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Beschluss

3 L 1816/14.DP.W4

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2014:1203.3L1816.14.DP.W4.0A
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Leitsätze
1. Der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, mit der die vorläufige Zulassung zu einem Studiengang außerhalb der von der Hochschule errechneten Kapazität begehrt wird, ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Eilantrag erst nach Beginn der Vorlesungen und dem Erlass eines Vergleichsbeschlusses gestellt worden ist. Denn die Antragstellerseite hat dann nicht das ihrerseits Mögliche und Erforderliche veranlasst, um das Studium in dem gewünschten Ausbildungssemester mit Aussicht auf Erfolg aufnehmen zu können. 2. Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs genügt es nicht zu behaupten, die Hochschule habe mit der festgesetzten Zulassungszahl ihre tatsächlich vorhandene Kapazität nicht ausgeschöpft, und darauf hinzuweisen, dass sie Begründungen für angebliche Stellenstreichungen und für Stellenausstattungsentscheidungen zu geben habe. 3. Das Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht erst dann zu eingehenden Ermittlungen, wenn ein anwaltlich vertretener Antragsteller nach Durchsicht der Kapazitätsberechnungsunterlagen wenigstens ansatzweise dargelegt, dass der Hochschule Berechnungsfehler unterlaufen sind, die zu einer höheren Aufnahmekapazität führen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, mit der die vorläufige Zulassung zu einem Studiengang außerhalb der von der Hochschule errechneten Kapazität begehrt wird, ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Eilantrag erst nach Beginn der Vorlesungen und dem Erlass eines Vergleichsbeschlusses gestellt worden ist. Denn die Antragstellerseite hat dann nicht das ihrerseits Mögliche und Erforderliche veranlasst, um das Studium in dem gewünschten Ausbildungssemester mit Aussicht auf Erfolg aufnehmen zu können. 2. Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs genügt es nicht zu behaupten, die Hochschule habe mit der festgesetzten Zulassungszahl ihre tatsächlich vorhandene Kapazität nicht ausgeschöpft, und darauf hinzuweisen, dass sie Begründungen für angebliche Stellenstreichungen und für Stellenausstattungsentscheidungen zu geben habe. 3. Das Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht erst dann zu eingehenden Ermittlungen, wenn ein anwaltlich vertretener Antragsteller nach Durchsicht der Kapazitätsberechnungsunterlagen wenigstens ansatzweise dargelegt, dass der Hochschule Berechnungsfehler unterlaufen sind, die zu einer höheren Aufnahmekapazität führen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester Wintersemester 2014/2015, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Nach - im Eilverfahren allein möglicher - summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher besteht in den Verfahren, die auf die vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang gerichtet sind und mit der fehlenden Ausschöpfung der Ausbildungskapazität begründeten werden, nur dann, wenn ein Studienbewerber durch eine rechtzeitige Antragstellung das seinerseits Mögliche und Erforderliche veranlasst, damit er das Studium in dem von ihm gewünschten Ausbildungssemester noch mit Aussicht auf Erfolg aufnehmen kann. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters vorliegt (Sächs. OVG, Beschl. v. 16.12.2011 - NC 2 B 315/11 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2002 - 3 NC 6/02 -, juris). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist am 16.10.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Vorlesungen des Wintersemesters 2014/2015 begannen am 13.10.2014 ( http://www . tu-darmstadt.de/studieren/bewerben/semestertermine_2/semestertermine_1.de.jsp ). Zuvor hatte die Antragsgegnerin nach Abschluss des Vergabeverfahrens auch das Restvergabeverfahren durch Verlosung von noch verfügbaren Studienplätzen am 06.10.2014 beendet (Mitteilung der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 02.12.2014 an das Gericht). Mit Beschluss vom 14.10.2014 schlug das erkennende Gericht den Beteiligten in den bis dahin anhängigen Eilverfahren einen Vergleich vor, demzufolge die Antragsgegnerin unter den 25 Antragstellern vier Studienplätze verlosen sollte. Unter dem 21.10.2014 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass alle Zustimmungserklärungen eingegangen seien. Am 27.10.2014 wurden die Studienplätze verlost, die ausgelosten Studienbewerber haben die Plätze inzwischen angenommen. Als der vorliegende Eilantrag gestellt wurde, war das Restvergabeverfahren beendet worden, hatte die Vorlesungszeit begonnen und das Gericht bereits den Vergleichsbeschluss erlassen und den Beteiligten zugestellt. Dass der Eilantrag erst danach gestellt wurde, lässt den Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) ist es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zwar "bedenklich", den Anordnungsgrund davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird, obwohl ein Verwaltungsgericht - etwa weil zunächst eine unstreitige Erledigung der Verfahren angestrebt wird - regelmäßig nicht alsbald entscheide. Es sei aufgrund der kaum vermeidlichen Verzögerungen auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes häufig so, dass selbst Antragsteller, die sich rechtzeitig um einen Studienplatz beworben hätten, erst nach Semesterende, also nachträglich, zu den Bedingungen eines schon beendeten Semesters zugelassen würden. Das bedeute jedoch nicht, dass das Teilhaberecht hochschulreifer Bewerber stets einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung zu begründen vermöge. Für die Zulassung trotz des zwischenzeitlich abgeschlossenen Semesters spreche unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden dürfe, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtsuchenden verschlechtern. Diese Überlegungen erlaubten jedoch nicht die nachträgliche Zulassung solcher Bewerber, die nicht Benachteiligte der Dauer gerichtlicher Verfahren sind, sondern die zwangsläufige Verfahrensdauer nur im Nachhinein für sich zu nutzen suchten. Solche Bewerber also, die nicht Benachteiligte der Dauer gerichtlicher Verfahren sind, können ihre nachträgliche Zulassung nicht mehr erreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.07.2005, a.a.O.). Zu ihnen gehört der Antragsteller. Denn anders als im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hat das erkennende Gericht unmittelbar nach Beginn der Vorlesungen einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem kurz darauf alle Beteiligten mit verfahrensbeendender Wirkung zugestimmt haben. Der Antragsteller war also nicht durch eine lange Dauer des Eilverfahrens und durch eine mögliche Änderung der Verhältnisse während des gerichtlichen Verfahrens (das heißt durch ein weiteres Fortschreiten bzw. den Ablauf des Semesters) benachteiligt. Für ihn gelten deshalb die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, wenn ein Anordnungsgrund verneint wird. Zwar sieht es ein Großteil der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als ausschlaggebend für den Erfolg eines Eilantrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität an, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.03.2014 - 13 B 200/14 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 27.04.2005 - 7 CE 05.10057 u.a. -, juris: Antrag bis zum Ende des Bewerbungssemesters zulässig; OVG Saarl., Beschl. v. 16.11.2009 - 2 B 469/09.NC -, NVwZ-RR 2010, 434: bis zum Ende des Bewerbungssemesters; VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Rn. 34; a. A.: OVG M.-V., Beschl. v. 22.04.2009 - 1 M 22/09 -, juris: sinnvoller Einstieg muss möglich sein; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 13.01.2003 - 6 D 11940/02 -, juris: sinnvoller Einstieg; Sächs. OVG, Beschl. v. 16.12.2011, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2002 - 3 Nc 6/02 -, juris: 1. Vorlesungstag; vgl. auch Überblick bei Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Bd. 1, Seite 68 f.). Zumindest für den vorliegenden Fall kann diese Rechtsprechung jedoch nicht herangezogen werden. Denn indem der Antragsteller den Eilantrag erst nach Beginn der Vorlesungen und Erlass des Vergleichsbeschlusses stellte, hat er nicht das seinerseits Mögliche und Erforderliche veranlasst, um das Studium in dem von ihm gewünschten Ausbildungssemester noch mit Aussicht auf Erfolg aufnehmen zu können. Hätte er den Antrag rechtzeitig, also zu Beginn der Vorlesungszeit gestellt, wäre er in den Kreis der Beteiligten aufgenommen worden, die durch einen Vergleich in die Verlosung von vier zusätzlich zu der von der Antragsgegnerin errechneten Kapazität angebotenen Studienplätzen gekommen sind. Der Antragsteller hat auch nicht nachträglich in diesen Kreis aufgenommen werden dürfen, indem die Antragsgegnerin auch mit ihm einen solchen Vergleich abgeschlossen hätte. Denn die Zustimmung der Beteiligten zu dem Vergleichsvorschlag in den anderen Eilverfahren war unter anderem auch von der Erfolgschance bei der Verlosung abhängig. Das heißt, die Beteiligten durften bei der Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag darauf vertrauen, dass sich die Loschance nach Erteilung ihrer Zustimmung nicht verschlechtern würde. Das wäre aber der Fall gewesen, wenn die Antragsgegnerin auch mit dem Antragsteller noch einen solchen Vergleich abgeschlossen und ihn zur Verlosung zugelassen hätte. Daher hatte die Kammer in die Begründung des Vergleichsbeschlusses vom 14.10.2014 auch den Hinweis aufgenommen, dass nach Erlass des Beschlusses eingehende Verfahren nicht mehr in den Vergleichsvorschlag aufgenommen würden. Wollte man auch verspätet auftretende Antragsteller jeweils in den Vergleich mit aufnehmen, müsste mit jedem "verspätet" eingegangenem Eilantrag immer wieder ein neuer Vergleichsbeschluss nach § 106 Satz 2 VwGO erlassen werden, was das Verfahren unabsehbar in die Länge zöge und einer angemessenen und zeitnahen Kapazitätsauslastung bei der Antragsgegnerin zuwiderliefe. Angesichts dessen, dass das Bachelorstudium durch einen engmaschigen Studienaufbau und einen schnell getakteten Studienplan gekennzeichnet ist und das Versäumen von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sich daher äußerst negativ auf den Studienverlauf niederschlagen kann, darf eine solche Verzögerung nicht hingenommen werden. Das gefundene Ergebnis widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 15.03.2002 (8 WX 407/02 -, NVwZ-RR 2002, 750). Darin erachtete es der Hess. VGH für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als ausreichend, dass der Eilantrag noch vor Ablauf der in § 21 Abs. 1 der damals geltenden Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen vom 07.06.2001 (GVBl. I, S. 292) - VergabeVO - enthaltenen Frist für den Zulassungsantrag gestellt wurde, die damals erst einige Tage nach dem Beginn der Vorlesungen endete. Im vorliegenden Fall hingegen waren die nach der neuen Studienplatzvergabeverordnung vom 07.05.2013 (GVBl. I, S. 172) geltenden, den in § 21 VergabeVO a. F. entsprechenden Fristen zum Zeitpunkt des Eingangs des vorliegenden Eilantrags bereits abgelaufen; das Vergabeverfahren und das Restvergabeverfahren (§ 22 Studienvergabeverordnung) waren bereits beendet, so dass die beiden Fälle nicht vergleichbar sind. Darüber hinaus ist auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu verneinen, denn der Antragsteller hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin über die 60 von ihr errechneten und die vier zusätzlich angebotenen und inzwischen ausgelosten Studienplätze hinaus noch "versteckte" weitere Studienplätze vorhanden sind. Zur Glaubhaftmachung genügt es nicht zu behaupten, die Antragsgegnerin habe mit der festgesetzten Zulassungszahl ihre tatsächlich vorhandene Kapazität im Fach Psychologie nicht ausgeschöpft, und darauf hinzuweisen, dass die Hochschule Begründungen für angebliche Stellenstreichungen und für Stellenausstattungsentscheidungen zu geben habe. Ein derartiger in einem Serienantrag enthaltener pauschaler Vortrag, der die konkreten Umstände und besonderen Verhältnisse des streitigen Studiensemesters in einem bestimmten Studiengang einer bestimmten Hochschule nicht berücksichtigt, ist nicht geeignet, im Eilverfahren eines Studienzulassungsprozesses versteckte Ausbildungskapazitäten glaubhaft zu machen (so schon für Prozesskostenhilfeverfahren: Hess. VGH, Beschl. v. 19.01.2007 - 8 MM 2644/06.W6 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die pauschale Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Kapazität nicht ausgeschöpft, von Amts wegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin eingehend zu überprüfen. Das Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht erst dann zu eigenen Ermittlungen, wenn ein anwaltlich vertretener Antragsteller nach Durchsicht der Kapazitätsberechnungsunterlagen wenigstens ansatzweise dargelegt, dass der Hochschule Berechnungsfehler unterlaufen sind, die zu einer höheren Aufnahmekapazität führen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat auch nach Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen keine substantiierten Kapazitätsrügen erhoben, so dass für das Gericht keinerlei Veranlassung bestand, in eine tiefergehende Kapazitätsprüfung von Amts wegen einzusteigen (vgl. auch Nieders. OVG, Beschl. vom 19.02.2004 - 2 BA 378/03 -, zit. nach Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Bd. 1, Seite 133). Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er im Rechtsstreit unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 13.07.2007 - 8 MM 3140/06.W6 - m. w. Nw.) ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren die Zulassung für die gesamte Dauer eines Studiums beantragt wird. Dabei wird berücksichtigt, dass mit dem Antrag weitgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache verfolgt wurde.