Urteil
4 UE 212/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0527.4UE212.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage, denn das geplante Zweifamilienhaus ist bauordnungsrechtlich nicht zulässig, weil es den Bauwich nicht einhält und das Baugrundstück nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Gemäß § 92 HBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid nimmt den Teil der Baugenehmigung vorweg, der der Reichweite der Anfrage entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 23.05.1975 - IV C 28.72 - BVerwGE 48, 242 (245 f.) -BRS 29 Nr. 116). Gegenstand des Antrags ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, seine bauordnungsrechtliche Erschließung, aber auch die Zulässigkeit der Errichtung des Vorhabens in Grenzbebauung zur Nachbarparzelle 365/12. Das ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, daß dieser Punkt im schriftlichen Antrag des Klägers ausdrücklich angesprochen ist, sondern auch aus der angegebenen Kubatur von 10 m x 10 m. Ein Wohnhaus mit dieser Grundfläche kann auf dem wenig mehr als 15 m breiten Grundstück nicht unter Einhaltung des erforderlichen Bauwichs untergebracht werden. Die beabsichtigte Bebauung entspricht teilweise nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ( § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Der Senat geht nach Aktenlage, insbesondere an Hand der Aussagen der Lagepläne und Lichtbilder, die im vorliegenden und im Parallelverfahren 4 UE 670/84 vorgelegt worden sind und Lage und Umgebung des vorgesehenen Bauplatzes zeigen, in Übereinstimmung mit den Beteiligten, dem angefochtenen Vorbescheid vom 06.05.1983, dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 19.07.1983 und der Vorinstanz davon aus, daß das Baugrundstück nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der bebauten Ortslage von Eppstein am Ortsrand liegt. Gemäß dem dann anwendbaren § 34 Abs. 1 BBauG ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im unbeplanten Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach Aktenlage unter Auswertung der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, daß sich das zweigeschossige Einfamilienhaus mit Standort in die aus Wohnhäusern in offener Bauweise bestehende vorhandene Bebauung einfügen würde. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist jedoch nicht ausreichend erschlossen. Zur Erschließung gehören die Straße zum Baugrundstück und die notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen. Im vorliegenden Fall fehlt es zumindest an der Wegeerschließung. Dabei kann es wiederum offenbleiben, ob dem nicht ins Einzelne gehenden Erschließungsbegriff des Bauplanungsrechts genügt wäre, wenn auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Weg, auf dem abschnittweise jedenfalls Anliegerverkehr stattfindet, das Baugrundstück zu erreichen ist und der tatsächliche Straßenzustand eine gefahrlose, den Anforderungen der erschlossenen Anlage genügende und im übrigen ortsübliche/ Benutzung ermöglicht, was in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise durch eine eigene Ortsbesichtigung seitens des Senats hätte festgestellt werden müssen, weil seit der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Veränderungen vorgenommen worden sein sollen (zu den Mindestanforderungen an die Wegeerschließung vgl. Hess.VGH, U. v. 24.11.1977, in BRS 32 Nr. 47 m.w.N.). Es kommt hierauf letztlich nicht an, weil die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Wegeerschließung nicht erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in einer solchen Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenzt oder eine solche öffentlich-rechtliche Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat, daß der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die verlängerte Kurmainzer Straße, an die das Baugrundstück grenzt, ist keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne dieser Vorschrift. Sie erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht schon deshalb, weil sie von den Anliegern benutzt wird, um zu den Hausgrundstücken zu gelangen, und aus diesem Grunde tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Erforderlich ist vielmehr, daß die Wegefläche als öffentliche Straße dem Verkehr gewidmet ist (Hess.VGH, U. v. 14.08.1984 - III OE 146/82 -; vgl. auch Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, 3. Auflage § 5 Rdnr. 11 zur entsprechenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO -). Gemäß § 2 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes - HStrG - sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Eine öffentliche Straße, die aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wird, gilt mit der Verkehrsübergabe als gewidmet. Eine förmliche Widmung der verlängerten Kurmainzer Straße gemäß § 4 HStrG - in Betracht käme hier nur eine Widmung durch die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 HStrG) - hat nicht stattgefunden. Ebensowenig ist eine fiktive Widmung durch Verkehrsübergabe einer aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen, z.B. auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 11, 125 BBauG) hergestellten öffentlichen Straße, erfolgt. Eine andere rechtliche Möglichkeit zur Schaffung einer öffentlichen Straße bestand seit Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes am 01.11.1962 (vgl. § 55 HStrG) nicht. Entgegen der Behauptung des Klägers handelt es sich bei der verlängerten Kurmainzer Straße auch nicht um einen Weg, der nach Maßgabe der vor Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes geltenden straßenrechtlichen Vorschriften den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche gehabt hätte. Vielmehr bildete nachdem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die verlängerte Kurmainzer Straße lediglich den Zugang zu den dort vorhandenen Wiesen und Gärten Eine im Jahre 1972 vorhandene Wegeöffentlichkeit wäre auf den der ursprünglichen Benutzung als Feldweg entsprechenden Widmungszweck beschränkt gewesen.. Die an die verlängerte Kurmainzer Straße angrenzenden und durch ihn erschlossenen Hausgrundstücke sind in den Jahren 1966 bis 1972 und damit ausnahmslos unter der Geltung der Hessischen Bauordnung vom 06.07.1957 (GVBl. S. 101) - HBO a.F. errichtet worden, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 eine im wesentlichen mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 HBO n.F. übereinstimmende Regelung über die Zulässigkeit von Gebäuden enthielt. Auch 3 von der beigeladenen Stadt in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Verpflichtungserklärungen von Eigentümern angrenzender Liegenschaften aus den Jahren 1963 und 1971, in denen sich die Unterzeichner verpflichtet haben, vor Herstellung der Straße keine Ansprüche an die Stadt Eppstein zustellen, bestätigen, daß die Beteiligten seinerzeit davon ausgegangen sind, daß die Straße noch nicht hergestellt war. Auch dieser Umstand spricht dafür, daß eine uneingeschränkte, die vorgesehene Nutzung für den Anliegergebrauch einschließende Öffentlichkeit des Weges verlängerte Kurmainzer Straße 1962 nicht bestanden hat, da die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr der Fertigstellung regelmäßig nachfolgt. Schließlich ist zu erwähnen, daß westlich der Einmündung des Weges Am Woogberg in die Kurmainzer Straße Wegeparzellen, die ein Teilstück der sogenannten verlängerten Kurmainzer Straße bilden, in Privateigentum standen und noch stehen. Wie die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen hat, hat der Eigentümer dieser Flurstücke bisher nicht sein Einverständnis zum Überfahren seines Grundes und Boden erklärt. Auch das spricht dafür, daß die Bezeichnung als verlängerte Kurmainzer Straße ein örtlicher volkstümlicher Begriff für einen Weg ist, dessen in gemeindlichem Eigentum stehendes Teilstück zwar im Westen Anschluß an die Burgstraße hat, im Osten aber durch Privatgrund von derjenigen öffentlichen Straße, eben der Kurmainzer Straße, getrennt ist, deren Verlauf er im Gelände fort setzt und nach der er benannt ist. Eine durchgehende öffentliche Wegeverbindung hat dort offenbar bis jetzt nicht bestanden. Nach alledem grenzt das Baugrundstück nicht an eine öffentliche f Wegefläche im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO n. F., Es bedarf deshalb nicht mehr der Beantwortung der Frage, ob der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten im Hinblick auf den Wegezustand und die vorhandene Steigungen ohne Schwierigkeiten möglich wäre oder nicht. In diesem Zusammenhang soll allerdings darauf hingewiesen werden, daß die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO n.F. geforderte Einsatzmöglichkeit derartiger Fahrzeuge "ohne Schwierigkeiten" nur dann gewährleistet ist, wenn dieser Einsatz bei jeder Witterung das ganze Jahr über und ohne Inanspruchnahme der letzten Kapazitätsreserven entsprechend der Auslegung des jeweiligen Fahrzeugtyps möglich ist. Bauordnungsrechtlich verstößt das Vorhaben weiterhin gegen das Erfordernis eines Bauwichs von 3 m (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 1 HBO n.F.) auch gegenüber dem südwestlich gelegenen Flurstück 365/12. Die nach den Angaben in der Bauvoranfrage mit dem Grundstücksnachbarn notariell getroffene Vereinbarung über eine Grenzbebauung genügt als solche nicht, um die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu sichern, dazu wäre vielmehr eine öffentlich-rechtliche Sicherung beispielsweise durch Begründung einer Baulast (§§ 9 Abs. 1 Satz 3, 109 HBO n.F.) erforderlich, durch die entweder der Anbau vom Nachbargrundstück her gesichert wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 2 HBO n.F.) oder die Übernahme des Bauwichs auf das Nachbargrundstück (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HBO n.F.). Es sei allerdings angemerkt, daß eine negative Bescheidung der Bauvoranfrage nach den hier vorliegenden Umständen nicht allein wegen der beabsichtigten Grenzbebauung gerechtfertigt gewesen wäre. Gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 HBO kann die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt werden, wenn das Vorhaben nur in einzelnen Teilen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften abweicht. Da vom Nachbarn Gorbach Grenzbebauung beabsichtigt ist und der Kläger anscheinend die Möglichkeit zum Anbau nutzen möchte, auch wenn dies in der zeichnerischen Darstellung im Lageplan nicht klar genug zum Ausdruck kommt, es also letztlich nur an der öffentlich-rechtlichen Sicherung fehlt, hätte der Bauvorbescheid insoweit unter der Auflage der Eintragung der entsprechenden Baulast erteilt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Billigkeit gebietet es, der Beigeladenen, die das Verfahren gefördert hat, ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl, § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger beabsichtigt, auf seinem unbebauten Grundstück Gemarkung Eppstein, Flur 3 Flurstück 365/11 - Baugrundstück ein Zweifamilienhaus zu errichten. Das Baugrundstück hat eine Größe von 489 qm und weist zwischen den seitlichen Nachbargrenzen eine Breite von 15 m auf. Das westlich angrenzende Nachbargrundstück 365/12 ist nicht bebaut. Seine Bebaubarkeit ist Gegenstand des Parallelverfahrens 4 UE 670/84. Die darauf in südwestlicher Richtung folgenden Flurstücke 365/10, 365/7 und 374/2 sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut (Haus Nrn. 28 - 32). In nordöstlicher Richtung schließen sich an das Baugrundstück die ebenfalls jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Parzellen 366/3 und 366/5 (Haus-Nrn. 22 und 20). Das klägerische Baugrundstück liegt an der sogenannten verlängerten Kurmainzer Straße, die zwischen der Burgstraße und der Straße Am Woogberg liegt und für den öffentlichen Verkehr nicht gewidmet ist. Dieser Weg weist von der Burgstraße herkommend zunächst eine Bitumendecke auf einer Länge von 111,40 m auf. Der restliche Weg bis zur Straße Am Woogberg ist geschottert auf einem Lehmboden als Untergrund. Der Weg weist eine unterschiedliche Breite zwischen 2.30 m und 7.25 m auf. Die Steigung bzw. das Gefälle des Weges beträgt zwischen 4 % und über 20 %. Ein Teil des Wegs vor der Einmündung der Straße Am Woogberg (Flurstück 359/4) steht in privatem Eigentum. Die übrige Wegefläche gehört der Beigeladenen. Mit am 28.01.1983 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Bebauung dieses Grundstücks mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung über eine Grundfläche von ca. 10 m x 10 m. Nach den Angaben in den der Bauvoranfrage beigefügten Unterlagen soll die Zuwegung zum Grundstück aus Richtung Burgstraße erfolgen, wie dies auch bei den Wohngrundstücken entlang der sogenannten verlängerten Kurmainzer Straße (Haus-Nrn. 26, 28, 30 und 32) der Fall sei. Ferner heißt es in dem Antrag:" Zum bebauten Grundstück 366/3 wäre von einem 3-m-Grenzabstand auszugehen; zum Grundstück 365/12 ist gemäß Vertrag Grenzbebauung möglich. Der Vertrag bzw. diese notariell getroffene Vereinbarung kann ggfs. nachgereicht werden ". Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen zu der geplanten Baumaßnahme mit der Begründung versagt hatte, die Erschließung sei mangelhaft, beschied der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 06.05.1983, zugestellt am 20.05.1983, dahin, daß die Erteilung der Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil die Erschließung des nach § 34 BBauG zu beurteilenden Bauvorhabens nicht gesichert sei. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung seien nicht vorhanden; das Grundstück sei nur über einen Feldweg zu erreichen, der zwar für eine Bewirtschaftung des Grundstücks ausreiche, in keinem Fall jedoch als Erschließungsanlage für ein Wohngrundstück geeignet sei. Hinzu komme, daß dieser Feldweg nicht einmal parzelliert sei. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob der Kläger mit am 09.06.1983 eingegangenem Schreiben Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, daß die Ver- und Entsorgung über die Flurstücke 365/6 und 363/4 geführt werden könne; hierzu seien Rechte dinglich im Grundbuch gesichert. Es sei nicht verständlich, weshalb nicht auch sein Grundstück über den Weg in Verlängerung der Kurmainzer Straße erschlossen werden könne, wenn dies für die 4 dort bereits vorhandenen Häuser gelte. Es sei zu befürchten, daß insbesondere in die ablehnende Entscheidung der Stadt Eppstein sachfremde Erwägungen eingeflossen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.1983 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch des Klägers im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Erschließung des Baugrundstückes sei nicht gesichert. Mit am 19.08.1983 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Erschließung seines Grundstücks durch den Verbindungsweg zwischen Kurmainzer, Straße und Burgstraße sei ohne Schwierigkeiten möglich. Dies zeige nicht zuletzt die Tatsache, daß der Weg sowohl von den übrigen Anliegern als auch von Müllfahrzeugen zur Entsorgung der vorhandenen bebauten Grundstücke regelmäßig benutzt werde. Auch die von der Stadt Eppstein benutzten Feuerwehrfahrzeuge könnten solche Steigungen, wie hier vorhanden, ohne Probleme bewältigen, so daß die problemlose Erreichbarkeit durch Feuerwehr- und sonstige Rettungsfahrzeuge eindeutig gegeben sei. Beispielsweise sei der fragliche Wegeteil 1971 im Rahmen einer Straßensperrung der Rossertstraße als Umleitung für den gesamten Verkehr benutzt worden. Die Stadt Eppstein habe diese Straße befestigt und sorge regelmäßig für die Aufrechterhaltung der Entwässerung. Seit 1976 sei der Weg mit öffentlichen Verkehrszeichen versehen gewesen , die erst während des anhängigen Rechtsstreits im Jahre 1984 plötzlich entfernt worden seien. In der Vergangenheit seien keinerlei Zweifel hinsichtlich der ausreichenden Anbindung an das öffentliche Wegenetz geäußert worden; so habe die Stadt Eppstein im Jahre 1979 einem Erweiterungsbau einschließlich Garagenanlage auf dem Flurstück 374/2 zugestimmt. Der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsfahrzeugen auch bei widrigen Witterungsverhältnissen sei ohne Gefahr möglich. Angesichts der besonderen Ausstattung der von der Stadt Eppstein eingesetzten Fahrzeuge gelte dies auch für den Einsatz bei Schnee und Eisglätte. Es sei zu berücksichtigen, daß sich die Situation der hier fraglichen Zuwegung keineswegs grundlegend von der Mehrzahl der Straßen im Bereich der Stadt Eppstein unterscheide. Etwa 17,5 % der Straßen in Eppstein seien weniger als 3 m breit, 40,5 % seien genau 3 m breit. Die Mehrzahl der Straßen weise eine starke Steigung au;, das Straßennetz sei keineswegs vollständig asphaltiert. In Vergleichsfällen habe eine ähnlich schlechte Zuwegung die Beigeladene nicht gehindert, ihr Einvernehmen zur Errichtung von Neubauten zu erteilen. Die Beigeladene könne die von ihr jahrelang als Bestandteil ihrer öffentlichen Verkehrsfläche behandelte Zuwegung nicht dem öffentlichen Verkehr wieder entziehen; sie greife dadurch in gewachsene Rechte der Anlieger ein. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide vom 06.05.1983 und 19.07.1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Erreichbarkeit des Grundstücks beispielsweise für Rettungsfahrzeuge sei nicht sichergestellt. In den Wintermonaten sei Rettungsfahrzeugen die Zufahrt praktisch nicht möglich, jedenfalls nicht mit der zur Rettung von Personen oder Sachwerten unerläßlichen nötigen Schnelligkeit. Das Wegestück sei zudem bisher nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. In der Vergangenheit habe die Stadt Eppstein die Benutzung durch einen bestimmten Personenkreis lediglich geduldet im Hinblick auf die Bedürfnisse der Anlieger. Bei der Umleitung im Jahre 1971 habe es sich von vornherein um eine lediglich provisorische Baustraße gehandelt. Entgegen der Behauptung des Klägers sei eine vergleichbare Situation im Bereich der Stadt Eppstein nirgends zu finden. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen und daraus keine Ansprüche herleiten. Aus heutiger Sicht erwiesen sich die früher erteilten Baugenehmigungen für die Flurstücke 374/2, 365/7, 365/9 und 365/10 (verlängerte Kurmainzer Straße 26, 28, 30 und 32) als rechtswidrig, da hierfür die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO ebenfalls nicht erfüllt seien. Der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf Fortsetzung dieser früheren rechtswidrigen Genehmigungspraxis, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht grundsätzlich nicht bestehe. Ob dem Kläger ein Anspruch gegen die Beigeladene auf Erschließung seines Grundstücks durch Ausbau des von der Burgstraße führenden Weges zustehe, könne dahingestellt bleiben, denn für die Beurteilung nach § 4 HBO komme es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die Beigeladene hat, ohne selbst einen Antrag zu stellen, geltend gemacht, der Weg könne durch Rettungs- und Löschfahrzeuge nicht befahren werden. Von einer ordnungsgemäßen Zuwegung könne nicht gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat nach Inaugenscheinnahme des Baugrundstücks und der an diesem entlang in südöstlicher Richtung zur Burgstraße führenden Verlängerung der Kurmainzer Straße durch den Berichterstatter die Klage mit Urteil vom 24.10.1985 abgewiesen und die Entscheidung wie folgt begründet: Das Vorhaben könne sowohl aus bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zugelassen werden, weil die ausreichende wegemäßige Erschließung nicht gesichert sei. Zweifelhaft sei bereits, ob der Weg, an dem das klägerische Grundstück liege und der die Kurmainzer Straße mit der Burgstraße verbinde , als "öffentliche Verkehrsfläche" angesehen werden könne. Für diesen Weg gebe keine einheitliche Wegeparzelle. Er verlaufe vielmehr zunächst - von der Kurmainzer Straße aus gesehen - über ein Privatgrundstück und erst in Höhe des derzeitigen klägerischen Wohngrundstücks über eine Parzelle, die im Eigentum der Beigeladenen stehe. Das Wegestück zwischen Burgstraße und dem klägerischen Grundstück sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Fraglich sei, ob es sich um einen tatsächlich öffentlichen Weg handele, was voraussetze, daß die Nutzung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Wegeeigentümers durch einen nicht bestimmbaren und nicht abgrenzbaren Kreis von Verkehrsteilnehmern erfolge. Zwar dulde die Beigeladene den Verkehr auf diesem Wegebereich, jedoch allein im Hinblick auf die Bedürfnisse der Anlieger, somit eines bestimmten Personenkreises. Sie habe ein Verkehrsschild aufstellen lassen, das den Text aufweise "Ende der öffentlichen Straße, benutzen des nicht ausgebauten Weges auf eigene Gefahr", während dort früher ein Verkehrsschild nach der StVO " Durchfahrt verboten" gestanden habe. Letztlich könne diese Frage jedoch offen bleiben, da der fragliche Weg nach der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Überzeugung der Kammer nicht in der Weise befahrbar sei, daß dort der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsfahrzeugen auch bei widrigen Wetterverhältnissen ohne Gefahr möglich sei. Gegen das am 24.12.1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.01.1986 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Die erstinstanzliche Entscheidung lasse jede Auseinandersetzung damit vermissen, daß der Kläger erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen habe, wann und unter welchen Umständen sich die Zuweisung des betreffenden Wegstücks als öffentliche Verkehrsfläche geändert habe. Die aus dem Verhalten der beigeladenen Stadt in der Vergangenheit entstandene Bindungswirkung bezüglich der Duldung des öffentlichen Verkehrs bestehe auch zu Gunsten des Baugrundstücks. Der Kläger habe erstinstanzlich dargelegt, daß eine Erschwernis beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen bei Schnee- und Eisglätte bei einer überwiegenden Anzahl der Straßen des in Hanglage liegenden Straßennetzes der Beigeladenen bestehe. Die Wasserversorgung und -entsorgung sei im Hinblick auf die Grunddienstbarkeit gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 365/6 und 363/4 gemäß § 3 der Abwassersatzung der Beigeladenen gesichert. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach den erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen des Klägers zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist ergänzend erneut daraufhin, daß das vom Grundstück des Klägers in Richtung Burgstraße verlaufende Wegestück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei noch eine dem öffentlichen Verkehr tatsächlich zur Verfügung gestellte Verkehrsfläche darstelle. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Es gebe keine vergleichbare Erschließungssituation in Eppstein. Insbesondere sei ein Weg ohne Asphaltdecke und entsprechenden Ausbau keinesfalls eine in Eppstein übliche straßenmäßige Erschließung einer Bebauung innerhalb der bebauten Ortslage. Der Ausbau des Weges zu den Grundstücken der Kläger als Straße setze schon wegen der notwendigerweise anzustrebenden Straßenbreite einen Bebauungsplan voraus, der auch in den Außenbereich (Landschaftsschutzgebiet Taunus) eingreife und zudem wegen der Hanglage Stützmauern erfordere. Eine Widmung des Feldweges für den öffentlichen Verkehr sei nicht vorgesehen. Die Baugenehmigungen für die übrigen entlang des Weges vorhandenen Wohnhäuser seien 1966 und 1972 vor der Gebietsreform erteilt worden. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Tragweite des gemeindlichen Einvernehmens seinerzeit nicht erkannt worden sei. Nach der Gebietsreform habe der Magistrat längs des Wegestückes keine Wohnhäuser mehr zugelassen. Es sei nach heutiger Rechtslage auch nicht vorstellbar, daß in dem Gebiet westlich des Weges ohne weiteres Gebäude auch in Form einer "Baulückenbebauung" zulässig seien, da sie die Rodung der weitgehend zusammenhängenden waldartigen Baum- und Strauchvegetation auf den Grundstücken voraussetze. Die Bauakten des Beklagten und die Akten der Parallelsache .. ./. Main-Taunus-Kreis mit dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen 4 UE 670/84 liegen vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten wird ergänzend Bezug genommen.