit dieser für die Auswahlentscheidung bedeutsam ist, nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen hat. Der Antragsgegner hätte berücksichtigen müssen, dass der Antragsteller nach Absolvierung der Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Juni 1991 die zweite Fachprüfung mit der Note 2,1 abgelegt hat und im Dezember 1993 nach Leistungsgesichtspunkten zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) befördert worden ist, während die Beförderung des Beigeladenen im Wege der Überleitung nicht auf einer Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 8 Abs. 1 HBG), sondern auf einer Entscheidung des Landesgesetzgebers beruhte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28. November 1995 a.a.O.). Zwar hat der Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Senats Bewerbungen von Beamten beider Gruppen grundsätzlich im Beförderungsauswahlverfahren zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 1994 - 1 TG 967/94 -); dies bedeutet jedoch nicht, dass sie im Hinblick auf Eignung und Leistung von vornherein gleich einzustufen seien. Vielmehr muss der Dienstherr grundsätzlich die Tatsache in seine Auswahlerwägungen einbeziehen, dass ein Beamter des gehobenen Dienstes, der die zweite Fachprüfung abgelegt hat, seine Eignung für Ämter dieser Laufbahn nach einer umfassenden Ausbildung durch entsprechende Leistungen nachgewiesen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 4. September 1996 a.a.O.). Auch prognostische Erwägungen hinsichtlich der Eignung der Bewerber für die Erfüllung der Aufgaben der zu besetzenden Stelle sind der vorliegenden Begründung nicht zu entnehmen. Zu entsprechenden Erwägungen besteht im vorliegenden Fall besonderer Anlass, weil der Antragsteller sowohl als Dienstgruppenleiter bei der Polizeistation in der Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. August 1993 als auch als Leiter der Anwendergruppe HEPOLAS beim Landeskriminalamt seit März 1995 herausgehobene Funktionen inne hatte, und zwar nach dem Urteil seiner Dienstvorgesetzten mit gutem Erfolg, während der Beigeladene in dem von ihm wahrgenommenen Aufgabengebiet im wesentlichen unverändert seit 1975 als Sachbearbeiter und Abwesenheitsvertreter des Ermittlungsgruppenleiters tätig ist. Die bessere Ausgangsqualifikation des Antragstellers und die erfolgreiche Wahrnehmung hervorgehobener Funktionen werden durch eine gesteigerte Verwendungsbreite ergänzt, die sich aus dem dienstlichen Werdegang des Antragstellers ergibt. Alle diese Qualifikationsmerkmale hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen. Die angefochtene Auswahlentscheidung kann aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben. Der Antragsgegner wird nunmehr im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung unter Einbeziehung des dienstlichen Werdegangs der Bewerber auf der Grundlage eines wertenden Vergleichs der auf den jeweiligen Dienstposten erbrachten dienstlichen Leistungen zu prüfen haben, wer den Anforderungen der zu besetzenden Stelle nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten entspricht. Unter diesen Umständen kommt es für die Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, dass die Bewertung des ausgeschriebenen Dienstpostens eines Sachbearbeiters in der Ermittlungsgruppe der Polizeistation nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO bei Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (vgl. § 18 Abs. 1 BBesG) bedenklich erscheint. Der äußerst knappe Ausschreibungstext, dem eine detaillierte Aufgabenbeschreibung nicht zu entnehmen ist, läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass dieser Dienstposten auf übergeleitete Beamte oder sogar speziell auf den Antragsteller zugeschnitten ist, der als übergeleiteter Beamter dem Jahrgang 1937 angehört und die Aufgaben gerade dieses Dienstpostens seit ca. 25 Jahren wahrnimmt. Dem entspricht es, dass sich das Aufgabengebiet des Beigeladenen im Falle einer Beförderung nicht verändern würde. Da der Antragsgegner insgesamt unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da der Beigeladene keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 - entsprechend -, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).