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Beschluss

7 TH 455/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0320.7TH455.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Beschwerde ist ausdrücklich erhoben, soweit die erstinstanzlichen Anträge abgelehnt worden sind. Mangels irgendwelcher Einschränkungen von seiten der anwaltlich vertretenen Antragstellerin muß der Senat deshalb davon ausgehen, daß die Antragstellerin die erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt. Die so verstandene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. II. Das gilt zunächst, soweit die Antragstellerin Wiederherstellung, hilfsweise Anordnung, hilfsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 30.9.1985 begehrt, soweit dieser sich gegen die Anordnung richtet, Grund und Boden des Grundstücks Flur 23, Flurstück 33, der Gemarkung Hadamar teilweise zu beseitigen (Ziff. .1 des Tenors der angefochtenen Verfügung v. 5.9.1985) Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsgegner bisher die sofortige Vollziehung insoweit nicht gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO angeordnet hat, der eingelegte Widerspruch der Antragstellerin also schon nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Die Erwirkung der Arrestanordnung des Amtsgerichts Hadamar vom 19.11.1985 -- 3 C 519/85 aufgrund des § 60 Abs. 1 Hess.VwVG enthält - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch keine konkludente Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner, denn eine solche Anordnung kann nur ausdrücklich erfolgen ( vgl. Hess.VGH, B. v. 7.5.1975 - IV TH 6/75 -). Das hilfsweise Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung geht in Anbetracht der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung ebenfalls ins Leere. Eine derartige Anordnung ist im übrigen - wie sich aus dem Unterschied zur Wiederherstellung ergibt - begrifflich nur denkbar, wenn der Widerspruch nie aufschiebende Wirkung hatte. Die Antragstellerin hat auch keinen Erfolg, soweit sie hilfsweise begehrt festzustellen, daß ihr Widerspruch im genannten Umfang aufschiebende Wirkung hat. Freilich kommt eine derartige Feststellung auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen der sogen. faktischen Vollziehung, wenn also die Behörde unter Mißachtung der aufschiebenden Wirkung vollzieht, grundsätzlich in Betracht ( vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 80 VwGO, Rdnr. 75 i.V.m. 10, jeweils m.w.N.). Indessen liegt eine faktische Vollziehung bisher weder vor, noch droht sie der Antragstellerin. Aufschiebende Wirkung bedeutet Aufschub der Vollziehung; beim belastenden Verwaltungsakt beinhaltet dies vor allem ein vollstreckungsrechtliches Vollziehungsverbot; der angefochtene Verwaltungsakt darf also nicht zwangsweise durchgesetzt werden . Hieran hat sich der Antragsgegner gehalten. Die fragliche Arrestanordnung ist vom Antragsgegner nicht unmittelbar wegen der auf Beseitigung von Erdreich gerichteten Anordnung erwirkt worden. Sie betrifft diese Grundverfügung aber mittelbar, indem sie sich mindestens teilweise auf die für die Beseitigung vorläufig veranschlagten Ersatzvornahmekosten bezieht. Der Senat muß und darf - wegen der insoweit gem. § 60 Abs. 1 Hess.VwVG gegebenen Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Arrestanordnung im konkreten Fall vorgelegen haben. Der Senat kann an dieser Stelle auch offenlassen, ob die Anforderung vorläufig veranschlagter Ersatzvornahmekosten vor der Durchführung der Ersatzvornahme gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 Hess.VwVG als Vollstreckungsmaßnahme zu qualifizieren ist oder nicht ( bejahend Hess. VGH, B. v. 19.10.1971 - IV TH 45/71 -; verneinend VG Saarlouis, B. v. 13.3.1968, NJW 1968, 1493, und OVG Münster, B. v. 28.7.1982, NJW 1983, 1441). Denn jedenfalls stellen - entgegen der Meinung der Antragstellerin - weder die Erwirkung der Arrestanordnung des zuständigen Amtsgerichts Hadamar vom 19.11.1985 ( 3 C 519/85 ) noch die - durch die Erwirkung des der Antragstellerin allerdings noch nicht zugestellten Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Hadamar vom 22.11.1985 ( 1 M 1796/85 ) begonnene oder bereits erfolgte - Vollziehung des Arrests durch die Vollstreckungsbehörde gem. § 60 Abs. 2 Hess.VwVG in bezug auf vorläufig veranschlagte Ersatzvornahmekosten schon einen Akt der Vollstreckung dieser Kostenforderung dar. Die Arrestanordnung bildet vielmehr nur den Abschluß eines vereinfachten Erkenntnisverfahrens, in dem Arrestanspruch und Arrestgrund summarisch geprüft werden, und die Grundlage für die sich regelmäßig anschließende Vollziehung durch die Vollstreckungsbehörde ( vgl. Huken, KKZ 1977, 205, 206 ). Erst diese Vollziehung führt zur Sicherung des Arrestanspruchs; eine Befriedigung des Gläubigers ist damit freilich auch noch nicht verbunden. Sie kann frühestens erreicht werden, wenn der Arrestanspruch vollstreckbar und dadurch das Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet wird (vgl. Kreiling, Hessisches Verwaltungsvollstreckungsrecht, Komm., 1967, § 60, Erl. 5; Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3 Aufl. 1981, § 53, Erl. 1 und 8). Daraus folgt zugleich, daß ein Arrest nicht (mehr) zulässig ist, wenn der fragliche Anspruch bereits vollstreckbar ist ( Huken, a.a.O. 205 ); er könnte in einem solchen Fall seinen Zweck, gerade einen noch nicht vollstreckbaren Anspruch zu sichern ( vgl. Kreiling, a.a.O. § 60, Erl. 1 ) und dadurch eine Verschlechterung der Situation des Gläubigers zu verhindern, nicht (mehr) erfüllen. Setzen demnach weder Arrestanordnung noch Arrestvollziehung wegen vorläufig veranschlagter Ersatzvornahmekosten die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts voraus, der die Grundlage für die Forderung dieser Kosten bildet - also der Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Kreiling, a.a.O. § 74, Erl. 6 ) oder eines besonderen (Leistungs-)Bescheids -, so erfordert der dingliche Arrest auch nicht die Vollstreckbarkeit der Grundverfügung, zu deren Durchsetzung die Ersatzvornahme angedroht ist. III. Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit die Antragstellerin Wiederherstellung, hilfsweise Anordnung, hilfsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt, soweit ihr "für den Fall der Nichterfüllung der Ziff. 4 der Verfügung die Ersatzvornahme angedroht wird". Gegenstand dieses Begehrens ist trotz Anführung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung - gem. § 88 VwGO richtig verstanden - vorläufiger Rechtsschutz in bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme wegen der angeordneten Beseitigung von Erdreich (Ziff. 2 des Tenors der angefochtenen Verfügung v. 5.9.10,85 ). Dies ergibt sich aus einem Vergleich der jeweiligen Reihenfolge von Teilanträgen und Teilanordnungen in der Antragsschrift (vgl. Bl. 1 f.d.A.) einerseits und der angefochtenen Verfügung (vgl. Bl. 23 ff. d.A.) andererseits sowie insbesondere aus Teilantrag e), der bereits die Androhung der Ersatzvornahme wegen der Niederbringung von Bohrungen betrifft, und aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 9.1.1986 ( S. 1, Abschn. I Ziff. 1 1. Abs. - Bl. 110 d.A. - ). Die Anführung von Ziff. 4 (statt Ziff. 1) ist daher - was das Verwaltungsgericht verkannt hat, - ein offensichtlicher Schreibfehler. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin kommt aber auch insoweit nicht in Betracht, und zwar schon deshalb nicht, weil sie begrifflich voraussetzt, daß der Widerspruch jemals aufschiebende Wirkung hatte. Dies ist jedoch gem. §§ 80 Abs. 2 Ziff. 3, 187 Abs. 3 VwGO, 12 Satz 1 HessAGVwGO bei einem Widerspruch gegen die Androhung einer Ersatzvornahme nicht der Fall, weil es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. z.B. Hess. VGH, B. v. . 26.3.1979 - IV OE 127/77 -). Für die demnach an sich statthafte - und von der Antragstellerin auch hilfsweise begehrte - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs besteht aber derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Androhung der Ersatzvornahme steht ausdrücklich unter der (doppelten) Voraussetzung, daß sowohl die gesondert angeordnete Niederbringung von Bohrungen und Prüfung von Bohrproben durchgeführt sind als auch die Grundverfügung betreffend Beseitigung von Erdreich vollziehbar ist. An beide fehlt es gegenwärtig, so daß die angedrohte Ersatzvornahme nicht realisiert werden kann, die von der Antragstellerin begehrte aufschiebende Wirkung also mindestens faktisch besteht. Unter diesen Umständen ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in bezug auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Androhung der Ersatzvornahme ebensowenig - oder noch weniger - ersichtlich als in bezug auf ihren Widerspruch gegen die auf Beseitigung von Erdreich gerichtete Grundverfügung. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil der Antragsgegner nicht unter Mißachtung der von ihm selbst festgelegten - im vorstehenden Absatz genannten - Voraussetzungen faktisch vollzogen hat. Insoweit liegt - wie oben (Abschn. II der Gründe ) dargelegt ist - in der Erwirkung der Arrestanordnung auch keine (teilweise) Beitreibung der vorläufig veranschlagten Ersatzvornahmekosten. IV. Die Beschwerde bleibt desweiteren ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin Wiederherstellung, hilfsweise Anordnung, hilfsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt, soweit die Kosten der Ersatzvornahme betreffend die Beseitigung von Erdreich vorläufig veranschlagt und für bereits vor Durchführung der Ersatzvornahme beitreibbar erklärt worden sind (Ziff. 3 des Tenors der angefochtenen Verfügung v. 5.9.1985). Was die vorläufige Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme betrifft, so handelt es sich dabei nicht um eine selbständig anfechtbare Regelung, sondern - da der Kostenbetrag gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 Hess.VwVG "in der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen" ist - um einen Bestandteil des die Ersatzvornahme androhenden Verwaltungsakts. Hiergegen aber ist vorläufiger Rechtsschutz aus den in Abschnitt III der Gründe dargelegten Erwägungen in keiner der von der Antragstellerin begehrten Formen möglich. Die Beitreibung vorläufig veranschlagter Ersatzvornahmekosten vor Durchführung der Ersatzvornahme gem. § 74 Abs. 3 Satz 2 HessVwVG kann dagegen selbständig angefochten werden ( vgl. Hess.VGH, B. v. 19.10.1971 - IV TH 45/71 und U. v., 26.9.1975 - IV OE 16/75 -, ferner OVG Münster, a.a.O. und VG Saarlouis, a.a.O. ), und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung i.S. des § 187 Abs. 3 VwGO handelt oder nicht. Indessen besteht für eine gerichtliche Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch insoweit gegenwärtig kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner die Beitreibbarkeit ausdrücklich von denselben Voraussetzungen abhängig gemacht hat wie die angedrohte Ersatzvornahme. Auf die Ausführungen oben - Abschnitt III. der Gründe - kann deshalb verwiesen werden. Auch hier scheitert die hilfsweise begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung daran, daß eine faktische Vollziehung weder erfolgt ist noch droht, insbesondere nicht in der Erwirkung der Arrestanordnung und des sich anschließenden Pfändungsbeschlusses zu erblicken ist. V. Auch soweit die Antragstellerin Wiederherstellung, hilfsweise Anordnung, hilfsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt, soweit dieser sich gegen die Anordnung richtet, Bohrungen niederzubringen, Bohrproben zu entnehmen und diese untersuchen zu lassen (Ziff. 4 des Tenors der angefochtenen Verfügung v 5.9.1985), hat sie keinen Erfolg. Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Hauptantrag ist allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, denn der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung mehr, seit der Antragsgegner mit Verfügung vom 21.10.1985 die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Dem Begehren der Antragstellerin steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen, daß der Widerspruch gegen die Vollzugsanordnung vom 21.10.1985 verspätet eingegangen ist. Denn ungeachtet der Frage, ob die Vollzugsanordnung überhaupt als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist oder nicht - verneinendenfalls könnte Bestandskraft nach § 70 Abs. 1 VwGO ohnehin nicht eingetreten sein -, ist jedenfalls der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an keine Frist gebunden. Er kann vielmehr grundsätzlich von der Erhebung des Widerspruchs an bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Grundverfügung jederzeit gestellt werden, sofern die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Finkelnburg, a.a.O. Rdnr. 469). Diesen Zeitraum konnte der Antragsgegner nicht dadurch auf einen Monat verkürzen, daß er der Vollzugsanordnung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigab. Der Umstand, daß in der Verfügung vom 21.10.1985 neben der Anordnung des Sofortvollzugs zugleich die Frist zur Niederbringung der Bohrungen neu geregelt worden ist, führt - entgegen der Meinung des Antragsgegners - zu keinem anderen Ergebnis; dies könnte allenfalls zur Folge haben, daß in bezug auf die geänderte Frist Unanfechtbarkeit eingetreten ist. Mithin braucht der Senat zudem von der Antragstellerin unter dem 9.1.1986 vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht Stellung zu nehmen. In der Sache ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedoch unbegründet. Der Senat stellt die aufschiebende Wirkung in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig dann wieder her, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig erscheint oder wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist und eine Interessenabwägung ergibt, daß die privaten Interessen des belasteten Bürgers das Vollziehungsinteresse der Behörde überwiegen, oder wenn trotz offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ein besonderes Vollziehungsinteresse i.S. des § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO - insbesondere Eilbedürftigkeit von Seiten der Behörde nicht dargetan wurde. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt, denn Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 5.9.1985 ist bei der im Rahmen des Eilverfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden und bedarf im öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 5.9.1985 findet ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 3 Satz 1 - nicht (wie das Verwaltungsgericht zu meinen scheint) in Abs. 2 und Abs. 4 HWG i.V.m. § 14 Abs. 1 HSOG. Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 HWG hat die Wasseraufsicht die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwenden, die u. a. durch den Zustand der Gewässer hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Das Grundwasser ist Gewässer i.S. des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 b) HWG. Es ist im Bereich unter dem fraglichen Grundstück der Antragstellerin hochgradig durch Chlorkohlenwasserstoff (Tetrachlorethen und Trichlorethen) - eine wassergefährdende Flüssigkeit i.S. des § 19 g Abs. 5 WHG (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.2.1985, DÖV 1985, 687,687) verunreinigt. Bei Messungen in dem im Dezember 1984 in der Südwestecke des Grundstücks der Antragstellerin niedergebrachten 33 m tiefen Beobachtungsbrunnen wurde am 7.2.1985 ein Gesamtwert von 281 Mikrogramm/l, am 29.5. von 63, an 13.6. von 68, am 11.7. von 124, am 25.7. von 69, am 8.8. von 82, am 22.8. von 68, am 5.9. von 45 und am 4.10.1985 von 161 Mikrogramm/l festgestellt arg 14.11. 1985 wurden sogar 405 Mikrogramm/l und am 24.1.1986 immerhin 253 Mikrogramm/l gemessen. Ob - wie die Antragstellerin behauptet - am 29.10.1985 ein Wert von 0 erhoben wurde oder ob - was aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig ersichtlich ist - an diesem Tage im Beobachtungsbrunnen gar keine Messung vorgenommen wurde, bedarf angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden aktuelleren Werte keiner Ermittlungen. Der festgestellte Verunreinigungsgrad liegt (selbst wenn er - wie die Antragstellerin meint - infolge einer den Messungen vorausgegangenen Abpumpung durch Aufwirbeln von sonst am Grunde liegenden Chlorkohlenwasserstoffteilchen nicht ganz realistisch ermittelt sein sollte ) bei weitem über dem Wert von 25 Mikrogramm Chlorkohlenwasserstoff pro Liter Trinkwasser - mag es sich nun um einen Richt- oder Grenzwert handeln -, welcher im Jahresmittel nicht überschritten werden soll, um toxikologische Gefährdungen auszuschließen. Dieser Wert wird in den beiden von der Antragstellerin selbst vorgelegten Stellungnahmen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg ("Leitfaden für die Beurteilung und Behandlung von Grundwasserverunreinigungen durch leicht-flüchtige Kohlenwasserstoff" ) - Bl. 70 d.A. - und des Dipl.-Ing. H. Skalickyl - Bl. 65 f. d.A. - übereinstimmend akzeptiert ( vgl. auch § 3 Trinkwasser- Verordnung v. 31.1.1975, BGBl. I, S. 453, sowie lfd.Nr. 12 der Anl. 1 hierzu). Die hohe Chlorkohlenwasserstoffbelastung des Grundwassers unter dem Grundstück der Antragstellerin stellt unter Berücksichtigung der südöstlichen Fließwasserrichtung und der daraus resultierenden Schadstoff-Fahne (vgl. den Lageplan, Bl. 18 d. Behördenakte, und die gutachtliche Beurteilung des Instituts Fresenius v . 10.12.1984, Bl. 16 R der Behördenakte) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; darauf deuten mit für das vorliegende summarische Eilverfahren ausreichender Sicherheit die in zwei Trinkwasserbrunnen der Stadt Hadamar, dem sogen. Alten Brunnen und dem Tiefbrunnen I, ermittelten Chlorkohlenwasserstoffkonzentrationen von bis zu 46 (zuletzt 26) bzw. 24 (zuletzt 18) Mikrogramm/l hin. Zur Annahme der Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der optimalen Qualität des Trinkwassers aus (vgl. Bay.VGH, U. v. 12.7.1977, abgedr. bei Wüsthoff/ Kumpf, Handbuch des deutschen Wasserrechts, Bd. 6, R 1349): Indessen rechtfertigt § 74 Abs. 3 Satz 1 HWG ein wasserbehördliches Einschreiten nicht nur dann, wenn - wie dargelegt - vom Zustand des Grundwassers selbst Gefahren ausgehen, sondern - wie dem Zweck des Wasserrechts (vgl. vor allem §§ 1 a Abs. 2, 6, 26 Abs. 2 und 34 WHG sowie 26 Abs. 2 HWG ) zu entnehmen ist - auch dann -, wenn eine Gefahr für das Grundwasser droht (Feldt/Becker, Hessisches Wassergesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1983, § 74, Erl. 5; im Ergebnis ebenso Hess. VGH, U. v. 3.6.1985 - VIII OE 91/81 - und Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 1976, Rdnr. 195). Der Begriff des gefahrdrohenden Zustands eines Gewässers i.S. des § 74 Abs. 3 Satz 1 HWG schließt deshalb auch gefährliche Umstände ein, die auf das Gewässer einzuwirken drohen, wie etwa eine in den Erdboden eingedrungene wassergefährdende Flüssigkeit , die bei Untätigbleiben wahrscheinlich ins Grundwasser gelangen würde (Feldt/Becker, a.a.O.; Breuer, a.a.O., Rdnr. 198 m.w.N., insbesondere unter Berufung auf BVerwG, U. v. 16.11 .1973, NJW 1974, 815, 817 ) . So liegt der Fall hier. Denn nach den vom Institut Fresenius am 18.3.1985 aus einer Tiefe von bis zu 3 m entnommenen Bodenproben auf dem Grundstück der Antragstellerin wurden an einer Stelle ein Chlorkohlenwasserstoffgehalt von 2,5 Gramm pro Kilogramm Boden und auch im übrigen starke diesbezügliche Verunreinigungen festgestellt. Bodenluftuntersuchungen des Instituts Fresenius im Herbst 1984 ergaben bei Proben aus 6 m bzw. 7 m Tiefe Meßwerte von max. 600 bzw. 470 Mikrogramm/cbm. Außerdem gab der technische Betriebsleiter der Fa. "J. GmbH & Co Hadamar T. KG", Dipl.-Ing. E. J. an, daß 1969/70 eine chemische Reinigungsmaschine mehrfach übergekocht sei; dabei seien höchstens 400 l Tetrachlorethen ausgelaufen. Der Technische Überwachungs-Verein Hessen e.V. schließlich stellte in seinem Bericht vom 25.4.1984 fest, daß die drei seit 1982 abgeschalteten chemischen Reinigungsmaschinen und der noch zur Hälfte mit Tetrachlorethen gefüllte Vorratstank ohne Auffangwannen aufgestellt sind, so daß bei eventuellen Leckagen an Anschlüssen, Armaturen oder auch am Tank austretendes Tetrachlorethen auf den Betonboden und in einen dort verlaufenden Rohrleitungsschacht hätten gelangen können; deshalb sei eine Grundwasserverunreinigung nicht auszuschließen. All diese Tatsachen sowie der in dem 33 m tiefen Beobachtungsbrunnen auf dem Grundstück der Antragstellerin gemessene hohe Chlorkohlenwasserstoffwert lassen - mindestens für das vorliegende Eilverfahren - mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Gefahr eines Absinkens der Schadstoffe ins Grundwasser besteht bzw. sich schon teilweise realisiert hat ( vgl. die gutachtliche Beurteilung des Instituts Fresenius v. 17.4.1985, Bl. 27 d. Behördenakte). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Die im Auftrag der Antragstellerin am 9.9. und 16.10.1985 entnommenen drei Bodenproben in jeweils ca. 4,00, 4,60 und 6,00 m Tiefe sind - zumal sie nur an zwei nicht exakt bezeichneten Stellen erfolgten - nicht geeignet, die obige Einschätzung dergestalt zu erschüttern, daß von einer Grundwassergefährdung nicht mehr ausgegangen werden kann. Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstand, daß der kontaminierte Bereich weitgehend unterhalb des Fabrikgebäudes liege, denn dies hat bisher ein tieferes Eindringen ins Erdreich und schließlich ins Grundwasser - möglicherweise bedingt durch die seitliche Fließrichtung auch der Sickerwässer und/oder den Schwankungsbereich des Grundwasserspiegels - nicht verhindern können. Demzufolge kann der Senat jedenfalls im Eilverfahren davon ausgehen, daß mindestens auch durch das Erdreich des Grundstücks der Antragstellerin - ungeachtet möglicherweise ebenfalls kontaminierter benachbarter Betriebsgrundstücke - eine (weitere) Grundwasserverunreinigung zu besorgen ist, daß eine solche also bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten würde ( vgl. zu diesem Gefahrbegriff Papier, DVBl. 1955, 873, 874 m.w.N. in Fußn. 8). Demgemäß meldet das von der Antragstellerin beauftragte Geologische und Ingenieurbüro Dr. P. unter dem 28.6.1985 (Bl. 60 d.A.) Bedenken auch nur dagegen an, das Grundstück der Antragstellerin als alleinige Verursachungsquelle zu qualifizieren. Besteht mithin eine Gefahr sowohl durch den Zustand des Grundwassers unter dem Grundstück der Antragstellerin als auch für das Grundwasser durch die Kontamination des Grundstücks der Antragstellerin, so war der Antragsgegner nach § 74 Abs. 3 Satz 1 HWG gehalten, die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnung, Bohrungen niederzubringen, Bodenproben zu entnehmen und diese untersuchen zu lassen, hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner eröffneten Ermessens. Die angeordneten Maßnahmen sind insbesondere geeignet zur Abwehr der im vorliegenden Fall drohenden Gefahr. Das Erfordernis der Geeignetheit ergibt sich zum einen daraus, daß § 74 Abs. 3 S. 1 HWG nur zur Anordnung notwendiger Maßnahmen ermächtigt, denn objektiv ungeeignete Maßnahmen können nicht notwendig sein (Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 1985, Rdnr. 251; Friauf, in von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 1985, S. 206). Zum anderen setzt § 5 S. 1 HSOG, der über § 74 Abs. 4 HWG zur Anwendung gelangt und die Auswahl bei mehreren geeigneten Maßnahmen betrifft, die Geeignetheit voraus. Geeignet i.S.d. Rechts der Gefahrenabwehr ist indessen nicht nur eine solche Maßnahme, die die Gefahr voraussichtlich vollständig beseitigt; es reicht vielmehr aus, daß die Maßnahme- einen Schritt in die betreffende Richtung darstellt und jedenfalls nicht ungeeignet zur Bekämpfung der fraglichen Gefahr ist (Götz, a.a.O). Die Anordnung, Bohrungen niederzubringen, Bodenproben zu entnehmen und diese untersuchen zu lassen, genügt den genannten Anforderungen. Zwar führen diese Maßnahmen nicht unmittelbar zur Beseitigung oder Verminderung der eigentlichen Gefahr, sondern haben eher vorbereitenden Charakter in bezug auf die noch nicht für sofort vollziehbar erklärte Anordnung betreffend die Beseitigung von Erdreich. Jedoch müßten entsprechende Untersuchungen auch dann erfolgen, wenn gleich mit der Abtragung von Grund und Boden begonnen würde. Sie hätten dann mit den Erdarbeiten einherzugehen und laufend festzustellen, ob der fragliche Kontaminationsgrad des gerade abzutragenden Erdreichs erreicht ist oder nicht. Insofern handelt es sich bei den angeordneten Bohrungen und Bodenuntersuchungen jedenfalls weitaus überwiegend nicht um - im Vergleich zur Erdreichbeseitigung - zusätzliche, sondern lediglich um zeitlich vorgezogene Maßnahmen. Denn wenn es später tatsächlich zur Abtragung von Erdreich kommt, wird durch die jetzigen Untersuchungen für den hiervon betroffenen Teil des Grundstücks eine (erneute) Feststellung des Kontaminationsgrads des Grund und Bodens entbehrlich. Demnach stellen die jetzt sofort vollziehbar angeordneten Maßnahmen, mindestens einen Schritt in Richtung auf die Gefahrbeseitigung dar und können deshalb nicht als ungeeignet angesehen werden. Es handelt sich insbesondere nicht um bloße Kontrollmaßnahmen, welche nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung auferlegt werden können (vgl. z.B. § 45 c HWG i.V.m. der Eigenkontrollverordnung v. 24.9.1982, GVBl. S. 237). Denn Kontrollen im vorgenannten Sinne dienen lediglich dazu, möglicherweise eintretende Gefahren rechtzeitig zu erkennen und Schäden vorzubeugen (vgl. Feldt/Becker, a.a.O. § 45 c, Rdnr. 3). Demgegenüber besteht im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - bereits eine Gefahr durch und für den Zustand des Grundwassers, auf deren Abwehr die der Antragstellerin aufgegebene Anordnung mindestens mittelbar abzielt. Die fragliche Anordnung trägt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Sie ist insbesondere insofern verhältnismäßig, als dadurch - im Vergleich zu anderen möglichen und geeigneten Maßnahmen - die geringste Beeinträchtigung hervorgerufen wird ( § 74 Abs. 4 HWG i.V.m. § 5 Satz 1 HSOG ). Dies gilt vor allem deshalb, weil der Antragsgegner eine abgestufte Vorgehensweise gewählt hat. Denn obgleich er - zu Recht - davon ausgeht, daß die vom Grundstück der Antragstellerin ausgehende Gefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht - andernfalls hätte ihm allenfalls der Weg über § 76 HWG offengestanden (vgl. hierzu einerseits Hess.VGH, U. v.3.6.1985 - VIII OE 91/81 -, andererseits VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.2.1985, DÖV 1985, 687, 687 f.; zum sogen. "Gefahrerforschungseingriff" außerdem Papier, a.a.O. 875 ) -, ordnete er nicht zugleich sofort vollziehbar die Abtragung von Erdreich an, sondern zunächst die Niederbringung von Untersuchungsbohrungen. Damit soll ersichtlich der Umfang der Kontamination weiter konkretisiert und eine fachgerechte Sanierung vorbereitet werden; dies ist sachdienlich und hat - bezogen auf die Fassung in der Verfügung an den Geschäftsführer der Antragstellerin vom 20.5.1985 - ausdrücklich die "volle Zustimmung" des von der Antragstellerin beauftragten Geologischen und Ingenieurbüros Dr. P. gefunden (vgl. dessen Stellungnahme v. 28.6.1985, Bl. 62 d.A.). Ob die angeordnete Beseitigung von Erdreich nach Umfang und Methode verhältnismäßig ist, spielt im vorliegenden Zusammenhang rechtlich noch keine Rolle. Eine fundierte Aussage hierzu läßt sich - wie der Antragsgegner in seiner den Sofortvollzug anordnenden Verfügung vom 21.10.1985 (S. 2 f. ) zu Recht hervorhebt - vielmehr erst treffen, wenn das Ergebnis des Bohrprogramms vorliegt. Schon deshalb ist die von der Antragstellerin bereits jetzt begehrte rechtliche Überprüfung der Ziff. 1 der Verfügung vom 5.9.1985 weder rechtlich (vgl. dazu oben Abschn. II der Gründe) und tatsächlich möglich noch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nötig. § 5 Satz 1 HSOG ist auch hinsichtlich Örtlichkeiten, Anzahl und Tiefe der niederzubringenden Bohrungen sowie der Anzahl der zu entnehmenden Bohrproben nicht verletzt. Insoweit wird auf die Ausführungen im vorvorstehenden Absatz sowie gem. Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (Bl. 170, letzter Absatz, bis Bl. 172, erster Absatz d.A.) verwiesen. Ergänzend sei auf Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung vom 5.9.1985 hingewiesen, aus der sich ergibt, daß der Antragsgegner nicht in jedem Fall auf der Durchführung der angeordneten Bohrungen bestehen, sondern - je nach dem Ausfall der ersten Untersuchungsergebnisse - eine entsprechende Anpassung vornehmen will (vgl. auch § 74 Abs. 4 HWG i.V.m. § 9 HSOG ) . Daß allerdings - wie die Antragstellerin meint - schon einige wenige Bohrungen ausschließlich in 8 m Tiefe ausreichen, um den Umfang der Kontamination zu klären, erscheint nach den vorliegenden Erkenntnissen zweifelhaft. Die Anordnung ist auch insofern verhältnismäßig, als der mit ihr verbundene Kostenaufwand nicht im offenbaren Mißverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht ( § 74 Abs. 4 HWG i.V.m. § 5 Satz 2 HSOG ). Das gilt jedenfalls für die hier in Rede stehenden Bohr- und Untersuchungskosten, die für den Fall der Ersatzvornahme auf 132.000,-- DM veranschlagt worden sind. Ein solcher Betrag steht angesichts der im Grundwasser unter dem Grundstück und im Erdreich des Grundstücks der Antragstellerin sowie insbesondere in den beiden Brunnen der Stadt Hadamar festgestellten Schadstoffkonzentration nicht außer Verhältnis zu dem überragend wichtigen Rechtsgut der Volksgesundheit, das im Falle einer Trinkwasserverseuchung verletzt würde. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Reinigung des Trinkwassers der Stadt Hadamar auch durch den Einbau entsprechender Anlagen erfolgen könnte; denn damit wären die vom Grundstück der Antragstellerin ausgehende Verunreinigung des Grundwassers und die dadurch drohende Gefährdung im übrigen noch nicht beseitigt. Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hinsichtlich der für die Abtragung des Erdreichs veranschlagten Kosten gewahrt ist, die den Wert des Grundstücks erheblich übersteigen, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. zu möglichen Ansätzen für eine Haftungsbegrenzung Papier, a.a.O., 878, Pietzcker, DVBl. 1984, 457, 463 und Seibert, DVBl. 1985, 328, 329). Die Anordnung ist desweiteren hinreichend bestimmt i.S. des § 74 Abs. 4 HWG i.V.m. § 7 Satz 1 HSOG. Das Erfordernis der Bestimmtheit bedeutet, daß für den Adressaten die Regelung vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein muß (vgl. Bay.VGH, U. v. 16.12.1981, BayVBl. 1982, 435,436). Soweit die Antragstellerin insoweit Ziff. 4 a) der Verfügung vom 5.9.1485 rügt, verkennt sie, daß es sich hierbei nicht um eine eigenständige Regelung handelt, sondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - gleichsam um eine dem Bestimmtheitserfordernis nicht unterliegende Begründung für die unter b) bis e) folgenden hinreichend bestimmten Einzelregelungen. Soweit nach Ziff. 4 b) Satz 2 und c) Satz 2 ausnahmsweise Abweichungen betreffend die Ansatzpunkte der einzelnen Bohrungen von der der Verfügung beigegebenen Skizze und betreffend die Verpflichtung zum Ziehen der Proben mit Kernbohrgeräten zulässig sind, dient dies ersichtlich dazu, auf eintretende Veränderungen der Sachlage oder bereits vorliegende Untersuchungsergebnisse flexibel reagieren zu können. Eine solche Verfahrensweise entspricht dem in § 74 Abs. 4 HWG i.V.m. § 9 HSOG zum Ausdruck kommenden und in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung konkretisierten Rechtsgedanken. Die hinreichende Bestimmtheit wird dadurch nicht maßgeblich berührt. Soweit nach Ziff. 4 d) der Verfügung vom 5.9.1985 die entnommenen Proben "nach Weisung des Wasserwirtschaftsamts ... zu der Untersuchungsstelle zu bringen sind", können Beanstandungen nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Bl. 172 2. Abs. , d. A.) , denen der Senat ebenfalls gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG folgt, nicht erhoben werden. Die Anordnung ist schließlich nicht insoweit ermessensfehlerhaft, als gerade der Antragstellerin die Niederbringung von Bohrungen sowie die Entnahme und Untersuchung von Bohrproben auferlegt worden ist. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin findet ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 4 HWG i.V.m. § 14 Abs. 1 HSOG. Danach ist, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache gestört oder gefährdet wird, deren Eigentümer verantwortlich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Allerdings deckt § 14 Abs. 1 HSOG nicht die Inanspruchnahme der Antragstellerin, soweit durch den Zustand des Grundwassers selbst eine polizeiliche Gefahr besteht. Denn das Wasserhaushaltsgesetz hat das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Grundeigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt; mindestens das den Boden als ständiger Strom durchfließende Grundwasser ist dem Grundeigentum also rechtlich nicht zuzuordnen ( BVerfG, B. v. 15.7.1981, NJW 1982. 745, 749; VGH Baden-Württemberg, U. v. 15.3.1982, VBl. BW 1982, 407, 408; Papier, a.a.O. 878). Demgemäß hat der Antragsgegner in seiner den Sofortvollzug anordnende Verfügung vom 21.10.1985 (S. 5, Buchst. b) auch ausdrücklich klargestellt, daß der Antragstellerin eine Sanierung des bereits verunreinigten Grundwassers nicht abverlangt werden solle. § 14 Abs. 1 HSOG begründet indessen die Verantwortlichkeit der Antragstellerin, soweit durch den Zustand des fraglichen Grundstücks - dessen Erdkörper unter der Oberfläche im Hinblick auf § 905 Satz 1 BGB mindestens bis zur der hier interessierenden Tiefe vom Grundeigentum erfaßt wird - eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht. Eine derartige Gefahr ist - wie oben dargelegt - gegeben, und sie ermächtigt - wie ebenfalls oben ausgeführt - den Antragsgegner auch zum Einschreiten auf der Grundlage des § 74 Abs. 3 Satz 1 HWG. Befindet sich nämlich im Erdboden eine wassergefährdende Flüssigkeit, so ist der Eigentümer. des Grundstücks polizeirechtlich verantwortlich (Feldt/Becker, a.a.O., Erl. 12). Die Antragstellerin ist seit dem 16.7.1985 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Antragsgegner durfte demgemäß von der gesetzlichen Vermutung des § 891 BGB ausgehen, daß ihr und nicht mehr ihrem Geschäftsführer persönlich das Eigentum zusteht. Daran war der Antragsgegner - entgegen der Meinung der Antragstellerin - nicht etwa deshalb gehindert, weil er die in etwa gleichlautenden Verfügungen gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin vom 20. und 21.5.1985 bisher nicht aufgehoben hat. Wohl kann nur entweder die Antragstellerin oder ihr Geschäftsführer Eigentümer und als solcher i. S. des § 14 Abs. 1 HSOG polizeirechtlich verantwortlich sein. Solange indessen die Vermutung des § 891 BGB nicht widerlegt ist, wäre allenfalls die - hier nicht interessierende - Rechtswidrigkeit der Verfügungen vom 20. und 21.5.1085 zu erwägen, nicht hingegen die der Verfügung vom 20. und 21.5.1985. Daraus folgt zugleich, daß auch der Hinweis der Antragstellerin auf das Vermögen des angeblichen früheren Eigentümers Ing. R. J. fehlgeht. Denn maßgeblich für die Zustandshaftung ist das gegenwärtige Eigentum an der gefährlichen Sache (Papier, a.a.O. 873). Ob Ing. R. J. zu einem früheren Zeitpunkt überhaupt Eigentümer war und wie seine Vermögenssituation, sofern er noch am Leben ist, sich heute darstellt, ist folglich ohne Bedeutung. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Zustandsstörerin läßt hinsichtlich ihrer Auswahl aus mehreren rechtlich in Betracht zu ziehenden verantwortlichen Ermessensfehler ebenfalls nicht erkennen. Nach § 12 HSOG ist derjenige für eine polizeiliche Gefahr verantwortlich, der sie verursacht hat. Der Antragsgegner geht davon aus, daß das 1969/70 übergelaufene Tetrachlorethen ausreicht, um die festgestellte Kontamination zu erklären. Seinerzeit betrieb die Fa. "Ing. R. J. KG" auf dem fraglichen Grundstück eine Textilveredelung, Färberei und chemische Reinigung. Technischer Betriebsleiter war schon damals Dipl.-Ing. E. J.; persönlich haftende Gesellschafterin war außer ihm seine zwischenzeitlich verstorbene Schwester R. L.. Ob E. J. demgemäß als Handlungsstörer i.S. des § 12 HSOG sowie R. L. und/oder die Fa. "Ing. R. J. KG" deshalb verantwortlich sind, weil sie E. J. zu einer Verrichtung bestellt hatten (vgl. § 13 Abs 2 HSOG), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn unstreitig ist E. J. vermögenslos. R. L. ist am 23.12.1981 verstorben; sie hatte überdies - entgegen den Behauptungen der Antragstellerin - weder Grundbesitz noch sonstiges nennenswertes Vermögen; andernfalls wäre nicht die von ihrem Sohn beantragte Nachlaßverwaltung mangels Masse abgelehnt worden. Die Fa. "Ing. R. J. KG" meldete 1974 Konkurs an und ist seit dem 24.6.1982 erloschen. Bei dieser Sachlage kann dem Antragsgegner Ermessensfehlgebrauch nicht vorgeworfen werden, wenn er von komplizierten und zeitraubenden Ermittlungen abgesehen hat (etwa zur Frage der Rechtsnachfolge in die polizeirechtliche Verantwortlichkeit, vgl. hierzu wiederum Papier, a.a.O. 878 f., oder dazu, ob - wie die Antragstellerin behauptet - E. J. und/oder R L. vor dem Konkurs der Fa. "Ing. R. J. KG" ihr Vermögen auf andere Familienmitglieder übertragen haben) und stattdessen die Antragstellerin in Anspruch genommen hat. In der Regel übt die Wasserbehörde ihr Ermessen nur dann richtig aus, wenn sie den Handlungsstörer in Anspruch nimmt (Feldt/Becker, a. a.O. , Erl. 12; BGH, U. v. 11.6.1981, DÖV 1981, 843, 843 ); normative Richtschnur fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens muß aber auch beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung sein (vgl. Bay.VGH, U. v. 16.12. 1981, BayVBl. 1982, 435, 437). Danach ist die Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer jedenfalls dann rechtens, wenn - wie hier - der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist ( vgl. Papier, a.a.O. 879; Martens in Drews/Wacke/Vogel/ders., Gefahrenabwehr, Bd. 2, 8. Aufl. 1977, 5.183 f.; Götz, a.a.O., Rdnr. 236; BGH, U. v. 11.6.1981, DÖV, 843, 844; OVG Münster, U. v. 17.4.1973, DVBl. 1973, 924, 928). Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 HSOG ist neben dem Eigentümer verantwortlich, wer die tatsächliche Gewalt über die gefährliche Sache ausübt. Es mag dahinstehen, ob nach dieser Vorschrift Dipl.-Ing. E. J. (auch) in seiner Eigenschaft als technischer Betriebsleiter der "Mieterin" des fraglichen Grundstücks, also der Fa. J. GmbH & Co. Hadamar T. KG", oder ob diese Firma als solche - wozu J. gleichsam als Besitzdiener analog § 855 BGB qualifiziert werden müßte - verantwortlich ist. Denn Dipl.-Ing. J. ist unstreitig vermögenslos, und die Inanspruchnahme der fraglichen Firma, deren Komplementärin die Antragstellerin und deren einziger Kommanditist der alleinige Geschäftsführer der Antragstellerin ist, würde letztlich in gleicher Weise zur Haftung der Antragstellerin führen. Demgemäß kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, daß der Antragsgegner unmittelbar an die Antragstellerin herangetreten ist. Aus der Identität der hinter der "Mieterin" und hinter der Antragstellerin stehenden einzigen natürlichen Person, nämlich des Kaufmanns M. Sch., folgt zugleich, daß der Antragstellerin trotz des bestehenden Mietvertrages mit der Niederbringung der Bohrungen sowie der Entnahme und Untersuchung von Bohrproben auch nichts rechtlich Unmögliches aufgegeben worden ist. Ziff. 4 der Verfügung vom 5.9.1985 ist demnach sofort vollziehbar, ohne daß der "Mieterin" zuvor eine Duldungsverfügung zugestellt werden muß. Neben der Sache liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Erwägungen der Antragstellerin, an ihrer Stelle hätten die Stadt Hadamar oder gar - so das Beschwerdevorbringen - der Antragsgegner als sogen. Zweckveranlasser in Anspruch genommen werden müssen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 168, 4. Abs. d.A.) wird auch insoweit verwiesen. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin könnte allerdings insofern rechtliche Relevanz entfalten, als darin die Behauptung enthalten ist, die Kontamination beruhe auf einer Anlage, die mindestens stillschweigend gewerbepolizeilich genehmigt gewesen sei und bei deren Betrieb nach dem damaligen Stand der Technik zwangsläufig bestimmte Rückstände hervorgebracht wurden. Es erscheint in der Tat zweifelhaft, ob ein Verhalten, das explizit oder konkludent gewerbepolizeilich gestattet worden ist, zu einem späteren Zeitpunkt als die polizeirechtliche Gefahrengrenze überschreitend und damit als störend angesprochen werden kann (vgl. zu dieser Problematik der sogen. Legalisierungswirkung gewerbepolizeilicher Genehmigungen insbes. Papier, a.a.O. 876; ein ähnlicher Ansatz findet sich bei Pietzcker, a.a.O., 464). Der Senat braucht dieser Frage indessen nicht nachzugehen; er kann insbesondere von Ermittlungen dazu absehen, ob und in welchem Umfang eine gewerbepolizeiliche Genehmigung für den Betrieb der chemischen Reinigungsanlagen auf dem fraglichen Grundstück jemals vorlag. Denn die festgestellte Kontamination beruht mindestens vornehmlich auf dem Überlaufen von Tetrachlorethen in den Jahren 1969/70, und dieser - auf fahrlässigem Verhalten von Betriebsangehörigen oder einer Störung der betreffenden Maschine beruhende - Vorgang war jedenfalls durch gewerbepolizeiliche Genehmigungen jedweder Art nicht gedeckt. Die Antragstellerin kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, daß das Erdreich benachbarter Betriebsgrundstücke ebenfalls mit Chlorkohlenwasserstoff verunreinigt und deshalb deren Eigentümer als Störer in bezug auf die Grundwassergefährdung hätten in Anspruch genommen werden müssen. Denn der Antragsgegner hatte am 8.3.1984 zunächst alle Betriebe im Industriegebiet Nord der Stadt Hadamar überprüft. Nach Durchführung von Bodenluftuntersuchungen kamen laut Beurteilung des Instituts Fresenius vom 10.12.1984 nur noch das Grundstück der Antragstellerin und ein weiteres Betriebsgrundstück in Betracht. Die Auswertung von Betonkern- und Bodenproben führte dann zu der Beurteilung des Instituts Fresenius vom 17.4.1985, daß lediglich beim Grundstück der Antragstellerin eine signifikante Infiltration von Schadstoffen in den Untergrund stattgefunden habe. Unter diesen Umständen ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden. Die Vollziehung der mithin bei summarischer Überprüfung rechtmäßigen Anordnung Bohrungen niederzubringen sowie Bohrproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch derart eilbedürftig, daß ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug als gegeben erscheint. Insoweit ist zunächst auf die noch im Januar 1986 gemessene Schadstoffkonzentration im Beobachtungsbrunnen auf dem Grundstück der Antragstellerin sowie in den beiden Trinkwasserbrunnen der Stadt Hadamar zu verweisen. Daß Chlorkohlenwasserstoff im Tiefbrunnen I erstmals schon im November 1983 festgestellt wurde, steht der Eilbedürftigkeit - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht entgegen. Denn erst mit der Niederbringung des Beobachtungsbrunnens auf dem Grundstück der Antragstellerin im Dezember 1984 wurden die Voraussetzungen geschaffen, dieses - nach Vorlage der erstem Meßergebnisse - als Verursachergrundstück für die Grundwasserverunreinigungen zu identifizieren. Danach ergingen unverzüglich die wasserbehördlichen Verfügungen vom 20. und 21.5.1985 gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin als damaligen Grundstückseigentümer. Es mag dahinstehen, ob und welche Zusagen dieser am 11.6.1985 oder in der Folgezeit gemacht hat. Jedenfalls führte die spätere Eigentumsübertragung an die Antragstellerin sowie der Umstand, daß auch nach Zustellung der angegriffenen Verfügung vom 5.9.1985, der nunmehr eine exakte Skizze über die vorzunehmenden Bohrungen beigegeben war, nicht mit der Maßnahme begonnen wurde, dazu, daß es zu einer weiteren Verzögerung kam. Hieraus kann zugunsten der Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf fehlende Eilbedürftigkeit geschlossen werden. Ebensowenig rechtfertigt sich eine solche Schlußfolgerung aus der Tatsache, daß die Kontamination des Grundstücks vornehmlich auf Störfälle aus 1969/70 zurückgeht. Denn hiervon erhielt der Antragsgegner frühestens 1984 Kenntnis. Soweit im Jahre 1976 ein wasserbehördliches Verfahren betreffend den Betrieb auf dem heutigen Grundstück der Antragstellerin durchgeführt wurde, bezog es sich lediglich auf die Behandlung der anfallenden betrieblichen Abwässer. Daß seinerzeit eine Kontamination des Erdreichs festgestellt worden wäre, geht aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Nach alledem ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit er sich gegen Ziff. 4 der Verfügung des Antragsgegners vom 5.9.1985 richtet, abzulehnen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil eine derartige Anordnung begrifflich nur denkbar ist, wenn der Widerspruch - anders als hier - niemals aufschiebende Wirkung hatte. Die hilfsweise begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung scheitert bereits daran, daß der Antragsgegner gar nicht unter Mißachtung der aufschiebenden Wirkung faktisch vollziehen konnte, weil der Widerspruch - wie dargelegt - keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Abgesehen davon ist eine Vollziehung bisher weder erfolgt, noch droht sie. Insbesondere ist eine solche - wie sich aus Abschn. II der Gründe ergibt - nicht darin zu erblicken, daß der Antragsgegner die Arrestanordnung des Amtsgerichts Hadamar vom 19.11.1985 - 3 C 519/85 - mit Blick auf die Begründung des Arrestantrages vom 4.11.1985 auch in bezug auf vorläufig veranschlagte Ersatzvornahmekosten in Höhe von 66.000,-- DM betreffend die Anordnung, Bohrungen niederzubringen sowie Bohrproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen, erwirkt haben dürfte. VI. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung hilfsweise Anordnung, hilfsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, soweit dieser sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, daß die angeordneten Bohrungen nicht niedergebracht sowie die Bohrproben nicht entnommen und untersucht werden, und gegen die hierfür vorläufig veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme richtet (Ziff. 7 des Tenors der angefochtenen Verfügung v. 5.9.1985), bleibt die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Wie oben - Abschn. IV der Gründe - bereits dargelegt, handelt es sich bei der vorläufigen Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme nicht um eine selbständig anfechtbare Regelung, sondern um einen - folglich nur inzidenter überprüfbaren - Bestandteil des die Ersatzvornahme androhenden Verwaltungsakts. Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs schon aus den ebenfalls oben - Abschn. III der Gründe - angeführten Erwägungen nicht in Betracht. Dagegen ist der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. §§ 80 Abs. 2 Ziff. 3, 187 Abs. 5 VwGO, 12 Satz 1 HessAGVwGO statthaft, jedoch unbegründet. Angesichts der in der vorgenannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung stellt der Senat die aufschiebende Wirkung bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung nur her, wenn entweder die Maßnahme bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig erscheint oder wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist und eine Interessenabwägung ergibt, daß die privaten Interessen des belasteten Bürgers das Vollziehungsinteresse der Behörde überwiegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die angegriffene Androhung der Ersatzvornahme sich - überschlägig geprüft - als rechtmäßig erweist. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dürfen grundsätzlich nur ergehen, wenn die zugehörige Grundverfügung vollstreckbar ist. Dies ist bezüglich der hier maßgeblichen Anordnung, Bohrungen niederzubringen sowie Bohrproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen, in Anbetracht der insoweit mit Verfügung vom 21 .10.1985 angeordneten sofortigen Vollziehung der Fall ( § 2 Ziff. 2 Hess.VwVG). Daß die Zwangsmittelandrohung bereits mit der zunächst nicht vollstreckbaren Grundverfügung verbunden worden ist, beinhaltet keinen rechtlichen Fehler. Zum einen setzt § 69 Abs. 3 Hess.VwVG voraus, daß eine Verbindung von Grundverfügung und Zwangsmittelandrohung überhaupt zulässig ist, und zum anderen bestehen gegen eine solche Verfahrensweise vor Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit jedenfalls dann keine Bedenken, wenn, - wie hier - das Zwangsmittel nur für den Fall angedroht ist, daß der Pflichtige nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Grundverfügung tätig wird (VGH Baden-Württemberg; B. v. 1.8.1980, ESVGH 30, 204 ff.). Die nach § 69 Abs. 1 Ziff. 1 HessVwVG erforderliche Androhung der Ersatzvornahme genügt auch den in § 69 HessVwVG sonst aufgestellten Anforderungen. Insbesondere ist die erfolgte Fristsetzung in der Fassung, die sie durch Ziff. 2 des Tenors der Verfügung vom 21.10.1985 gefunden hat, nicht zu beanstanden, so daß offen bleiben kann, ob die ursprünglich alternativ an zwei unterschiedliche Zeitpunkte (einerseits Durchführung, andererseits Beginn der angeordneten Maßnahme) anknüpfende Fristenregelung rechtlicher Prüfung standgehalten hätte. Daß die vom Eingang der Verfügung vom 21.10.1985 am 24.10.1985 verbleibende Frist bis zum 18.11.1985 - also von etwa 3 1/2 Wochen - im Hinblick auf § 69 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 HessVwVG nicht ausreichend bemessen gewesen wäre, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Schließlich ist nicht ersichtlich, wieso der gem. § 74 Abs. 3 Satz 1 HessVwVG in der Androhung der Ersatzvornahme veranschlagte Kostenbetrag fehlerhaft sein sollte. In Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung vom 5.9.1985 ist vielmehr nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Kosten bei 33 Bohrungen à 2.000,-- DM und 330 Bodenproben à 200,-- DM errechnen. Hiergegen hat die Antragstellerin substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Besteht demnach für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Veranlassung, so geht der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung aus den oben - Abschn. V, letzter Absatz, der Gründe - angestellten Überlegungen erst recht fehl. VII. Auch soweit t die Antragstellerin (mit Schriftsatz vom 12.12.1985) Anordnung, hilfsweise Wiederherstellung, hilfsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 22.11.1985 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21.10.1985 beantragt hat, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Da der Antrag insoweit nicht eingeschränkt ist, muß der Senat annehmen, daß das Begehren; der Antragstellerin sich sowohl auf Ziff. 1 als auch auf Ziff. 2 des Tenors der Verfügung vom 21.10.1985 bezieht, also auf die teilweise Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom. 5.9.1985 ebenso wie auf die Mitteilung, daß nach fruchtlosem Ablauf einer näher bestimmten Frist die vorläufig veranschlagten Ersatzvornahmekosten festgesetzt und unverzüglich beigetrieben würden. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist vorläufiger Rechtsschutz in keiner der von der Antragstellerin begehrten Formen statthaft. Insoweit kann - wie schon oben in Abschn. V, 3. Abs., der Gründe - erneut offenbleiben, ob die Vollzugsanordnung selbst als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Denn unabhängig hiervon kommt vorläufiger Rechtsschutz auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO allein in bezug auf die Grundverfügung und nicht - zusätzlich - in bezug auf die Vollzugsanordnung in Betracht. Letztere trägt die sofortige Vollziehung schon begrifflich in sich und ist einer eigenständigen Hemmung durch aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zugänglich. Andernfalls würde ein mehrfach abgestuftes, im Ergebnis unpraktikables System vorläufigen Rechtsschutzes konstruiert, das weder mit der Systematik des § 80 VwGO in Einklang zu bringen, noch mit der gebotenen Effektivität der Verwaltungsvollstreckung einerseits und der Rechtsschutzgewährung andererseits zu vereinbaren wäre. Hinsichtlich der Beitreibung der vorläufig veranschlagten Ersatzvornahmekosten kommt vorläufiger Rechtsschutz jedenfalls derzeit ebenfalls in keiner der von der Antragstellerin begehrten Formen in Betracht, so daß auch im vorliegenden Zusammenhang - wie schon oben in Abschn. IV der Gründe - offenbleiben kann, ob es sich bei der Beitreibung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt oder nicht. Für vorläufigen Rechtsschutz fehlt der Antragstellerin gegenwärtig das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner die Beitreibung bisher lediglich angekündigt und nach dem Wortlaut der Ziff. 2 des Tenors seiner Verfügung vom 21.10.1985 ausdrücklich von einer vorherigen Festsetzung der Ersatzvornahmekosten abhängig gemacht hat, die bisher - soweit aus den den Senat vorliegenden Unterlagen ersichtlich - nicht erfolgt ist. Es mag dahinstehen, ob es zur Beitreibung vorläufig veranschlagter Ersatzvornahmekosten notwendigerweise einer vorgeschalteten "Festsetzung" dieser Kosten durch besonderen Leistungsbescheid bedarf (wie in den Fällen, die den oben Abschn. IV der Gründe zitierten Gerichtsentscheidungen zugrundelagen) oder ob als Vollstreckungsgrundlage unmittelbar die Androhung der Ersatzvornahme ausreicht (so Kreiling, a.a.O., Erl. 6). Denn nachdem der Antragsgegner angekündigt hat, im erstgenannten Sinne verfahren zu wollen, muß er sich hieran festhalten lassen. Die Antragstellerin kann demnach - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - frühestens Rechtsschutz gegen die Beitreibung beanspruchen, wenn ihr der angekündigte Bescheid zugegangen ist, zumal nichts dafür ersichtlich ist, daß der Antragsgegner von der in Aussicht genommenen Verfahrensweise abweichen will. VIII. Soweit schließlich die Antragstellerin beantragt, "die Vollziehung der Verfügungen vom 5.9.1985/21.10.1985" aufzuheben, soweit auf ihrer Grundlage die Arrestanordnung des Amtsgerichts Hadamar vom 19.11.1985 erfolgt sei, greift die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Zwar kann das Gericht gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der fragliche Verwaltungsakt bereits vollzogen ist. Diese Vorschrift kann indessen schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil - wie oben in Abschn. II und V (dort a.E.) näher ausgeführt - die Erwirkung der Arrestanordnung sowie des Pfändungsbeschlusses in bezug auf die Grundverfügung vom 5.9.1985 eine mit der aufschiebenden Wirkung unvereinbare Vollziehung gar nicht beinhaltet. Im übrigen wäre selbst eine derartige Vollziehung jedenfalls insoweit rechtlich unbedenklich, als - nämlich in bezug auf Ziff. 4 des Tenors der Verfügung vom 5.9.1985 - die sofortige Vollziehung angeordnet ist und es hiermit - vgl. oben Abschn. V der Gründe - sein Bewenden hat. Abgesehen davon findet - worauf schon das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat - die Befugnis des Senats zur Aufhebung von Vollziehungsakten ihre Grenze an solchen Maßnahmen, für deren Anfechtung der Verwaltungsrechtsweg gar nicht eröffnet ist (Kopp, a.a.O. Rdnr. 33). Derartige Maßnahmen werden zwar mit dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung ebenfalls unzulässig; sie können aber - sind sie gleichwohl erfolgt - nur in dem dafür maßgeblichen Verfahren aufgehoben werden. Die Antragstellerin müßte sich deshalb in jedem Fall auf die einschlägigen Rechtsbehelfe des Zivilprozeßrechts verweisen lassen, also vornehmlich - nachdem ihr Widerspruch gemäß § 924 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg geblieben ist - auf die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hadamar vom 20.1.1986 - 3 C 519/85 -. Damit ist der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entgegen der Auffassung der Antragstellerin Genüge getan. IX. Letztendlich dringt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde auch nicht durch, soweit sie die vorläufige Suspendierung der Wirkung der Verfügung vom 5.9.1985 beantragt, insofern als diese "aus sich selbst heraus eine Forderung des Antragsgegners gegen die Antragstellerin begründet". Mit diesem Antrag begehrt die Antragstellerin, wie der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, und zwar mit dem Ziel zu verhindern, der Antragsgegner auf der Grundlage der in der Verfügung vom 5.9.1985 vorläufig veranschlagten Ersatzvornahmekosten eine Arrestanordnung erwirken kann. Es erscheint fraglich, ob für ein derartiges Begehren in Anbetracht der Regelung des § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO (unter Miteinbeziehung des in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens) überhaupt Raum sein kann. Darauf deutet auch die eigene Formulierung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung hin, daß dieser Antrag die übrigen Anträge in anderer Form zusammenfasse. Denkbar wäre allenfalls eine einstweilige Anordnung, die auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Verzicht auf seine Rechte aus der Arrestanordnung und -vollziehung gerichtet wäre. All dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil jedenfalls kein entsprechender Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wäre. Denn es ist keine rechtliche Norm ersichtlich, die dem Antragsgegner verbieten würde, im vorliegenden Fall einen Arrestantrag zu stellen. Im Gegenteil sieht § 60 Abs. 1 Hess.VwVG die Erwirkung des dinglichen Arrests gerade als Möglichkeit der Sicherung der Vollstreckung von Verwaltungsakten vor, mit denen ein Geldbetrag gefordert wird, wobei dieser noch nicht zahlenmäßig festzustehen braucht und auch bedingt sein kann. Ob diese Voraussetzungen in bezug auf die hier fraglichen vorläufig veranschlagten Ersatzvornahmekosten in Höhe von einmal 2.801.600,-- DM und zum anderen 132.000,-- DM erfüllt sind, liegt außerhalb der Prüfungskompetenz des erkennenden Senats. Deshalb ist auch ohne Belang, daß in der Arrestanordnung mindestens mißverständlich von "festgesetzten" Kosten der Ersatzvornahme die Rede ist. Nach alledem ist die Beschwerde in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der festgesetzte Wert, des Beschwerdegegenstandes entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ( §§ 13, 14 analog, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.