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Beschluss

6 TG 2598/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0828.6TG2598.89.0A
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Leitsätze
Der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule muß gestattet werden, wenn die Ausübung des Beurteilungsermessens keine andere Entscheidung zuläßt. Dies ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller Aspekte allein die Gewichtung und Abwägung privater und öffentlicher Interessen rechtmäßig ist, die zu dem Ergebnis führt, daß die Nachteile für den Schüler schwerer wiegen als für das öffentliche Interesse an einer geordneten Schulorganisation. Dies ist auch unter Einbeziehung der Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu beurteilen. (Hier Einzelfall eines Schülers, der weder von seinem Vater - wegen der Dienstzeiten - noch von seiner Mutter - wegen einer Behinderung - auf dem Schulweg begleitet werden kann).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen vor. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist es erforderlich, daß dem Antragsteller vorläufig der Besuch der Robert-Blum-Schule gestattet wird. Die Bewältigung des Schulweges durch den Antragsteller gerade zu Beginn des ersten Schuljahres erscheint nur dann gewährleistet, wenn für ihn die Möglichkeit der Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten besteht. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Gestattung des Besuchs der Robert-Blum-Schule. Nach § 19 Schulpflichtgesetz kann das Staatliche Schulamt den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Die Vorschrift ermöglicht damit eine Ausnahme von der Pflicht des Schülers gemäß § 5 Abs. 3 Schulpflichtgesetz, die Grundschule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Eine Gestattung nach dieser Ausnahmevorschrift darf ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. "Wichtige Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn einem Schüler der Besuch der örtlich zuständigen Pflichtschule wegen der Länge oder der Gefahren des Schulweges nicht zumutbar ist, wenn er aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen in der örtlich zuständigen Pflichtschule nicht in allen Unterrichtsfächern so gefördert werden kann, wie es seinen Fähigkeiten oder Interessen entspricht" (Nr. 13 der Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Schulpflichtgesetz vom 28.9.1981, ABl. HKM 1981, 765 , VerwVHSchPflG). Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der für die Entscheidung maßgebliche Bedeutung hat (zur Entscheidung über die gastweise Zuweisung eines Schülers zu einer Schule eines anderen Schulträgers: Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23.1.1975 - VII B 26.74 - Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen II A I, 51 -) auszugehen, wenn die Nachteile, die der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (Hess.VGH, Beschluß vom 17.2.1986 - 6 TG 2558/85 - unter Hinweis auf Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Auflage 1983, RdNr. 194). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Gestattung nach § 19 SchPflG ist - insbesondere nach der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes - die Zumutbarkeit des Schulweges. Der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule muß gestattet werden, wenn die Ausübung des Beurteilungsermessens keine andere Entscheidung zuläßt. Dies ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller Aspekte allein die Gewichtung und Abwägung privater und öffentlicher Interessen rechtmäßig ist, die zu dem Ergebnis führt, daß die Nachteile für den Schüler schwerer wiegen als für das öffentliche Interesse an einer geordneten Schulorganisation. Dies ist auch unter Einbeziehung der Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu beurteilen. Bei der Bewertung der Nachteile, die den Antragsteller träfen, ist zu berücksichtigen, daß die Ausgestaltung des Schulweges für jüngere Schüler von erheblich größerer Bedeutung als für ältere ist, die den Gefährdungen aller Art, insbesondere durch den Straßenverkehr, eher gewachsen sind. Neu eingeschulte Kinder sind in der Regel noch unselbständig, verspielt und oft unsicher und ängstlich. Sie haben häufig - insbesondere im großstädtischen Bereich - besondere Schwierigkeiten, sich in verkehrsreichen Bezirken sicher zurecht zu finden und zu bewegen. Es ist deshalb auch üblich und nötig, daß Schulanfänger jedenfalls in der Anfangszeit des ersten Schuljahres von einem Elternteil oder einer anderen Person auf dem Schulweg begleitet werden, wenn er nicht kurz und ungefährlich ist. Erst dieses Einüben des Schulwegs mit Hilfe einer Begleitperson führt dazu, daß ein Schüler nach einer gewissen Zeit den Schulweg auch selbst bewältigen kann, der Schulweg also dann für ihn zumutbar wird. Ein Schulweg von mehr als 800 m durch einen verkehrsreichen innerstädtischen Bereich, wie ihn der Antragsteller zur zuständigen Schule zurückzulegen hätte, ist weder kurz noch ungefährlich, so daß es nötig erscheint, daß jedenfalls ein ängstlicher Schulanfänger begleitet wird, bis er den Schulweg allein hinreichend sicher zurücklegen kann. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß sein Vater ihn wegen seiner Dienstzeit nicht zur Schule begleiten kann, so daß nur seine zu 80 % schwerbehinderte Mutter als ihm vertraute Begleitperson in Betracht kommt. Ihre Behinderung spielt anders als im Regelfall, in dem die Länge und Gefährlichkeit des Schulweges für die Begleitperson bedeutungslos sind, eine Rolle, weil sie die Begleitung erheblich erschwert oder sogar unzumutbar macht. Diesen Zusammenhang übersehen die nicht rechtskräftigen Bescheide des Antragsgegners vom 13.4. und 16.6.1989, mit denen die Gestattung abgelehnt wurde. Die Mutter des Antragstellers leidet an einer (Rest-)Halbseitenlähmung, die unter anderem zu einer hohen Beeinträchtigung der Gehfähigkeit führt, die die Bewältigung einer längeren Wegestrecke erheblich erschwert. Länge und Art des Schulweges sind deshalb für die Möglichkeit einer Begleitung des Antragstellers durch die Mutter von entscheidender Bedeutung. Es ist insoweit sachfremd, wenn der Antragsgegner im Schriftsatz vom 12.7.1989 darauf verweist, die Entfernung zwischen der zuständigen Hostato-Schule und der Robert-Blum-Schule sei hinsichtlich der Luftlinie ungefähr gleich groß, ohne auf die konkrete Ausgestaltung des Schulweges einzugehen. Eine vertretbare Entscheidung über die Gestattung hat alle konkret in Betracht zu ziehenden Umstände zu berücksichtigen und diese auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Bei der Ausfüllung des Beurteilungsrahmens ist unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Gleichbehandlung auch von Bedeutung, wie der Antragsgegner in vergleichbaren Fällen § 19 HSchPflG anwendet. Der Antragsgegner hat dazu drei Fälle vorgelegt, in denen er den Besuch der Robert-Blum-Schule gemäß § 19 HSchPflG gestattet hatte. Aus dem Inhalt der in Kopie vorgelegten Akten ergibt sich, daß der Antragsgegner an das Vorliegen der nach der oben genannten Verwaltungsvorschrift sachgerechten Gründe für eine Gestattung offensichtlich keine besonders strengen Maßstäbe anlegt. So hat er im Fall der Schülerin B. Sch., für die die Gestattung mit der Begründung beantragt worden war, die Mutter sei berufstätig, die Schülerin werde während der Arbeitszeit der Mutter in der Liebknechtstraße 2 betreut, den Besuch dieser Schule gestattet. Die Wohnung der ebenfalls im Schulbezirk der Hostato-Schule wohnenden Schülerin befindet sich in der Adelonstraße; die Länge des Schulweges ist im Vergleich zu der für den Antragsteller des vorliegenden Falles deutlich kürzer. Der Schulweg von der Hostato-Schule zum Ort der Betreuung in der Liebknechtstraße ist nur geringfügig länger als für den Antragsteller. Da die Gefahren des Schulweges zur zuständigen Hostato-Schule für die Schülerin Sch. und für den Antragsteller gleich sind und auch nicht erkennbar ist, daß die Gestattung erfolgte, weil die Schülerin Sch. aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen in der zuständigen Schule nicht ausreichend gefördert werden könnte, andere Gründe von dem Antragsgegner weder dargelegt noch im übrigen ersichtlich sind, spricht vieles dafür, daß die Gestattung entsprechend Nr. 13 (1) VerVHSchPflG im Hinblick auf den Schulweg erteilt wurde. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Fall mit dem vorliegenden Fall, in dem ebenfalls unter Hinweis auf den Schulweg die Gestattung beantragt wird, vergleichbar. Dies gilt auch für den Fall des Schülers T. B.. Zur Begründung des ihn betreffenden Antrags wurde darauf hingewiesen, daß der ältere Bruder ebenfalls die Robert-Blum-Schule besuche. Die im Schulbezirk der Hostato-Schule liegende Wohnung dieses Schülers liegt näher an der zuständigen Schule als die Wohnung des Antragstellers. Im Hinblick auf Gefahren des Schulweges und andere wichtige Gründe im Sinne der Verwaltungsvorschriften gilt das oben Ausgeführte. Es liegt in Anbetracht der nach der Verwaltungsvorschrift maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grunde nahe, daß die Gestattung in diesem Fall auch deshalb erfolgte, weil der ältere den jüngeren Bruder auf dem gemeinsamen Schulweg begleiten kann. Im dritten Fall, der das Kind C. C. betrifft, war der Antrag damit begründet worden, daß die Mutter ganztägig im städtischen Krankenhaus Frankfurt am Main-Höchst berufstätig sei, und die Tochter nach den Schulstunden den Hort des Krankenhauses besuche. Dieser Fall unterscheidet sich von den vorhergehenden Fällen darin, daß Arbeitsstätte der Mutter und Anlaufpunkt für die Schülerin nach der Schule in unmittelbarer Nähe der Robert-Blum-Schule liegen. Unter Berücksichtigung der beiden erstgenannten Vergleichsfälle ist im Hinblick auf den von den Schülern zur und von der Schule zu bewältigenden Schulweg nicht erkennbar, inwiefern der Fall des Antragstellers weniger gewichtig sein soll. Andere sachgerechte Gründe für die Gestattung in diesen beiden Fällen sind weder genannt noch in Anbetracht des Sinnes der durch Nr. 13 der Verwaltungsvorschrift in ihrem Regelungsgehalt konkretisierten Vorschrift des § 19 HSchPflG ersichtlich. Wird dieser Maßstab der Gestattungspraxis zugrundegelegt und außerdem berücksichtigt, daß ein nur ca. 20 % kürzerer Schulweg für eine erheblich gehbehinderte Begleitperson eine wesentliche Erleichterung darstellt, wenn nicht sogar die Begleitung erst in zumutbarem Umfang möglich macht, weil sie - nach dem Vortrag der Eltern des Antragstellers - nicht bis unmittelbar vor die Schule erfolgen muß, dann erscheinen die Gründe für eine Gestattung im Falle des Antragstellers wesentlich gewichtiger als in den beiden erstgenannten Vergleichsfällen. Es sind von dem Antragsgegner keine nachvollziehbaren Tatsachen dafür dargelegt, daß gegenüber diesen Nachteilen für den Antragsteller das öffentliche Interesse an der Verteilung der Schüler auf den zuständigen Schulbezirk überwiege. Der Antragsgegner hat zwar im Schriftsatz vom 12.7.1989 mitgeteilt, daß an der Robert-Blum-Schule derzeit kein Platz für den Antragsteller sei. Beide in Frage kommenden Klassen seien überfüllt. Er hat sich aber auf Nachfrage nicht imstande gesehen, Schülerzahlen für diese Klassen darzulegen. Zweifel an einer sachgerechten Bewertung der Möglichkeit der Aufnahme des Antragstellers in die Robert-Blum-Schule werden auch dadurch begründet, daß die Schulleitung der Robert-Blum-Schule in allen oben genannten Vergleichsfällen im März 1989 sich mit der Aufnahme der Schüler ohne Einschränkung "einverstanden" erklärte und nur in der Stellungnahme zu dem Antrag des Antragstellers vom 22.2.1989 als ersten Grund für die Ablehnung der Aufnahme anführte, die Aufnahme sei aus Kapazitätsgründen unmöglich. Nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur beschränkten Erkenntnismöglichkeiten und unter Berücksichtigung der Darlegungen des Antragsgegners kann nicht davon ausgegangen werden, daß die in Anbetracht der vom Antragsgegner dargelegten Vergleichsfälle dem Antragsteller zu erteilende Gestattung deshalb nicht gewährt werden könnte, weil dies mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Schulbezirke nicht vereinbar sei. Bei sachgerechter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände und im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Schulbezirke nicht als gewichtiger beurteilt werden als die Notwendigkeit der Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller. Da ein wichtiger Grund für die Gestattung vorliegt, hat der Antragsteller angesichts der in den Vergleichsfällen zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners einen Anordnungsanspruch auf die Gestattung des Besuchs der Robert-Blum-Schule. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 und der entsprechenden Anwendung des § 14 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat vermindert den Hauptsachestreitwert wegen der nur vorläufigen Bedeutung des Rechtsschutzes nach § 123 VwGO auf die Hälfte. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).