Beschluss
2 L 795/11.DA
VG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0912.2L795.11.DA.0A
19Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Eigentümer einer baulichen Anlage ist als Zustandsstörer für eine den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechende Nutzung dieser Anlage verantwortlich und kann daher von der Behörde auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Handlungen Dritter für die Störung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind. In diesem Falle hat er grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit und Pflicht, auf die rechtmäßige Nutzung seiner baulichen Anlage hinzuwirken.
2. Die Behörde kann grundsätzlich gegen den Eigentümer von nicht von ihm selbst baurechtswidrig genutzten Räumen durch die Kombination eines - in die Zukunft gerichteten - Vermietungsverbots mit einem - die aktuellen Nutzungsverhältnisse betreffenden - Kündigungsgebot vorgehen.
Tenor
1. Soweit sich der Antrag gegen die in dem Bescheid vom 16.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 enthaltene Androhung der Versiegelung der Räumlichkeiten in der A-Straße in Y. richtet, wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 9.180.- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eigentümer einer baulichen Anlage ist als Zustandsstörer für eine den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechende Nutzung dieser Anlage verantwortlich und kann daher von der Behörde auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Handlungen Dritter für die Störung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind. In diesem Falle hat er grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit und Pflicht, auf die rechtmäßige Nutzung seiner baulichen Anlage hinzuwirken. 2. Die Behörde kann grundsätzlich gegen den Eigentümer von nicht von ihm selbst baurechtswidrig genutzten Räumen durch die Kombination eines - in die Zukunft gerichteten - Vermietungsverbots mit einem - die aktuellen Nutzungsverhältnisse betreffenden - Kündigungsgebot vorgehen. 1. Soweit sich der Antrag gegen die in dem Bescheid vom 16.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 enthaltene Androhung der Versiegelung der Räumlichkeiten in der A-Straße in Y. richtet, wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.180.- EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer baurechtlichen Ordnungsverfügung, die gegenüber der Eigentümerin eines als Wettbüro genutzten Ladengeschäfts ergangen ist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Vorderhauses der Liegenschaft Z.-Straße in Y., dessen Erdgeschoss ursprünglich als Ladengeschäft genutzt wurde. Am 01.12.2008 teilte die Stadt Y. gegenüber der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners mit, dass die dortigen Räumlichkeiten als Wettbüro genutzt würden, obwohl eine entsprechende Baugenehmigung nicht vorliege. Nach einer entsprechenden Baukontrolle vor Ort und einer Anhörung des damaligen Betreibers, Herrn X., erlies der Antragsgegner am 10.08.2009 gegenüber diesem eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Nutzung der Räume als Internetcafe, Online-Service und Vermittlung von Sportwetten (Vergnügungsstätte), ordnete die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbotes an und drohte gleichzeitig ein Zwangsgeld an. Nachdem am 07.09.2009 festgestellt wurde, dass in der Liegenschaft weiterhin ein Wettbüro betrieben wurde, setzte die Behörde mit Bescheid vom 08.09.2009 gegen Herrn X. das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR fest. Hiergegen erhob der Betroffene am 09.10.2009 Widerspruch und lies über seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass der Sportwettbetrieb eingestellt werde. Nachdem die Behörde am 26.10.2009 festgestellt hatte, dass weiterhin ein Wettbetrieb stattfand, kündigte die Behörde gegenüber Herrn X. die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes an, sofern die Nutzung nicht bis zum 09.11.2009 eingestellt werde. Gleichzeitig informierte der Antragsgegner die Antragstellerin über diesen Vorgang und bat um Überlassung des mit Herrn X. geschlossenen Mietvertrags. Am 05.11.2009 teilte die Antragstellerin telefonisch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit, dass sie seit ca. acht Jahren denselben Mieter, Herrn W. habe, der den Sachverhalt kenne und offensichtlich die Räume an Herrn X. unterverpachtet habe. Eine aktuelle Anschrift ihres Mieters, Herrn W., sei ihr nicht bekannt. Am 18.11.2009 teilte der Anwalt des Herrn X. mit, dass dieser seine Geschäftstätigkeit eingestellt habe und neuer Betreiber Herr V. sei, so dass gebeten werde, die Zwangsgeldfestsetzung gegen den Mandanten aufzuheben. Am 24.02.2010 teilte die Ordnungsbehörde der Stadt Y. gegenüber dem Antragsgegner mit, dass in dem Anwesen weiterhin ein Sportwettbüro betrieben werde und eine entsprechende Gewerbeanmeldung des Herrn V. vorliege. Auch dieser wurde daraufhin von dem Antragsgegner zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört, woraufhin keine Reaktion erfolgte. Bereits am 29.03.2010 teilte das Ordnungsamt der Stadt Y. wiederum gegenüber dem Antragsgegner mit, dass für das streitgegenständliche Anwesen nunmehr eine Gewerbeanmeldung eines Herrn U. vorliege. Auch dieser wurde daraufhin mit Schriftsatz vom 07.04.2010 seitens des Antragsgegners zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört. Nachdem verschiedene Ortsbesichtigungen ergeben hatten, dass das Anwesen weiterhin als Wettbüro genutzt wurde, erging am 16.06.2010 gegenüber Herrn Z. eine Nutzungsuntersagungsverfügung nebst Anordnung des Sofortvollzugs und einer Zwangsgeldandrohung. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.06.2010 bezüglich des Erlasses einer Unterlassungsverfügung ihr gegenüber angehört. Zur Begründung wird ausgeführt, die gegenwärtige Vermietung und Nutzung des Anwesens zum Zwecke von Sportwettenannahmen sei formell rechtswidrig. Zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände sei daher beabsichtigt, ihr gegenüber die Nutzung der Räume zum Zwecke der Sportwettenannahme sowie jede weitere entsprechende Neuvermietung der Räume zu untersagen. Aus Gründen der Effektivität werde sowohl gegen den Pächter als auch gegen sie als Eigentümerin der Räume vorgegangen. Hierzu zwinge insbesondere der häufige Pächterwechsel. Nachdem eine Ortsbesichtigung am 19.07.2010 ergeben hatte, dass die Liegenschaft weiterhin als Wettbüro genutzt wurde, setzte die Behörde mit Bescheid vom 20.07.2010 gegen Herrn Z. das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR fest, wobei sich dieser Bescheid jedoch als unzustellbar erwies. Weitere Recherchen der Behörde ergaben, dass Herr Z. das Gewerbe am 20.07.2010 wieder abgemeldet hatte. Mit Schriftsatz vom 20.07.2010 schrieb der Antragsgegner die Antragstellerin erneut an und teilte dieser mit, dass Herrn Z. die Nutzung des Anwesens als Sportwettbüro untersagt und ihm gegenüber ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR festgesetzt worden sei. Da sie, die Eigentümerin, auf das Schreiben vom 16.06.2010 nicht reagiert habe, werde ihr nunmehr letztmals Gelegenheit gegeben, die ungenehmigte Nutzung der Räume sowie jede weitere Neuvermietung zu unterbinden und gegenüber der Behörde bis zum 20.08.2010 die entsprechenden Bemühungen zu dokumentieren. Andernfalls werde die angekündigte Verfügung ihr gegenüber erlassen. Mit Schriftsatz vom 27.07.2010 informierte die Ordnungsbehörde der Stadt Y. den Antragsgegner darüber, dass nunmehr ein in Belgien ansässiger Herr Z. ein entsprechendes Gewerbe in dem Anwesen der Antragstellerin angemeldet habe. Auch dieser wurde daraufhin seitens des Antragsgegners zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört, woraufhin dieser mit Schriftsatz vom 27.08.2010 sich als Geschäftsführer der Fa. S. meldete und mitteilte, dass in der Betriebsstätte A-Straße keine Wetten mehr vermittelt würden, vielmehr würden lediglich noch ein Stehcafe betrieben und Internetdienste angeboten. Nachdem eine Ortsbesichtigung am 02.09.2010 ergeben hatte, dass in dem Anwesen weiterhin ein Wettbüro betrieben wurde, teilte die Behörde mit Verfügung vom 03.09.2010 gegenüber Herrn T. mit, dass die gegenüber dem Rechtsvorgänger, Herrn X., ergangene Nutzungsuntersagungsverfügung vom 10.08.2009 auch ihm gegenüber Gültigkeit entfalte und daher gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR festgesetzt werde, sollte die Wettbürotätigkeit nicht bis zum 15.09.2010 eingestellt werden. Ein weiteres Anhörungsschreiben der Behörde gegenüber der Fa. S. wurde als unzustellbar zurückgesandt. Eine entsprechende Nutzungsuntersagungsverfügung gegenüber der Fa. S. vom 02.05.2011 wurde daraufhin am selben Tage einem Bediensteten in dem Wettbüro persönlich ausgehändigt. Die entsprechende Zustellung per Post scheiterte erneut daran, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Mit Schriftsatz vom 18.08.2010 zeigte der Antragstellerbevollmächtigte seine Mandatsübernahme gegenüber der Behörde an und teilte mit, dass die angedrohte Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei. Zunächst sei nicht ersichtlich, weshalb die seit über acht Jahren betriebene Wettannahmestelle nunmehr rechtswidrig sein solle. Im Übrigen habe die Antragstellerin seit über acht Jahren denselben Mieter. Ein Herr Z. sei der Antragstellerin unbekannt. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin sei weder zweckmäßig noch geeignet, einen etwaigen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Insbesondere habe die Antragstellerin keine rechtliche Möglichkeit, gegen einen Herrn Z. vorzugehen. Mit Schriftsatz vom 02.09.2010 teilte daraufhin der Antragsgegner gegenüber dem Antragstellerbevollmächtigten mit, dass seit 2008 bereits vier verschiedene Gewerbetreibende das Sportwettbüro in dem Anwesen der Klägerin betrieben hätten. Da die Betreiber jedes Mal in dem Moment wechselten, in dem die Behörde das Verfahren gegen sie aufgreife, sei die Behörde gezwungen, auch gegen die Eigentümerin der Liegenschaft vorzugehen. Eine lediglich gegenüber dem Mieter und Handlungsstörer ausgesprochene Nutzungsuntersagung böte keine hinreichende Gewähr für eine rasche und erfolgreiche Beendigung der unzulässigen Nutzung. Nach weiteren Ortsbesichtigungen und Schriftwechseln teilte der Antragstellerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14.01.2011 gegenüber dem Antragsgegner mit, dass für die Antragstellerin keine Möglichkeit bestehe, die von ihr verlangte Verpflichtung zu erfüllen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass sich der Mieter der Antragstellerin vertragswidrig verhalte bzw. gegen diesen bereits Nutzungsuntersagungen ergangen seien. Vor diesem Hintergrund ließen sich mietrechtliche Maßnahmen gegen den Mieter schlechterdings nicht begründen. Im Übrigen seien die von der Behörde genannten Personen der Antragstellerin nicht bekannt, sie habe diesen gegenüber auch zu keinem Zeitpunkt ihre Räumlichkeiten zur illegalen Nutzung überlassen. Nur der Mieter selbst sei in der Lage, die beanstandete Nutzung aufzugeben. Mit Schriftsatz vom 08.02.2011 hörte der Antragsgegner daraufhin den Mieter der Antragstellerin, Herrn W., zu der ihm gegenüber beabsichtigten Nutzungsuntersagungsverfügung an und forderte ihn mit Bescheid vom 28.03.2011 unter Zwangsgeldandrohung auf, die Nutzung des Ladenlokals als Wettbüro bzw. die Überlassung der Räume an Unterpächter zur Nutzung als Wettbüro zu unterlassen bzw. zu unterbinden. Dieser Bescheid erwies sich jedoch sowohl unter der im Mietvertrag mit der Antragstellerin angegebenen Anschrift als auch unter weiteren, von dem Antragsgegner recherchierten Anschriften des Herrn W. (R.-Straße, A-Stadt; Q.-Straße, B-Stadt; P.-Straße, C-Stadt; N.-Straße, E-Stadt; M.-Straße, C-Stadt) als unzustellbar. Mit Bescheid vom 16.02.2011 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die ungenehmigte Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens nach Auszug der derzeitigen Mietpartei zu unterlassen. Ebenso wurde ihr jede weitere ungenehmigte Neuvermietung der betreffenden Räumlichkeiten untersagt und für den Fall der Nichteinhaltung des Nutzungsverbots bzw. des Verbots der ungenehmigten Neuvermietung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR angedroht. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots bzw. des Verbots einer ungenehmigten Neuvermietung besonders angeordnete. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 17.03.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, weil sie, die Antragstellerin, weder die Absicht habe, die streitgegenständlichen Räumlichkeiten selbst zu nutzen noch im Falle einer Neuvermietung einer ungenehmigten Nutzung zuzuführen. Insbesondere habe sie selbst diese noch nie illegal genutzt und auch noch nie Dritten zur illegalen Nutzung überlassen, so dass das Vorgehen der Behörde nicht geeignet sei, die von ihr beschriebenen baurechtswidrigen Zustände zu beseitigen. Die Neuvermietung von Privatbesitz könne auch nicht generell unter einen behördlichen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Ein Vorgehen gegen den Mieter sei der Antragstellerin angesichts des damit verbundenen Aufwands sowie der dadurch entstehenden Kosten unzumutbar. Der Behörde stünden vielmehr effektivere Möglichkeiten zur Störungsbeseitigung zur Verfügung. Mit dieser Widerspruchsbegründung legte die Antragstellerin den entsprechenden Mietvertrag mit dem Mieter, Herrn W., vor, aus dem u. a. hervorgeht, dass das streitgegenständliche Anwesen seit dem 01.03.2002 als „Online-Büro“ vermietet ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 änderte der Antragsgegner den Ausgangsbescheid vom 16.02.2011 dahingehend ab, dass die Antragstellerin aufgefordert wurde, „die gegenwärtige und künftige Vermietung und Weitervermietung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des o. g. Grundstückes als Vergnügungsstätte (Wettbüro) mit sofortiger Wirkung zu unterlassen“. Gleichzeitig wurde „die Widerspruchsführerin aufgefordert, bestehende Miet- und Nutzungsverhältnisse mit Personen, die die Räume als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzen, zu beenden, sofern nicht anderweitige Möglichkeiten zur Herstellung einer rechtmäßigen Nutzung bestehen“. Darüber hinaus wurde die Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 16.02.2011 aufgehoben und stattdessen die Versiegelung der Räumlichkeiten gemäß § 75 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz angedroht, sofern nicht nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die ungenehmigte Nutzung aufgegeben sei. Schließlich wurde der Sofortvollzug der Verfügung angeordnete. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzung der Liegenschaft als Wettbüro verstoße gegen formelles Baurecht, weil die erforderliche Baugenehmigung für eine entsprechende Nutzung nicht vorliege. Ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sei daher geboten. Auch die Störerauswahl erweise sich vorliegend als ermessensfehlerfrei, insbesondere sei diese erforderlich, um die baurechtswidrigen Zustände effektiv zu beenden und die ungenehmigte Nutzung als Wettbüro auf Dauer zu unterbinden. Insbesondere sei es der Behörde in den vergangenen 2 ½ Jahren nicht möglich gewesen, die eigentlichen Handlungsstörer in die Pflicht zu nehmen. Auch der Hauptmieter der Antragstellerin sei für die Behörde unerreichbar geblieben. In derartigen Fällen könne sich die Behörde ermessensfehlerfrei an den Eigentümer und Vermieter wenden, da nur so verhindert werden könne, dass sich der baurechtswidrige Zustand auf Dauer manifestiere. Hierzu sei die Versiegelung das gebotene Zwangsmittel, weil weder die Behörde noch – wie die Antragstellerin behaupte – sie selbst Kontakt zu ihrem Mieter bzw. den Betreibern habe. Die eingeräumte Frist von einem Monat sei ausreichend, um geeignete Maßnahmen in die Wege zu leiten und durchzusetzen. Am 27.05.2011 hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az.: 2 K 796/11.DA) und zugleich den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin könne nicht zur Unterlassung von Handlungen aufgefordert werden, die sie weder begangen habe noch begehe. Insbesondere habe sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht als Vergnügungsstätte vermietet und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dies zukünftig beabsichtigen könne. Die Untersagung der Vermietung ändere darüber hinaus nichts an der ungenehmigten Nutzung durch Dritte, insbesondere hindere auch eine Kündigung den unrechtmäßigen Nutzer nicht, den Betrieb weiterzuführen. Die angefochtene Verfügung sei daher zur Erreichung des Ziels, die gegenwärtige Nutzung umgehend zu unterbinden, ungeeignet. Auch könne die Antragstellerin mit ihrem Mieter, Herrn W., das Mietverhältnis nicht beenden, weil sich keine Vertragsverletzung feststellen lasse. Selbst nach dem Vortrag des Antragsgegners nutze der Mieter die Räumlichkeiten nicht zum Betrieb eines Wettbüros. Ob er den Untermietern die Einrichtung und Nutzung eines Wettbüros gestattet habe oder Herr W. gegen seine Untermieter wegen vertragswidriger Nutzung vorgehe, entziehe sich der Kenntnis der Antragstellerin. Ungeachtet dessen liege auch keine formell baurechtswidrige Nutzung als Vergnügungsstätte vor, weil die Wettannahmestelle in der A-Straße lediglich einer Toto-Lotto-Annahmestelle ohne Unterhaltungscharakter vergleichbar sei. Unabhängig davon sei jedenfalls die Störerauswahl ermessensfehlerhaft, weil sich die Unterbindung einer etwaigen baurechtswidrigen Nutzung nicht durch die Untersagung der Vermietung gegenüber der Antragstellerin erreichen lasse. Hierfür sei ein Vorgehen gegen den jeweiligen Nutzer notwendig. Der Antragstellerin selbst stünden weniger Möglichkeiten zu einem Vorgehen gegen die jeweiligen Nutzer zur Verfügung als dem Antragsgegner. Der Antragstellerin sei auch außer der im Mietvertrag angegebenen Anschrift keine andere Zustelladresse ihres Mieters bekannt. Unabhängig davon sei sie auch nicht in der Lage, kurzfristig für Abhilfe zu sorgen. Angesichts der nach § 858 BGB verbotenen Eigenmacht sei es ihr verwehrt, ohne Beschreitung des Rechtsweges die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Da von einer freiwilligen Schließung der Wettannahmestelle durch den Nutzer nicht auszugehen sei, sei die der Antragstellerin eingeräumte Monatsfrist auch völlig unzureichend. Im Übrigen sei es der Klägerin aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, ein zivilrechtliches Räumungsverfahren durchzuführen, da sie ihren Lebensunterhalt nur mit Hilfe der Mieteinnahmen bestreiten könne und ansonsten über keine nennenswerten Einkünfte verfüge. Weiter richte sich auch die Androhung der Versiegelung gegen die falsche Person, weil die Antragstellerin die Räumlichkeiten des Ladenlokals nicht nutze und sie auch nicht in der Lage sei, die Nutzung aufzugeben oder innerhalb der Monatsfrist zu unterbinden. Auch erlaube ein Räumungstitel gegen den Mieter keine Zwangsräumung gegenüber anderen Untermietern, so dass vorliegend immer ein Räumungstitel gegen den jeweiligen Untermieter/Pächter erforderlich sei. Unabhängig davon, dass der Antragstellerin die jeweiligen Untermieter nicht bekannt seien, sei ein entsprechendes Räumungsverfahren gegen diese auch nach der Schilderung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos, da mit einem neuerlichen Wechsel des Untermieters gerechnet werden müsse. Die Antragstellerin müsse damit immer wieder neue sinnlose und kostenträchtige Räumungsklagen erheben. Insbesondere habe sie dieselben Schwierigkeiten der Zustellung an den Mieter wie der Antragsgegner. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung im öffentlichen Interesse liege, weil die Nutzung schon seit über neun Jahren bekannt sei, aber erst seit 2 ½ Jahren beanstandet werde. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 27.05.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 hinsichtlich der dortigen Ordnungsverfügung (Ziffer 1) wiederherzustellen und hinsichtlich der Vollstreckungsandrohung (Ziffer 2) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 und führt ergänzend aus, dass die Behörde die Antragstellerin bereits in ihrer Anhörung vom 16.06.2010 auf die ungenehmigte Nutzung hingewiesen habe und diese daraufhin die Möglichkeit gehabt habe, eine Kündigung gegenüber ihrem Mieter auszusprechen bzw. eine Räumungsklage einzureichen. Die Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es der Behörde nicht zuzumuten, den ständig wechselnden Pächtern „hinterher zu verfügen“, zumal die Antragstellerin als Eigentümerin selbst in der dortigen Liegenschaft wohne und sich daher seit Jahren ein Bild von der dortigen Geschäftstätigkeit habe machen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der Akte des Klageverfahrens 2 K 796/11.DA nebst den beigezogenen Behördenakten (6 Hefter) Bezug genommen, die auch Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Der Antrag ist dagegen abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht, diese also eilbedürftig ist. Lässt sich weder das eine noch das andere bei summarischer Prüfung feststellen, so hängt der Erfolg des Antrages davon ab, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs Vorrang genießt. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kann der vorliegende Antrag lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg haben. Rechtsgrundlage für die bauaufsichtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2011 ist § 72 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2, 1. Halbsatz Hessische Bauordnung (HBO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Benutzung von baulichen Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden, untersagen und nach pflichtgemäßem Ermessen sonstige erforderliche Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicher zu stellen. Die Bauaufsichtsbehörden haben somit die Aufgabe und die Befugnis, baurechtmäßige Zustände herzustellen und auch aufrecht zu erhalten, wozu sie die notwendigen Maßnahmen treffen und die verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 6 und 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) heranziehen können (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HSOG). Dabei ist die Anordnung eines Nutzungsverbotes nach der Rechtsprechung der Hessischen Verwaltungsgerichte regelmäßig bereits in den Fällen der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage gerechtfertigt, also bereits dann, wenn eine Anlage baugenehmigungspflichtig ist und die erforderliche Genehmigung hierfür nicht vorliegt (HessVGH, Beschluss vom 19.09.2006, 3 TG 2161/06, NVwZ-RR 2007, S. 81; Beschluss vom 16.05.2004, 3 UE 2041/01, BauR 2005, S. 1310: Beschluss vom 02.04.2002, 4 TG 575/02, ESVGH 52, S. 72). Mit der Baugenehmigung wird nicht nur die Errichtung der baulichen Anlage gestattet, sondern auch die Nutzung derselben. Die Ingebrauchnahme des Bauwerks vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung ist deshalb nicht bloß ungenehmigt, sondern auch unzulässig (stg. Rspr.: vgl. HessVGH, Beschluss vom 12.10.1969, IV TH 76/79, HessVG Rspr. 1980, S. 4; Urteil vom 11.09.1981, IV UE 17/79, BRS 38 Nr. 71; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.1985, 6 B 70/85, BRS 44 Nr. 202). Vorliegend ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenwärtige Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens A-Straße in Y. nicht von der dort genehmigten Nutzung als Ladenlokal gedeckt ist. Insbesondere ist auch die Kammer bei summarischer Überprüfung der Aktenlage der Überzeugung, dass in den dortigen Räumlichkeiten eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung von einem Ladenlokal in eine Vergnügungsstätte vorliegt. Um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt es sich grundsätzlich dann, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzung beispielsweise auch dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt. Eine Vergnügungsstätte unterliegt bauplanungsrechtlich anderen Anforderungen als ein Ladenlokal, da sie unter Berücksichtigung anderer städtebaulicher Kriterien zu beurteilen ist, was sich bereits aus der in der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Zuordnung dieser beiden Nutzungsarten zu verschiedenen Baugebieten ergibt. Auch ziehen Vergnügungsstätten ein gänzlich anderes Publikum an als ein Ladenlokal, insbesondere werden sie in der Regel von Familien mit Kindern gemieden. Daraus folgt zugleich, dass diese geeignet sind, im Bezug auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Zudem stellt sich bei einer Vergnügungsstätte die Stellplatzfrage neu, so dass auch insoweit andere und weitergehende Vorschriften im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen wären (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 19.09.2006, 3 TG 2161/06, Juris). Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits feststeht, welche anderen konkreten Anforderungen bei der neuen Nutzung zu stellen sein werden. Ausreichend ist, wenn andere Anforderungen in Betracht kommen; erst in dem vom neuen Nutzer einzuleitenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren selbst ist zu prüfen, ob und mit welchem konkreten Inhalt diese Anforderungen für die Neunutzung maßgeblich werden (Hess. VGH, Beschl. v. 30.10.2009, 4 B 2191/09.DA). Danach ist auch im vorliegenden Fall von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen. Insbesondere ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass es sich bei der gegenwärtigen Nutzung der Räumlichkeiten in der A-Straße in Y. um eine Vergnügungsstätte gemäß den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (vgl. §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) handelt. Vergnügungsstätten sind nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2008, 3 UZ 2566/07, Juris) als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetriebe gekennzeichnet. Unter dem Begriff "Vergnügungsstätte" als Sammelbegriff sind Gewerbebetriebe besonderer Art gemeint, die in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (Hess. VGH, Beschluss vom 19.09.2006 – 3 TG 2161/06 unter Bezugnahme auf Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 10. Auflage 2002, § 4a Rdnr. 22). Auch Wettbüros unterfallen dem Begriff der "Vergnügungsstätte", wobei für deren bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach erforderlich ist, ob es sich um Wettbüros für Pferdewetten oder sonstige Wettbüros handelt (Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2008, a. a. O.). Vorliegend weisen bereits äußerlich die Schaufensterbeschriftungen darauf hin, dass sich in den Räumlichkeiten ein Sportwettbüro für verschiedene Sportarten befindet. Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift behauptet, die Wettannahmestelle in der A-Straße sei lediglich mit einer Toto-Lotto-Annahmestelle ohne Unterhaltungscharakter vergleichbar, wird dies durch die zahlreichen in den Behördenakten befindlichen, zu verschiedenen Zeitpunkten aufgenommenen Lichtbilder ohne Weiteres widerlegt. Auf diesen lässt sich deutlich erkennen, dass in den Räumlichkeiten auf mehreren, an der Wand hängenden Bildschirmen sowohl Wettquoten als auch Fernsehprogramme bzw. Sport-Liveübertragungen gesendet werden. Weiter sind mehrere Tische mit Aschenbechern und Sitzmöglichkeiten vorhanden, von denen aus potentielle Kunden die Fernsehübertragung sowie die ausgestrahlten Quoten mitverfolgen können. Auch werden auf den Tischen entsprechende Blankozettel nebst Schreibmöglichkeiten bereitgestellt, um sich Notizen machen zu können. Daneben sind noch drei Spielautomaten sowie ein Zigarettenautomat in den Räumlichkeiten aufgestellt und es werden nicht-alkoholische gekühlte Getränke angeboten. Weshalb die Lokalität angesichts dieser Ausstattung mit einer Lottoannahmestelle vergleichbar und nicht auf das Verweilen der Kundschaft ausgerichtet sei, erschließt sich dem Gericht nicht. Gerade auf Letzteres zielt vielmehr die gesamte Einrichtung der Räumlichkeiten ab (vgl. Lichtbilder auf Bl. 17 bis 20 und 24 bis 26 der Behördenakte Bd. 3, Bl. 10 bis 13 der Behördenakte Bd. 5, Bl. 30 bis 35 der Behördenakte Bd. 1 sowie Bl. 14 bis 18 der Behördenakte Bd. 6). Da die Antragstellerin nicht über eine Baugenehmigung verfügt, die die Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte erlauben würde, ist ihr Bauvorhaben baurechtlich formell illegal. Dass der Antragsgegner seine Verfügung ausschließlich auf die formelle Illegalität gestützt hat, ist – wie bereits ausgeführt – rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner auch das ihm hinsichtlich der Störerauswahl zustehende Auswahlermessen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO ordnungsgemäß ausgeübt. Sind mehrere ordnungsrechtlich verantwortliche Personen vorhanden, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung und Aufrechterhaltung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welchen von mehreren Störern sie in Anspruch nimmt. Dabei ist regelmäßig die verantwortliche Person in Anspruch zu nehmen, die die Gefahr am schnellsten und wirksamsten zu beseitigen in der Lage ist, wobei die Kriterien der Sachnähe, Zumutbarkeit und Billigkeit als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.1986 – 7 TH 455/86 -, UPR 1986, 437; Hornmann, Hessische Bauordnung (HBO), 2. Aufl. 2011, § 72 Rdnr. 82). Zum Zusammentreffen von verhaltens- und zustandsverantwortlichen Personen wird vielfach die Auffassung vertreten, dass der Verhaltensverantwortliche vor dem Zustandsverantwortlichen heranzuziehen sei. Ein solcher Grundsatz ist jedoch nicht im Gesetz (HSOG) enthalten und auch nicht vom Gesetzgeber gewollt (vgl. Reg.-Entw. (zum HSOG), LT-Drucks. 12/5794, S. 60; Hornmann, a.a.O., § 72, Rdnr. 87). Werden Räume baurechtswidrig genutzt, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre Verfügung zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen daher sowohl an die Eigentümer als Zustandsstörer im Sinne des § 7 Abs. 2 HSOG als auch unmittelbar an die Betreiber als Verhaltensstörer im Sinne des 6 Abs. 1 HSOG richten (vgl. hierzu: HessVGH, Beschluss vom 26.09.1983, 4 TH 48/83, BRS 40, Nr. 229). Zustandsstörer im Baurecht ist der Eigentümer des Grundstücks in seinem derzeitigen Zustand und der darauf errichteten baulichen Anlagen, deren Bestand oder deren Nutzung gegen materielles Recht verstößt. Auf eine Störungsabsicht des Eigentümers kommt es dabei nicht an. Der Eigentümer einer baulichen Anlage ist für den ordnungsgemäßen Zustand seines Eigentums verantwortlich und hat Störungen abzuwenden. Damit ist der Eigentümer auch für eine den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechende Nutzung verantwortlich, wobei jeder Widerspruch zum materiellen Baurecht eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Der Eigentümer hat auch grundsätzlich die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die rechtmäßige Nutzung seiner baulichen Anlage hinzuwirken. Er haftet deshalb auch dann, wenn Handlungen Dritter für die Störung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind. Von der Verantwortung wird der Eigentümer nicht dadurch befreit, dass er vor der rechtswidrigen Nutzung seiner baulichen Anlage durch andere die Augen verschließt und diese nicht zur Kenntnis nimmt (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.1983, 3 S 1628/83, BRS 40, Nr. 225 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen kann vorliegend die Entscheidung der Behörde, nunmehr (auch) die Antragstellerin als Eigentümerin der Liegenschaft in Anspruch zu nehmen, nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, weil sich das Vorgehen gegenüber dem Mieter bzw. den tatsächlichen Betreibern des Wettbüros vor dem Hintergrund des durch den Antragsgegner festgestellten ständigen Wechsels der Betreiber und der Unerreichbarkeit des direkten Mieters als ungeeignet erwiesen hat und dieses Vorgehen keine hinreichende Gewähr für eine erfolgreiche Beendigung der unzulässigen Nutzung bot (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 29.10.2007, 3 K 184/07. NW). So geht aus den Behördenakten hervor, dass der Antragsgegner im Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2011 erfolglos versuchte, gegen die jeweiligen Nutzer der Räumlichkeiten Nutzungsuntersagungsverfügungen durchzusetzen, was jeweils daran scheiterte, dass vor der Vollstreckung der Verfügungen stets ein Nutzerwechsel stattfand. Insgesamt hatten in dem vorgenannten Zeitraum insgesamt vier Nutzer (Herr X., Herr V., Herr Z. und Herr T.) ihre Gewerbe jeweils an und wieder abgemeldet (vgl. Bd. 3 bis 6 der Behördenakten). Ebenso wenig brachte ein bauaufsichtliches Vorgehen gegen den direkten Mieter der Antragstellerin, Herrn W., den gewünschten Erfolg, da dieser weder unter der im Mietvertrag mit der Antragstellerin genannten Anschrift noch unter vier weiteren, vom Antragsgegner recherchierten Adressen erreichbar war. Damit wurde über den gesamten Zeitraum der vergangenen 2 ½ Jahre eine illegale Nutzung als Vergnügungsstätte in den Räumlichkeiten ausgeübt, gegen die der Antragsgegner trotz Inanspruchnahme der Handlungsstörer nicht effektiv vorgehen konnte – auch nicht unter Rückgriff auf Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Es besteht daher die Gefahr, dass (auch in Zukunft weiterhin) eine „Kette“ von Weiterverpachtungen bzw. Betreiberwechseln vorgenommen werden könnte, wonach immer dann ein neuer Pächter präsentiert wird, wenn gegen den vorherigen Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Eine solche Kette von Betreiberwechseln hat gerade in den letzten Jahren ein effektives Handeln des Antragsgegners verhindert. Die Entscheidung der Behörde, gegen den Eigentümer als Zustandsstörer vorzugehen, ist auch grundsätzlich geeignet, um den baurechtswidrigen Zustand zu beenden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es ausschließlich der Eigentümer selbst in der Hand hat, nach Beendigung der aktuellen Nutzungsverhältnisse zukünftig für eine dauerhafte Beendigung der baurechtswidrigen Nutzung und eine ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten zu sorgen. Nur durch eine solche Verfügung kann sichergestellt werden, dass geräumte Wohnungen nicht erneut an Dritte zur rechtswidrigen Nutzung überlassen werden, um so eine vollständige und dauerhafte Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu erreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2005, 2 Bs 144/05, Juris; vgl. auch § 540 BGB, wonach der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, die Mietsache einem Dritten zu überlassen). Aber auch hinsichtlich des Einschreitens gegen die aktuell bestehenden Nutzungsverhältnisse erweist sich ein Vorgehen gegen die Antragstellerin nicht als rechtsfehlerhaft. Unter Zugrundelegung des zur Auslegung einer behördlichen Verfügung anzuwendenden "objektiven Empfängerhorizonts" (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 35 Rdnr. 19 m. w. N.) geht aus Ziff. 1 Satz 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 16.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 hervor, dass die Antragstellerin neben dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsgebot auch verpflichtet wird, für eine baurechtmäßige Nutzung ihres Eigentums dadurch zu sorgen, dass entweder das bestehende Mietverhältnis für das Ladengeschäft im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens unverzüglich gekündigt bzw. anderweitig (z.B. einvernehmlich) beendet wird, wodurch in Folge dessen auch eine Beendigung des Untermietverhältnisses ermöglicht würde (ggf. unterstützt durch eine entsprechende Duldungsverfügung durch die Behörde), oder die Antragstellerin durch eine einvernehmliche Regelung mit ihrem Vertragspartner, Herrn W., erreichen kann, dass dieser selbst für eine baurechtmäßige Nutzung Sorge trägt, indem er seinen Untermieter zu einer genehmigungskonformen Nutzung der Räumlichkeiten anhält. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ein wirksames Einschreiten gegen den Vermieter baurechtswidrig genutzter Räume durch die Kombination eines – in die Zukunft gerichteten – Vermietungsverbots mit einem – die aktuellen Nutzungsverhältnisse betreffenden – Kündigungsgebot unter ausreichender Fristsetzung rechtlich möglich, wobei davon auszugehen ist, dass die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zur Kündigung baurechtswidrig ausgenutzter Räume ein berechtigtes Interesse des Vermieters zur Kündigung eines Mietverhältnisses nach den §§ 569, 543 BGB begründet (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26.09.1983, 4 TH 48/83, a. a. O., zur damals geltenden Vorschrift des § 564b Abs. 2 BGB; vgl. auch: VG Neustadt, Beschluss von 23.07.2004, 4 L 1673/04.NW, Juris, zu §§ 569, 543 BGB). Die Bauaufsichtsbehörde kann nach dieser Rechtsprechung in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem ein Vorgehen gegen die jeweiligen Nutzer auf Dauer keinen Erfolg verspricht, die Kündigung baurechtswidrig genutzter Räume anordnen und dem Vermieter nachlassen, als anderes, ebenso wirksames Mittel innerhalb der gesetzten Frist mit den Mietern eine einverständliche Räumung bzw. rechtmäßige Nutzung (hier: als Ladengeschäft) herbeizuführen. Nichts anderes wird vorliegend von der Antragstellerin gefordert, indem diese aufgefordert wurde, die gegenwärtige und künftige Vermietung und Weitervermietung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte (Wettbüro) zu unterlassen und bestehende Miet- und Nutzungsverhältnisse mit Personen, die die Räume als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzen, zu beenden, sofern nicht anderweitige Möglichkeiten zur Herstellung einer rechtmäßigen Nutzung bestehen. Hierfür ist auch die gesetzte Frist von einem Monat als ausreichend anzusehen, weil die gewerblichen Nutzer nicht wie Wohnungsmieter entsprechenden Kündigungsschutz genießen bzw. einer länger bemessenen Frist zur Suche neuen Dauerwohnraums nicht bedürfen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31.03.1992, 11 TH 1751/91, Juris; VG Neustadt, Urteil vom 29.10.2007, 3 K 184/07.NW). Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie selbst keinen Kontakt zu ihrem Hauptmieter bzw. den Nutzern der Räumlichkeiten habe. Denn wie bereits ausgeführt, wird der Eigentümer von der Verantwortung nicht dadurch befreit, dass er vor der rechtswidrigen Nutzung seiner baulichen Anlage durch Andere die Augen verschließt und diese nicht zur Kenntnis nimmt. Unabhängig davon ist die Behauptung auch wenig glaubhaft, weil in der Praxis eine Korrespondenzmöglichkeit zwischen Vermieter und Mieter aus verschiedensten Gründen (z. B. Mieterhöhung, Nebenkostenabrechnungen, Renovierungs- bzw. Reparaturbedarf, etc.) unumgänglich ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin über mehr als acht Jahre hinweg eine fehlende Erreichbarkeit ihres Mieters tatenlos hinnehmen würde. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin während der gesamten Dauer der illegalen Nutzung selbst im Obergeschoss des Anwesens gewohnt hat und weiterhin wohnt, so dass sie jedenfalls Kontakt zu den tatsächlichen Nutzern der Räumlichkeiten pflegen konnte und zumindest über diese einen Kontakt zu ihrem Hauptmieter hätte herstellen können. Die Anordnung gegenüber der Antragstellerin ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne, insbesondere zumutbar, weil sie als Vermieterin durch die Vermietung zu Lasten der Allgemeinheit Vorteile aus der rechtswidrigen Nutzung zieht und daran kein berechtigtes und schützenswürdiges Interesse bestehen kann (HessVGH, Beschluss vom 26.09.1983, 4 TH 487/83 a. a. O.). Die Antragstellerin kann sich somit auch nicht darauf berufen, dass sie selbst die illegale Nutzung nicht ausübe, weil sie als Eigentümerin für den ordnungsgemäßen Zustand und die ordnungsgemäße Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden baulichen Anlage verantwortlich ist und sie sich dieser dem Eigentum anhaftenden Pflicht nicht durch Vermietung entledigen kann. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung ist vorliegend gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt und von der Behörde ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet worden. So ist die Vollziehung eines Nutzungsverbots nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig eilbedürftig, weil nur durch diese Anordnung die Wirksamkeit des mit Baugenehmigungspflicht verbundenen Benutzungsverbots gesichert werden kann. Anderenfalls würde die Rechtsordnung demjenigen, der sie über das formelle Baurecht hinwegsetzt, gegenüber dem gesetzestreuen Bauantragsteller mindestens einen ein zeitweiligen Vorteil verschaffen und damit nicht zuletzt im Hinblick auf die Dauer der Verwaltungsstreitverfahren einen Anreiz zur Gesetzesverletzung bieten (HessVGH, Beschluss vom 14.07.1977, IV TH 9/77, Beschluss vom 12.10.1978, IV TH 76/79, HessVG Rspr. 1980, 4). Diese Rechtsprechung ist auch auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist jedoch insoweit anzuordnen, als sich diese gegen die unter Ziffer 2 des Bescheids vom 16.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheid s vom 17.05.2011 angedrohte Versiegelung der Räumlichkeiten gem. § 75 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) richtet. Zwar kommt zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf abgegrenzte Bereiche bezogenen Nutzungsuntersagung grundsätzlich als Zwangsmittel auch die Versiegelung nach § 75 HVwVG in Betracht (vgl. Hornmann, HBO, 2. Auflage, § 72 Rdnr. 251); auch für diese Zwangsmaßnahme gelten jedoch die Vorschriften der §§ 69 bis 73 HVwVG, insbesondere der sich aus § 70 HVwVG ergebende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Da vorliegend die Antragstellerin durch die streitgegenständliche Verfügung zu einer unvertretbaren Handlung (Beendigung bestehender Miet- und Nutzungsverhältnisse mit Personen, die die Räume als Vergnügungsstätte (Wettbüro) benutzen, sofern nicht anderweitige Möglichkeiten zur Herstellung einer rechtmäßigen Nutzung bestehen) sowie Unterlassung (der gegenwärtigen und künftigen Vermietung und Weitervermietung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte (Wettbüro)) aufgefordert wurde, wäre gegenüber dem Zwangsmittel der Versiegelung zunächst die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 76 HVwVG das mildere Mittel, um die von dem Antragsgegner verfolgte Zielsetzung zu erreichen. Sollte allerdings die Androhung und/oder Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber der Antragstellerin nicht zu der geforderten Handlung/Unterlassung innerhalb der gesetzten Frist führen, kann grundsätzlich nach § 71 Abs. 2 HVwVG auch zum Zwangsmittel der Versiegelung gegriffen werden, wobei die Behörde in diesem Falle nur den Erfolg der Androhung bzw. der Festsetzung des Zwangsgeldes abwarten, nicht aber das Zwangsgeld beitreiben müsste (vgl. Hornmann, HBO, 2. Auflage, § 72 a. a. O. m. w. N.). Die Kostenverteilung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Obsiegen/Unterliegen der Beteiligten im Verfahren. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Maßstab für die Streitwerthöhe ist grundsätzlich der wirtschaftliche Vorteil, den ein Antragsteller aus der streitgegenständlichen Nutzung ziehen kann. Diesbezüglich hat sich das Gericht an der Jahresmiete für die Liegenschaft (12 x 1.530.- €) orientiert und diesen Wert im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens um die Hälfte ermäßigt (Nrn. 1.5, 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327)).