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Beschluss

3 G 2590/03

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2004:0223.3G2590.03.0A
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Leitsätze
1. Die Aufgabenzuweisung des Kampfmittelräumdienstes beim Regierungspräsidium in Darmstadt ist in Hessen nicht gesetzlich geregelt. 2. Ob das Regierungspräsidium Darmstadt die nach § 100 Abs. 3 HSOG zuständige Gefahrenabwehrbehörde ist, bleibt offen. 3. Stellt der Kampfmittelräumdienst Dritten gegenüber Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Geeignetheit von Detektionsmethoden auf, die mittelbar in Grundrechte eines Gewerbetreibenden eingreifen, so müssen diese auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Behauptung aufzustellen, dass die von dem Antragsteller ausgewählte und angewandte Mess- und Ortungsmethode generell nicht geeignet ist, Kampfmittel aufzuspüren. Falls vom Antragsgegner Empfehlungen erteilt werden, ist auf deren Unverbindlichkeit hinzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufgabenzuweisung des Kampfmittelräumdienstes beim Regierungspräsidium in Darmstadt ist in Hessen nicht gesetzlich geregelt. 2. Ob das Regierungspräsidium Darmstadt die nach § 100 Abs. 3 HSOG zuständige Gefahrenabwehrbehörde ist, bleibt offen. 3. Stellt der Kampfmittelräumdienst Dritten gegenüber Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Geeignetheit von Detektionsmethoden auf, die mittelbar in Grundrechte eines Gewerbetreibenden eingreifen, so müssen diese auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Behauptung aufzustellen, dass die von dem Antragsteller ausgewählte und angewandte Mess- und Ortungsmethode generell nicht geeignet ist, Kampfmittel aufzuspüren. Falls vom Antragsgegner Empfehlungen erteilt werden, ist auf deren Unverbindlichkeit hinzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Inhaber der Einzelfirma Ortungstechnik A. in A-Stadt. Das Unternehmen befasst sich mit dem Auffinden von Kampfmitteln im Erdboden durch Oberflächendetektion. Hierfür ist dem Antragsteller am 08.01.1999 vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz zum Umgang und Verkehr mit Kriegswaffen und Munition erteilt worden, die auf das Aufsuchen, Aufbewahren und Vernichten sowie das Verbringen, den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme innerhalb der Betriebsstätten beschränkt ist. Das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Kampfmittelräumdienst, im folgenden KMRD genannt, befasst sich für ganz Hessen mit der Dokumentation kampfmittelbelasteter Flächen aufgrund vorliegender Kriegsluftbilder. Grundstückseigentümern/Investoren teilt der KMRD auf Anfrage mit, ob sich das bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet und daher mit Kampfmitteln gerechnet werden muss. Gleichzeitig weist der KMRD in standardisierten Schreiben die Grundstückseigentümer/Investoren darauf hin, dass bei Flächen, bei denen nach Kriegsende keine bodeneingreifenden Baumaßnahmen durchgeführt wurden, eine systematische Überprüfung vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich ist. Die genannten Arbeiten seien von einer Fachfirma durchzuführen. Als Anlage werden diesem Schreiben die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen sowie eine Liste mit den vom KMRD anerkannten Kampfmittelräumfirmen übersandt mit dem Hinweis, dass diese Firmen die vom Land Hessen geforderten Voraussetzungen erfüllen. Wegen der Einzelheiten der Formulierungen in den Schreiben wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Vorgänge Bezug genommen. In dem Vorgang II 22.1 – KMRD – 6b 08/05 Gi 137-2003 wird auf Seite 2 des Schreibens vom 29.10.2003 weiter ausgeführt: „Alternative Messverfahren (z. B. Bodenradar, Geoelektrik) sind vorab mit dem Kampfmittelräumdienst abzustimmen.“ Das Regierungspräsidium Darmstadt veröffentlichte im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StA 1997, 978) eine Mitteilung vom 03.03.1997, wonach ab dem 01.06.1997 beim KMRD eine Liste der Kampfmittelräumfirmen des Landes Hessen geführt werden soll, die privaten und öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggebern als Grundlage für die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen für die Kampfmittelräumung dienen soll. In die Liste sollen danach leistungsfähige Kampfmittelräumfirmen nach deren Bewerbung aufgenommen werden, wenn sie bestimmte Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Unter dem 10.09.1997 veröffentlichte das Regierungspräsidium Darmstadt im Staatsanzeiger 1997 S. 2864 sowohl erstmals die Liste der vom KMRD anerkannten Kampfmittelräumfirmen in Hessen als auch die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die genannten Firmen die geforderten Voraussetzungen erfüllen und erklärt haben, die Bestimmungen zu beachten. In einer weiteren Mitteilung vom 02.12.1997, veröffentlicht im Staatsanzeiger 1997 S. 3856, erklärte das Regierungspräsidium Darmstadt, dass die Kampfmittelräumung nur durch einen Fachkundigen bzw. durch ein fachkundiges Unternehmen erfolgen dürfe. Die Feststellung eines Kampfmittelverdachts oder einer Kampfmittelbelastung von Grundstücken, die fachtechnische Beurteilung und Festlegung erforderlicher Maßnahmen werde auf Anfrage oder von Amts wegen vom KMRD vorgenommen. In der zuletzt veröffentlichten Firmenliste (Staatsanzeiger 2001 S. 2772) ist auch das Unternehmen des Antragstellers aufgeführt. Der Antragsteller begehrt mit Schriftsatz vom 22.10.2003 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt wird, 1. Dritten gegenüber Auskünfte zu erteilen, in denen die vom Antragsteller angewandten Mess- und Ortungsmethoden als nicht ausreichend bzw. als nicht anerkannt bezeichnet werden, 2. gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er sei für die behördliche Freigabe von Messverfahren zum Aufspüren von Kampfmitteln zuständig. Er begründet seinen Antrag damit, er sei in der Lage, neben den herkömmlichen Sondierungsmethoden Kampfmitteluntersuchungen mit einem Impuls-Echo-Verfahren, dem sogenannten Geo-Radar, durchzuführen. Hierbei handele es sich um eine zerstörungsfreie Messmethode zur Lokalisierung und Untersuchung versteckter Objekte und Strukturen im Erdreich. Durch den Einsatz des Geo-Radar könne der Antragsteller kostengünstig und schnell entsprechende Geländeteile auf Kampfmittelbelastung untersuchen, wobei die Genauigkeit der Messergebnisse mindestens der Genauigkeit herkömmlicher Verfahren entspreche. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt inhaltlich begründete, fachliche Bedenken am Messverfahren des Antragstellers geäußert. Der Antragsteller habe dem Antragsgegner sowohl das Detektionsverfahren als auch das Messgerät mehrfach vorgestellt. Sowohl die äußeren Umstände als auch die Ergebnisse bei beiden Messmethoden in den Versuchen seien identisch mit den Messungen mittels Gradiometer gewesen. Der Antragsteller biete seinen Kunden neben den vom Antragsgegner bevorzugten Verfahren auch das Geo-Radar an und weise darauf hin, dass beide Verfahren gleichermaßen zuverlässig seien. Der Antragsgegner habe jedoch mehrfach gegenüber verschiedenen Auftraggebern des Antragstellers die vermeintliche Unzulänglichkeit der Messmethode behauptet. Er habe insbesondere darauf hingewiesen, dass das Messgerät, welches der Antragsteller verwende, keine Zulassung durch den Antragsgegner habe und dieser deswegen eine Freigabe des jeweiligen Grundstücks nicht erteilen könne. Aufgrund dieser Aussagen hätten Kunden des Antragstellers entweder den Auftrag gar nicht erst erteilt bzw. schon erteilte Aufträge wieder zurückgezogen. Ein Auftraggeber habe nach Intervention des Antragsgegners die Zahlung der vom Antragsteller erbrachten Leistung verweigert. Nach Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegner zur Erteilung derartiger Auskünfte nicht berechtigt. Die Tätigkeit des KMRD gehe weit über eine objektiv beratende Information von Grundstückseigentümern hinaus. Soweit der KMRD ausführe, der Anfragende sei nicht an die fachliche Einschätzung des KMRD gebunden, so widerspreche dies dem tatsächlichen Auftreten des KMRD. Für den Empfänger drängten sich die Ausführungen als verbindliche „Auflagen“ auf. Dies werde insbesondere an dem Vorgang Gießen, Schreiben des KMRD vom 14.08.2003 an Z. als auch aus einem Schreiben des Y. vom 01.12.2003 an den Antragsteller deutlich. Auch die Liste anerkannter Kampfmittelräumfirmen schaffe mehr als nur eine gewisse Marktübersicht. Vielmehr müsse der Ratsuchende notwendigerweise davon ausgehen, dass eine in Hessen anerkannte Kampfmittelräumfirma auch die in Hessen zugrunde gelegten Zulassungskriterien erfülle. Selbst wenn das Verhalten des Antragsgegners noch als Beratung potentieller Auftraggeber des Antragstellers anzusehen sein sollte, so sei diese inhaltlich nicht zutreffend. Das Messverfahren des Antragstellers werde in zunehmender Weise auch in anderen Bundesländern angewandt. Durch das Verhalten des Antragsgegners werde die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet. Im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb unter den einzelnen Anbietern sei die Verhaltensweise des KMRD nicht hinzunehmen. Insbesondere deswegen, weil es für den Bereich der Kampfmittelräumung noch keine Qualitätsnormen gebe und das vom Antragsteller angewendete Verfahren zuverlässig sei. Ein Unternehmen in der Größe desjenigen des Antragstellers auf dem begrenzten Markt der Kampfmittelräumung sei auf objektive Auskünfte der einzig in Hessen zuständigen Behörde an Dritte angewiesen. Zur Glaubhaftmachung legt der Antragsteller einige Schreiben potentieller Auftraggeber sowie eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vor, auf die gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der erste Antrag sei unbegründet. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setze voraus, dass durch ein schlicht-hoheitliches Handeln rechtswidrig in ein subjektiv-öffentliches Recht eingegriffen werde. Bei der Auskunft und Beratung durch den KMRD im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung handele es sich um schlicht-hoheitliches Handeln, das zwar unter Umständen auch zu einem faktischen Eingriff in Rechte des Antragstellers aus Art. 12 und 14 GG führe, soweit der KMRD im Einzelfall auf Anfrage eines Grundstückseigentümers/Investors das Geo-Radar als nicht geeignet zur Detektion von Kampfmitteln eingestuft habe. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Tatsachenbehauptung sondern um ein Werturteil. Dies bedürfe einer Legitimation und müsse darüber hinaus verhältnismäßig sein. Die Legitimation folge aus der Aufgabenzuweisung an den KMRD in Verbindung mit dem Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB analog). Eine sachgerechte Beratung wäre dem KMRD anderenfalls nicht möglich. Eine gesetzliche Grundlage – durch formelles Gesetz oder Rechtsverordnung – gebe es nicht. Der Erlass einer Rechtsverordnung sei in der Vergangenheit zwar durchaus erwogen, entsprechende Überlegungen seien aber nicht weiter verfolgt worden. Der Antragsgegner verweist auf einen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 09.07.1993. Grundlage für die Aufgabenzuweisung an das damalige Regierungspräsidium Wiesbaden sei ursprünglich ein Erlass des damaligen hessischen Innenministers vom 19.07.1946 gewesen, dessen Original nicht mehr vorhanden sei. Im Übrigen verweist der Antragsgegner auf ein Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern vom 08.04.1990 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu Aktenzeichen 2 UE 1967/89. Die fachlichen Äußerungen des KMRD seien auch verhältnismäßig, insbesondere weder herabsetzend noch unsachlich oder willkürlich. In seiner fachlichen Einschätzung des Geo-Radars sehe sich der KMRD auch dadurch bestätigt, dass dieses Detektionsverfahren auch in anderen Bundesländern von den dortigen Kampfmittelräumdiensten im Regelfall nicht als geeignetes Detektionsverfahren anerkannt werde. Insoweit verweist der Antragsgegner auf die „Technische Regel für die Kampfmittelbeseitigung in Nordrhein-Westfalen Nr. 16 als auch auf die Arbeitsanweisungen für Arbeiten der Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen und Baden-Württemberg. Die Praxis des KMRD in Hessen entspreche diesen Vorgaben. Ein wissenschaftlich anerkannter Nachweis, der die Geeignetheit des Geo-Radars als Detektionsmethode zum Auffinden von Kampfmitteln belegen würde, existiere nicht bzw. sei dem KMRD nicht bekannt. Bisher sei dem Antragsgegner noch kein einziger Fall bekannt geworden, in dem der Antragsteller mittels Geo-Radar tatsächlich einmal einen Bombenblindgänger detektiert habe. Zwar treffe es zu, dass der Antragsteller insgesamt dreimal das Geo-Radar vorgeführt habe, aus der Sicht des KMRD stellten diese Vorführungen jedoch keinen Nachweis der Eignung des Geo-Radar als Standardverfahren zur Detektion von Kampfmitteln dar. Der zweite Antrag sei unzulässig, insoweit fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner habe Dritten gegenüber zu keiner Zeit weder wörtlich noch sinngemäß behauptet, dass er für die behördliche Freigabe von Messverfahren zum Aufspüren von Kampfmitteln zuständig sei. Ein derartiges Zulassungsverfahren gebe es weder in Hessen noch in sonst einem Bundesland. Der KMRD habe lediglich auf ausdrückliche Nachfrage einzelner Grundstückseigentümer/Investoren in Einzelfällen mitgeteilt, dass er das Geo-Radar-Verfahren des Antragstellers nicht als geeignetes Detektionsverfahren ansehe. Die vom KMRD erstellte Liste sei lediglich als unverbindliche Hilfestellung bei der Auswahl einer geeigneten Kampfmittelräumfirma zu verstehen und solle lediglich eine gewisse Marktübersicht verschaffen. Im Zusammenhang mit der von den Auftraggebern allein zu treffenden Auswahlentscheidungen wendeten sich diese dann häufig telefonisch an den KMRD, um von diesem fachlichen Rat einzuholen, insbesondere soweit es um die fachliche Beurteilung der Eignung eines angebotenen Detektionsverfahrens gehe. In diesem Rahmen teile der KMRD dann gegebenenfalls auch mit, dass er den Einsatz des Geo-Radar im konkreten Einzelfall nicht als geeignet ansehe. Hieran sei jedoch der Ratsuchende nicht gebunden. Es werde allerdings eingeräumt, dass die Grundstückseigentümer/Investoren den Rat bzw. die Empfehlung des KMRD in der Regel ernst nehmen und befolgen. Die Gründe dürften in der Fachkunde, aber auch in der Neutralität des KMRD liegen, der als Behörde keine kommerziellen Interessen verfolge. Für den Sprachgebrauch Dritter sei der KMRD nicht verantwortlich. Soweit die X. in ihrem Schreiben vom 06.02.2003 an den Antragsteller behaupte, ein Mitarbeiter des KMRD habe geäußert, dass das Geo-Radar nicht zugelassen sei, so dürfe es sich um eine laienhaft-unscharfe Ausdrucksweise handeln, mit dem lediglich besagt werden sollte, dass der KMRD das Detektionsverfahren als ungeeignet angesehen habe. Auch der Antragsteller verwende in seinen Schreiben unzutreffenderweise den Begriff Zulassung, obwohl hiermit lediglich die Nennung des Antragstellers auf der aktuellen Firmenliste gemeint sei. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung durch den KMRD, dass die vom Antragsteller angewendeten Detektionsmethoden zum Aufspüren von Kampfmitteln ungeeignet sind und darauf, dass der KMRD auf die Unverbindlichkeit ausgesprochener Empfehlungen hinweist. Das Gericht war bei seiner Tenorierung nicht an die Formulierung des Antrags des Antragstellers gebunden. Im Ergebnis wird dem Antragsbegehren des Antragstellers allerdings vollumfänglich entsprochen. Der KMRD ist nicht befugt, die beanstandeten Behauptungen gegenüber Dritten hinsichtlich der Geeignetheit des Geo-Radar zu äußern. Hierin liegt ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG (Recht auf freie Berufsausübung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb). Für einen derartigen Eingriff fehlt es dem Antragsgegner an einer Befugnisnorm, aus der sich entnehmen lässt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Behörde in die Grundrechte des Antragstellers eingreifen kann. Die durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition umfasst auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In dieses wird eingegriffen, wenn der Betrieb in seiner Substanz oder zumindest in seinen Ausstrahlungen, wie z. B. in seinem Kundenstamm oder seinen Geschäftsbeziehungen betroffen ist. Teilweise wird auch der gute Ruf des Unternehmens als verselbständigte Eigentumsposition angesehen (Leidinger, DÖV 1993, 927). Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt die gewerbliche Betätigung, wobei insbesondere auch der grundsätzlich freie Wettbewerb des als Anbieter und Nachfrager auf dem Markt auftretenden Unternehmers geschützt ist (BVerwGE 71, 183 [189], BVerwG NJW 1991, 1766, 1767 ). Zwar wird durch eine Empfehlung, einen Hinweis oder eine Warnung der Behörde an einen Dritten nicht unmittelbar in die Grundrechte des Unternehmers eingegriffen, es ist jedoch in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass faktisch auch durch hoheitliche Äußerungen mittelbare in Grundrechte eingegriffen werden kann (BVerwG a. a. O.; Hess.VGH NVwZ 1995, 611; Leidinger DÖV 1993, 925; Gusy NJW 2000, 977; Heintzen NuR 1991, 301). Denn die Grundrechte schützen gegen jede Art staatlicher Gewalt, unabhängig von deren Erscheinungsform. Ob ein Grundrechtseingriff vorliegt, beurteilt sich danach, ob und in welchem Umfang die Behörde für ihre Äußerung hoheitliche Autorität in Anspruch nimmt, ob die Äußerung möglicherweise schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben kann und diese Folgen beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen worden sind (BVerwG NJW 1989, 2272 ff, NJW 1991, 1766 ; Leidinger a. a. O, m. w. N.). Dies wird insbesondere bei Gefahrenabwehrmaßnahmen in der Form von Warnungen deutlich, bei der die Behörde in gleicher Weise wie bei rechtsförmlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr tätig wird. Bei Empfehlungen und Warnungen, die produkt- oder personenbezogen geäußert werden, sind die Folgen der Äußerung für den Betroffenen von der Behörde sowohl vorhersehbar als auch beabsichtigt. Derartige Eingriffe, die mittelbar durch Beeinflussung des Verbraucherverhaltens in das Recht des Unternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen, sind nach vorherrschender Auffassung nur zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgrund einer sie zu diesem Eingriff ermächtigenden Rechtsnorm ausgesprochen werden (BVerwGE 71, 183 ff; Hess. VGH a. a. O., Leidinger a. a. O.; Gusy a. a. O.). Die vom KMRD schriftlich als auch mündlich gegenüber Grundstückseigentümern/Investoren getätigten Äußerungen hinsichtlich der Ungeeignetheit des Geo-Radar als Messmethode zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung von Grundstücken stellen einen Eingriff in das Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die von der Behörde getätigten Äußerungen gehen über einen bloßen allgemeinen Hinweis hinaus. Vielmehr zielen sie darauf ab, das Verhalten der Grundstückseigentümer/Investoren dahingehend zu beeinflussen, das nach Auffassung des KMRD zuverlässigere und besser geeignete Verfahren der Geo-Magnetik zum Einsatz zu bringen. Dies hat zur Folge und wird von der Behörde zumindest in Kauf genommen, dass potentielle Kunden des Antragstellers von der Beauftragung seines Unternehmens absehen, da dieser die Messverfahren als gleichwertig anbietet. Wie der Antragsgegner selbst mitteilt, würden die Grundstückseigentümer den Rat/die Empfehlung stets ernst nehmen und diese dann auch befolgen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das Regierungspräsidium für eine solche Empfehlung/Warnung die zuständige Behörde ist. Die Kampfmittelräumung ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne von § 1 Abs. 1 HSOG. Hierfür sind grundsätzlich die örtlichen Polizeibehörden, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist, zuständig, § 100 Abs. 1 HSOG. Kann eine Aufgabe der Gefahrenabwehr zweckmäßig nur einheitlich geregelt werden, so bestimmt die übergeordnete Behörde die zuständige Behörde, § 100 Abs. 3 HSOG. Ob eine derartige Übertragung der Aufgaben der Gefahrenabwehr durch das Hessische Ministerium des Innern (HMdI) als übergeordneter, oberster Polizeibehörde (§ 91 Abs. 3 Nr. 1 HSOG) erfolgt ist, ist zweifelhaft. Zwar führte das HMdI in einem Schreiben vom 08.04.1990 in dem Verfahren 2 UE 1967/89 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus, die Kampfmittelräumung könne als Aufgabe der Gefahrenabwehr nur einheitlich wahrgenommen werden, weshalb sie nach dem Krieg dem Regierungspräsidium Wiesbaden zur Wahrnehmung für ganz Hessen übertragen worden sei. Mit der Zusammenlegung der Regierungsbezirke Wiesbaden und Darmstadt sei diese Aufgabe auf das Regierungspräsidium Darmstadt übergegangen. Ein Nachweis über die Aufgabenzuweisung sei allerdings nicht mehr vorhanden, allerdings werde auf die Veranschlagung der Kosten im Haushaltsplan des Landes Hessen hingewiesen. Dem steht das Schreiben des HMdI vom 09.07.1993 an das Regierungspräsidium Darmstadt entgegen, wonach der HMdI schon längere Zeit daran dachte, dem Regierungspräsidium auch formal die Zuständigkeit für den Kampfmittelräumdienst für das ganze Land Hessen zu übertragen. Auch aus dem Schreiben des HMdI vom 09.07.2003 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geht hervor, dass die Tätigkeit des KMRD im Lande Hessen nicht gesetzlich geregelt ist, hierfür aber auch keine Notwendigkeit bestehe, da der KMRD selbst nicht hoheitlich-regelnd, sondern lediglich begünstigend, beratend tätig werde und eine solche Tätigkeit nicht dem Gesetzesvorbehalt unterfalle. Der Erlass ordnungsrechtlicher Verfügungen erfolge erforderlichenfalls durch die jeweils örtlich zuständigen Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden auf gesetzlicher Grundlage. Aufgrund dieser Ausführungen spricht nach Auffassung der Kammer vieles dafür, dass dem Regierungspräsidium Darmstadt gerade nicht sämtliche Aufgaben der Gefahrenabwehr, soweit sie die Kampfmittelräumung betreffen, nach § 100 Abs. 3 HSOG übertragen sind. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der KMRD lediglich behördenintern beratend tätig werden soll, ohne selbst nach außen regelnd in Erscheinung zu treten. Hierfür spricht auch, dass der KMRD in jedem der vorgelegten Vorgänge die jeweils zuständige örtliche Polizeibehörde vom Kampfmittelverdacht informierte mit der Bitte, um Veranlassung in eigener Zuständigkeit und Sicherstellung, dass keine bodeneingreifenden Maßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt werden, bevor dieses nicht durch ein Fachunternehmen bzw. einen Fachkundigen auf Kampfmittel untersucht und gegebenenfalls geräumt wird. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt, KMRD, nach § 100 Abs. 3 HSOG, zum Erlass von Maßnahmen nach § 11 HSOG kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da selbst bei erfolgter Übertragung der Zuständigkeit die Äußerungen von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 HSOG nicht gedeckt ist. Voraussetzung für ein Tätigwerden im Wege einer Warnung oder einer Empfehlung ist das Drohen einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Auf der Rechtsfolgenseite sind sodann die Grundsätze der Störerauswahl und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Übrigen dürfen Informationen, die von Behörden an Dritte gegeben werden, nur soweit erfolgen, als sie der Wahrheit entsprechen. Der Staat muss die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptung grundsätzlich voll nachweisen und darf sich nur über Sachverhalte äußern, die er vollständig aufgeklärt hat (Heintzen, NuR 1991, 301 ff; Leidinger, DÖV 1993, 932). Zum Teil wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass für personen- oder produktbezogene Empfehlungen, die sich auf rechtmäßige bzw. verkehrsfähige Produkte beziehen, der Rückgriff auf das Polizei- und Ordnungsrecht überhaupt ausscheide, weshalb es für derartige Eingriffe einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedürfe (Leidinger a. a. O.). Denn es stelle einen Widerspruch in sich dar, wenn der Staat von etwas abriete, was nach seiner eigenen Rechtsordnung zulässig sei. Soweit der KMRD in den konkret bezeichneten Vorgängen behauptet, das Geo-Radar sei kein geeignetes Detektionsverfahren zum Auffinden von Kampfmitteln, handelt es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung, die nicht wissenschaftlich belegt ist. Bei der Geeignetheit einer Messmethode handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur um ein Werturteil, denn diese lässt sich anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüfen und belegen. Bestehen daher Zweifel an der Geeignetheit, da – wie der Antragsgegner ausführt – bisher keine wissenschaftlich eindeutigen Erkenntnisse vorliegen, so ist die Behörde verpflichtet, zusätzliche Ermittlungen, gegebenenfalls durch Einholung eines Gutachtens, anzustellen (Kopp VwVfG § 24, Rn 11; Gusy NuR 1987, 156). Die Behörde ist nicht befugt, selbständig derartige Feststellungen zu treffen, wenn es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt. Wenn der Antragsgegner ausführt, bisher sei ihm kein wissenschaftlich anerkannter Nachweis, der die Geeignetheit des Geo-Radar als Detektionsmethode belegen würde, bekannt, zudem bleibe der Antragsteller für seine Behauptung der Geeignetheit jeglichen Nachweis schuldig, so verkennt der Antragsgegner die Nachweispflichten. Vielmehr ist der KMRD vor Aufstellung einer derartigen Behauptung der Ungeeignetheit verpflichtet, Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen, die eine derartige Behauptung belegen. Allein der Hinweis auf die Technischen Regeln für die Kampfmittelbeseitigung in Nordrhein-Westfalen bzw. die Arbeitsanweisungen für Arbeiten der Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen und Baden-Württemberg, wonach das Geo-Radar nicht als Standardmethode zum Auffinden von Kampfmitteln eingesetzt wird, reicht hierfür nicht aus. Der KMRD weist darüber hinaus selbst darauf hin, dass das Geo-Radar als Alternativmethode durchaus in Betracht kommt, wobei dieses nur ergänzend bzw. subsidiär zum magnetischen Detektionsverfahren als geeignet anerkannt werde. Dies zeigt, dass der Antragsgegner das Geo-Radar selbst nicht gänzlich als ungeeignet zur Detektion von Kampfmitteln ansieht. Zudem hat der Antragsteller dem Antragsgegner in drei Fällen vorgeführt und nachgewiesen, dass das Geo-Radar zum gleichen Ergebnis gekommen ist, wie die herkömmliche Methode der Geo-Magnetik. Eine derartige Ungeeignetheit der Messmethode mittels Geo-Radar, wie sie der KMRD behauptet, ist nach Auffassung der Kammer nicht nachgewiesen und wird durch die vorgelegten Unterlagen auch nicht belegt. Dem Gesetzgeber ist es allerdings unbenommen, Regelungen für die Durchführung der Kampfmittelräumung aufzustellen, und unter anderem auch die Anwendbarkeit bestimmter Methoden zur Detektion von Grundstücken vorzuschreiben. Hierzu bedarf es jedoch einer gesetzlichen Regelung, die Veröffentlichung Allgemeiner Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen durch das Regierungspräsidium Darmstadt im Staatsanzeiger reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen ist dort unter Nr. 1 lediglich vermerkt, dass die Arbeiten jeweils nach dem neuesten Stand der Technik durchzuführen sind, das Geo-Radar ist danach ebenfalls nicht ausgeschlossen. Aufgrund vorstehender Erwägungen war dem Antragsgegner auch aufzugeben, bei der Äußerung sonstiger Empfehlungen auf deren Unverbindlichkeit hinzuweisen. Dies erfolgte insbesondere aufgrund des Hinweises im Schreiben vom 29.10.2003 an die Z., wonach alternative Messmethoden zuvor mit dem KMRD abgestimmt werden müssten. Hierzu ermächtigt auch § 11 HSOG nicht, da die Behörde die Gefährlichkeit dieser alternativen Messmethoden nicht nachgewiesen hat. Der Antragsteller hat auch die Eilbedürftigkeit der Anordnung glaubhaft gemacht. Wie er glaubhaft eidesstattlich versichert handelt es sich um ein Unternehmen mit einem engen Marktbereich. Da bei fast allen Aufträgen der KMRD eingeschaltet ist, schadet das Verhalten der Behörde dem Unternehmen des Antragstellers auch in dem Maße, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann, da ansonsten aufgrund des rückläufigen Auftragserteilung mit einer Existenzgefährdung des Betriebes gerechnet werden muss. Dies hat der Antragsteller durch Vorlage mehrere Schreiben von Auftraggebern bzw. potentiellen Auftraggebern belegt. Besonders bedeutsam ist, dass die Firma W. die Zahlung der Vergütung mit dem Hinweis ablehnte, die erbrachten Leistungen seien mit einem nicht anerkannten Verfahren durchgeführt worden (Bl. 14 der Gerichtsakte). Bei den Auftraggebern des Antragstellers handelt es sich zudem oftmals um Großkunden, die in ganz Deutschland tätig sind, was zur Folge hat, dass der Antragsteller zukünftig nicht mehr mit Aufträgen dieser Firmen rechnen kann. Über die tragenden Gründe der Entscheidung hinaus weist die Kammer darauf hin, dass der Hinweis in den standardisierten Schreiben auf die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen sowie Mitteilung der Liste mit den vom KMRD anerkannten Kampfmittelräumfirmen unter dem Hinweis, diese würden die vom Land Hessen geforderten Voraussetzungen erfüllen, bei einem unbeteiligten Dritten durchaus den Eindruck erweckt, lediglich diese Firmen seien vom KMRD zur Kampfmittelbeseitigung zugelassen. Immerhin wurde in diese Liste nur aufgenommen, wer die vom KMRD aufgestellten Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt. Auch insoweit sieht das Gericht Art. 12 Abs. 1 GG berührt, weshalb es zur Erstellung einer derartigen Liste einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfte. Der Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung bedarf es nach Auffassung des Gerichts nicht, da davon auszugehen ist, dass sich die Behörde rechtmäßig verhält und gerichtlichen Entscheidungen nachkommt. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht das Interesse des Antragstellers an einer Entscheidung in der Hauptsache mit dem für Gewerbeuntersagungsverfahren in ständiger Rechtsprechung festgesetzten Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR bemisst, der wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren war.