Beschluss
NC 2 B 315/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Verwaltungsgericht führt in Verfahren zur vorläufigen Verteilung außerkapazitärer Studienplätze nicht dazu, dass danach eingehende Rechtsschutzanträge nicht mehr in eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung einzubeziehen sind.
Entscheidungsgründe
Die Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Verwaltungsgericht führt in Verfahren zur vorläufigen Verteilung außerkapazitärer Studienplätze nicht dazu, dass danach eingehende Rechtsschutzanträge nicht mehr in eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung einzubeziehen sind.