Urteil
2 UE 1967/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1124.2UE1967.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung erweist sich auch im Hinblick auf die hier noch anzuwendende Vorschrift des Art.2 § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 EntlG als zulässig. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 5.000,-- DM nicht, weil der Kläger nur genau diesen und keinen auch nur geringfügig höheren Betrag einklagt. Die Berufung betrifft aber mit den seit 1986 laufend entstandenen Kosten der elektrischen Beleuchtung der Absperrvorrichtungen, welche einen Großteil der Erstattungsforderung insgesamt ausmachen, jedenfalls auch "wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr" i.S.des Satzes 2 der Vorschrift, nämlich während mehrerer Jahre erbrachte Leistungen an das Energieversorgungsunternehmen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und gleichartig sind (vgl. Beschluß des BVerwG vom 1. Dezember 1987 -- 8 B 58.87 --, BayVBl.1988 S.216). Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht als unbegründet abweisen dürfen. Der Kläger kann vom Beklagten die Erstattung des eingeklagten Teilbetrages derjenigen Kosten verlangen, die durch die nächtliche Sperrung der Straße für den gesamten Verkehr jeweils während der Bergung von Munition im Bereich des Flughafens Frankfurt am Main in weitaus höherem Umfang entstanden sind. Rechtsgrundlage für den mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Anspruch ist der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der in seinem Kerngehalt besagt, daß Leistungen ohne Rechtsgrund sowie sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen aus Gründen der wiederherstellenden Gerechtigkeit rückgängig gemacht werden müssen. Während dieser Rechtsgedanke im bürgerlichen Recht seine nähere Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung erfährt, hat er sich im öffentlichen Recht in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es, wie für die Kosten der Verkehrszeichen und -einrichtungen, an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über Rückerstattungen fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden (Urteil des BVerwG vom 12. März 1985 -7 C 48.82-, BVerwGE 71 S. 85, 87 f.; vgl. auch Ossenbühl, Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch, NVwZ 1991 S. 513 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Dies gilt nach verbreiteter Auffassung grundsätzlich auch für die Fälle, in denen zwei Träger öffentlicher Verwaltung darüber streiten, wer von ihnen die Kosten für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe letztlich zu tragen hat (vgl. Urteil des 11. Senats des Hess.VGH vom 5. Dezember 1989 -11 UE 128/84- unter Hinweis auf BSG DVBl. 1982 S. 490 ff.; BVerwGE 76 S. 108, 110 f.; Klein, DVBl. 1962 S. 166, 169; Wollschläger, Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht und Erstattungsanspruch, 1977, S. 32 ff.). Ob allerdings das hierfür herangezogene Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie bestimmte haushalts- und kompetenzrechtliche Grundsätze generell den Ausgleich einer mit dem materiellen Recht nicht übereinstimmenden Vermögenslage gerade unmittelbar zwischen den betroffenen Trägern öffentlicher Verwaltung gebieten und deshalb für dieses Verhältnis stets ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch anzuerkennen ist, falls ein nicht verpflichteter Rechtsträger anstelle des letztlich zur Kostentragung verpflichteten Rechtsträgers einem Dritten Leistungen erbracht hat, bedarf hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls nach dem hier anzuwendenden (Straßenverkehrs-) Recht kommt ein derartiger Erstattungsanspruch des kommunalen Straßenbaulastträgers unmittelbar gegenüber dem Träger des staatlichen Kampfmittelräumdienstes in Betracht. Ebensowenig wie es einem Zweifel unterliegen kann, daß beispielsweise die beklagte Deutsche Bundesbahn verpflichtet ist, dem klagenden Landkreis die Kosten für die Beseitigung von Ölschäden zu erstatten, wenn sie nach materiellem Recht selbst zu ihrer Beseitigung verpflichtet war (Beschluß des BVerwG vom 19. Januar 1989 -4 B 239.88-, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 42), kann nämlich fraglich sein, daß der Beklagte dem Kläger die von diesem für die zeitweilige Vollsperrung der Straße aufgewendeten Kosten der Verkehrszeichen und -einrichtungen zu erstatten hat, falls er diese Kosten nach Maßgabe des § 5 b Abs. 2 StVG letztlich selbst übernehmen muß. So liegt es hier: Nach den durch Gesetz vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 388) eingefügten Vorschriften des § 5 b StVG trägt der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebes der amtlichen (sowie der sonstigen vom Bundesminister für Verkehr zugelassenen) Verkehrszeichen und -einrichtungen für diejenige Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden oder angebracht worden sind (Abs. 1 Satz 1). Abweichend hiervon tragen diese Kosten u.a. die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer von Arbeiten auf und neben der Straße für Verkehrszeichen und -einrichtungen, die durch diese Arbeiten erforderlich werden (Abs. 2 lit. d). Entgegen der der Anordnung des Regierungspräsidenten in ... vom 20. August 1986 zugrundeliegenden Rechtsauffassung bestimmt sich die Kostenträgerschaft für die zwecks Sperrung der Straße bei Munitionsbergungsarbeiten angebrachten Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht nach § 5 b Abs. 1 Satz 1 StVG. Vielmehr ist Kostenträger das beklagte Land, das hier als "sonstiger Unternehmer von Arbeiten neben der Straße" tätig geworden ist und deshalb -- neben den ohnehin von ihm als "unmittelbaren Kampfmittelräumungskosten" getragenen Aufwendungen u.a. für die Absperrung der Waldschneisen mit Schranken -- gemäß § 5 b Abs. 2 lit. d StVG auch die Kosten für diejenigen Verkehrszeichen und -einrichtungen übernehmen muß, die durch diese Arbeiten erforderlich geworden sind. Der Anwendung dieser Vorschrift auf die hier zu beurteilende besondere Fallgestaltung einer um eine Fundstelle von Giftgasmunition zu schaffenden Sicherheitszone, die außer Wald- und Flughafengelände auch eine straße erfaßt, steht nicht entgegen, daß die kostenverursachenden Bergungsarbeiten nicht als privatunternehmerische Tätigkeit, sondern (wenn auch unter teilweiser Beauftragung von Privatunternehmen) zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr -- einer Angelegenheit des Landes -- von dem für ganz Hessen zuständigen Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidiums durchgeführt wurden. Zunächst schließt nicht bereits der Wortlaut des § 5 b Abs. 2 lit. d StVG eine Kostenträgerschaft des beklagten Landes als Träger der Gefahrenabwehrbehörden aus. Jedenfalls der hier allein in Betracht kommende Begriff des "sonstigen Unternehmers von Arbeiten neben der Straße" umfaßt nach seiner weiten Sprachbedeutung neben natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts auch Träger öffentlicher Verwaltung, sofern sie in Straßennähe Arbeiten selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen, die die Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen im Verlauf der betreffenden Straße erforderlich machen. Darauf, ob solche Arbeiten etwa mit Gewinnerzielungsabsicht, zwecks Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schließlich aus sonstigen Gründen durchgeführt werden, stellt der Gesetzeswortlaut nicht ab. Vielmehr differenziert § 5 b StVG mit der Gegenüberstellung seiner Absätze 1 und 2 nur danach, ob -- wie im Regelfall -- Verkehrszeichen und -einrichtungen im Verlauf einer Straße oder aber -- nach Maßgabe einer abschließenden Aufzählung von Sonderfällen -- wegen einer mit dem Zustand der Straße selbst nicht in Zusammenhang stehenden besonderen Situation angebracht werden. Im einen Falle werden die Kosten dem Träger der Straßenbaulast als demjenigen auferlegt, der das regelmäßige Verkehrsbedürfnis primär durch bauliche Vorkehrungen abzudecken hat (§§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FStrG, 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 HStrG), im anderen Falle dem Dritten, der eine bestimmte typisierte Ausnahmesituation, welche unabhängig vom Straßenzustand die Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen erforderlich macht, erst schafft oder für seine Zwecke nutzt. Wird somit auch der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen, wenn er Munitionsbergungen neben der Straße -- mit möglichen Auswirkungen auf den Straßenverkehr -- veranlaßt, im Wortsinne des § 5 b Abs.2 lit. d StVG als "sonstiger Unternehmer von Arbeiten" tätig, gebieten außerdem die Entstehungsgeschichte, die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift eine Auslegung dahin, daß der Beklagte als Träger der Gefahrenabwehr und nicht der Kläger als Straßenbaulastträger die Kosten der insoweit erforderlich werdenden Verkehrszeichen und -einrichtungen zu tragen hat. Im einzelnen legt der Senat hierbei folgende Erwägungen zugrunde: Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 388) knüpfte einerseits an die durch das Reichspolizeikostengesetz vom 29. April 1940 (RGBl.I S.688) sowie die Durchführungsverordnung vom 23. September 1940 (RGBl.I S.1260) geschaffene Rechtslage an, entwickelte diese entsprechend veränderten Bedürfnissen andererseits aber auch -- unter anderem mit Rücksicht auf die "Aufgabenverteilung der Baulastträger nach den Straßenbaugesetzen des Bundes und der Länder" -- fort (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Bundestagsdrucksache IV/2417, abgedruckt in VKBl. 1965 S.611). Gemäß § 12 Abs.1 Satz 1 des Reichspolizeikostengesetzes waren die Kosten für die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung von Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienten, vom Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße zu tragen, in deren Verlauf sie angebracht wurden. Art.14 der Durchführungsverordnung traf hierzu nähere Bestimmungen, etwa indem die Kosten der Kennzeichnung von Baustellen und Verkehrsumleitungen aus Anlaß von Bauarbeiten von den für den Bau und die Bauausführung Verantwortlichen zu tragen waren (Abs.8). Ebenso hatten die Inhaber von gewerblichen und wirtschaftlichen Unternehmen oder deren Beauftragte die Kosten der im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durchzuführenden Kennzeichnung von Verkehrsanlagen sowie von Verkehrsbeschränkungen aus Anlaß der Durchführung besonderer Arbeiten, z.B. aus Anlaß von Sprengungen in einem Steinbruchbetrieb, einschließlich der Kosten der etwaigen öffentlichen Bekanntmachung der polizeilichen Maßnahmen zu tragen (Abs.9). Diese eine Kostenträgerschaft nur von gewerblichen und wirtschaftlichen Unternehmern vorsehende Bestimmung, auf die der Beklagte seine Rechtsauffassung inhaltlich im wesentlichen stützt, hat aber der Gesetzgeber des Jahres 1965 gerade nicht übernommen; vielmehr hat er in § 5 b Abs.2 lit. d StVG, wenn auch weiterhin in Anknüpfung an die Durchführung besonderer Arbeiten, die Kosten der hierfür erforderlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen den "Bauunternehmern und den sonstigen Unternehmern", also schlechthin allen Unternehmern derartiger Arbeiten auf und neben der Straße, auferlegt. Die darin zum Ausdruck kommende Tendenz, abweichend vom Grundsatz des § 5 b Abs.1 StVG in den abschließend aufgezählten Fällen des Abs.2 eine die dortigen speziellen Fallgestaltungen umfassend regelnde Bestimmung der Kostenlast zu treffen, entspricht der Absicht des Gesetzgebers, eine der Verkehrsentwicklung Rechnung tragende bundeseinheitliche Regelung der Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen -- als notwendige Annex-Regelung zum Straßenverkehrsrecht -- zu treffen, ohne damit in die Aufgabenverteilung der Baulastträger nach den Straßengesetzen des Bundes und der Länder eingreifen zu wollen. Dies ist nicht nur in der bereits zitierten Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich angesprochen, sondern auch im Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen vom 2. Dezember 1964 (Bundestagsdrucksache IV/2792) so zugrundegelegt, indem es dort heißt: "Der Entwurf geht von der bestehenden Kostenregelung für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aus, die auch mit der Aufgabenverteilung der Baulastträger nach den Straßenbaugesetzen des Bundes und der Länder übereinstimmt, und regelt lediglich die Abweichungen entsprechend den heutigen Bedürfnissen neu. Der Ausschuß billigte den Entwurf und die Übernahme der Kostenregelung in das Straßenverkehrsgesetz, weil die Mittel der Verkehrsregelung, soweit dazu Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen, nicht im Polizeirecht der Länder, sondern im Straßenverkehrsrecht des Bundes festgelegt sind. Der Ausschuß billigte grundsätzlich auch die Bestimmungen des § 5 b Abs.2 über die Abweichungen der Kostenlast. ... § 5 b übernimmt nicht die Kostenregelung des Reichspolizeikostengesetzes über Verkehrsanlagen, da diese heute zum Straßenbaurecht und nicht zum Straßenverkehrsrecht gehören." Angesichts dessen darf der die Fälle besonderer (nämlich nicht die Unterhaltung selbst betreffender) Arbeiten auf und neben der Straße insgesamt erfassenden Vorschrift des § 5 b Abs.2 lit. d StVG nicht eine Auslegung gegeben werden, die dazu führen würde, daß ein kommunaler Straßenbaulastträger -- letztlich über den durch die Straßengesetze festgelegten Umfang der Baulast hinaus -- ohne Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Kampfmittelräumung mit Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen einschließlich deren aufwendiger elektrischer Beleuchtung belastet wäre, die anläßlich von neben der Straße durchgeführten Entmunitionierungsarbeiten erforderlich werden. Dem kann nicht mit Erfolg die Erwägung entgegengehalten werden, daß das auf der Kompetenznorm des Art.74 Nr.22 GG beruhende Straßenverkehrsrecht umfassend die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs regele, unabhängig davon, durch welche Vorgänge dieser gefährdet werde, daß es also nicht nur solchen Gefahren begegnen wolle, die dem Verkehr und den Verkehrsteilnehmern von anderen Verkehrsteilnehmern drohen, sondern auch Gefahren, die von außerhalb auf den Verkehr einwirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1989 -- 7 C 50.88 --, BVerwGE 82 S.34, 36 f = NJW 1989 S.2411 = DVBl. 1989 S.995, unter Hinweis auf BVerfGE 32 S.319, 326; 40 S.371, 379 f; 67 S.299, 314; BVerwGE 34 S.241, 243; Steiner, Straßen- und Wegerecht, in: Besonderes Verwaltungsrecht, 3.Aufl. 1988, S.605). Denn wenn auch derartigen Gefahren zulässigerweise mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts begegnet werden kann, besagt dies noch nichts darüber, wer die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen hat. Diese Frage wird durch die Vorschriften des § 5 b StVG -- lückenlos -- beantwortet. Insoweit trifft es zu, daß es sich hierbei um gegenüber den Kostenbestimmungen des allgemeinen Polizeirechts speziellere Regelungen handelt. Der Beklagte läßt aber unberücksichtigt, daß § 5 b StVG außer dem von ihm allein herangezogenen Regeltatbestand noch mehrere den jeweiligen Straßenbaulastträger von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht freistellende Ausnahmetatbestände kennt, von denen hier der in Abs.2 lit. d genannte durch die streitigen Munitionsbergungsarbeiten neben der Okrifteler Straße verwirklicht ist. Dies hat zur Folge, daß abweichend vom Grundsatz des Abs.1 der Träger des Kampfmittelräumdienstes die Kosten hierdurch erforderlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen als "Unternehmer von Arbeiten neben der Straße" zu tragen hat. Schließlich stehen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der vorstehend gewonnenen Auslegung nicht entgegen; sie bestätigen vielmehr das gefundene Ergebnis. Als bundesrechtliche Annex-Regelung zum Straßenverkehrsrecht hat § 5 b StVG zum Ziel, den Kostenträger für Verkehrszeichen und -einrichtungen aus Gründen der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bundeseinheitlich und umfassend -- nämlich für die Anlagen sowohl an den rechtlich öffentlichen als auch an den tatsächlich öffentlichen Straßen -- zu bestimmen. Das Aufstellen der Verkehrszeichen und -einrichtungen soll nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden hat (Urteil vom 28. September 1979 -- 7 C 22.78 --, BVerwGE 58 S.316, 323 f = NJW 1980 S.852 = DVBl. 1980 S.294), und zwar auch nicht im Sinne einer bloßen Verzögerung, durch Unklarheiten über die Kostenträgerschaft beeinträchtigt werden. Dementsprechend ist in § 5 b Abs.1 StVG zum Kostenträger grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast bestimmt, dem nach dem Straßen(bau)recht des Bundes und der Länder, an das auch die Vollzugsregelung des § 45 Abs.5 StVO anknüpft, das Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in der Regel obliegt. Eine abweichende Kostenträgerschaft sieht § 5 b StVG aber für einzeln aufgezählte Ausnahmefälle, insbesondere dann vor, wenn ein Straßenbaulastträger nicht vorhanden ist (Abs.1 Satz 2) oder wenn es sich um solche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen handelt, die typischen oder speziellen Sonderinteressen der Gemeinden oder bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmer dienen (Abs.2); dabei ist klarstellend zu ergänzen, daß hierfür nicht schon jegliches Drittinteresse, etwa an der verkehrsmäßig störungsfreien Durchführung bestimmter Veranstaltungen genügt. Ein Sonderinteresse, das es rechtfertigt, den Träger der Straßenbaulast von der primären Kostenlast (übrigens erst recht aber von einer endgültigen Kostenträgerschaft) freizustellen, ist nach der typisierenden Regelung des Gesetzgebers, an die auch die Vollzugsregelung des § 45 Abs.6 StVO anknüpft, jedoch dann gegeben, wenn -- mit welcher Zielrichtung auch immer -- besondere Arbeiten in räumlicher Nähe zur Straße durchgeführt werden, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (können). Dafür, daß in einem solchen die Verwendung amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen erfordernden Sonderfall (wie hier der Bergung von Giftgasmunition) letztlich eine Kostenlast des Straßenbaulastträgers und nicht des Veranlassers der Arbeiten begründet sein soll, läßt sich weder dem Gesetz selbst noch den Gesetzesmaterialien ein ausreichender Hinweis entnehmen. § 5 b StVG bietet vielmehr, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung ebenfalls hervorgehoben hat, angesichts seines verkehrsrechtlichen Standorts keine Anhaltspunkte dafür, daß dort -- außerhalb des Bereichs des eigentlichen Straßenverkehrsrechts -- auch die straßenrechtlichen Beziehungen des Trägers der Straßenbaulast etwa zu den Sondernutzungsberechtigten oder zu sonstigen kostenveranlassenden Dritten geregelt worden sind. Deshalb kann hier ebenfalls offenbleiben, ob eine solche -- auch das Landesstraßenrecht berührende -- Regelung, wie sie der Beklagte in § 5 b Abs.1 StVG und der generellen Nichtanwendbarkeit des Abs.2 lit. d auf den Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen erblickt, durch das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht überhaupt zulässig wäre. Ebensowenig bedarf hier schließlich einer Entscheidung, ob das nach vorstehenden Ausführungen im Verhältnis zum klagenden Landkreis erstattungspflichtige Land als Träger des Kampfmittelräumdienstes seinerseits Kostenerstattung von einem Dritten, etwa der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, verlangen kann. Die Revision wird gemäß § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 5 b Abs.2 lit.d StVG Anwendung findet, falls besondere Arbeiten neben der Straße, die die Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen erfordern, von (bzw. im Auftrag) einer staatlichen Behörde zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die Beteiligten streiten über die Frage, wer von ihnen die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebes der amtlichen Verkehrszeichen sowie sonstiger Einrichtungen zu tragen hat, mit denen eine Kreisstraße während nächtlicher Entmunitionierungsarbeiten im Waldgelände südlich des Frankfurter Flughafens aus Sicherheitsgründen für den gesamten Verkehr gesperrt werden muß. Der Kläger ist Träger der Straßenbaulast für den hierdurch betroffenen Abschnitt der Straße (K 152/823); der Beklagte nimmt die Aufgaben der Kampfmittelräumung für das gesamte Landesgebiet durch das Regierungspräsidium Darmstadt -- Kampfmittelräumdienst -- als Gefahrenabwehrbehörde wahr. Durch Anordnung vom 20. August 1986 verfügte der Regierungspräsident in Darmstadt gegenüber dem Hessischen Straßenbauamt Darmstadt als der zuständigen Straßenbaubehörde die Sperrung der Straße zwischen dem Airport-Ring in ... und dem Nordring in ... für die Dauer der Räumungsarbeiten von voraussichtlich zwei Jahren. Die nur an tatsächlichen Arbeitstagen jeweils von 19.00 Uhr bis 5.30 Uhr geltende Sperrung erfolgt durch -- elektrisch beleuchtete -- abschließbare Schranken sowie verschiedene Verkehrszeichen (u.a. Zeichen 250 und 259 zu § 41 StVO) und Schrifttafeln, mit denen auf wegen Munitionsbergung bestehende Lebensgefahr, den Zeitraum der Sperrung und die anordnende Behörde hingewiesen wird. Während die ausdrücklich auf die §§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 45 StVO gestützte Anordnung vom 20. August 1986 eine "sich aus § 5b Abs.1 StVG ergebende Kostenträgerschaft" zugrundelegte, setzte der Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidenten in Darmstadt das Forstamt unter dem 21. August 1986 davon in Kenntnis, daß die Kosten für die zur Absperrung auch der Waldschneisen erforderlichen Schranken von ihm übernommen würden, soweit nicht die Beschilderung und die Anbringung von Zäunen ohnehin von ihm selbst zu veranlassen seien. Nachdem das Hessische Straßenbauamt Darmstadt dem Kläger Kosten der Sperrung der Straße in Höhe von zunächst 33.189,37 DM aufgegeben hatte, bat dieser den Hessischen Minister des Innern mit Schreiben vom 12. Dezember 1986 um Anerkennung der Erstattungspflicht des Landes für die entstehenden Gesamtkosten sowie weiterhin mit folgender Begründung um Rückzahlung des von ihm bereits gezahlten Betrages: Als Träger der Straßenbaulast müsse er zwar gemäß § 5b Abs.1 StVG die streitigen Kosten zunächst übernehmen, könne aber von der Gefahrenabwehrbehörde Erstattung verlangen; denn die nächtliche Vollsperrung der Straße stehe im direkten Zusammenhang mit der eigentlichen Munitionsräumung und stelle -- wie diese -- eine Maßnahme der Gefahrenabwehr nach dem HSOG dar. Die dadurch entstehenden Kosten fielen endgültig dem Land zur Last, wie sich aus § 79 Nr.4 HSOG sowie aus § 16 Abs.3 HStrG ergebe. Mit Verfügung vom 11. Februar 1987 widersprach der Regierungspräsident in Darmstadt -- Kampfmittelräumdienst -- diesem Rechtsstandpunkt. § 5b StVG begründe in Abs.1 nicht bloß eine primäre, sondern eine generelle Kostenträgerschaft des Straßenbaulastträgers. Ein nach Abs.2 der Vorschrift möglicher Ausnahmefall liege hier nicht vor; insbesondere werde das Land bei den Entmunitionierungsarbeiten im Wald nicht als "sonstiger Unternehmer von Arbeiten", sondern im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 1 HSOG tätig, im übrigen wohl auch nicht "neben" der Straße. Eine Sondernutzung im Sinne des § 16 HStrG werde durch den Kampfmittelräumdienst nicht in Anspruch genommen. § 79 Nr.4 HSOG sei schon deshalb nicht einschlägig, weil die Spezialregelung des § 5b StVG den §§ 78 ff HSOG vorgehe. Demgegenüber bekräftigte der Kläger seine Rechtsansicht mit einer weiteren Eingabe vom 13. März 1987 wie folgt: Die nächtliche Sperrung der straße diene, nicht anders als die weiteren Absperrungsmaßnahmen im Wald und auf den dortigen Wegen, dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben bei der Munitionsbergung. Die hierfür insgesamt entstehenden Kosten habe -- als Kosten der Gefahrenabwehr -- das Land zu tragen. Er hingegen, der Kreis als Selbstverwaltungskörperschaft, sei weder als Gefahrenabwehrbehörde noch als Straßenverkehrsbehörde tätig geworden, und zwar auch nicht etwa auf Grund einer Weisung der höheren Verwaltungsbehörde. Vielmehr habe man ihn ausschließlich als Träger einer primären Kostenlast an der betreffenden Kampfmittelräumungsaktion beteiligt, was aber einer Erstattungspflicht Dritter nach ausdrücklicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. September 1979 -- 7 C 22.78 --) nicht entgegenstehe. Durch Verfügung vom 17. August 1987 lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt eine Erstattung der dem Kläger durch die Sperrung der ... Straße entstehenden Kosten erneut ab. Zwar ergebe sich aus § 79 Nr.4 HSOG in der Tat, daß die Kosten des Kampfmittelräumdienstes grundsätzlich vom Land zu tragen seien. Dieser nur eine allgemeine Kostentragungspflicht regelnden Bestimmung gingen jedoch einschlägige spezialgesetzliche Vorschriften, insbesondere auch § 5b Abs.1 StVG, vor. Wenngleich die Inanspruchnahme eines Dritten nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung hiervon unberührt bleibe, komme eine Erstattung zugunsten des primären Kostenträgers jedoch nur in Betracht, falls sie kraft Gesetzes oder eines öffentlich-rechtlichen Titels (beispielsweise in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag) vorgesehen sei. Dieser Auffassung schlossen sich das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik am 21. Januar 1988 sowie -- ohne Begründung -- das Hessische Ministerium des Innern vom 5. Februar 1988 an. Als Träger der Straßenbaulast brauche der Kreis gemäß § 41 Abs.5 Satz 2 HStrG nur diejenigen Kosten nicht zu tragen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und technischen Betreuung von Kreisstraßen -- einer Sache des Landes -- anfielen. Die auf Gelände der Flughafen Frankfurt am Main AG stattfindenden Entmunitionierungsarbeiten könnten aber weder hierunter noch unter diejenigen Sondervorschriften subsumiert werden, die -- wie beispielsweise die §§ 16 Abs.3 und 21 HStrG -- bestimmten, unter welchen Voraussetzungen dem Straßenbaulastträger Erstattungsansprüche gegenüber Dritten zustünden. Im übrigen erfolgten die Absperrmaßnahmen nicht im Interesse der Bevölkerung, sondern zum Schutz der Verkehrsteilnehmer auf der Straße. Zwar werde die Verkehrssicherungspflicht vom Land wahrgenommen; dies bedeute aber nicht, daß auch alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten von der Straßenbauverwaltung des Landes getragen werden müßten. Wie im einzelnen die Kosten zwischen Kreis und Land zu verteilen seien, müsse vielmehr einem Runderlaß vom 2. September 1959 -- StB 6/59 -- entnommen werden, der zur Klärung von Zweifelsfragen weiterhin herangezogen werden könne. Am 7. Juni 1988 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Kosten für die Sperrung der Straße während der Zeit der Räumung von Kampfmitteln im Bereich des Flughafens in Höhe von 5.000,-- DM zu erstatten. Er hat vorgetragen, die zwecks Schaffung einer Sicherheitszone um die Fundstellen von Giftgasmunition erfolgte Straßensperrung sei keine im Zusammenhang mit der Straßenbaulast anfallende Aufgabe, sondern ebenso wie beispielsweise die Sperrung der Waldwege mit Schranken eine vom Beklagten wahrzunehmende Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die kraft ministerieller Weisung der Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidenten in Darmstadt landesweit zuständig sei. Daß durch die Sicherheitszone eine öffentliche Straße hindurchführe, könne nicht zur Folge haben, daß hinsichtlich der Kosten der im Umkreis von 750 m erforderlichen Absperrungsmaßnahmen eine andere Betrachtungsweise angestellt werde als bei allen anderen Kosten der Kampfmittelbeseitigung. Die Räumung von Kampfstoffen im Bereich des Flughafens t müsse als umfangreiche Unternehmung, die den Gemeingebrauch an der Straße zu bestimmten Zeiten vollständig unterbinde, entsprechend der in § 16 HStrG hinsichtlich von Sondernutzungen getroffenen Regelung behandelt werden. Unerheblich sei insoweit, daß ein Hoheitsträger die Sondernutzung der Kreisstraße zwecks Einrichtung einer Sicherheitszone beanspruche. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert, die vom Kläger herangezogenen Vorschriften seien schon deshalb auf Verkehrszeichen und -einrichtungen grundsätzlich nicht anwendbar, weil § 5b StVG die Frage der Kostenträgerschaft für diesen Bereich speziell und zugleich abschließend regele. Soweit diese Vorschrift in bestimmten Einzelfällen Erstattungsansprüche straßenrechtlicher Natur nicht ausschließe, könne sich dies nur auf Dritte beziehen; die anordnende Straßenverkehrsbehörde komme dagegen als Kostenträger oder Erstattungspflichtiger in keinem Falle in Betracht. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf der Straße stelle einen klar abgrenzbaren Teil der weitergehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen insgesamt dar, für den der Kläger die Kostenträgerschaft auch endgültig zu übernehmen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch am 13. April 1989 beratenes Urteil im wesentlichen auf Grund der Erwägung abgewiesen, die vom Regierungspräsidenten in Darmstadt als höherer Verwaltungsbehörde (§ 44 Abs.1 Satz 2 StVO) getroffene Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs.1 Satz 2 Nr.5 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden auch die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit außerhalb von Verkehrsabläufen erforderlichen Maßnahmen durch Verkehrsverbote oder -einschränkungen ergreifen könnten. Wer die Kosten dieser Maßnahmen zu tragen habe, ergebe sich nicht aus den §§ 78 und 79 HSOG, sondern aus § 5b StVG. Gegenüber dem Straßenbaulastträger erstattungspflichtig könnten nur private Dritte, nicht aber die zur Gefahrenabwehr einschreitende Behörde sein. Eine "Sondernutzung" der zeitweise für den Verkehr gesperrten Straße liege schon begrifflich nicht vor, so daß der Kläger aus § 16 Abs.3 HStrG für sich nichts herleiten könne. Gegen dieses ihm am 26. Mai 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juni 1989 Berufung eingelegt. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß mit der Klage nicht die die Sperrung anordnende Straßenverkehrsbehörde, sondern der Regierungspräsident in Darmstadt als allgemeine Polizeibehörde, die die Aufgaben der Kampfmittelräumung für ganz Hessen wahrzunehmen habe, auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werde. Die Möglichkeit einer Sondernutzung öffentlicher Straßen durch Hoheitsträger sei nicht ausgeschlossen; tatsächlich werde der abzusperrende Abschnitt der Straße während der Sperrzeiten nicht zum Verkehr, sondern vom Kampfmittelräumdienst als Teil der Sicherheitszone genutzt, weil andernfalls eine gefahrlose Beseitigung der aufgefundenen Kampfmittel nicht erfolgen könne. Auch ohne ausdrückliche Erlaubnis zur Sondernutzung ergebe sich somit die endgültige Kostentragungspflicht des Beklagten aus § 5b Abs.1 StVG in Verbindung mit § 16 Abs.3 HStrG. Unabhängig davon sei auch der Kampfmittelräumdienst des Beklagten im Sinne des § 5b Abs.2 lit. d StVG als "sonstiger Unternehmer von Arbeiten neben der Straße" anzusehen, der für die Kosten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, die durch diese Arbeiten erforderlich werden, selbst aufzukommen habe. Der dort verwendete Unternehmerbegriff schließe den vom Regierungspräsidenten in Darmstadt wahrgenommenen Kampfmittelräumdienst ein, zumal vorliegend die Munitionsbergung selbst von einem durch das Land beauftragten Privatunternehmen durchgeführt werde. Der Kläger beantragt, das am 13. April 1989 beratene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, die Absperrung der Straße stelle weder eine "Nutzung" noch eine "Sondernutzung", sondern lediglich eine vorübergehende Beschränkung des Gemeingebrauchs dar. Die Durchführung der Kampfmittelräumung erweise sich ferner nicht als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des -- als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden -- § 5b Abs.2 lit. d StVG; denn im Unterschied zu den in § 5b Abs.2 geregelten Fällen reagiere der Kampfmittelräumdienst ausschließlich auf eine nicht von ihm selbst veranlaßte und auch nicht mit typischen oder speziellen Sonderinteressen in Zusammenhang stehende Gefahrenquelle. Anlaß für die straßenverkehrsbehördlichen Sperrmaßnahmen sei die von den Kampfmittelfunden ausgehende Gefahr, weshalb ein Fall des § 45 Abs.1 Satz 1 StVO vorliege. Diese Vorschrift ermächtige die Straßenverkehrsbehörden zu Verkehrsbeschränkungen oder -verboten nicht nur dann, wenn Gefahren für Verkehrsteilnehmer von anderen Verkehrsteilnehmern herrührten, sondern auch dann, wenn sie von außerhalb des Straßenverkehrs drohten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Vorschrift des § 45 Abs.1 Satz 2 Nr.5 StVO, die nicht der Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr diene, hier nicht einschlägig; denn sie solle straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit gerade außerhalb des Straßenverkehrs ermöglichen. Im übrigen seien Kosten des Kampfmittelräumdienstes, die gemäß § 79 Nr.4 HSOG das Land zu tragen habe, nur die unmittelbar mit der Munitionssuche und -bergung in Zusammenhang stehenden Kosten. Bei den für notwendige Sicherungsmaßnahmen anfallenden Kosten handele es sich demgegenüber um nicht erstattungsfähige Folgekosten, die der Kampfmittelräumdienst nicht zu tragen habe. Auch der aus § 30 Abs.2 HSOG abzuleitende allgemeine Rechtsgedanke des Ausschlusses von Ersatzansprüchen, falls die behördliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden sei, verbiete es, die dem Kläger durch die Sperrung der Straße entstehenden Kosten dem Kampfmittelräumdienst aufzubürden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsvorgänge (4 Hefter) Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.