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Beschluss

2 L 978/10.DA

VG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:1223.2L978.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Zur Rechtswidrigkeit einer Auflage zu einer Baugenehmigung, durch die dem Bauherrn das Erreichen des Baugrundstücks über eine öffentliche Straße (verkehrsberuhigter Bereich) nur während der Bauphase (Baustraße) verwehrt wird.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Juli 2010 gegen die mit Bescheid vom 26. Juli 2010 für sofort vollziehbar erklärte Auflage Nr. 17 in der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 05. Juli 2010 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der in der Auflage enthaltenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtswidrigkeit einer Auflage zu einer Baugenehmigung, durch die dem Bauherrn das Erreichen des Baugrundstücks über eine öffentliche Straße (verkehrsberuhigter Bereich) nur während der Bauphase (Baustraße) verwehrt wird. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Juli 2010 gegen die mit Bescheid vom 26. Juli 2010 für sofort vollziehbar erklärte Auflage Nr. 17 in der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 05. Juli 2010 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der in der Auflage enthaltenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Auflage in einer ihm erteilten Baugenehmigung, durch die ihm das Erreichen seines Baugrundstücks über eine bestimmte Straße und eine private Parzelle während der bevorstehenden Bauarbeiten verwehrt wird. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks V-Straße 57 in Z. (Flurstück 1/12 und Flurstück 475). Er beabsichtigt auf diesem Grundstück die Errichtung einer Schule. Im Bebauungsplan Nr. 130 der Antragsgegnerin war der Bereich westlich des Grundstücks des Antragstellers (damalige Sackgasse am Ende des U.s) zunächst noch als Baugrundstück für das letzte Grundstück am U. vorgesehen (Bl. 119 GA). Eine Erweiterung des Baugebietes nach Osten – zum Antragstellergrundstück hin – war zu keiner Zeit von der Antragsgegnerin geplant. Dies war auch dem Antragsteller bekannt. Der gesamte U. ist ausweislich der an seinen Zufahrtstraßen aufgestellten Richtzeichen 325.1 (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) als „Verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen. Mit Baugenehmigung vom 1. März 2006 erfolgte die gegenwärtig abgeschlossene Bebauung des östlichen Teils des U.s mit Wohnhäusern. U. a. wurden die beiden am Ende des U.s liegenden Doppelhaushälften U. 26 und 28 errichtet. Der U. endete von da an nicht mehr an dem im Bebauungsplan noch vorgesehen Baugrundstück sondern in einer die Straße faktisch verlängernden Sackgasse (Flurstück 473), die an den auf dem Antragstellergrundstück stehenden Zaun anstößt. Das Flurstück 473 steht im Privateigentum der T. Z 1862 e.V. und ist keine öffentliche Verkehrsfläche. Für das Flurstück 473 sind (lediglich) Baulasten zur medienmäßigen Erschließung und als Zufahrt für die Feuerwehr bestellt (Bl. 318 BA). Das Flurstück 473 hebt sich durch einen Verbundpflasterbelag von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Sackgasse U.) auch optisch ab. Das Hausgrundstück U. 28 (letztes Haus im U.) ist mit Fußgänger- und Kfz-Verkehr nur über das Flurstück 473 zu erreichen. So erreichen die Bewohner dieses Hauses auch ihre im Grenzbereich zum Antragstellergrundstück gelegene Garage nur über das Flurstück 473 (zur Belegenheit der Parzelle 473 vgl. Lichtbilder Bl. 322 und 324 BA). Bereits im Bauantragsverfahren hat die Antragsgegnerin – im Vorbringen nach vornehmlich zum Schutz der bereits im Baugebiet wohnenden Bevölkerung – gegenüber dem Antragsteller stets darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach eine Erschließung des Baugrundstücks des Antragstellers über das Flurstück 473 nicht in Betracht käme. Zugunsten des Antragstellers wurden eine Reihe von Erschließungsbaulasten auf den umliegenden Flurstücken bestellt (Bl. 303 – 321 BA), um das Erreichen des Schulgeländes auf dem Fußweg möglich zu machen. Außer für Rettungsfahrzeuge ist das Schulgelände nicht mit Fahrzeugen zu erreichen. Dem Antragsteller wurde in ständiger Korrespondenz auch bedeutet, dass über das Flurstück 473 und den U. wegen der dortigen Verkehrsberuhigung kein Baustellenverkehr erfolgen solle. Der Eigentümer des Flurstücks 473, die T. 1862 e.V. Z, erteilte dem Antragsteller am 29. Juli 2010 (Bl. 70 GA) das Einverständnis dazu, dass „das Grundstück 473 (U.) (…) zur Andienung der Baustelle auf dem Flurstück 1/12 genutzt und insbesondere überfahren werden darf“. Die am 5. Juli 2010 von der Antragsgegnerin dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung enthält die Auflage Nr. 17, in der es wörtlich heißt: „Die (1.) Einrichtung ( und ) (2.) Andienung der Baustelle mit Kraftfahrzeugen aller Art (Pkw, Lkw und Baufahrzeuge) über den U. und das Flurstück 473 wird hiermit ausdrücklich untersagt . Dieses Verbot ist unverzüglich ab Zustellung der Baugenehmigung zu beachten. (Ausgenommen hiervon ist die in dem nachfolgenden Hinweis 9 bezeichnete Baulast (0067-2010-L) zur Sicherung einer Rettungszufahrt für die Feuerwehr). Das Baugrundstück liegt außerhalb des Bebauungsplangebiets Nr. 130 "Wohn- und Sportpark Ramsee“, rechtskräftig seit 20.06.2006, mit der dortigen verkehrsberuhigten Wohnspielstraße U.. Diese dient ausschließlich der Erschließung des angrenzenden Wohngebietes. Insoweit ist eine Erschließung, insbesondere auch zum Zwecke des Baubetriebs im Sinne von § 34 BauGB nicht vorhanden und daher unzulässig.“ Die Antragsgegnerin drohte zudem die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 2.500 € zur Durchsetzung der Auflage Nr. 17 (Verbot von sowohl Baustelleneinrichtung als auch Baustellenandienung) an, da „nach dem jetzigen Sach-und Erkenntnisstand die Gefahr bestehe, dass die verlangten Unterlassungen ohne die Androhung und gegebenenfalls Festsetzung von Zwangsgeldern nicht zeitnah eingehalten würden.“ Während des Baugenehmigungsverfahrens seien gegenüber dem Antragsteller mehrfach Hinweise zur Problematik der Erreichbarkeit der Baustelle erfolgt; weder der Antragsteller noch das zuständige Architekturbüro hätten sich damit essentiell befasst bzw. reagiert. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 erhob der Antragsteller gegen die Auflage Nr. 17 Widerspruch (Blatt 23 BA). Die Bauaufsicht der Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juli 2010 im Widerspruchsverfahren nochmals auf, durch Verhandlungen mit den angrenzenden Grundstücksnachbarn die Abwicklung des Baustellenverkehrs sicherzustellen. Am Vormittag des 23. Juli 2010 wurde die Bauaufsicht der Antragsgegnerin von Anwohnern des Wohngebietes davon in Kenntnis gesetzt, dass mit der Einrichtung der Baustelle begonnen und ein schwerer Bagger über den U. auf die Baustelle verbracht worden sei. Nach Prüfung dieses Hinweises durch eine Ortsbesichtigung wandte sich die Bauaufsicht telefonisch an den Bevollmächtigten des Antragstellers und erklärte diesem gegenüber – zunächst mündlich – die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflage Nr. 17. Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 ordnete die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für die Auflage Nr. 17 der am 5. Juli 2010 erteilten Baugenehmigung die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Oktober 2007 von der T. 1862 e.V. Z das oben bezeichnete Baugrundstück erworben hatte. In § 5 Nr. 2 des zwischenzeitlich grundbuchmäßig vollzogenen notariellen Kaufvertrages seien die erworbenen Flächen als nicht erschlossen angegeben. Der Antragsteller sei mehrfach aufgefordert worden, für diese Problematik eine Lösung, z. B. durch entsprechende Vereinbarungen mit den benachbarten Grundstückseigentümern herbeizuführen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin gemäß 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO damit, dass ein besonderes öffentliches Interesse der Bauaufsicht an der Anordnung des Sofortvollzuges vorliege, weil nur so effektiv verhindert werden könne, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Auflage aufschiebende Wirkung zukomme. Es gelte zu verhindern, dass der Antragsteller faktisch vollendete Tatsachen schaffe. Zu Gunsten des zu schützenden öffentlichen Interesses sei bei der Bewertung von § 36 HVwVfG von Bedeutung, dass die planungsrechtliche Befugnis zur Benutzung des U.s sowohl nach Wortlaut, Festsetzungen und Begründung des Bebauungsplanes Nr. 130 eindeutig vor dem privaten Flurstück 473 ende und dieses damit auch nicht als Folge eines mittelbaren Rechtsreflexes von dem dahinter liegenden Grundstückseigentümer als Baustraße beansprucht werden könne. Die angefochtene Auflage Nr. 17 verletze den Antragsteller auch nicht in seinem Recht auf straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Für die beabsichtigte Nutzung des privaten Flurstücks 473 existiere weder der nötige formale straßenrechtliche Widmungsakt noch könne sich der Antragsteller auf eine konkludente Widmung kraft tatsächlicher Ingebrauchnahme – und behördlicher Duldung derselben – berufen. Die Anbindung der Baustelle an den öffentlichen Straßenverkehr sei vielmehr durch die Errichtung einer Baustraße über das im privaten Eigentum der T. 1862 e.V. Z stehende Flurstück 1/11 möglich. Der U. sei auch wegen der nur unzureichenden Befestigung und fehlenden Tragfähigkeit nicht geeignet, den erwarteten Baustellenverkehr mit schweren Lkw aufzunehmen. Die Häufigkeit und Intensität der Benutzung durch Baustellenfahrzeuge seien weitaus schwerwiegender zu gewichten als die theoretisch mögliche Nutzung durch Feuerwehrfahrzeuge oder gelegentlich fahrende Müllwagen. Es seien durch den voraussichtlich stattfindenden Rangierverkehr erhebliche Straßenschäden und Schäden an den dort verlegten Leitungen zu erwarten. Die Antragsgegnerin träfe eine Verpflichtung zur ständigen kostenintensiven Kontrolle eines über den U. erfolgenden Baustellenverkehrs. Ökonomischer und auf der rechtlichen Basis des § 53 Abs. 2 S. 2 HBO verhältnismäßiger sei es, auf diesen Sachverhalt mit der entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung zu reagieren. Am 26. Juli 2010 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, bei dem U. handele es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 HStrG, deren Benutzung ihm im Rahmen des Gemeingebrauchs zustehe. Zur Errichtung des genehmigten Vorhabens sei der Antragsteller zwingend auf die Nutzung des U.s angewiesen. Eine Auflage zu einer Baugenehmigung sei nach § 36 Abs. 1, 2. Alt. HVwVfG nur dann zulässig, wenn durch sie sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. Dies jedoch sei hier nicht der Fall. Die Auflage sei allein vor dem Hintergrund erfolgt, dass im Vorfeld die Anlieger des U.s massiv gegen das Bauvorhaben interveniert hätten. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch den Baustellenverkehr lägen in gleicher Weise in der Natur der Sache, wie dies auch bei der Errichtung des angrenzenden Wohngebietes selbst der Fall gewesen sei. Nach den in § 28 NachbRG normierten Voraussetzungen könne das Flurstück 473 von dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes zur Errichtung, Verhinderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten werden. Weiter könnte sogar auf oder über ihm ein Gerüst aufgestellt sowie die zu dem Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden. Vor diesem Hintergrund sei es schlichtweg undenkbar, eine Baugenehmigung nunmehr mit einer Auflage zu versehen, wonach zum Schutze der Anlieger der einzigen zur Verfügung stehenden Zufahrtsstraße gerade diese Zufahrtsstraße zur Andienung der Baustelle nicht genutzt werden dürfe. Der Antragsteller hebt hervor, dass es nicht um die generelle Erschließung des Baugrundstücks über den U. gehe. Von Bedeutung sei einzig und allein die während der zeitlich begrenzten Bauphase erforderliche Nutzung des U.s. Dem Gericht liegt eine Stellungnahme des Baugrundbüros Simon vom 31. August 2010 vor. Danach hätten die am 29. Juli 2010 durchgeführten Lastplattendruckversuche ergeben, dass die Straßen für den Schwerlastverkehr mit Baustellenfahrzeugen grundsätzlich geeignet seien (Blatt 64 ff. GA). Der Antragsteller ist der Ansicht dass eine Erschließung des Grundstücks gegeben sei. Er nimmt auf die entsprechenden Eintragungen im Baulastenverzeichnis (Blatt 321 BA) Bezug. Die Erschließung über das Flurstück 1/11 sei öffentlich-rechtlich gesichert. Das Flurstück 475 stehe öffentlich-rechtlich als Anfahrt -, Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr sowie für die so genannte medienmäßige Erschließung (Leitungsrechte) zur Verfügung. Die Flurstücke 6/4, 475 und 1/12 dienten der Erschließung für Rettungskräfte. Ausdrücklich wegen der auf diese Weise sicher gestellten Erschließung sei schließlich die Baugenehmigung erteilt worden. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin mit zweierlei Maß messe. Sämtliche in dem Baugebiet U. vorhandenen Grundstücke seien mit LKWs erreicht worden. Für all diese Grundstücke sei auch heute ein Befahren des U.s mit LKWs kein Problem, etwa im Falle von Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 20. Juli 2010 eingelegten Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 17 in der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2010 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf den bereits erwähnten notariellen Kaufvertrag, nach dem das Grundstück nicht erschlossen gewesen sei. Der wahre Kenntnisstand des Antragstellers über die Problematik der Erschließung und Erreichbarkeit des Grundstückes sei ferner in § 5 Abs. 3 des Kaufvertrages festgehalten, in dem es heißt, dass "der Käufer Gelegenheit (hatte), sich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Kaufobjekts zu informieren". Der Antragsteller habe von der öffentlich-rechtlichen Beschaffenheit des Grundstücks als bauplanung - und bauordnungsrechtlich nicht erschlossene Hinterliegerfläche gewusst. Wäre die öffentlich-rechtliche Rechtslage bereits damals von dem Antragsteller in dem vorgetragenen Sinne eingeschätzt worden, d.h, hätte der Antragsteller den U. als von ihm angeblich problemlos für das Baugeschehen zu nutzende Erschließungsstraße für sein Bauvorhaben angesehen, hätte es der vielfältigen Regelungen in der notariellen Vereinbarung über Grunddienstbarkeiten als Sicherung der Anbindung des Baugrundstücks an die Nachbarflurstücke und über diese an den öffentlichen Verkehrsraum ebenso wenig bedurft wie Bestellung der Vielzahl der Erschließungsbaulasten. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei es merkwürdig, dass nach immerhin fast drei Jahren seit Kaufvertragsabschluss nun die Antragsgegnerin für die fehlende öffentlich-rechtliche Erschließung herhalten müsse. Die Antragsgegnerin weist weiter auf die fehlende straßenrechtliche Widmung der zwischen Baugrundstück und U. liegenden Parzelle 473 und auf die Situation des Grundstücks des Antragstellers und des städtebaulichen Umfelds hin. Das angrenzende Wohngebiet „Regenbogenpark Ramsee“ sei als Wohngebiet mit Einzelbebauung konzipiert. Eine Erweiterung nach Osten zum späteren Baugrundstück der Schule sei nicht vorgesehen gewesen. Die Erwerber der Wohnhäuser dürften somit auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes als Ausdruck des planerischen Willens der Antragsgegnerin vertrauen. Auch aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht verbiete sich eine Erschließung über den U.. Entsprechend der städtebaulichen Konzeption sei die Straße als Verkehrsbereich mit verringerten Breiten ausgebildet worden, was den Grundcharakter der Straße unterstreiche. Der Antragsteller sei frühzeitig über die fehlende Erschließungsfunktion des U.s informiert gewesen. Trotz entsprechende Anfragen der Antragsgegnerin (z.B. Gesprächsnotiz vom 22.01.2010, Bl. 125 BA) habe es Antragsteller versäumt, die Frage des Baustellenverlaufs hinreichend darzulegen. Der U. selbst sei jedenfalls eine nicht jederzeit uneingeschränkt und beliebig befahrbare Straße. Wegen des Richtzeichens 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) müssten Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren und dürften Fußgänger weder gefährden noch behindern. Fußgänger dagegen dürften den Verkehr nicht unnötig behindern. Falls erforderlich, müssten Fahrzeugführer warten. Nach dem Vorstehenden sei es vorhersehbar, dass es zu Konfliktsituationen zwischen den auf den Straßenflächen in ihrer Gesamtheit spielenden Klein- und Kleinstkindern und Fahrzeugen kommen werde. Die Errichtung der Wohnhäuser in der Umgebung des U.s sei zuvor in einer Weise erfolgt, die die bereits errichteten Wohnhäuser nicht mehr wesentlich durch Baufahrzeuge beeinträchtigt hätte. Da die Aufhebung der der Genehmigung beigefügten Auflage voraussetze, dass die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen könne, der der Rechtsordnung entspreche, könne der Antragsteller die Auflagenummer 17 nicht isoliert angreifen. Es verbliebe nämlich nach Ansicht der Antragsgegnerin sodann eine rechtswidrige Baugenehmigung zur Errichtung eines Vorhabens, dem das Merkmal der Erschließung fehlt. Das auf der Grundlage der zivilrechtlichen Einigung vom 29. Juli 2010 erteilte Einverständnis der T. 1862 e.V. Z bleibe nach Auffassung der Antragsgegnerin ohne Auswirkung. Sonst wäre es dem Antragsteller möglich, durch zivilrechtliche Abreden Einfluss auf den bauplanung - bzw. bauordnungsrechtlich zu beurteilenden Erschließungsbegriff Einfluss zu nehmen. Der Berichterstatter hat am 30. September 2010 in einem Ortstermin die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Bl. 140 ff. GA) Bezug genommen. Die Äußerung des Antragstellers, sämtliche Baustellenfahrzeuge könnten mit begleitendem, fußläufigem Personal durch das Wohngebiet geführt werden, hält die Antragsgegnerin kaum mit der Tagespraxis einer Baustelle vereinbar. Bedenken bestünden auch deswegen, weil es auf dem Baugrundstück des Antragstellers an einer ausreichenden Wendefläche fehlen könne. Sie weist zudem auf einen in der Presse veröffentlichten Unfallbericht hin, wonach am 30. September 2010 ein 13- jähriger Fahrradfahrer auf einem Zebrastreifen von einem 16 t Lkw erfasst und schwer verletzt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II. Der Eilantrag hat Erfolg. Das Eilrechtsschutzbegehren ist nach § 88 VwGO hinsichtlich der mit gesondertem Bescheid vom 26. Juli 2010 für sofort vollziehbar erklärten Auflage Nr. 17 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, bezüglich der Zwangsgeldandrohungen gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung ist vorliegend wiederherzustellen bzw. anzuordnen, denn die Auflage Nr. 17 und die mit ihr verbundenen Zwangsgeldandrohungen sind nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtswidrig. Einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht, diese also eilbedürftig ist. Lässt sich weder das eine noch das andere bei summarischer Prüfung feststellen, so hängt der Erfolg des Antrags davon ab, ob das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines oder einer Beteiligten an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Diese Grundsätze gelten für den Fall des einstweiligen Rechtschutzes gegen angreifbare Nebenbestimmungen in gleicher Weise. Dem Erfordernis der gesonderten schriftlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Auflage (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 26. Juli 2010 zwar nachgekommen. Dagegen ist die streitgegenständliche Auflage Nr. 17 zur Baugenehmigung vom 5. Juli 2010 selbst offensichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 36 Abs. 1 HVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Auflage nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Nach § 64 Abs. 4 HBO kann eine Baugenehmigung mit einer Auflage erteilt werden. Durch die mit einem begünstigenden Verwaltungsakt – hier der Baugenehmigung vom 5. Juli 2010 – verbundene Auflage gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG wird dem Adressaten ein selbständiges Handeln, Tun oder Unterlassen vorgeschrieben. Eine Auflage zu einer Baugenehmigung kommt vornehmlich dafür in Betracht, künftig die rechtmäßige Nutzung des Vorhabens sicherzustellen (Hornmann, HBO, Kommentar, Rn. 105 zu § 64). Zulässig sind demnach beispielsweise Auflagen zu einer Baugenehmigung für eine Diskothek, um den Betreiber zur Einhaltung bestimmter Lärmimmissionsgrenzen anzuhalten. Soweit hier ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht (§ 64 Abs. 1 HBO: Die Baugenehmigung ist zu erteilen…), so sind, soweit die Voraussetzung für die Baugenehmigung vorliegen, keine Nebenbestimmungen zulässig, soweit für die Nebenbestimmung nicht eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt (Stelkens/Bonk/Sachs, HVwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2001, Rn. 67 zu § 36). Weiter darf eine Nebenbestimmung gem. § 36 Abs. 3 HVwVfG nicht dem Zweck des Verwaltungsaktes zuwiderlaufen. Durch dieses in der Rechtsstaatsidee verankerte Verbot soll verhindert werden, dass durch die Beifügung der Nebenbestimmung der ursprüngliche Zweck des Verwaltungsakts beeinträchtigt wird (Stelkens/ Bonk/Sachs, a.a.O., Rn. 79 zu § 36). Diesen vorgenannten Grundsätzen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auflage Nr. 17 nicht Rechnung getragen. Es fehlt für die Rechtmäßigkeit der Auflage an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Auflage, der zufolge dem Antragsteller die Nutzung des U.s und des Flurstücks 473 als Baustraße verboten werden kann, existiert nicht. Die Begründung der Auflage mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes trägt nicht. Zwar hat die Antragsgegnerin für die Kammer erkennbar dem von den Anwohnern des Regenbogenparks geltend gemachten Schutz- und Ruhebedürfnis Rechnung tragen und sich damit verständiger Weise zum Wohle ihrer Bürgerinnen und Bürger einsetzen wollen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes aber tragen die Auflage Nr. 17 nicht. Im Rahmen ihrer Planungshoheit hat die Antragsgegnerin in dem seit 20. Februar 2006 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 130 „Wohn- und Sportpark Ramsee“ für den Endbereich des U.s Festsetzungen getroffen. Die Fläche der erst später entstandenen Parzelle 473 war seinerzeit noch als Bauland ausgewiesen; die heute vorfindlichen Grundstücke für die Doppelhaushälften U. 26 und 28 sind erst später durch Teilung (ca. 2007) entstanden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten keinerlei Hinweise darauf, denen zufolge die Auflage Nr. 17 begründet werden könnte. Die Auflage Nr. 17 läuft zudem dem Zweck des Verwaltungsaktes zuwider (§ 36 Abs. 3 HVwVfG). Nebenbestimmungen müssen mit dem Verwaltungsakt, dem sie beigefügt sind, zumindest insofern in einem Zweckzusammenhang stehen, als sie die Schaffung oder Beseitigung von Umständen zum Ziel haben, deren Fehlen oder Vorhandensein die Verwaltung sonst zwingen oder im Rahmen des ihr ggf. zustehenden Ermessens berechtigen würden, die in der Hauptsache in Betracht kommende Regelung zu versagen oder mit einem für den Betroffenen ungünstigen Inhalt zu versehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2008, Rn. 56 zu § 36). Das nachvollziehbare Interesse, die Anwohner des U.s mit der Auflage Nr. 17 vor Baustellenverkehr zu schützen kann die Antragsgegnerin auf dem beschrittenen Weg nicht erreichen. Die Auflage verstößt insoweit gegen § 36 Abs. 3 HVwVfG, als sie dem Zweck der zugleich erteilten Baugenehmigung zuwiderläuft. Die Antragsgegnerin kann den Antragsteller durch die Auflage nicht darauf verweisen, über noch nicht zustande gekommene privatrechtliche Vereinbarungen eine Baustraße zu realisieren. Sollte der Abschluss solcher Vereinbarungen mit Blick auf die Privatautonomie nicht zustande kommen, könnte der Antragsteller die Baugenehmigung allein wegen der verfügten Auflage Nr. 17 nicht realisieren. Die Baugenehmigung könnte damit nicht ausgenutzt werden, ihr Zweck – nämlich die letztlich auch im Interesse der Antragsgegnerin stehende Errichtung eines Schulgebäudes – würde nicht erreicht. Die Auflage dient auch gerade nicht dazu, das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen. Im Gegenteil: Durch die Auflage wird dem Antragsteller die Ausnutzung der von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung ohne Rechtsgrund wesentlich erschwert. Der Antragsteller ist insbesondere nicht mittels der Auflage darauf zu verweisen, mit privaten Dritten Vereinbarungen über eine anderweitig verlaufende Baustraße zu treffen (etwa über das Flurstück 1/11 der TG 1862 e.V. Z oder – wie im Ortstermin angesprochen – über die östlich verlaufende 4-spurige Ortsdurchgangsstraße Evreuxring (ehem. Ringstraße). Hätte die Antragsgegnerin dieses Ziel wirksam erreichen wollen, so hätte es des Abschlusses einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Antragsteller bedurft. Daran aber fehlt es. Inwieweit das Verhalten des Antragstellers treuwidrig sein könnte, lässt das Gericht offen. Dafür spricht möglicherweise, dass der Antragsteller – wie die Antragsgegnerin zutreffend angemerkt hat – seit Jahren um die Schwierigkeiten der Baustellenandienung wusste. Freilich legen auch die Inhalte der von der Antragsgegnerin erwähnten notariellen Vereinbarung nahe, dass der Antragsteller um die Schwierigkeiten der Realisierung einer Baustraße wusste und möglichweise sogar die nunmehr im Streit stehende Variante erwogen oder sich zumindest vorbehalten hat. Sein kontinuierliches (und ggf. taktisches) Schweigen indes vermag zur Überzeugung des Gerichts nicht dazu zu führen, ihm die Nutzung des U.s und des Flurstücks 473 allein als Baustraße zu verwehren. In diesem Schweigen jedenfalls ist kein Verhalten zu erkennen, das ihn etwa nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von der ihm rechtlich zustehenden Nutzung des U.s und der privatrechtlich gesicherten Inanspruchnahme der Parzelle 473 ausschließen könnte. Die Entscheidung des Hess. VGH vom 25. Juli 1987 – 4 UE 212/86 –, BRS. 47, 282, vermag zugunsten der Antragsgegnerin nicht in Bezug genommen werden. Denn für das Überfahren des Flurstücks 473 allein während der Bauphase liegt das schriftliche Einverständnis des Grundstückeigentümers vom 29. Juli 2010 vor. Eine – wie von der Antragsgegnerin angenommene bzw. befürchtete –„Erschließung“ des Grundstücks des Antragstellers wird dadurch gerade nicht bewirkt. Der ihr mit Blick auf die erteilte Baugenehmigung obliegenden Pflicht zur Erschließung (dazu Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, Rn. 6 zu § 123) ist die Antragsgegnerin durch die oben erwähnten und zugunsten des Antragstellers bestellten Baulasten nachgekommen. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in einer solchen Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenzt oder eine solche öffentlich-rechtliche Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Auch die isolierte Anfechtung der Auflage Nr. 17 ist möglich. Es handelt sich nämlich gerade nicht um eine sog. modifizierende Auflage, bei deren gedachtem Wegfall eine (wegen fehlender Erschließung rechtswidrige) Baugenehmigung verbliebe. Die Antragsgegnerin selbst hat vielmehr durch die erforderliche Bestellung der von ihr selbst so bezeichneten „Erschließungsbaulasten“ die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers (mit) herbeigeführt. In der Phase der Errichtung eines Vorhabens bedarf es zudem noch gar keiner Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne. Dies folgt etwa aus § 34 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB, wonach ein Vorhaben bereits bei gesicherter (aber eben noch nicht realisierter) Erschließung zulässig ist (näher: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, Rn. 21 zu § 34). Daraus wird klar, dass es insbesondere in der Phase der Errichtung von Bauvorhaben keiner bereits vorhandenen Erschließung bedarf. Der Antragsteller kann den U. im Rahmen des ihm zustehenden Gemeingebrauchs nutzen. Der U. ist eine dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr gewidmete und damit öffentliche Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG. Seine Benutzung steht jedermann und damit auch dem Antragsteller im Rahmen des Gemeingebrauchs zu. Der Umfang der Benutzung wird allein durch die Widmung und durch verkehrsrechtliche Vorschriften bestimmt (§ 14 Abs. 1 HStrG). Soweit durch das Zeichen 325.1 der U. als „Verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen ist, wird der Antragsteller bei der Organisation des Baustellenverkehrs gehalten sein, die aus der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung folgenden Pflichten zu beachten (Vorrang des Fußgängerverkehrs, Fahren mit Schrittgeschwindigkeit, etc.). Dadurch werden durch den Antragsteller umfängliche Sorgfalts- und Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten sein. Die Kammer sieht davon ab, die Wiederherstellung des Suspensiveffekt von entsprechenden, grundsätzlich zulässigen Auflagen abhängig zu machen (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antragsteller mag – sinnvoller Weise in Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin – die nötigen Sicherheitsmaßnahmen für eine gefahrlose Zu- und Abfahrt der Baustellenfahrzeuge in eigener Verantwortung organisieren. In Betracht kommen etwa Warnschilder („Baustellenverkehr“), eine temporäre Wechsellichtzeichenanlage oder auch – soweit erforderlich – eine Begleitung der Fahrzeuge durch voraus- bzw. hinterherlaufende Sicherheitsposten (Einweiser). Soweit den Fahrern etwa die volle Sicht wegen der Gegebenheiten im U. verwehrt sein sollte (Lkw, Lastzug, enge Straßen), so dürften diese sich Hilfspersonen bedienen müssen, die gefährdete Verkehrsteilnehmer warnen und mit dem Fahrzeugführer Verbindung durch Zeichen und Rufe aufrechterhalten (BGH VRS 9, 406; 29, 275; 31, 440). Fehlt die nötige Hilfsperson, muss notfalls gewartet werden (OLG Düsseldorf VRS 87, 47). Das Gericht erkennt durchaus, dass durch die bevorstehende Nutzung des U.s und der Parzelle 473 als Baustraße für den Zeitraum der Bauarbeiten die Anwohner erheblichen Belästigungen durch Baufahrzeuge ausgesetzt sein werden. Diese Belästigungen müssen die Anwohner des Wohngebiets indes in gleicher Weise aushalten, wie das Befahren des U.s durch Müllfahrzeuge oder ggf. größerer LKW bei der Anlieferung von Waren für die Anlieger. Die vorübergehende Nutzung des U.s und des Flurstücks 473 als Baustraße ist Folge von der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung. Auf den Ersatz etwaiger, befürchteter Schäden besteht Anspruch gegen den jeweiligen Verursacher im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über Schadensersatz. Für die Annahme, dass die Anlieger durch den Baustellenverkehr in einer von der Rechtsordnung nicht gewollten Weise belastet werden könnten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Szenarien dergestalt, dass das Gericht zwingend von Sachschäden oder gar Verletzungen von Personen ausgehen müsste, sind nicht dargelegt. Bei ordnungsgemäßer Abwicklung und verantwortungsvoller Durchführung des Baustellenverkehrs sind derartige Risiken beherrschbar. Die Furcht hiervor und der verständliche Wunsch der Bürgerinnen und Bürger im angrenzenden Wohngebiet, ohne Belästigungen durch Baustellenverkehr zu leben, müssen hinter dem letztlich auch aus der Baufreiheit (Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) herzuleitenden Recht des Antragstellers auf Nutzung des U.s und der Parzelle 473 zurückstehen. Mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung ist auch der Hinweis des Antragstellers auf § 28 Abs. 1 NachbRG zutreffend, wonach das Flurstück 473 auch zur Überfahrt u.a. zum Baugrundstück des Antragstellers genutzt werden kann. Nach § 28 Abs. 3 NachbRG findet zwar Abs. 1 auf die Eigentümer öffentlicher Straßen keine Anwendung. Soweit die öffentliche Straße vom Antragsteller – wie dargelegt – im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt werden darf, kann der Antragsteller das Flurstück 473 über den U. erreichen und vereinbarungsgemäß nutzen. Gegen die mit der offensichtlich rechtswidrigen Auflage verbundenen Zwangsgeldandro-hungen als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung war folgerichtig die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da an der Vollstreckung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 16 HessAGVwGO). Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin als Unterlegene zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert wurde gemäß §§ 52, 53 Abs. 2 GKG festgesetzt. Dabei hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der zeitnahen Herstellung der Baustraße mit Blick auf das Volumen des Bauvorhabens für das Eilverfahren mit 50.000,- Euro festgesetzt. Der Wert wurde in Anbetracht der Vorläufigkeit der Entscheidung auf die Hälfte des Wertes reduziert (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges, vgl. Kopp, VwGO, Anh. zu § 164). Der Betrag der angedrohte Zwangsgelder (2 x 2.500,- = 5.000,- Euro) bleibt außer Betracht (Nr. 1.6.2 des Streitwertkataloges, Kopp, a.a.O.).