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Beschluss

3 L 842/13.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2013:0809.3L842.13.DA.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Über den Eilantrag konnte der Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten am 01.07.2013 bzw. mit Schriftsatz vom 17.07.2013 damit einverstanden erklärt haben. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 den Besuch der Ludwig-Schwamb-Schule anstatt der örtlich zuständigen Wilhelm-Hauff-Schule zu gestatten, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA -), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49). Auch wenn eine "vorläufige" Gestattung zum Besuch der Ludwig-Schwamb-Schule nach einer möglichen Abweisung der Klage im Hauptsacheverfahren rechtlich rückgängig zu machen wäre, handelt es sich vorliegend um eine "vorläufige" Vorwegnahme (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rdnr. 179) der Hauptsache, denn tatsächlich käme es dann nach (für den Antragsteller negativem) Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus pädagogischen Gründen wohl kaum in Frage, die Gestattung aufzuheben und dem Antragsteller einen Schulwechsel zur Wilhelm-Hauff-Schule zuzumuten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung, eine Gestattung auszusprechen, weil schon keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ihm im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf den Besuch der örtlich nicht zuständigen Ludwig-Schwamb-Schule zuerkannt werden wird. Erst recht drohen ihm keine schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile, wenn er die Wilhelm-Hauff-Schule besuchen muss. Nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) haben die Schülerinnen und Schüler in der Grundstufe die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Der Schulbezirk einer Grundschule wird durch Satzung des Schulträgers bestimmt (§ 143 Abs. 1 Satz 1 HSchG); der Antragsteller wohnt im Schulbezirk der Wilhelm-Hauff-Schule. Gemäß § 66 HSchG kann aber das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Nach den in der hierzu ergangenen Vorschrift des § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses -VO - vom 19.08.2011 (ABl. S. 546), geändert durch Verordnung vom 19.11.2012 (ABl. S. 710), genannten Regelbeispielen liegt ein wichtiger Grund u. a. dann vor, wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist (Nr. 1), gewichtige pädagogische Gründe für eine Gestattung sprechen (Nr. 3) oder besondere soziale Umstände vorliegen (Nr. 4). Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn die Bindung an die zuständige Schule mit Nachteilen verbunden ist, die nur einzelne Schülerinnen und Schüler treffen und die so gewichtig sind, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurückstehen muss (Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Kommentar, § 66 Anm. 3). Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 - 6 TG 2558/85 -; Beschl. v. 28.08.1989 - 6 TG 2598/89 -, juris, zu § 19 des damals geltenden Schulpflichtgesetzes; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 21.08.2009 - 7 B 2407/09 -, NVwZ-RR 2009, 958). Dies ist auch unter Einbeziehung der Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu beurteilen (Hess. VGH, Beschl. v. 28.08.1989, a. a. O.). Die Bezeichnung "aus wichtigem Grund" in § 66 Satz 1 HSchG bzw. "besondere soziale Umstände" in dem Regelbeispiel des § 4 Abs. 2 Nr. 4 VO zeigt, dass die mit der Bildung von Schulbezirken und der Zuweisung an eine bestimmte Schule verbundenen Unannehmlichkeiten grundsätzlich hinzunehmen sind und nur begrenzte Ausnahme- bzw. Sonderfälle schulorganisatorische Maßnahmen rechtfertigen. Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 66 HSchG nicht glaubhaft gemacht. Zunächst hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er die zuständige Schule nur unter besonderen Schwierigkeiten erreichen kann, § 4 Abs. 2 Nr. 1 VO. Er kann die nur ca. 550 Meter entfernt liegende zuständige Wilhelm-Hauff-Schule in zumutbarer Weise erreichen. Der Weg führt durchweg durch bewohntes Gebiet; den Vortrag der Mutter des Antragstellers, der Weg sei etwa einen Kilometer lang und schlecht beleuchtet, kann das Gericht somit nicht nachvollziehen. Es sprechen weiterhin keine gewichtigen pädagogischen Gründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 VO für den Besuch der Ludwig-Schwamb-Schule; es sind solche auch nicht vorgetragen worden. Der Antragsteller hat auch keine besonderen sozialen Umstände i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 4 VO glaubhaft gemacht, die eine Gestattung rechtfertigen könnten. Die Tatsache, dass der Antragsteller nicht mit seinen Kindergartenfreunden dieselbe Schule besuchen kann, ist sicherlich bedauerlich, dürfte aber eine Vielzahl von Kindern betreffen, die ebenfalls schwer neue Freundschaften schließen können, in den Fällen, in denen der Einzugsbereich eines Kindergartens nicht deckungsgleich mit dem Schulbezirk ist (was z. B. bei Waldorfkindergärten sogar die Regel sein dürfte) und stellt damit keine Besonderheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 HSchG dar (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a. a. O., zu § 66 HSchG a. F.). Hinzukommen müsste eine deutliche Verbesserung der sozialen Situation des betreffenden Schülers. Eine solche Verbesserung kann zweifellos in einer Erleichterung der Betreuung des Schülers vor und nach dem Schulbesuch und der Eingliederung in den Schulbetrieb insbesondere bei der Einschulung liegen. Damit diese privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Schaffung von Schulbezirken überwiegen, muss der Verbesserung der sozialen Situation des betreffenden Schülers aber nicht nur ein "gewisses Gewicht" zukommen (VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O.), sondern, da in der hessischen Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses von "besonderen" Umständen die Rede ist, ein darüber hinausgehendes Gewicht (VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Besuch der unzuständigen Grundschule zu derartigen Erleichterungen führt. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Betreuung des Antragstellers vor und nach der Schule beim Besuch der Ludwig-Schwamb-Schule besonders erleichtert würde, da die Wilhelm-Hauff-Schule bis 16 Uhr geöffnet ist. Eine Betreuung des Antragstellers durch Frau Sabine Tetz, der Tante des Antragstellers, kann auch dann erfolgen, wenn deren Sohn die vom Antragsteller gewünschte Schule besucht. Der Schulweg von der Wilhelm-Hauff-Schule in der Stresemannstraße zur Wohnung der Familie Tetz im Brunnenweg 7 ist mit ca. 850 Meter auch weder weit noch besonders gefährlich; nach der der Kammer vorliegenden Version von maps.google.de und den Ortskenntnissen des Berichterstatters muss an der einzigen als möglicherweise gefährlich zu bezeichnenden Stelle des Wegs die Heidelberger Landstraße überquert werden; der Fußgänger¬über¬weg ist hier jedoch mit einer Lichtzeichenanlage geschützt. Somit wird der Antragsteller selbst in den Zeiten, in denen ihn seine Mutter nicht selbst betreuen kann, die Wohnung der Familie Tetz problemlos alleine erreichen können, sollte es Frau Tetz wirklich nicht zumutbar sein, ihn von der Schule abzuholen. Der Fußweg vom Kindergarten an der Modaubrücke über die Ludwig-Schwamb-Schule und die Wilhelm-Hauff-Schule zur Wohnung im Brunnenweg betrüge für Frau Tetz ca. 2,4 Kilometer gegenüber ca. 1,4 Kilometer, der ohne Umweg über die Wilhelm-Hauff-Schule zurückzulegen wären, also lediglich einen Kilometer mehr. Das Gericht sieht es aber gar nicht als glaubhaft gemacht an, dass die Mutter des Antragstellers ihn - zumindest zu Beginn des Schuljahres und während einer gewissen Eingewöhnungszeit - nicht selbst auf dem Schulweg begleiten kann. Zwar hat sie vorgetragen und durch Vorlage einer Bescheinigung des Arztes Dr. Puttich vom 26.06.2013 bekräftigt, dass sich ihre Arbeitszeiten aus personellen Gründen vom 19.08.2013 an in der Zeit von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen. Sie solle "flexibel im genannten Zeitraum einsatzfähig sein, damit ihre Stelle weiterhin gewährleistet werden" könne. Gleichzeitig gibt sie in der Anlage zum eingereichten PKH-Antrag jedoch an, auf 400-Euro-Basis zu arbeiten, so dass das Gericht annehmen muss, dass sie - immerhin als Sprechstundenhilfe - pro Woche insgesamt höchstens zehn Stunden zu arbeiten braucht. Daher ist anzunehmen, dass sie an der Mehrheit der Schultage ihren Sohn selbst von der Schule abholen kann. Die Kammer verkennt nicht, dass es für den Antragsteller sinnvoller und bequemer wäre, wenn er und das Kind von Frau Tetz dieselbe Grundschule besuchen und zumindest in der Eingewöhnungszeit gemeinsam von der Schule abgeholt werden könnten; dies reicht jedoch, wie oben dargelegt, nicht aus, um die öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Schulsprengels zurückzudrängen (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.), zumal der Antragsgegner mit Recht zu bedenken gegeben hat, dass nicht sicher ist, ob die beiden Schüler auch zusammen in einer Klasse eingeschult würden. Jedenfalls wird aber durch eine gegebenenfalls einfachere Transportmöglichkeit zur gewünschten (unzuständigen) Grundschule die Bewältigung des Schulweges zur zuständigen Grundschule nicht unzumutbar (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O., m. w. Nw.). Soweit die Mutter des Antragstellers vorträgt, ihr sei zu Ohren gekommen, dass auf dem Schulgelände der Wilhelm-Hauff-Schule die Kinder von Unbekannten Tabletten (Drogen) geschenkt bekommen hätten und vor dem Parkplatz des Schulgeländes jeden Tag eine Gruppe Betrunkener herumstünde, an denen der Antragsteller sich nicht vorbeitraue, ist damit nichts weiter als ein Gerücht weitergegeben bzw. ein Umstand genannt, der die anderen Schulkinder der Wilhelm-Hauff-Schule genauso betreffen; es sind damit also keine besonderen, allein den Antragsteller betreffenden Gründe vorgetragen. Gegenüber dem Interesse des Antragstellers an dem Besuch der Ludwig-Schwamb-Schule überwiegen somit die öffentlichen Interessen an einem geordneten Schulbetrieb, d. h. einer Einhaltung der Schulbezirksgrenzen. Schließlich lässt sich ein Anspruch auf Besuch der örtlich nicht zuständigen Schule durch den Antragsteller auch nicht aus seinem Recht auf freie Entfaltung in der Schule (Art. 2 GG) sowie auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), noch aus dem elterlichen Erziehungsrecht der Mutter des Antragstellers (Art. 6 Abs. 2 GG) herleiten. Elterliches Erziehungsrecht und das Recht auf freie Entfaltung in der Schule auf der einen und der staatliche Erziehungsauftrag der Schule auf der anderen Seite sind gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen System zusammenwirkend zu erfüllen. Der Staat muss deshalb die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt. Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG, Urt. vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184 ; Bay. VGH, Urt. v. 27.10.1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.). Nach alledem hat der Antragsteller mangels gewichtiger Gründe oder besonderer sozialer Umstände keinen Anspruch auf eine Gestattung nach § 66 HSchG glaubhaft gemacht. Bestehen somit schon keine überwiegenden Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren, drohen dem Antragsteller erst recht keine schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile, wenn er die Wilhelm-Hauff-Schule besuchen muss. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO i. V. mit § 166 VwGO) hat keinen Erfolg, obwohl die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage ist. Der Antrag bietet jedoch - wie oben dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i. V. mit § 166 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hat den Streitwert nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Eilverfahrens reduziert, weil weitgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.